Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1956, Az.: BVerwG III C 65.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 65.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 08.12.1955 - AZ: A 185.55 S
Rechtsgrundlagen
- § 319 LAG
- § 345 LAG
- § 346 LAG
- § 11 Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft vom 21. Oktober 1952 mit späteren Änderungen
- § 14 Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft vom 21. Oktober 1952 mit späteren Änderungen
- § 16 Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft vom 21. Oktober 1952 mit späteren Änderungen
- § 254 LAG
- § 13 Abs. 1 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 4, 135 - 142
- AS IV, 135
- DÖV 1957, 407 (Kurzinformation)
- MtblBAA 1957, 69
- NJW 1957, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1957, 91+111
- RdL 1957, 82
- ZLA 1957, 53
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Verhältnis der §§ 345, 346 untereinander. - Es ist nicht zu beanstanden, daß der Präsident des Bundesausgleichsamts in der Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft bestimmt hat, daß über Anträge auf Gewährung solcher Darlehen der Leiter des Landesausgleichsamts durch Bescheid entscheidet, diese Entscheidungsbefugnis auf die Leiter seiner Außenstellen übertragen kann, vor der Entscheidung einen Prüfungsausschuß zu hören hat, der jedenfalls nicht mit dem Ausgleichsausschuß identisch ist, und daß als Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen der "Einspruch" gegeben ist.
- 2)
Die Anlage eines Panzergrabens im Oktober 1944 in der Nähe der deutschen Nordseeküste kann einen als unmittelbar durch Kriegshandlung entstandenen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG bedeuten, auch wenn die Gegend, in der der Panzergraben gezogen worden ist, erst im Mai 1945 und noch dazu kampflos vom Feind besetzt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1956 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - in Stade vom 8. Dezember 1955 - A 185.55 S - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt gemäß § 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ein Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in Höhe von 18.700 DM zur Beseitigung der durch den Bau eines Panzergrabens entstandenen Schäden.
Aus den Feststellungen des angefochtenen. Urteils und den von ihm in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beteiligten und den Verwaltungsvorgängen ergibt sich folgendes:
Der Kläger ist Eigentümer einer im sog. S. Moor vor den Toren Bremerhavens gelegenen Siedlerstelle auf einem größeren Moorgelände in Größe von etwa 19 1/2 ha, zu der er noch etwa 2 ha hinzugepachtet hat.
Bremerhaven, das in den letzten Tagen des Krieges zur Seefestung erklärt wurde, war durch ein System von Panzergräben und anderen Feldstellungen befestigt worden. Diese Befestigungen erlangten für eigentliche Kampfhandlungen keine Bedeutung. Denn Bremerhaven wurde am 7. Mai 1945 von britischen Truppen kampflos besetzt, nachdem die Front am 5. Mai 1945 unmittelbar bis an die Tore der Stadt vorgerückt war. Zu den Befestigungsanlagen gehörte auch ein Panzergraben, der im Oktober 1944 und danach zwischen der S. Siedlung und dem S. Moor durch Ausbau des bisherigen Vorfluters oder in Anlehnung an ihn gezogen wurde und auch durch das Land des Klägers führte. Während der Vorfluter, der die Entwässerung des Siedlungsgebietes gewährleistete, eine ursprüngliche Breite von 2 m hatte, wurde der Panzergraben - teilweise von einer Arbeiterkolonne von 1200 Mann - in einer Breite von 14 m ausgehoben. Durch das Gewicht der dabei ausgehobenen Erdmassen wurde die Grabensohle und damit der Wasserspiegel des Vorfluters angehoben; dadurch wurde auch die Dränage gehoben, damit außer Kraft gesetzt und zerstört. Das führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bodennutzung.
Der Kläger behauptet, sein Betrieb sei deswegen nicht mehr rentabel. Er hält den so eingetretenen Schaden für einen Kriegssachschaden. Zu dessen Behebung begehrt er das Aufbaudarlehen.
Den Antrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. März 1955 ab, weil ein Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes nicht vorliege: Der Panzergraben sei nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Kriegshandlungen, sondern zu einer Zeit errichtet worden, als eine Hauptkampflinie für den Kreis Wesermünde noch nicht bestanden habe. Der Panzergraben sei demnach lediglich eine vorsorgliche Befestigungsanlage außerhalb des Kampfgebietes gewesen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat der Beklagte aus den gleichen Gründen mit Bescheid vom 20. April 1955 zurückgewiesen.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - nach Beweiserhebung mit Urteil vom 8. Dezember 1955, auf das Bezug genommen wird, die beiden Bescheide aufgehoben. Es hält sie für ermessenswidrig, weil sie die voraufgehende und gerichtlich allseitig nachprüfbare Entscheidung über das Vorliegen eines Kriegssachschadens irrtümlich verneint hätten. Das Urteil wertet demgegenüber die auf Anordnung der Kriegsmarine erfolgte Anlage des Panzergrabens auf dem Gelände des Klägers als eine militärische Maßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kriegshandlungen, d.h. mit dem Vormarsch der feindlichen Armeen zum Rhein und der damit unmittelbar bevorstehenden akuten Gefährdung der deutschen Nordseeküste gestanden habe. Das müsse um so mehr gelten, weil Panzergräben ihrer Natur nach größere Zeit und größeren Arbeitsaufwand erforderten und deshalb früher geplant und ausgehoben werden müßten, als das bei kleineren Befestigungen erforderlich sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte form- und fristgerecht die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie leugnet das Vorliegen eines Kriegssachschadens beim Kläger und führt aus, es fehle an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden des Klägers mit einzelnen kriegerischen Maßnahmen. Es habe sich vielmehr bei dem Bau des Panzergrabens nur um eine nicht mit einzelnen kriegerischen Handlungen zusammenhängende allgemeine vorbeugende Maßnahme gehandelt.
Der Beklagte schließt sich diesen Ausführungen an.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstanden ist.
A.
1)
Mit Recht hat das angefochtene Urteil nicht beanstandet, daß im vorliegenden Fall der Leiter der Außenstelle des Landesausgleichsamtes und nicht etwa der Leiter des Ausgleichsamts über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Aufbaudarlehens entschieden, die gegen die Ablehnung gerichtete Eingabe des Klägers als "Einspruch" aufgefaßt und über sie ebenfalls, wenn auch mit einem "Einspruchsbescheid", entschieden hat.
Die Zuständigkeit des Leiters der Außenstelle des Landesausgleichsamtes zur Bescheidung von Aufbaudarlehen und zur Entscheidung über Einsprüche gegen ablehnende Bescheide entspricht für den vorliegenden Fall der Regelung, die der Präsident des Bundesausgleichsamts in seiner Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft vom 21. Oktober 1952 (mit Änderungen vom 10. Juli 1953, vom 26. Oktober 1953, vom 8. November 1954, vom 15. Juli 1955 und vom 27. Februar 1956 [MtBl. HfS, 1952 S. 92; MtBl. BAA 1953 S. 244, 342; 1954S. 283; 1955 S. 206; 1956 S. 138]) angeordnet hat: Nach § 11 dieser Weisung entscheidet über Anträge auf Gewährung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft der Leiter des Landesausgleichsamtes durch Bescheid. Er kann diese Entscheidungsbefugnis auf die Leiter seiner Außenstellen übertragen, hat aber (vgl. § 14 der Weisung) vor der Entscheidung einer, Prüfungsausschuß zu hören, dessen Zusammensetzung in § 14 Abs. 2 geregelt ist. Dieser Prüfungsausschuß ist jedenfalls nicht mit dem Ausgleichsausschuß identisch, dessen Anhörung § 345 LAG vorschreibt. § 16 der Weisung schließlich sieht als Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Leiters des Landesausgleichsamtes oder der Außenstelle den "Einspruch mit dem Ziel einer nochmaligen Nachprüfung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes (oder der Außenstelle)" vor.
2)
Diese Regelung fußt, obwohl die Weisung selbst darauf nicht Bezug nimmt, einerseits auf § 319 LAG, andererseits auf den §§ 345, 346 LAG.
Nach § 319 Abs. 2 Satz 1 LAG bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Nach § 345 LAG (der Überschrift nach: Grundsatzregelung) entscheidet über die Gewährung von "Kann"-Leistungen, unter anderen solcher auf Gewährung von Eingliederungsdarlehen, "der Leiter des Ausgleichsamts durch Bescheid". Bei Anträgen auf Gewährung von Eingliederungsdarlehen ist der Ausgleichsausschuß vor der Entscheidung zu hören. Gegen den Bescheid kann die Entscheidung des Beschwerdeausschusses angerufen werden. - § 346 LAG (der Überschrift nach: Besondere Regelung) bestimmt: Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Ausgleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzustellen, daß Vertreter der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Entscheidung gehört werden. Der Geschädigte muß eine Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser nicht durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamts ergangen ist, herbeiführen können; die Nachprüfung muß sich mindestens darauf beziehen, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt.
Die oben angeführten Bestimmungen der "Weisungüber Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft" halten sich zweifelsfrei in dem durch § 346 LAG gezogenen Rahmen. Die ihnen entsprechende formelle Behandlung des Antrags des Klägers - Bescheidung des Antrags durch den Leiter der Außenstelle des Landesausgleichsamtes nach Anhörung eines Prüfungsausschusses und Entscheidung über Einwendungen des Klägers gegen die Ablehnung ebenfalls durch den Leiter der Außenstelle des Landesausgleichsamtes - wäre rechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die in § 346 LAG enthaltene Ermächtigung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts, das Verfahren betreffend die Überprüfung eines Antrages auf Eingliederungsdarlehen anderweitig zu regeln, dem Lastenausgleichsgesetz selbst oder einer anderen höherwertigen Norm, dem Grundgesetz, widersprechen würde.
3)
Daß das der Fall sei, führt allerdings ein Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 1956 - Nr. 23 VI 55 - (in ZLA 1956 S. 284 ff.) aus. Nach ihm ist die Vorschrift des § 346 Satz 1 LAG, nach der der Präsident des Bundesausgleichsamts nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 LAG das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 LAG regeln kann, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 77 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1, 120 a nicht vereinbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat daher mit dem angeführten Beschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt und das bei ihm anhängige Verfahren bis zu dieser Entscheidung ausgesetzt. Der erwähnte Beschluß befaßt sich zwar mit einem Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft. Indessen entspricht die für diesen Bereich ergangene Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts in allen wesentlichen Verfahrensbestimmungen der für die hier angefochtene Entscheidung herangezogene "Weisung für Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft".
4)
Der erkennende Senat vermag den Bedenken des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem angeführten Beschluß nicht zu folgen, sieht vielmehr den § 346 LAG und die daraufhin mit der oben erwähnten Weisung ergangene Regelung für gültig an, hat daher auch keine Veranlassung, seinerseits die vorliegende Sache auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Insoweit ist folgendes auszuführen:
a)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wertet die §§ 345, 346 teils in ihrem inneren Gehalt, teils in ihrem Verhältnis zueinander falsch.
Wenn § 345 LAG den Leiter des Ausgleichsamts die Entscheidung über Anträge betreffend "Kann"-Leistungen zuweist, daneben aber lediglich eine Anhörung des Ausgleichsausschusses anordnet, so liegt das Hauptgewicht dieser Bestimmung jedenfalls darin, daß nicht, wie bei Entscheidungen über Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch (vgl. § 335 i.V. mit § 232 LAG), ein - kollegial organisierter - Ausschuß entscheiden sollte. Er soll vielmehr nur beraten. Die Entscheidung dagegen soll - bürokratisch - einer einzelnen Amtsperson zustehen. Eine solche Regelung wurde auch der Natur der "Kann"-Leistungen am besten gerecht, die immer eine "Willens"entscheidung erfordert (vgl. dazu u.a.Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1956 - BVerwG III C 123.54 - in ZLA 1956 S. 219 -), daher besser einer Einzelperson als einen Kollegium anzuvertrauen ist.
b)
Daraus ergibt sich aber auch der Ausgangspunkt für eine richtige Beurteilung des Verhältnisses des § 346 zu § 345 LAG. Das Gesetz nennt § 345 LAG die "Grundsatzregelung", § 346 LAG die "Besondere Regelung".
Wären beide Regelungen äußerlich in einem und demselben Paragraphen vereinigt, so würde sich ohne weiteres erweisen, daß beide Bestimmungen zusammengenommen das Verfahren zur Bewilligung von Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch regeln. Der Auseinanderziehung dieser - ihrem Inhalt nach zusammengehörenden - Bestimmungen, die offensichtlich lediglich wegen ihres Umfangs erfolgt ist, kann daher - ungeachtet der oben erwähnten gesetzlichen Überschrift - keine besondere Bedeutung zukommen: Jedenfalls kann die Ermächtigung des § 346 LAG an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts zu einer Regelung des Verfahrens betreffend die Bewilligung von "Kann"-Leistungen nicht gegen eine Bestimmung des Lastenausgleichsgesetzes, etwa den § 345 LAG, verstoßen. Löst diese Bestimmung, wie oben dargelegt, die Bewilligung von "Kann"-Leistungen ohnedies von dem für die Bewilligung von Leistungen mit Rechtsansprüchen vorgesehenen Verfahren und der mit ihr verbundenen Zuständigkeitsregelung, so knüpft § 346 LAG an die ursprünglich jeder zuwendenden Verwaltungstätigkeit innewohnende Regelung an, daß die zuwendende Stelle grundsätzlich selbst zu bestimmen hat, auf welche weise sie die ihr obliegenden Leistungen gewähren will. Diese Bestimmung enthält also die Regel, § 345 LAG die Ausnahme. Jedenfalls kann eine auf § 346 LAG gestützte, in der Weisung enthaltene, von § 345 LAG abweichende Verfahrensregelung nicht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen grundsätzliche Verfahrensregeln des Lastenausgleichsgesetzes ungültig sein.
c)
Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gezogene Schlußfolgerung wäre daher nur dann richtig, wenn sich aus irgendeiner Bestimmung des Grundgesetzes ergeben würde, daß öffentlich-rechtliche Leistungen nur in einem den §§ 335 ff. LAG entsprechenden Verfahren zugebilligt werden könnten: Daß es eine ähnliche Bestimmung im Grundgesetz nicht gibt, braucht im einzelnen nicht nachgewiesen zu werden.
d)
Im übrigen irrt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch insofern, als er zwar - entsprechend demUrteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - (BVerwGE 2, 163 ff.) grundsätzlich die Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts als das Ermessen der Ausgleichsbehörden bindende Verwaltungsvorschriften ansehen, sich aber gegen die Übertragung von Gedanken des erwähnten Urteils auf die Verfahrensregelung mit Überlegungen verwahren will, hinsichtlich der Ausbildungshilfe habe es der Präsident des Bundesausgleichsamts wenigstens bei dem in der angeblichen Grundsatzregelung des § 345 LAG bestimmten Verfahren belassen, wonach der Leiter des Ausgleichsamts entscheide. Denn durch eine Bindung des Ermessens der Ausgleichsbehörden in materiellrechtlicher Beziehung werden die Interessen eines Bewerbers um Ausgleichsleistungen noch stärker berührt, als durch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beanstandete Zuständigkeitsregelung.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte und nicht irgendeine Stelle auf der untersten Zustandigkeitsebene des Lastenausgleichsgesetzes den Antrag des Klägers beschieden und in der Folge auch über den Einspruch gegen diesen Bescheid entschieden hat.
B.
Das angefochtene Urteil ist aber - mindestens im Ergebnis - auch insofern nicht zu beanstanden, als es den Kläger für kriegssachgeschädigt im Sinne der die Gewährung eines Aufbaudarlehens regelnden Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes gehalten hat.
1)
Nach § 254 LAG kann unter gewissen Voraussetzungen ein Aufbaudarlehen unter anderem solchen Personen gewährt werden, die Kriegssachschäden geltend machen können. Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG ist unter anderem ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören: Daß hierunter, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, auch eine sich auf das landwirtschaftlich genutzte Land eines Bauern auswirkende Maßnahme jedenfalls dann fallen kann, wenn, wie hier, die Auswirkungen dieser Maßnahme dieses Land unmittelbar ergreifen, liegt auf der Hand.
Kriegshandlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 LAG sind unter anderem die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 LAG): Daß die Ziehung eines 14 m breiten Panzergrabens auf dem landwirtschaftlich genutzten Land eines Bauern eine "Beschädigung" dieses Landes ist, liegt ebenfalls auf der Hand.
Dann kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles lediglich darauf an, ob diese Beschädigung mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängend in Gebieten geschehen ist, die vom Gegner unmittelbar angegriffen oder unmittelbar bedroht gewesen sind (Kriegssachschaden), und ob ein solcher Kriegssachschaden in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch solche Kriegshandlung entstanden ist.
2)
Der erkennende Senat hat vor allem in zwei Urteilen (vgl.Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 3.54 - (BVerwGE 2, 71) undvom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 54.54 - in ZLA 1955 S. 185) zu der Frage des Zusammenhangs behördlicher Maßnahmen (§ 13 Abs. 3 LAG) mit kriegerischen Ereignissen Stellung genommen.
In beiden Fällen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Verluste als lastenausgleichsrechtlich erheblich angesehen, die mit bestimmten kriegerischen Ereignissen im Zusammenhang stehen. Jedenfalls sind solche Schäden als Kriegssachschäden ausgeschlossen, deren Grund und Anlaß nicht auf einem bestimmten kriegerischen Ereignis beruht, die vielmehr nur als allgemeine Folgeerscheinungen des Krieges (Kriegsfolgeschäden) anzusehen sind, weil sie ihre Ursache nicht in einzelnen bestimmten Kriegshandlungen haben. So hat der erkennende Senat zwar einen Schaden an Hausrat durch die Einweisung eines Angehörigen der polnischen Militärmission in der Zeit vom 8. Mai bis 31. Juli 1945 als Kriegssachschaden anerkannt, weil es sich insoweit um eine Maßnahme der besetzenden Truppe (oder einer deutschen Stelle als "verlängerter Arm" der Besatzungsmacht) zu ihrer Sicherheit, Unterbringung und Versorgung gehandelt hatte. Dagegen hat er einem entsprechenden Verlust bei einer Maßnahme zugunsten einer Person, die nicht Angehörige der Besatzungsmacht, sondern nur mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Wiederaufbaus innerstaatlicher Funktionen betraut war, die Anerkennung eines Kriegssachschadens im Sinne des § 13 LAG versagt.
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen den unmittelbaren Zusammenhang zu einem bestimmten kriegerischen Ereignis abgelehnt, so zum Beispiel für die Inanspruchnahme von Wirtschaftsgütern (Bettfedern) nach dem Reichsleistungsgesetz, die der Behebung eines Mangels dienen sollten, der seine Ursache in der gesamten kriegsbedingten Wirtschaftsentwicklung hatte(Urteil vom 11. Dezember 1952 - III ZR 234/51 - [BGHZ 8, 189]); für die Inanspruchnahme von Salzvorräten, nachdem die Versorgung eines Ortes mit Salz durch Bombenangriffe auf den Ort gefährdet war, vor allem aber auch die Verbindungen zu diesem Ort unterbrochen waren (Urteil von17. Februar 1955 - III ZR 258/53 - [BGHZ 16, 314[BGH 17.02.1955 - III ZR 258/53]]); für die Inanspruchnahme von Bauholz im Mai 1945 zur Wiederherstellung eines lange vorher bombenbeschädigten Hauses(Urteil vom 24. März 1955 - III ZR 176/53 - [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, zu § 13 Abs. 3 LAG Nr. 11]).
Für lastenausgleichsrechtlich erheblich hat der Bundesgerichtshof dagegen gehalten den Sachschaden, der durch Zerstörung eines Hauses infolge des 1941 begonnenen Baues eines vom Deutschen Reich errichteten Luftschutzbunkers entstanden ist(Urteil vom 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 - [NJW 1953 S. 1062]) - der Bundesgerichtshof verweist insofern auf die Parallelität zu dem Niederlegen von Gebäuden, um Schußfeld zu gewinnen oder um Brandgassen zur Bekämpfung von Großbränden bei Luftangriffen zu schaffen, die bei Kühne-Wolff als Beispiel für Kriegssachschäden angeführt seien -, die Beseitigung von Straßenbarrikaden in den ersten Wochen nach der kriegerischen Besetzung einer umkämpften Staat - Berlin - (Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 360/52 - bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, zu § 13 LAG Nr. 5 -), sie Inanspruchnahme eines Textillagers nach dem Reichsleistungsgesetz, wenn Grund und Anlaß der Inanspruchnahme der kurz bevorstehende und erwartete Einmarsch der feindlichen Truppen und die dadurch bedingte Gefahr des Verlustes des Lagers waren, selbst wenn bei der Inanspruchnahme der Gedanke an die Versorgung der Bevölkerung mit Wirtschaftsgütern mitgespielt hat(Urteil vom 28. September 1953 - III ZR 378/51 - [NJW 1953 S. 1746]), die Inanspruchnahme von Gebäuden zur Anlage von Fluchtwegen für künftige Luftangriffe(Urteil vom 1. Juli 1954 - III ZR 225/51 - [NJW 1954 S. 1927]), die Inanspruchnahme von Wäsche, Kleidung, Schuhwerk und Hausrat zur Versorgung eines von der Besatzungstruppe in einer bestimmten Stadt stationierten Transportes ehemaliger KZ-Häftlinge(Urteil vom 27. Januar 1955 - III ZR 240/53 - [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, zu § 13 Abs. 3. LAG Nr. 9]).
3)
Mit Recht hat das angefochtene Urteil im vorliegenden Fall den unmittelbaren Zusammenhang der Beschädigung mit bestimmten kriegerischen Ereignissen bejaht. Die Angriffe der Revision dagegen gehen fehl. Die von ihr herangezogene Anmerkung bei Kühne-Wolff (zu § 13 LAG Anm. 11), nicht als Kriegssachschäden anzusehen seien Schäden durch Befestigungsarbeiten, die außerhalb des Kampfgebietes nur vorsorglich geschaffen worden seien (wie zum Beispiel Panzersperren, Gräben), ist in dieser Allgemeinheit ebensowenig haltbar wie die Meinung der Revision, ein unmittelbarer Zusammenhang entfalle schon deshalb, weil die Maßnahme etwa sechs bis sieben Monate vor der Besetzung Bremerhavens durchgeführt worden sei. Die Revision verkennt dabei die Kriegslage, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Panzergrabens entwickelt hatte. Damals stand fest, daß die Invasion der Westmächte auf das Festland geglückt war und eine Möglichkeit, die feindlichen Streitkräfte wieder vom Festland zu entfernen, kaum mehr bestand. Es war in diesem Zeitpunkt, auch wenn sich die Front noch westlich des Rheins befand, mit der größten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß die feindlichen Streitkräfte weiter vorstoßen wurden oder gar ihr Verstoß noch durch neue Landungen etwa an der deutschen Küste ergänzt werden würde. Wenn die Revision heute, nachdem der tatsächliche Kriegsverlauf bekannt ist, den Umstand hervorhebt, daß Bremerhaven erst sechs bis sieben Monate später (dazu noch, ohne daß es dort zu nennenswerten Kampfhandlungen gekommen wäre) besetzt worden ist, so wird diese Wertung der damaligen Sachlage nicht gerecht. Mögen ähnliche Maßnahmen in einem früheren Stadium des Krieges noch als vorbeugende Maßnahmen anzusehen sein, so hatten sie diesen Charakter im Oktober 1944 verloren: Was damals im Heimatgebiet an militärischen Maßnahmen getroffen wurde, hing unmittelbar mit den durch die Invasion entstandenen, sich täglich ändernden militärischen Maßnahmen der Gegenseite zusammen. Die Anlegung des Panzergrabens im vorliegenden Fall entsprach der konkreten örtlichen und zeitlichen Situation, in der nach der geglückten Invasion und dem Beginn der Besetzung deutschen Staatsgebiets für das norddeutsche Küstengebiet eine besonders hohe Gefahr bestand, unmittelbar Kampfgebiet zu werden.
III.
Nach alledem mußte die Revision zurückgewiesen werden. Die Ausgleichsbehörden haben nun über den Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Aufbaudarlehens nochmals zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein
Lullies