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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1954, Az.: III ZR 121/53

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ein durch Bomben beschädigtes Haus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1954
Aktenzeichen
III ZR 121/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.05.1952
LG Düsseldorf - 13.12.1952

Fundstellen

  • BGHZ 15, 23 - 27
  • DB 1954, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1955, 338 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1847-1848 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dr. Robert P., D.-O., L. straße ...

Prozessgegner

Stadt D.,
vertreten durch den Rat der Stadt

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff "Verlust" in § 26 Abs. 3 des Reichsleistungsgesetzes:

Besaß der Eigentümer eines bombenbeschädigten Hauses die Mittel zum Wiederaufbau seiner Ruine vor der Währungsreform, konnte er aber damals den Mehrbedarf nicht aufbringen, der notwendig war, um die Ruine aufzubauen, nachdem sie bei der Entnahme von Baustoffen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes weiter beschädigt worden war, so ist der wirtschaftliche Schaden, der ihm durch Unterlassung des Aufbaues entstanden ist, insbesondere der Aufwand für die weitere Unterbringung seiner Familie in fremden Räumen, kein Verlust im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Mai 1952 teilweise aufgehoben und dahin gefaßt:

A.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Dezember 1950 teilweise dahin abgeändert:

  1. 1.

    Es werden abgewiesen:

    1. a)

      der Anspruch auf Entschädigung für abhanden gekommene elektrische und sanitäre Anlagen;

    2. b)

      der Feststellungsantrag in Punkt 3 der Berufungsanträge des Klägers

  2. 2.

    Die Kostenentscheidung entfällt.

B.

  1. 1.

    Im übrigen werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt:

    1. a)

      der Anspruch auf Vergütung für die Balken und das Dachverbandsholz, die auf Grund der Beorderungsverfügung vom 16. Oktober 1945 aus dem Haus des Klägers in D.-O., W. straße, Jetzt L. straße ..., entnommen worden sind;

    2. b)

      der Anspruch auf Entschädigung für die Wertminderung, die das genannte, 1942 bombenbeschädigte Haus dadurch erfahren hat, daß im Zusammenhang mit der Durchführung der bezeichneten Beorderungsverfügung weiterer Sachschaden an der Ruine entstanden, insbesondere auch die Heizungsanlage beschädigt worden ist;

    3. c)

      der Anspruch auf Entschädigung für bei der Durchführung der Beorderungsverfügung abhanden gekommene Heizkörper,

      zu a) nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 RLG

      zu b) und c) nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 RLG

  2. 2.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

II.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks L. straße ..., (früher W. straße ...) in D.-O. Am 1. August 1942 wurde das Haus durch eine auf das Nachbarhaus Nr. ... niedergegangene Luftmine beschädigt. Das Dach fiel zusammen, und an der Vorderfront des Hauses wurde in Höhe des ersten Stockwerks eine Ecke der Außenmauer eingedrückt. Über das Ausmaß der sonstigen Beschädigungen herrscht Streit zwischen den Parteien.

2

Am 16. Oktober 1945 erließ die Beklagte folgende Verfügung:

Der Oberbürgermeister der Stadt D.

Leiter der Sofortmaßnahmen für Obdach. Stadtverwaltung D., Amt 59.

Herrn

Dr. Robert P.

D.-O.

W. str. ...

Auf Grund des Erlasses des Oberpräsidenten der Nordrheinprovinz vom 15.8.1945 betr. Wohnungsbeschaffung in Verbindung mit den §§ 10; 11 und 23 des Reichsleistungsgesetzes vom 1.9.1939 beschlagnahme ich zu Gunsten der Firma Heinrich A., D.-O., Dr. straße ..., zum Zwecke der Wohnungsinstandsetzung aus dem Gebäude W. str. ... folgende Baustoffe:

Balken und Dachverbandholz.

Die Firma Hch. A. ist berechtigt, die Baustoffe auszubauen.

Die genaue Menge und der Wert der ausgebauten Baustoffe wird zwecks späterer Regelung der Entschädigung von meinem Beauftragten festgestellt. Jegliche anderweitige Verfügung über die ausgebauten Baustoffe ist rechtsungültig. Ein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme ist nicht gegeben.

In Vertretung gez. Dr. Ing. K. Stadtrat.

3

Die Verfügung ist an den Kläger abgeschickt, von der Post jedoch als unzustellbar zurückgesandt und ... ihm dann am 27. November 1945 ausgehändigt worden. Unmittelbar nach dem 16. Oktober 1945 hat der Zimmermeister Arndt das gesamte Holzwerk ausgebaut.

4

Der Kläger hat behauptet: Bei dem Ausbau seien auch die sanitären, elektrischen und Heizungsanlagen zerstört oder entfernt und dem Haus weiterer Schaden zugefügt worden. Der Zerstörungsgrad des Hauses habe vorher 30-40 %, nach der "Ausschlachtung" 87 % betragen. Ohne die Maßnahme der Beklagten würde er vor der Währungsreform imstande gewesen sein, das Haus wieder aufzubauen. Dadurch, daß ihm dies unmöglich gemacht worden sei, sei ihm weiterer Schaden entstanden; insbesondere sei er für weitere Jahre gezwungen worden, seine Familie anderweit unterzubringen.

5

Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten. Er hat beantragt,

  1. a)

    die Beklagten zu verurteilen, das Haus D.-O., L. straße ..., in den Zustand zurückzuversetzen, in dem es sich am 15. Oktober 1945 befunden habe, evtl. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen durch einen Sachverständigen näher festzusetzenden Geldbetrag nebst 5 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, der erforderlich sei, das Haus L. str. ... in den Zustand zurückzuversetzen, in welchem es sich am 15. Oktober 1945 befunden habe;

  2. b)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß auf Grund der Verfügung vom 16. Oktober 1945 das gesamte Holzwerk aus seinem Hause ausgebaut und daß dadurch die gesamte sanitäre, elektrische und Heizungsanlage zerstört worden und weiterer sehr erheblicher Schaden am Mauerwerk und an den Decken entstanden sei.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat insbesondere bestritten, daß das Haus in dem Zustand vor dem 16. Oktober 1945 noch wiederaufbaufähig und -würdig gewesen sei, ferner daß Arndt andere als die in der Verfügung genannten Materialien, insbesondere die Heizungsanlage, entfernt habe.

8

Nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen hat das Landgericht den Naturalherstellungsanspruch abgewiesen, die Beklagte zur Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei. Es hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verneint und die Beklagte gemäß §§ 21, 70 PVG für voll schadensersatzpflichtig erklärt. Eine Umstellung der Schadenssumme von Reichsmark auf Deutsche Mark hat nicht stattgefunden. Den Beweis dafür, daß die Heizungskörper, im Zusammenhang mit dem Holzausbau abhanden gekommen seien, hat es nicht als geführt und folglich die Beklagte insoweit nicht für ersatzpflichtig erachtet.

9

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, ebenso der Kläger.

10

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils und gleichzeitiger Zurückweisung der gegnerischen Berufung die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den Urteilsbetrag von 8.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1948 hinaus weitere 14.588 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1948 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren durch einen Sachverständigen näher festzusetzenden Geldbetrag nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1948 zu zahlen, der erforderlich sei, die aus dem Hause D., L. straße ..., entfernte Heizungsanlage in den Zustand zu setzen, in welchem sie sich am 16. Oktober 1945 befunden habe,

  3. 3.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ausschlachtung seines Hauses L. straße ... in D.-O. gemäß der Beschlagnahmeverfügung vom 16. Oktober 1945 entstanden sei.

11

Die Beklagte hat beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

12

Der Kläger hat ausgeführt: Die Maßnahme der Beklagten sei zunächst formell zu beanstanden und als nichtiger Verwaltungsakt anzusehen, da die Verfügung ihm nicht rechtzeitig und nicht ordnungsmäßig zugestellt worden sei. Auch aus sachlichen Gründen sei die Verfügung nichtig. Er sei Amtsgerichtsrat gewesen, und weil er der NSDAP angehört habe, als Beamter suspendiert gewessen. Damit sei er unter das Gesetz Nr. 52 gemäß der Allgemeinen Vorschrift Nr. 1 zu diesem Gesetz, Bestimmung Nr. 45, gefallen und sein Vermögen sei demnach beschlagnahmt gewesen. Ferner werde das Vorgehen der Beklagten weder durch das Reichsleistungsgesetz noch durch die Befehle der Militärregierung und die Erlasse des Oberpräsidenten der Nordrheinprovinz betr. Wohnraumbeschaffung vom Sommer und Herbst 1945 gedeckt. Hierzu behauptet er insbesondere: Andere in etwa gleichem Ausmaß beschädigte Häuser seien dann nicht ausgeschlachtet worden, wenn die Eigentümer sich in D. aufgehalten und gegen die beabsichtigten Maßnahmen gewehrt hätten. Das ausgebaute Holz sei auch nicht zum Wiederaufbau anderer beschädigter Häuser, sondern als Brennmaterial verwendet worden. Nach alledem sieht der Kläger das Vorgehen der Beamten der Beklagten nicht nur als rechtswidrig, sondern auch als schuldhaft, insbesondere als willkürlich und als Ermessensmißbrauch an.

13

Zur Höhe des mit dem Klageantrage zu 1) geltend gemachten Schadens führt der Kläger aus, der Sachverständige habe den Sachverhalt nicht richtig beurteilt, überdies habe das Landgericht das Gutachten nicht zutreffend gewürdigt; er behauptet, sein Schaden betrage insoweit nicht nur 8.000 DM, sondern 22.588 DM.

14

Die Beklagte bestreitet eine Amtspflichtverletzung, erst recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ihrer Beamten.

15

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das landgerichtliche Urteil durch Grundurteil wie folgt abgeändert:

Der Anspruch auf Ersatz eines Zehntels des Betrages, um den der Wert des dem Kläger gehörenden bombenbeschädigten Hauses D.-O., L. str. ..., durch den Ausbau des Holzes vom Oktober oder November 1945 gemindert worden ist, einschließlich eines Zehntels des Wertes des entnommenen Holzes und der Heizkörper, wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

16

Die Kostenentscheidung hat es dem Endurteil vorbehalten.

17

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der beantragt, nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

I.

Es bedarf zunächst der Klarstellung des Inhalts des angefochtenen Urteils. Unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt sich folgendes: Versagt ist dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung, Zugebilligt ist ihm ein Vergütungsanspruch nach § 26 Abs. 1 RLG für das beorderte ausgebaute Holz und ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 26 Abs. 5 RLG für die weitere durch den Ausbau des Holzes bewirkte Minderung des Wertes des beschädigten Hauses und für abhanden gekommene Heizkörper. Der Vergütungs- und Entschädigungsanspruch ist als Geldsummenforderung behandelt und deshalb nur unter Umstellung der Reichsmarkforderung 10:1 in Deutsche Mark dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Abgewiesen ist ferner der Anspruch auf Entschädigung für den Verlust elektrischer und sanitärer Anlagen und der Anspruch wegen der verlorenen Möglichkeit, die Ruine vor der Währungsreform wieder aufzubauen, und wegen des daraus entstandenen sonstigen Schadens. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter, sowohl den Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung als den Vergütungs- und Entschädigungsanspruch aus Eingriffen in sein Eigentum.

19

II.

In der Revisionsbegründung wird in erster Linie Verletzung des § 286 ZPO gerügt. Weil es sich dabei um eine Verfahrensrüge handelt, hätten in der Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnet werden müssen, welche eine Verletzung dieser Vorschrift ergeben (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO). Das ist nicht geschehen. Insoweit ist die Revision also nicht ordnungsmäßig begründet und deshalb in diesem Umfang unzulässig.

20

III.

Für seine Behauptung, Beamte der Beklagten hätten ihm gegenüber die ihnen obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, führt der Kläger vier Gründe an:

21

1.)

Der Eingriff in sein Vermögen sei nach Art II des MilRegG Nr. 52 in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift Nr. 1 zur Ausführung des Gesetzes Nr. 52 Abschnitt II Nr. 45 verboten gewesen. Dem hält das Berufungsgericht entgegen: Es könne dahinstehen, ob lediglich vom Amt suspendierte Beamte, zu denen der Kläger zu gehören behauptet, unter Nr. 45 der Allgemeinen Vorschrift Nr. 1 fielen, was Dölle-Zweigert, Gesetz Nr. 52, 1947 S 122 Anm. 106 verneine. Denn selbst wenn der Kläger darunter falle, würde es sinnwidrig sein, das Gesetz Nr. 52 dahin auszulegen, daß solche Eigentümer stark beschädigter Häuser, die Mitglieder der NSDAP gewesen seien, von Maßnahmen zur Baustoffgewinnung aus diesen Häusern verschont bleiben sollte.

22

Ob der Kläger unter die Bestimmung Nr. 45 fiel und ob deshalb objektiv der Eingriff in sein Haus verboten war, wie Palandt unter Anführung von Entscheidungen und Schrifttum in Anm. 3 zu Art II Gesetz Nr. 52 annimmt, kann dahingestellt bleiben. Keinesfalls handelten die Beamten der Beklagten schuldhaft, wenn sie sich durch das Gesetz Nr. 52 an ihren Maßnahmen nicht gehindert sahen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihnen die Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP und seine Suspendierung vom Amt überhaupt bekannt war. In dem Erlaß des Oberpräsidenten der Nord- und Rheinprovinz vom 15. August 1945 war den Oberbürgermeistern zur Pflicht gemacht, Baumaterial aus Trümmerstätten zu gewinnen und jede Verzögerung - etwa durch vorausgehende Erörterung und Klärung von Fragen des Eigentums oder des Besitzes - zu vermeiden. Dabei war hervorgehoben, die Militärregierung habe angekündigt, daß sie gewillt sei, Strafen zu verhängen, wenn die Möglichkeit der Beschaffung von Baumaterial nicht mit der erforderlichen Entschlossenheit unbedenklich ausgenutzt würde. Unbedenklich konnte in dieser Äußerung der Militärregierung deren in Art II des Gesetzes Nr. 52 vorgesehene Ermächtigung zu Eingriffen der hier in Rede stehenden Art auch in gesperrte Vermögen ehemaliger Nationalsozialisten gesehen werden. Damals wurde ganz allgemein, wo es Notstände zu beheben galt, in erster Linie solches Vermögen in Anspruch genommen. Das entsprach durchaus den Tendenzen der Militärregierung. Von schuldhafter Verletzung der Amtspflicht durch Nichtbeachtung des Gesetzes Nr. 52 kann also keine Rede sein.

23

2.)

Der Kläger meint weiter, die Eingriffe in sein Eigentum seien durch das Reichsleistungsgesetz nicht gedeckt.

24

a)

Dieses gestatte nicht die Inanspruchnahme von Bestandteilen, die wie das hier in Rede stehende Holzwerk mit dem Gebäude noch verbunden gewesen seien, Diese Ansicht ist nicht richtig. Der Senat hat in seinem Urteil BGHZ 10, 361 [BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52] [363 ff] dargelegt, daß § 11 RLG die Berechtigung gab, auch noch nicht vom Gebäude gelöstes Baumaterial zu verwerten. Auf diese -grundsätzlichen - Ausführungen wird verwiesen.

25

b)

In dem oben erwähnten Urteil ist ausgeführt, daß das Recht, nach § 11 RLG Baumaterial aus Trümmergrundstücken zu gewinnen, seine Beschränkung nur in dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet, dessen Verletzung als Ermessensmißbrauch zur Unrechtmäßigkeit des Eingriffs führen kann, und daß der sog. Bergungserlaß (RdErl des RMdI vom 18. Februar 1944, MinBliV 221) sowie die nach dem Zusammenbruch ergangenen Anordnungen der Besatzungsmacht (Technische Anweisung Nr. 55 vom Juli 1945, Anordnung Nr. 23 vom 28. September 1945 und Nr. 307 vom 19. Oktober 1945) keine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeit über § 11 RLG hinaus geben, vielmehr eine Abgrenzung des Ermessensspielraumes der Behörde enthalten, und zwar dahin, daß nur in schwer beschädigte Gebäude eingegriffen werden darf.

26

Daß die Beamten der Beklagten den so umrissenen Ermessensspielraum schuldhaft überschritten hätten, ist nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorgelegten Lichtbilder die Überzeugung gewonnen, daß das Haus des Klägers schwere Schäden aufwies, die keinesfalls in kurzer Zeit und mit behelfsmäßigen Mitteln zu beseitigen waren. Es stellt ferner auf Grund von Zeugenaussagen fest, daß Vorder- und Hinterfront etwas aus dem Lot waren und daß die Wand zum Nachbarhaus starke Risse aufwies. Es weist weiter darauf hin, daß der Kläger, sein Vater und seine Ehefrau 1942, als es sich um die Feststellung der Kriegssach- und Nutzungsschäden handelte, das Haus als "zerstört", "völlig zerstört" bezeichnet und von "Totalschaden" gesprochen haben. Bei solcher Sachlage kann es den verantwortlichen Beamten der Beklagten jedenfalls nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn auch sie das Haus als schwer beschädigt ansahen, mögen sie auch den Grad der Beschädigung - der nach des Klägers eigener Darstellung immerhin bis zu 40 % betrug - nicht nach Hundertsätzen ermittelt haben.

27

3.)

Der Kläger sieht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung weiter darin, daß die Beamten, wenn sie schon das Reichsleistungsgesetz anwendeten, dessen Formvorschriften nicht beachtet hätten. Das Berufungsgericht läßt diese Frage offen, davon ausgehend, daß der Schaden, der dem Kläger durch eine etwaige Amtspflichtverletzung in dieser Beziehung entstanden sei, nur in dem Verlust des Anspruchs nach § 26 RLG als Folge der durch Formmangel bewirkten Nichtigkeit der Inanspruchnahme bestehen würde, an dessen Stelle indessen ein Aufopferungsanspruch nach § 75 EinlALR träte. Diese Erwägung wird dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht, daß er, wie andere Düsseldorfer Hauseigentümer, den Eingriff in sein Haus durch Protest bei der Beklagten verhindert haben würde, wenn ihm die Beforderungsverfügung vor dem Beginn des Ausbaues der Hölzer zugestellt worden wäre. Es bedarf deshalb unter diesem Gesichtspunkt der Entscheidung, ob die Beamten der Beklagten Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes schuldhaft amtspflichtwidrig verletzt haben. Diese Frage ist zu verneinen.

28

Es wurde eine schriftliche Beorderungsverfügung am 13. Oktober 1945 entworfen, am 16. Oktober erlassen und am 17. Oktober abgefertigt. Als diese am 19. Oktober 1945 als unzustellbar von der Post zurückkam, wurde der Technische Inspektor S. beauftragt, am Haus des Klägers einen Vermerk anzubringen, daß die Beschlagnahmeverfügung zur Abholung bereitliege. Das geschah. Nach Aussage des Zeugen W. war zur Zeit, als das Holz aus dem Haus entnommen wurde, an der linken Seite der Eingangstür ein rosa Zettel, abgestempelt vom Städt. Baubüro, angebracht, der "eine Genehmigung" enthielt oder dessen Inhalt der war, "daß eine Beschlagnahme stattgefunden habe". Am 27. November 1945 ist die Beorderungsverfügung dem Kläger ausgehändigt worden. Daraus ergibt sich, daß die Beamten bemüht waren, der Vorschrift des § 23 RLG über die schriftliche Anforderung zu entsprechen. Wenn sie die Beorderungsverfügung unter der Anschrift W. straße zur Post gaben ohne beim Einwohnermeldeamt Rückfrage zu halten ob dort etwa eine andere Anschrift des Klägers bekannt sei, so handelten sie damit nicht schuldhaft, wenn man berücksichtigt, daß es durchaus ungewiß war, ob das Meldeamt Unterlagen über den Aufenthalt des Klägers haben würde, und daß angesichts der Forderungen der Besatzungsmacht Eile geboten war. Dafür, daß die Beamten im Zusammenwirken mit der Firma A. darauf ausgegangen wären, die Benachrichtigung des Klägers zu verzögern und diesen vor vollendete Tatsachen zu stellen, fehlt es an hinreichendem Anhalt. Die vom Kläger in dieser Beziehung ausgesprochenen Vermutungen entbehren des Beweisangebots.

29

4.)

Schließlich sieht der Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin, daß die Beklagte ihre Maßnahmen auf das Reichsleistungsgesetz stützte, anstatt nach § 21 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vorzugehen. Ziel und Zweck des Reichsleistungsgesetzes und des Polizeiverwaltungsgesetzes überschnitten sich. Das Polizeiverwaltungsgesetz gewähre dem nach § 21 Leistungspflichtigen einen Anspruch auf vollen Schadensersatz, das Reichsleistungsgesetz nur auf angemessene Entschädigung. Wenn ein Gesetz einem Bürger unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch gewähre, so stehe es nicht im Ermessen der Behörde, ihn statt dessen mit einem Anspruch auf Vergütung oder einer etwa geringeren Entschädigung abzufinden.

30

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, § 21 PVG rechtfertige nicht Maßnahmen, deren sachliche und formelle Voraussetzungen in anderen Vorschriften abschließend geregelt seien.

31

Ob § 21 PVG hier hätte angewendet werden können, kann dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls handelten die Beamten der Beklagten schuldhaft, wenn sie sich auf § 11 RLG stützten als auf die Vorschrift, die, wie oben ausgeführt, die Beorderung rechtfertigen konnte. Die Annahme des Klägers, daß man ihn durch die Anwendung dieser Bestimmung um eine Entschädigung hätte bringen wollen, ist nicht begründet; wird die Entschädigung in der Beorderungsverfügung selbst ja in Aussicht gestellt, wobei die genaue Aufzeichnung der ausgebauten Holzmengen überdies der Firma A. bei der Übersendung der Beorderungsverfügung eindringlich zur Pflicht gemacht worden ist.

32

Keiner der Gründe, aus denen der Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung herleiten will, ist somit gegeben. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB, Art. 153 WeimVerf, Art. 14 GrundG ist demnach mit Recht abgewiesen worden.

33

IV.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger Ansprüche auf Vergütung und Entschädigung nach § 26 RLG dem Grunde nach zugesprochen. Daß solche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten ohne vorherige Anrufung der zuständigen Verwaltungsstellen gemäß § 27 RLG geltend gemacht werden können, ist ständige Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 10 [51] und 266 [274/275]).

34

Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für Kriegssachschäden zu behandeln. Der schon erwähnte Bergungserlaß sah zwar vor, daß bei behördlicher Inanspruchnahme von Sachen aus beschädigten Gebäuden diese Gegenstände als durch Kriegsereignisse in Verlust geraten anzusehen seien. Jedoch kann ihm für Eingriffe, die geraume Zeit nach Abschluß der Kampfhandlungen erfolgten, keine bindende Kraft mehr zukommen. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, daß die dem Bergungserlaß zugrunde liegende Kriegssachschädenverordnung durch das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 aufgehoben worden ist (§ 373 Nr. 3 LAG) und daß durch behördliche Maßnahmen herbeigeführte Schäden nur dann im Rahmen des Lastenausgleichs zu behandeln sind, wenn die Maßnahmen vor dem 1. August 1945 erfolgten (§ 13 Abs. 1 LAG). Auch besatzungsrechtliche Bestimmungen wie die Britische Militärregierungs-Verordnung Nr. 99 (ABlMilRegBrZ 589), auf die sich die Beklagte berufen hat, stehen dem Anspruch nicht entgegen. Es genügt, insoweit auf die Ausführungen im Urteil des V. Zivilsenats vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [256/57] zu verweisen, denen sich der Senat schon in seinem Urteil III ZR 15/52 vom 8. Juni 1954 angeschlossen hat.

35

1.)

Ansprüche auf Vergütung und Entschädigung für den Eingriff in das Vermögen des Klägers sind entstanden, gleichgültig, ob der Eingriff rechtswirksam war oder nicht.

36

a)

War er rechtswirksam, so sind dem Kläger Ansprüche unmittelbar aus § 26 RLG erwachsen. Die Ansprüche richten sich dann gegen die beklagte Stadt, obgleich es in der Beorderungsverfügung heißt, die Beschlagnahme erfolge zu Gunsten der Firma A. Es liegt nämlich in Wahrheit keine Inanspruchnahme der Leistung für einen Dritten im Sinne des § 2 a RLG vor. Das Holz wurde nicht für die Firma A. zu deren freier Verfügung und Verwendung im eigenen Interesse in Anspruch genommen. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß die Firma über das Holz nur nach Anweisung des Hochbauamtes verfügen durfte, wie der Firma A. bei der Übersendung der Beorderungsverfügung ausdrücklich mitgeteilt worden ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Firma das Holz der Stadt bezahlte und - vermutlich - ihrerseits den Eigentümern in Rechnung gestellt hat, in deren Häusern das Holz eingebaut wurde. Die Erfassung erfolgte, damit die Stadt mit Hilfe des Zimmerergewerbes ihrer Aufgabe gerecht werden konnte, die von der Militärregierung befohlene Winterfestmachung beschädigter, aber noch bewohnbarer Gebäude durchzuführen. Da es sich hier um eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz handelt, braucht zu dem Urteil des V, Zivilsenats vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51]) nicht Stellung genommen zu werden, soweit dort ausgeführt ist, daß die Haftung für die Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband trifft, wenn im Winter 1945/46 in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Notprogramms der Britischen Militärregierung Baustoffe aus einem beschädigten Haus durch Bedienstete einer Gemeinde ohne Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz weggenommen wurden.

37

Das Berufungsgericht ist stillschweigend von der Haftung der beklagten Stadt ausgegangen, und diese selbst hat nicht geltend gemacht, daß etwa die Firma A. als Begünstigte vom Kläger in Anspruch genommen werden müßte. Sie hat vielmehr das Entgelt für das Holz selbst von der Firma A. vereinnahmt. Deshalb haftet die beklagte Stadt als Bedarfsstelle unmittelbar nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RLG und nicht ersatzweise hinter dem "Begünstigten" nach der Maßgabe des § 26 Abs. 4 RLG.

38

b)

Wenn die Beorderung - etwa wegen Formmangels - nichtig war, so sind dem Kläger mindestens dieselben Ansprüche erwachsen, wie sie bei wirksamer Beorderung entstanden sein würden. Eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären, hat, auch wenn die Inanspruchnahme unwirksam war, dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle der wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Mai 1954 - III ZR 358/52 - bereits ausgesprochen.

39

2.)

a)

In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 RLG ist dem Kläger zunächst eine Vergütung für das beorderte entnommene Holz zu gewähren. Die Höhe hängt ab von der Menge, der Güte und dem Wert dieses Holzes; insoweit herrscht zwischen den Parteien noch Streit.

40

b)

Dem Kläger steht nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 RLG aber auch eine angemessene Entschädigung dafür zu, daß gelegentlich der Leistung, d.h. hier im Zusammenhang mit dem Ausbau des Holzwerkes, Sachschaden an seinem Grundstück entstanden ist, der dazu führte, daß der Wert der Ruine gemindert wurde. Dabei sind insbesondere auch die Aufwendungen zu berücksichtigen, die etwa erforderlich sind, um den Ersatz für das beorderte ausgebaute Holz, das bei einem Wiederaufbau des Hauses etwa an seinem Ort hätte belassen werden können, wieder an Ort und Stelle zu bringen. Ferner auch - entsprechend der Ziff. 2 des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags - die Aufwendungen, die nötig sind, den Ersatz für die Heizkörper wieder zu montieren, die, wie noch darzulegen, im Zusammenhang mit dem Holzausbau verschwunden sind und für die die Beklagte Entschädigung zu leisten hat (vgl. hierzu das nicht veröffentlichte Urteil des Senats - III ZR 337/51 - vom 2. Juli 1953).

41

c)

Zu entschädigen ist der Kläger nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 RLG auch für Verluste, die gelegentlich der Wegnahme des beorderten Holzes entstanden sind. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß als unmittelbare Folge des Holzausbaues Heizungskörper abhanden gekommen sind, ohne daß insoweit der Kläger Ansprüche gegen die Firma Arndt oder andere Personen mit Erfolg geltend machen und ohne daß dieses Abhandenkommen auf eine Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten zurückgeführt werden könnte. Diese Feststellung rechtfertigt die Zubilligung einer Entschädigung.

42

Entschädigungsansprüchen in dem vorbezeichneten Umfang steht auch kein grobes Verschulden des Klägers als des Geschädigten im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG entgegen. Gegen ihre Zubilligung durch das Berufungsgericht bestehen somit keine Bedenken.

43

d)

Mit Recht hat aber das Berufungsgericht die Entschädigung für Gegenstände, die die Firma A. anläßlich der Wegschaffung des beorderten Holzes weiter mitfortgenommen hat, abgelehnt, weil der Kläger insoweit von dieser Firma Ersatz zu erlangen vermag (§ 26 Abs. 3 RLG). Hinsichtlich des auf diese Weise mitgenommenen Fußbodenholzes ist der Kläger von der Firma A. bereits entschädigt worden. Hinsichtlich einer Badewanne, eines Wäschekessels und einer Treppe hat er gegen die Firma A., deren Zahlungsunfähigkeit nicht behauptet ist, ein rechtskräftiges Urteil auf Schadensersatz erstritten, Insoweit hat die Revision Bedenken auch nicht geltend gemacht.

44

Das Berufungsgericht hat auch eine Entschädigung für den vom Kläger behaupteten Verlust elektrischer und sanitärer Anlagen versagt, weil nicht festzustellen sei, daß diese Anlagen drei Jahre nach der Bombenbeschädigung in dem in der ganzen Zwischenzeit unbewohnten Haus noch einen Wert gehabt hätten, und daß der Verlust im Zusammenhang mit dem Ausbau des Holzes stehe. Insoweit handelt es sich um Beweiswürdigung, deren Richtigkeit - da Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht verletzt sind - der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.

45

3.)

Stehen nach den Ausführungen im vorausgehenden Abschnitt dem Kläger Ansprüche zu, wie sie das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, und ist gegen den Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO auch nichts einzuwenden, so war es doch nicht zulässig, daß das Berufungsgericht diese Ansprüche nur zu einem Zehntel für gerechtfertigt erklärt hat; denn die Frage, ob ein Anspruch im Verhältnis 10:1 umzustellen ist oder nicht, ist nicht im Verfahren über den Grund, sondern in dem über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden. Soweit das Berufungsurteil unzulässigerweise über diese Umstellung entschieden hat, ist es unverbindlich; das hat der Senat schon mehrfach entschieden (BGHZ 10, 361 [BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52] mit weiterem Nachweis). In diesem Punkt kann das Berufungsurteil also mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Die Aufrechterhaltung ist insoweit auch nicht mit anderer Begründung möglich (§ 563 ZPO), etwa mit der, daß dem Kläger - unbeschadet der, wenn auch unzulässigen, so doch rechtskräftigen Verurteilung der beklagten Stadt zu einem Zehntel - überhaupt kein Anspruch zustehe. Denn aus dem vorigen Abschnitt ergibt sich, daß Ansprüche, wie sie das Berufungsgericht für gerechtfertigt erklärt hat, in der Tat dem Grunde nach gerechtfertigt sind. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers hin also nach § 564 ZPO aufzuheben. Jedoch bedarf es insoweit keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Sache zum Erlaß eines Grundurteils reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

46

V.

Zu entscheiden ist schließlich noch die Frage, ob das Berufungsgericht die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Ausschlachtung des Hauses entstanden ist, mit Recht zurückgewiesen hat. In Frage steht hier einmal der Schaden, der dem Kläger angeblich dadurch entstanden ist, daß er die Ruine infolge ihrer weiteren Zerstörung durch den Eingriff der Beklagten nicht vor der Währungsreform wieder aufbauen konnte, was ihm nach seiner Behauptung möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte nicht eingegriffen hätte. Zum anderen handelt es sich um Mehraufwendungen, die dem Kläger dadurch erwachsen sein sollen, daß er für seine Familie infolge des verhinderten Wiederaufbaues des Hauses weiterhin anderweit Unterkunft beschaffen mußte. Sonstigen "weiteren" Schaden hat der Kläger nicht behauptet.

47

Dagegen, daß sich das Berufungsgericht auf die Feststellungsklage eingelassen und diese nicht mit der Begründung abgewiesen hat, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil der Kläger sogleich Zahlungsklage hätte erheben können, ist nichts einzuwenden. Es läßt sich nämlich nicht beurteilen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Stellung des Feststellungsantrages schon statt dessen einen bezifferten Leistungsantrag hätte stellen können; denn es ist denkbar, daß es sich - insbesondere bei dem Anspruch auf Entschädigung für Mehraufwendungen zur Unterbringung der Familie - um einen noch in der Entwicklung begriffenen Schaden handelte.

48

Das Berufungsgericht lehnt die Ansprüche, deren Feststellung der Kläger begehrt, mit der Begründung ab, daß § 904 BGB nur Schadensersatzansprüche im Bereiche des bürgerlichen Rechts regele. Dem ist zuzustimmen. Die Entscheidung über die Entschädigung für die Folgen hoheitlicher Eingriffe ist den Gesetzen zu entnehmen, die die Grundlage des Eingriffs bilden. Auch aus § 70 PVG könnten - so führt das Berufungsgericht aus - solche Ansprüche nicht hergeleitet werden, denn die Schadensersatzpflicht nach § 70 setze ein Handeln der Polizei nach § 21 PVG voraus, Auch dem ist zuzustimmen, § 70 PYG gibt Schadensersatzansprüche nur, "sofern die Entschädigungspflicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist"; (vgl. Drews, Preußisches Polizeirecht, 5. Aufl I. Teil S 135). Die beklagte Stadt ist hier nicht nach § 21 PVG vorgegangen, sondern nach dem Reichsleistungsgesetz. Es fragt sich also, ob die vorbezeichneten Ansprüche unter § 26 Abs. 3 dieses Gesetzes fallen. Diese Frage ist zu verneinen:

49

In seinem Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 - hatte der Senat die Frage zu entscheiden, ob ein Schlosser, der einen Handwerksbetrieb zur Verarbeitung von Blechen einrichten wollte und dem dafür bereits beschaffte Bleche nach dem Reichsleistungsgesetz weggenommen wurden, einen Schaden wegen Vernichtung der Möglichkeit, sich bei der Verarbeitung der Bleche eine neue Existenz zu schaffen, nach § 26 Abs. 3 RLG ersetzt verlangen könne. Der Senat hat diese Frage verneint und dazu ausgeführt, das Reichsleistungsgesetz wolle durch § 26 Abs. 3 eine Entschädigung dafür gewähren, daß ein Eingriff über die Fortnahme von Gegenständen hinaus weitere Folgewirkungen hat. Die Folgewirkungen würden aber nur insoweit entschädigt, als sie Eingriffe in bereits vorhandene konkrete Werte (Sach- und Personenschaden, außergewöhnliche Abnutzung) enthielten. Selbst wenn für den durch die Beorderung eintretenden Verdienstausfall nach § 26 Abs. 3 RLG Entschädigung zu gewähren sei, so könnte das nur bei "Verdienstausfall" aus einem bereits eingerichteten oder in Gang befindlichen Betrieb in Betracht kommen, weil nur dann von einem Eingriff in konkrete Werte im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG die Rede sein könne. Abgestellt ist also darauf, ob ein Eingriff in "konkrete Werte" erfolgt ist. Es fragt sich, ob das hier der Fall war:

50

Wenn der Kläger in der Lage gewesen wäre, die zum Wiederaufbau der Ruine in ihrem Zustand vom 16. Oktober 1945 erforderlichen Gelder und Baustoffe vor der Währungsreform zu beschaffen, wenn er aber später den Mehrbedarf an Geld und Baustoffen nicht aufbringen konnte, der erforderlich war, um den Aufbau nach der weiteren Beschädigung der Ruine durch die Beklagte durchzuführen, so handelt es sich bei dieser Folge des Eingriffs nicht mehr um eine Folgewirkung, die als Verlust im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG angesehen werden könnte. In dem oben angeführten Urteil ist ausgeführt worden, daß der Begriff "Verlust" im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG nur richtig erfaßt werden kann, wenn man die an dieser Stelle als entschädigungsfähig angeführten sonstigen Folgen einer Inanspruchnahme zur Auslegung heranzieht. Wenn dort von Sach- und Personenschäden, von außergewöhnlicher Abnutzung und von Haftpflichtschäden die Rede ist, so handelt es sich um Schäden, die infolge oder gelegentlich der Leistung an dem Objekt des Eingriffs selbst oder bei und durch dessen Handhabung eingetreten sind, etwa beim Abtransport eines erfaßten Kraftfahrzeugs. Derartiges liegt hier nicht vor. Die bloße Chance vor der Währungsreform, wiederaufbauen zu können, stellte keinen konkreten Wert dar, in den durch die Wegnahme des Holzes eingegriffen worden wäre.

51

Der Kläger kann nicht mehr verlangen, als den Betrag, der erforderlich ist, um ihn für die Wertminderung zu entschädigen, die sein bombenbeschädigtes Haus dadurch erfahren hat, daß infolge und gelegentlich der Wegnahme des Holzes weiterer Sachschaden an der Ruine herbeigeführt worden ist, der ihren Wert als aufbaufähiges Objekt minderte. Für den weitergehenden wirtschaftlichen Schaden aber, den der Kläger behauptet, kann er unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 3 RLG Entschädigung nicht verlangen. Das gilt insbesondere auch für die Mehraufwendungen, die er angeblich hat machen müssen, weil seine Familie weiterhin jahrelang anderweit untergebracht bleiben mußte. Da weitere Schädene als die genannten in der Begründung des Feststellungsantrags nicht konkretisiert sind, ist die Feststellungsklage also unbegründet. Sie ist mit Recht abgewiesen worden.

52

Soweit sich die Revision gegen die Versagung von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung, gegen die Versagung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlustes elektrischer und sanitärer Anlagen und gegen die Abweisung der Feststellungsklage wendet, ist sie, wie sich aus obigen Darlegungen ergibt, unbegründet. Im übrigen war ihr stattzugeben. Demgemäß war das angefochtene Urteil, wie geschehen, teilweise aufzuheben und abzuändern.

53

Bei der Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Vergütung- und Entschädigungsansprüche wird das Berufungsgericht den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 16. November 1953 (BGHZ 11, 156) zu berücksichtigen haben.

54

Nach Lage der Sache war die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Dr. Weber
Dr. Beyer
Dr. Hußla