Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1955, Az.: III ZR 176/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 176/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG M.-Gladbach
- OLG Düsseldorf - 11.06.1953
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 3 LAG
Fundstelle
- MDR 1955, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadtgemeinde M.-G., vertreten durch den Rat der Gemeinde,
Prozessgegner
den Kaufmann Viktor S., M.-G., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Schaden, der durch eine im Mai 1945 erfolgte behördliche Inanspruchnahme von Bauholz zur Wiederherstellung eines lange Zeit vorher bombenbeschädigten Hauses entstanden ist, stellt keinen Kriegssachschaden dar.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte im Jahre 1944 Bauholz zum Wiederaufbau seines bei einem Luftangriff beschädigten Wohnhauses erworben und auf einem im Gebiet der beklagten Stadt belegenen Lagerplatz gelagert. Im Mai 1945, nachdem die amerikanischen Truppen M.-Gladbach besetzt hatten, ließ die Beklagte einen Teil von 9,275 cbm des Bauholzes des Klägers wegschaffen und stellte es zum Wiederaufbau eines einer Frau B. gehörenden bombenbeschädigten Wohnhauses in M.-Gladbach zur Verfügung.
Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten das Holz, Bauholz erster Qualität, überlassen aufgrund einer mit dem damaligen Leiter der städtischen Bauverwaltung, Baurat Bö., getroffenen Vereinbarung dahin, daß die Beklagte ihm in kurzer Zeit Bauholz in gleicher Menge und Güte zurückgeben werde. Dementsprechend hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Lieferung von 9,275 cbm Bauholz erster Qualität zu verurteilen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Demgegenüber geltend geamcht, sie habe das Holz nicht darlehensweise erworben, sondern habe es zufolge einer schriftlichen Verfügung des Baurats Bö. nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes (RGL) in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die von dem Kläger behauptete Vereinbarung nicht erwiesen sei und eine etwaige Amtspflichtverletzung des Baurats Bö. nur einen Anspruch auf Geldzahlung, aber nicht den auf Lieferung von Holz gerichteten Klageanspruch zu rechtfertigen vermöge.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.411,50 DM gebeten. Die Beklagte hat diesen hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 125,30 DM anerkannt.
Durch Teil- und Zwischenurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, gemäß ihrem Anerkenntnis 125,30 DM und darüber hinaus weitere 1.127,70 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat ferner den weitergehenden Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit sie nicht selbst den Klageanspruch anerkannt hat. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im einzelnen ausgeführt: Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger der Beklagten das Bauholz nur darlehensweise überlassen habe. Es sei vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der Baurat Bö. das Holz mit einer schriftlichen Verfügung nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen habe. Jedoch sei nach den einschlägigen und damals noch gültigen Anordnungen des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft das Haus der Witwe B., für dessen Wiederaufbau das Holz des Klägers zur Verfügung gestellt worden sei, nicht wiederaufbauwürdig und seine Instandsetzung verboten gewesen. Deshalb sei auch die Inanspruchnahme des Holzes für diesen unzulässigen Wiederaufbau unzulässig gewesen. Baurat Bö., dem die in Rede stehenden Anordnungen bekannt gewesen seien, habe sich über diese bewußt hinweggesetzt und sich dadurch einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, für die die Beklagte einzustehen habe. Da nach dem Anerkenntnis der Beklagten von einem Wert des Holzes im Zeitpunkt der Wegnahme von 1.253 RM auszugehen sei und der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht der Umstellung im Verhältnis 10:1 unterliege, sei die Verurteilung der Beklagten außer zur Zahlung des anerkannten Betrages von 125,30 DM zur Zahlung weiterer (1.253-125,30 =) 1.127,70 DM auszusprechen gewesen. Da die Preise für Bauholz heute höher seien als im Jahre 1945, sei auch der weitergehende Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt.
II.
Der Hilfsanspruch des Klägers, der durch das Berfungsurteil teils bereits der Höhe, teils lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, geht allein auf Ersatz des Wertes des von der Beklagten weggeholten Bauholzes. Dieser Anspruch auf Wertersatz aber ist begründet, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob dem Baurat Bönninger wegen der Inanspruchnahme des Holzes eine Amtspflichtverletzung zur Last fällt oder nicht. Ebensowenig bedarf es einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Wegnahme des Holzes auf Grund einer nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes wirksamen Inanspruchnahmeverfügung erfolgt ist oder nicht. Auf die letztere Frage kommt es deswegen nicht entscheidend an, weil die Beklagte die Wegnahme des Holzes auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über das Holz so verfügt hat, wie wenn es wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wäre. In einem derartigen Fall ist auch bei Nichtigkeit der Erfassungsverfügung dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu erbringen wäre. Diesen Rechtsgrundsatz hat der Senat wiederholt ausgesprochen (NJW 1954, 1161 und dem folgend u.a. BGHZ 13, 395 [397] sowie S. 18/19 des insoweit in BGHZ 15, 23 nicht abgedruckten Urteils vom 7. Oktober 1954 - III ZR 121/53 -). Demzufolge hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen des §26 RLG Entschädigung zu leisten, ohne daß es darauf ankäme, ob die Wegnahme des Holzes auf Grund einer rechtmäßigen oder rechtswidrigen - sei es anfechtbaren oder nichtigen - Inanspruchnahmeverfügung erfolgt ist.
Dieser Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach Haßgabe des §26 RLG ist auch nicht in einen Ersatzanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (LAG) übergegangen (vgl. dazu BGHZ 8, 256 ff). Zwar ist gemäß §13 Abs. 3 LAG als Kriegssachschaden auch ein solcher Schaden anzusehen, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher, im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffener Maßnahmen entstanden ist. Um eine solche Maßnahme aber handelt es sich hier bei der Inanspruchnahme des Holzes des Klägers nicht. Wenn auch die Zerstörung des Hauses der Frau B., zu dessen Wiederherstellung das Holz des Klägers in Anspruch genommen worden ist, ein bestimmtes kriegerisches Einzelgeschehnis darstellt, so fehlt es doch an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der behördlichen Maßnahme (Inanspruchnahme des Holzes) und diesem kriegerischen Ereignis. Denn ein solcher nach §13 Abs. 3 LAG notwendiger Zusammenhang war hier, als erst lange Zeit nach der Zerstörung des Hauses der Frau B. die behördliche Maßnahme getroffen wurde, nicht mehr gegeben. Diese Maßnahme wurde vielmehr nicht im Zusammenhang mit dem die Zerstörung des Hauses verursachenden kriegerischen Einzelgeschehen, sondern im Zuge der Beseitigung der durch den Krieg ganz allgemein verursachten Schäden getroffen. Bei der Wegnahme des Holzes kann deshalb nicht von einem Kriegssachschaden im Sinne des §13 LAG gesprochen werden, so daß auch der Kläger von der beklagten Stadt nicht auf Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz verwiesen werden kann.
Der auf §26 RLG gegründete Anspruch unterliegt auch - obwohl die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme der Beklagten bereits vor der Währungsreform getroffen worden ist - nicht der Umstellung und ist sogleich in Deutscher Mark zu ermitteln (BGHZ 11, 156 ff). Für die Höhe des Entschädigungsanspruchs kommt es im übrigen nach den vom Senat in BGHZ 14, 106 ff aufgestellten Grundsätzen in Fällen der auch hier vorliegenden Art, in denen ein rechtsförmliches Festsetzungsverfahren nicht stattgefunden hat und keine gegenteilige gesetzliche Regelung erfolgt ist, ebenso wie bei einem reinen Schadensersatzanspruch in der Regel entscheidend auf den Wert der entzogenen Gegenstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Infolgedessen ist der Anspruch des Klägers auf Ersatz des - heutigen - Wertes des in Anspruch genommenen Bauholzes in vollem Umfange bereits durch §26 Abs. 1 RLG gedeckt, so daß die Frage, ob der Anspruch auch noch auf Amtspflichtverletzung gestützt werden könnte, offen bleiben kann.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß aus dem Anerkenntnis der Beklagten gefolgert werden könne, daß das Holz bereits im Zeitpunkt der Wegnahme einen Wert von mindestens 1.253 RM gehabt habe, ist nicht zu beanstanden. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines entsprechenden DM-Betrages unter Berücksichtigung dessen, daß die Holzpreise gegenüber denen im Jahre 1945 nicht gefallen, sondern gestiegen sind, ist daher gerechtfertigt. Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Preissteigerungen den weitergehenden Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Sonach erweist sich das Berufungsurteil zum mindesten im Ergebnis als richtig, so daß die Revision zurückzuweisen war.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß §97 ZPO zu tragen.