Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1954, Az.: III ZR 284/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 284/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 28.04.1952
Prozessführer
des Landkreises Ahaus/Westfalen, vertreten durch den Oberkreisdirektor in Ahaus,
Prozessgegner
den Kunstschlosser Heinrich L. in A./We.., P.strasse ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Kreises wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. April 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat das Schlosserhandwerk erlernt und die Gesellenprüfung als Kunstschlosser abgelegt. Er hatte früher einen eigenen Gewerbebetrieb im Osten Deutschlands. Nach dem Kriege war er zunächst in einer Spinnerei und Weberei in A. als Schlosser beschäftigt. Am 29. Juli 1946 meldete er bei der Stadtverwaltung in A. ein Kunstschmiedegewerbe an, das er am 15. September 1946 in einer im Keller der Kreisberufsschule in A. gelegenen Werkstatt eröffnete.
Am 28. September 1946 bestellte der Kläger bei der Aktiengesellschaft des Al. für Bergbau und Zinkhüttenbetrieb in O. 250 Tafeln Zinkbleche; Ende 1946 bestellte er weitere 800 Tafeln Bleche. Der Kläger wollte die Bleche nach seiner Darstellung für die Anfertigung von Zinkbechern für elektische Elemente verwenden. Die Aktiengesellschaft des Al. lieferte im Oktober 1946 zunächst 50 Tafeln und im Januar 1947 einen Waggon mit 1002 Tafeln Zinkblechen. Der Waggon enthielt ausserdem 40 Tafeln Wellblech. Nach Eintreffen dieses Waggons in Ahaus erliess der Kreisdirektor Sü. des beklagten Landkreises am 31. Januar 1947 folgende Verfügung gegen den Kläger:
"Sie haben am 27. Januar 1947 aus O. mit dem Reichsbahnwagen 5991 10 to Zinkbleche = 1060 Tafeln erhalten.
Zinkblech unterliegt der öffentlichen Bewirtschaftung. Der Mangel an Zinkblech macht sich beim Wiederaufbau der im Kreise zerstörten Häuser sehr empfindlich bemerkbar.
Auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom 1. September 1939 nehme ich daher das Zinkblech in Anspruch, um es ordnungsmässiger Bewirtschaftung zuzuführen.
Zahlung wird durch die berechtigten Empfänger erfolgen."
Am 11. Februar 1947 wies der Kreisdirektor unter Mitteilung an den Kläger den zu seinem Kreise gehörigen Stadtverwaltungen St., A., V., G. und den Amtsverwaltungen St. und W. und der Kreisbauverwaltung A. bestimmte Mengen der beim Kläger beschlagnahmten Zinkbleche zu. In den Zuweisungsverfügungen war die Verwendung der Bleche für bestimmte öffentliche Bauvorhaben unter genauer Angabe der Mengen vorgeschrieben. Am Schluss der an die einzelnen Stadt- und Amtsverwaltungen und an den Kläger gerichteten Verfügungen war angegeben, dass die Bezahlung durch die Stadt- oder Amtsverwaltungen zu handelsüblichem Preise an den Kläger zu erfolgen habe.
Am 13. Februar 1947 telegrafierte das Bezirkswirtschaftsamt beim Regierungspräsidenten in Münster, an welches der Kreisdirektor des Beklagten am 7. Februar 1947 einen Bericht über die Beschlagnahme geschickt hatte, an den Kreisdirektor des Beklagten, er solle über die beschlagnahmte Menge nicht verfügen, sondern weiteren Bescheid abwarten, eine mögliche Verteilung erfolge nach Rücksprache des Bezirkswirtschaftsamtes mit dem Ministerium. Mit Schreiben vom 17. Februar 1947, das am 19. Februar 1947 beim Beklagten einging, teilte das Bezirkswirtschaftsamt mit, ihm sei nach Vorlage des Berichts vom 7. Februar 1947 beim Wirtschaftsministerium, Referat NE-Metalle, die Ermächtigung erteilt worden, über das beschlagnahmte Blech zu verfügen, das Bezirkswirtschaftsamt sei mit der Verteilung der Zinkbleche durch das Kreisbaulenkungsamt einverstanden.
Am 19. Februar 1947 verteilte der Kreisinspektor D. auf Veranlassung des Kreisdirektors die Bleche an die zu diesem Zwecke nach A. bestellten Baubeamten der Städte und Ämter. Dabei wurde in kleinerem Umfange von den in der Verfügung vom 11. Februar 1947 bestimmten Mengen abgewichen, ohne dass bisher vorgetragen ist, warum das geschah. Ein Teil der für den Kreis bestimmten Bleche wurde dem Marienhospital und dem Lichtspielhaus in A. sowie der Volksschule in Le. zugeteilt. Den Rest erhielten die Kreisberufsschule und die Landwirtschaftsschule in A..
Am 21. Februar 1947 nahm der Kreisdirektor des Beklagten zu Gunsten des Apothekers J. in St. auf Grund des Reichsieistungsgesetzes weitere 11 Tafeln Zinkblech beim Kläger in Anspruch, von denen aber nach der Darstellung des Klägers nur 4 Tafeln an J. ausgehändigt wurden, weil weitere Bleche nicht mehr vorhanden gewesen seien.
Am gleichen Tage wies der Kreisdirektor sämtliche Smpfänger von Blechen darauf hin, dass der Erlös erst dann an den Kläger gezahlt werden dürfe, wenn festgestellt sei, dass er nicht gerichtlich eingezogen würde.
Der Kreisdirektor hatte nämlich eine Abschrift seiner Beschlagnahmeverfügung vom 31. Januar 1947 an das Kreispolizeiamt in A. geschickt mit der Bitte um polizeiliche Aufklärung, da es sich anscheinend um eine Schiebung grossen Stiles handele. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 27. Mai 1947 von der Staatsanwaltschaft Münster eingestellt, weil Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung nicht gegeben seien. In ihrem Einstelluhgsbescheid an Rechtsanwalt H., den Bevollmächtigten des Klägers, teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie zur Freigabe des Zinkblechs keine Stellung nehmen könne, da die Beschlagnahme nicht durch die Polizei erfolgt sei.
Der Kläger hat sich alsbald nach der Beschlagnahme der Bleche darüber beschwert und wiederholt die Aufhebung der Beschlagnahme beantragt. Er hat sich deswegen zunächst an den Kreisdirektor des Beklagten und später auch an den Regierungspräsidenten in Münster gewandt. Im Verlaufe dieser Verhandlungen ordnete der Regierungspräsident (Feststellungsbehörde) am 27. Juni 1947 an, dass eine Verwertung oder Veräusserung der noch unverarbeitet vorhandenen Bleche bis zur Entscheidung aber die Beschwerde des Klägers zu unterbleiben habe. Mit Schreiben vom 18. Juli 1947 schlug das Bezirkswirtschaftsamt beim Regierungspräsidenten in Münster dem Beklagten vor, dem Kläger 50 Tafeln Blech zurückzugeben, die als Zweimonatsbedarf für sein Kunstschlossergewerbe angesehen werden könnten; das Bezirkswirtschaftsamt vertrat in diesem Schreiben die Auffassung, dass der Kläger trotz der Einstellung des Strafverfahrens nicht das Recht habe, ohne eine Produktionsgenehmigung durch das Wirtschaftsministerium die Fertigung von Metallwaren in grösserem Umfange aufzunehmen; das Bezirkswirtschaftsamt teilte ferner mit, dass dem Kläger anheimgestellt worden sei, nach Erteilung der Errichtungs-Genehmigung eines Eisen-, Blech- und Metallwaren-Betriebes eine Produktionsgenehmigung für die Herstellung von Anodenkästen zu beantragen. Unter dem 7. August 1947 bestätigte der. Regierungspräsident (Feststellungsbehörde) dem Bevollmächtigten des Klägers erneut, dass der Beklagte angewiesen sei, über noch vorhandene unverarbeitete Bleche bis zur Erledigung der Beschwerde nicht weiter zu verfügen; weiter wurde die Bearbeitung der Angelegenheit an das Baulenkungsamt des Regierungspräsidenten abgegeben. Am 17. September 1947 machte das Bezirkswirtschaftsamt in Münster dem Beklagten die Auflage, dem Kläger umgehend 50 Tafeln Zinkblech auszuhändigen, falls das noch nicht auf Grund des Schreibens vom 18. Juli 1947 geschehen sei.
Am 20. Dezember 1948 versuchte der Kläger zum ersten Male, mit der Verwaltungsklage die Aufhebung der Beschlagnahme zu erreichen. Durch Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1949 wurde ihm jedoch das Armenrecht für diese Klage verweigert.
Nachdem das Bezirksbaulenkungsamt des Regierungspräsidenten in Münster am 2. März 1949 einen im Dezember 1948 gestellten neuen Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beschlagnahme abgelehnt hatte, machte der Kläger im April 1949 eine neue Verwaltungsklage anhängig. Durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Münster 17. Januar 1950 wurde der Beklagte verurteilt, die Beschlagnahme insoweit aufzuheben, als zur Zeit des Urteils noch unverarbeitete Bleche bei den Leistungsempfängern oder beim Beklagten vorhanden waren. Auf Grund dieses Urteils hat der Kläger von verschiedenen - nicht näher genannten - Leistungsempfängern 83 Tafeln zurückbekommen.
Wegen der übrigen 919 Tafeln hat er den Beklagten dem gegenwärtigen Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beschlagnahme der Bleche gesetzlich nicht zulässig gewesen sei und dass die Beamten des Beklagten, insbesondere der Kreisdirektor bei der Anordnung und Durchführung der Beschlagnahme in mehrfacher Hinsicht ihre Amtspflichten verletzt hätten. Er hat dazu folgendes vorgetragen:
Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach dem Reichsleistungsgesetz hätten nicht vorgelegen. Der beklagte Landkreis sei keine für die Beschlagnahme von Zinkblechen zuständige Bedarfsstelle gewesen. Die Inanspruchnahme der Bleche sei auch nicht zur Behebung eines dringenden öffentlichen Notstandes erforderlich gewesen. Ein öffentlicher Notstand habe überhaupt nicht vorgelegen, jedenfalls sei die Dringlichkeit zu verneinen. Denn ein grosser Teil der Bleche sei 1949 noch nicht verarbeitet gewesen; ein Teil der angegebenen Bauvorhaben sei noch gar nicht begonnen worden. Mit der Beschlagnahme der Bleche seien nur privatwirtschaftliche Interessen des beklagten Kreises und der übrigen Leistungsempfänger verfolgt worden, man habe damit nur deren wirtschaftliche Besserstellung erreichen wollen. Die Bleche seien auch zum Teil gar nicht an die in der Zuweisungsverfügung vom 11. Februar 1947 vorgesehenen Leistungsempfänger abgegeben, sondern für Privatzwecke verwandt worden.
Bei der Beschlagnahme sei der Grundsatz des schonendsten Eingriffs verletzt worden, indem man ihm sämtliche Bleche weggenommen und dadurch die Grundlage seiner selbständigen Existenz vernichtet, habe. Nicht einmal der Auflage des Bezirkswirtschaftsamtes, ihm 50 Tafeln wieder herauszugeben, sei der Beklagte nachgekommen.
Der Beklagte sei für die Vollstreckung der Beschlagnahme-Verfügung nicht zuständig gewesen; gleichwohl habe er selbst die Bleche gewaltsam weggenommen, um einem Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörden zuvorzukommen. Als er, der Kläger, wegen der Freigabe der Bleche beim Kreisdirektor vorstellig geworden sei und schliesslich darauf hingewiesen habe, dass er sein Recht anderweitig suchen müsse, habe ihm der Kreisdirektor geantwortet: "Ihr Recht können Sie suchen, aber verteilen tun morgen wir."
Auch die Anordnungen des Regierungspräsidenten vom 27. Juni und 7. August 1947, über die noch nicht verarbeiteten Bleche nicht weiter zu verfügen, habe der Kreisdirektor unbeachtet gelassen. Damals seien noch etwa 700 Bleche unverarbeitet vorhanden gewesen,. Der Kreisdirektor habe aber der Wahrheit zuwider an den Regierungspräsidenten berichtet, es seien keine Bleche mehr vorhanden.
Der Kreisdirektor der Beklagten habe auch die Auszahlung der Entschädigung verhindert, indem er den Leistungsempfängern zunächst die Zahlung des Erlöses an den Kläger untersagt und auch nach Einstellung des Strafverfahrens die Auszahlung der Entschädigung nicht veranlasst habe, insoweit auch trotz des Hinweises des Regierungspräsidenten vom 2. März 1949 untätig geblieben sei.
Die Beschlagnahme der Bleche und die Strafanzeige seien auf eine Denunzierung des Klägers beim Kreisdirektor des Beklagten zurückzuführen. Der Kreisdirektor sei dieser Denunziation ohne Prüfung gefolgt, obwohl er, der Kläger, sich erboten habe, die Unterlagen über den redlichen Erwerb der Bleche vorzulegen. Die Bleche seien tatsächlich ordnungsmässig erworben worden. Zinkblech habe, soweit es nicht für Bauten bestimmt gewesen sei, nicht der Zwangsbewirtschaftung, sondern nur gewissen Lenkungsvorschriften unterlegen, die er beachtet habe. Er habe sich in seinem neu eröffneten Gewerbetrieb auf die Anfertigung von Zinkbechern für Trockenelemente verlegen wollen, die für elektrische Anlagen bei der Post, Eisenbahn und im Bergbau bestimmt und damals als vordringlicher Bedarf anerkannt gewesen seien. Die von der Aktiengesellschaft des Altenbergs bezogenen Bleche habe er für die Ausführung eines Auftrags der Firma E.-I. Ludwig Gr. in Dü.-Be. auf Lieferung von 50.000 Zinkbechern benötigt. Die von ihm bezogenen Bleche habe er unter Einzuziehung weiterer Arbeitskräfte, um die er sich bereits beim Arbeitsamt bemüht habe, in zwei Monaten verarbeiten können. Dementsprechend habe er beim Bezuge der Bleche gegenüber seiner Lieferfirma wahrheitsgemäss angegeben, dass die Bleche zur Deckung eines Zweimonatsbedarfs benötigt würden. Auch die weiter vorgeschriebene allgemeine Produktionsgenehmigung habe er besessen.
Soweit der Kreisdirektor die Bleche deswegen beschlagnahmt habe, weil er den Verdacht einer strafbaren Handlung gehabt habe, sei nicht der Kreisdirektor, sondern die Staatsanwaltschaft für die Sicherstellung und Verwertung der Bleche zuständig gewesen. Auch durch diesen Eingriff in eine fremde Zuständigkeit habe der Kreisdirektor seine Amtspflicht verletzt und ihm Schaden zugefügt; denn ohne die Beschlagnahme des Beklagten würde die Staatsanwaltschaft die Bleche nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens freigegeben haben.
Der Kläger hat behauptet, der Preis für eine Tafel Zinkblech betrage 25 DM. Er verlangt demgemäss für die nicht zurückerhaltenen 919 Tafeln einen Schadensersatz von 23.375,- DM, ausserdem 415 DM Minderwert-Ersatz für die zurückerhaltenen 83 Tafeln und einen Teilbetrag von 2.000 DM für den in der Zeit bis Dezember 1948 erlittenen Verdienstausfall, ferner Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich des weiteren Schadens. Er hat gemäss seinem Schriftsatz vom 18. September 1950 in erster Instanz beantragt,
- 1.
- a)
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.820 DM nebst 6 % Zinsen mit dem 11. Dezember 1948 zu zahlen,
- b)
hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 919 Tafeln Zinkbleche, 1 m × 2 m gross und 0,7 mm stark, zu erstatten, ersatzweise den zur Wiederbeschaffung der 919 Tafeln Zinkbleche benötigten Tagespreis zu zahlen,
- 2.)
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren aus der unberechtigten Beschlagnahme and Verwertung der Zinkbleche entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben. Er hat auch bestritten, der richtige Beklagte zu sein; denn der Kreisdirektor habe bei der Beschlagnahme der Bleche keine kommunalen, sondern staatliche Aufgaben wahrgenommene.
Der Beklagte hat ferner bestritten, dass der Kreisdirektor oder andere Beamten des Kreises ihre Amtspflichten verletzt hätten. Die Beschlagnahme der Bleche sei nach §§ 11 und 15 Abs. 1 Ziff 5 RLG in Verbindung mit der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 zulässig gewesen; als Bedarfsstellen seien hiernach die untere Verwaltungsbehörde und der örtliche Polizeiverwalter vorgesehen, so dass der Kreisdirektor für die Beschlagnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig gewesen sei. Der Kreis A. habe umfangreiche Kriegsschäden erlitten, so daß ein öffentlicher Notstand zu bejahen gewesen sei. Die Beseitigung dieser Kriegsschäden sei auch dringlich gewesen. Die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Bleche ergebe sich auch aus dem gemeinsamen Erlass des Ministers für Wiederaufbau und des Wirtschaftsministers vom 2. April 1947; in diesem Erlass sei ausgeführt, dass Baustoffe auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen werden können und dass von dieser Möglichkeit besonders bei schwarz beschafften Baustoffen Gebrauch zu machen sei. Auch nach § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes sei die Beschlagnahme der Bleche gerechtfertigt.
Der Kläger habe die Bleche nicht ordnungsmässig erworben und kein Eigentum daran erlangt. Bei dem Bezüge der Bleche von der Aktiengesellschaft des Altenbergs habe es sich um ein sogenanntes Kompensationsgeschäft gehandelt. Die bei der Bestellung der Bleche vom Kläger abgegebene Erklärung über seinen Zweimonatsbedarf sei unrichtig gewesen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Bleche innerhalb von zwei Monaten zu verarbeiten. Er habe auch nicht die vorgeschriebene Produktionsgenehmigung besessen, da er nicht in die Handwerkerrolle eingetragen sei. Der Beklagte hat bestritten, dass die Bleche für die Anfertigung von Zinkbechern für die Firma Gr. bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe vielmehr die Bleche zur Anfertigung von Dachrinnen verwenden und diese oder die Bleche gegen Lebensmittel eintauschen wollen; zur Verarbeitung der Bleche für Dachrinnen sei der Kläger ebenfalls nicht berechtigt gewesen. Bei Eintreffen des Waggons mit den Blechen in Ahaus habe jedenfalls der dringende Verdacht einer grossen Schiebung bestanden.
Die Bleche seien erst verteilt worden, nachdem das Bezirkswirtschaftsamt auf Grund einer Ermächtigung des Wirtschaftsministers mit Schreiben vom 17. Februar 1947 der Verteilung zugestimmt habe. Dabei seien dem Kläger 46 Tafeln Blech gelassen worden, wodurch die Belange des Klägers ausreichend berücksichtigt seien. Die Verfügungen des Regierungspräsidenten vom 27. Juni, 18. Juli und 7. August 1947 seien gegenstandslos gewesen, da die Bleche zu dieser Zeit bereits verteilt gewesen seien.
Wegen, der Zahlung der Entschädigung müsse der Kläger sich an die Leistungsempfänger halten, zu deren Gunsten die Bleche in Anspruch genommen worden seien, der Kläger habe es aber unterlassen, seinen Entschädigungsanspruch bei den Leistungsempfängern rechtzeitig anzumelden, obwohl ihm mitgeteilt worden sei, dass die Bezahlung durch die Empfänger der Bleche zu erfolgen habe. Aus diesem Grunde sei die Zahlung der Entschädigung bisher - unterblieben. Infolge der Währungsreform sei der Entschädigungsanspruch des Klägers, soweit ein solcher noch bestehe, im Verhältnis 10: 1 umzustellen, zumal der Kläger, wenn er die Bleche selbst verarbeitet hätte, dafür nur einen Reichsmark-Erlös erzielt haben würde.
Der Kläger hat die Behauptung des Beklagten bestritten, dass es sich bei dem Bezug der Bleche um ein Kompensationsgeschäft gehandelt habe und dass er seinerseits die Absicht gehabt habe, mit den bezogenen Blechen Dachrinnen anzufertigen und diese oder die Bleche selbst gegen Lebensmittel einzutauschen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger macht seinen Klageanspruch in zweiter Instanz auch als Entschädigungsanspruch wegen Enteignung und Aufopferung seiner Rechte geltend. Der Beklagte wendet auch Mitverschulden des Klägers ein, weil dieser es unterlassen habe, seinen Entschädigungsanspruch gegen die dritten Leistungsempfänger rechtzeitig geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat den bezifferten Klageanspruch zu 1 a dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrage stattgegeben.
Mit der Revision begehrt der beklagte Kreis Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Erfassung und Verwertung der Bleche zu Anfang des Jahres 1947 als rechtswidrig an; es nimmt weiter an, dass der Kreisdirektor des beklagten Kreises dabei schuldhaft seine ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt hat. Endlich verneint es das Vorliegen anderweiter Ersatzansprüche (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Zusammenhang führt es aus, die Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz kämen als anderweite Ersatzansprüche nicht in Frage, weil diese Ansprüche im Hinblick auf die in § 27 RLG gesetzten Fristen zu ihrer Geltendmachung nicht mehr beständen.
1.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 27 RLG sind unrichtig. Die Versäumung der Frist des § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG vernichtet nämlich die Ansprüche nicht und hindert nicht ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten; diese Frist hat nur für das in §§ 27 ff RLG näher geregelte verwaltungsmässige Verfahren auf Festsetzung einer Vergütung oder Entschädigung Bedeutung (BGHZ 5, 202 ff = NJW 1952, 1017).
Der Kläger vertritt allerdings in der Revisionserwiderung die Auffassung, er habe schuldlos die Möglichkeit einer anderweiten Ersatzbeschaffung bei Erhebung der Amtshaftungsklage nicht erkannt; infolgedessen sei die Amtshaftungsklage zulässig. Der Kläger verkennt dabei, dass es für die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit nicht auf ein Verschulden, sondern allein auf die objektive Rechtslage im Augenblick der Klageerhebung ankommt. Auf ein etwaiges Verschulden des Klägers könnte es nur ankommen, wenn im Augenblick der Klageerhebung die Möglichkeit, an anderer Stelle Ersatz zu erlangen, bereits verloren gegangen wäre; soweit dieser Verlust schuldlos vom Kläger verursacht worden ist, steht er allerdings der Erhebung der Amtshaftungsklage nicht entgegen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht gehalten werden.
2.
Es bedarf daher der Prüfung, ob das angefochtene Urteil sich trotz dieser Gesetzesverletzung aus anderen Gründen als zutreffend erweist und deshalb die Revision gemäss § 563 ZPO zurückzuweisen ist.
Die falsche Auslegung des § 27 RLG wäre bedeutungslos, wenn überhaupt keine Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz gegeben wären. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Inanspruchnahmeverfügungen hinsichtlich der Bleche nichtig wären. Aber selbst bei Vorhandensein von Ansprüchen aus § 26 RLG stände die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Verurteilung des beklagten Kreises aus § 839 BGB dann nicht entgegen, wenn die Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz gerade so wie die Ansprüche aus Amtshaftung sich gegen den beklagten Kreis richten und die übrigen In BGHZ 10, 137 angeführten Voraussetzungen vorlägen.
Ferner würde das Vorhandensein von Ansprüchen aus § 26 RLG gegen Dritte dann nicht gemäss § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen entgegenstehen, wenn feststände, dass die Höhe dieser Ansprüche nach Reichsleistungsgesetz hinter den Ansprüchen aus Amtshaftung zurückbleiben würde (vgl. BGHZ 4, 10 [14/15]).
Zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es zunächst eines Eingehens auf die Inanspruchnahmeverfügungen des Kreisdirektors, insbesondere der Prüfung, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen sie ergangen sind.
3.
Dieses Eingehens auf die Grundlagen der Inanspruchnahmeverfügungen bedarf es aber auch zur Prüfung, ob die Inanspruchnahmen rechtswidrig waren, und ob der Erlass etwa rechtswidriger Inanspruchnahmen dem Kreisdirektor des beklagten Kreises zum Verschulden gereicht. In beiden Richtungen sind von der Revision Rügen erhoben worden.
Soweit sich ergeben würde, dass Ansprüche aus Amtshaftung mangels Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahmeverfügungen oder trotz Rechtmässigkeit der Inanspruchnahmeverfügungen mangels eines Verschuldens des Kreisdirektors ausscheiden, bedürfte es einer Prüfung der Inanspruchnähmeverfügungen auch deshalb, weil der Kläger seine Ansprüche hilfsweise auf § 26 RLG stützt und der Klage dann möglicherweise mit dieser Begründung stattzugeben wäre.
II.
Die Verfügungen des Kreisdirektors vom 31. Januar 1947 und vom 11. Februar 1947 nehmen beide ausdrücklich auf das Reichsleistungsgesetz als auf die sie rechtfertigende Bestimmung Bezug. Es liegt deshalb nahe, zunächst zu prüfen, ob die Inanspruchnahmeverfügungen des Kreisdirektors ihre Grundlage im Reichsleistungsgesetz finden.
1.
Die Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz wäre dann nichtig, wenn sie von einer völlig unzuständigen Stelle ausgegangen ist. Die untere Verwaltungsbehörde, für die der Kreisdirektor handelte, war nach der Bekanntmachung der Bedarfsstellen ausserhalb der Wehrmacht, die zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Reichsleistungsgesetz berechtigt sind, vom 11. Januar 1944 (RGBl I, 13) für alle unter § 11 RLG fallenden Leistungen zuständig. Nach § 11 RLG sind, die "für Lager, Biwak, Wege- und Brückenbau, sowie Erd- und Bauarbeiten anderer Art notwendigen Verbrauchsstoffe und Gerate" zu liefern. Das Berufungsgericht meint, die Beorderung von Stoffen, die sich für den Wiederaufbau von Gebäuden eignen, sei über den Rahmen der ersten Hilfe hinaus ohne Rücksicht auf eigene Aufgaben des Eigentümers dieser Sachen unzulässig; § 11 RLG diene vielmehr, wie die Erwähnung von "Lagern, Biwak, Wege- und Brückenbau" erkennen lasse, anderen als beim endgültigen Wiederaufbau in Frage kommenden Bedürfnissen. Diese Auffassung ist unrichtig. Auf Grund des § 11 RLG können Baustoffe schlechthin erfasst werden, wenn nur im übrigen die Voraussetzungen des Reichsleistungsgesetzes gegeben sind, wie der Senat bereits in Übereinstimmung mit dem V. Zivilsenat (nicht veröffentlichtes Urteil vom 5.12.1952 - V ZR 44/51 -) in BGHZ 10, 361 [364] näher begründet hat.
Die untere Verwaltungsbehörde, für die der Kreisdirektor handelte, war also entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Beorderung nach Reichsleistungsgesetz zuständig. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob eine Zuständigkeit etwa auch nach § 15 Ziff 5 RLG (Beorderung "sonstiger beweglicher Sachen") gegeben war, die vom Berufungsgericht ebenfalls abgelehnt worden ist.
Die Formvorschriften des § 23 RLG sind unstreitig erfüllt.
Aus formellem Grund ergibt sich daher keine Nichtigkeit der Inanspruchnahme.
2.
Auch aus materiellen Gründen erweisen sich die Inanspruchnahmen des Kreisdirektors nicht als nichtig.
Die Frage, ob bei der Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz, wie erforderlich, ein öffentlicher Notstand und ein öffentliches Interesse vorgelegen haben, bedarf in objektiver Beziehung zunächst keiner Beurteilung. Selbst wenn der Kreisdirektor das Vorliegen des zur Anwendung des Reichsleistungsgesetzes erforderlichen öffentlichen Notstandes wie auch das des öffentlichen Interesses verkannt haben sollte, insbesondere wenn er diesen Notstand etwa schon im Hinblick auf "eine weite Kreise der Bevölkerung umfassende Verknappung lebenswichtiger Bedarfsgüter" bejaht hätte (vgl. den Hinweis in der Verfügung vom 31. Januar 1947 über das "Zuführen zu einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung"), so würde diese Verkennung noch nicht zur Nichtigkeit der Beorderungsverfügung, sondern höchstens zu deren Anfechtbarkeit führen (BGHZ 4, 1 [24-26] und Seite 19/20 des Urteils vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - = LM § 23 RLG Nr. 4). Auch der Umstand, dass ein Teil der Bleche für ein Kinounternehmen in Anspruch genommen worden ist, also nicht für einen öffentlich-rechtlichen Bauträger, macht die Beorderung nicht nichtig, da sie jedenfalls nicht lediglich zum Zwecke der Befriedigung persönlicher Luxus- und Bequemlichkeitsinteressen eines Privatmannes erfolgt ist (BGHZ 4, 10 [28]).
Eine Nichtigkeit der Beorderung käme schliesslich dann in Frage, wenn der sachberarbeitende Kreisdirektor die Beorderungsverfügung erlassen hätte, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vorgenommen zu haben, also eine rein willkürliche Massnahme vorliegen wurde (BGHZ 4, 10 [28, 32]). Hier ergibt sich aber bereits aus dem Wortlaut der Beorderungsverfügung selbst, dass an die Behebung der sehr empfindlichen Raumnot gedacht ist. Wenn dabei gleichzeitig noch hervorgehoben ist, dass die Bleche der "ordnungsmässigen Bewirtschaftung" zugeführt werden sollen, so liegt darin nur ein Verkennen dessen, dass das Reichsleistungsgesetz nicht zur Durchsetzung der allgemeinen Bewirtschaftung dient, ein Irrtum, der nach dem soeben Ausgeführten nicht die Nichtigkeit der Beorderungsverfügung zur Folge hat. Gerade aus dieser Bemerkung ergibt sich für die zunächst anzustellende Prüfung nach dem Vorliegen einer etwaigen Willkür, dass der Kreisdirektor nicht willkürlich, sondern nach sachlichen, wenn auch vielleicht falschen Gesichtspunkten gehandelt hat. Die Verteilung der Bleche auf die verschiedenen Empfänger ist ferner in der Verfügung vom 11. Februar 1947 unter genauer Angabe der einzelnen Bauvorhaben erfolgt, für die sie verwendet werden sollten. Gerade diese vorbildlich sorgfältige Regelung lässt erkennen, dass der Kreisdirektor keinesfalls willkürlich gehandelt hat.
Die Inanspruchnahmen durch den Kreisdirektor sind daher nicht nichtig.
Ihre Wirksamkeit wird im übrigen auch von dem Bezirksverwaltungsgericht Münster in dessen Beschluss vom 18. Februar 1949 - BV 332/48 - vertreten, durch den dem Kläger das Armenrecht für eine Anfechtungsklage gegen die Beorderungsverfügung bzw, für eine Feststellungsklage der Nichtigkeit der Beorderung versagt worden ist. Die Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Münster in dessen Urteil vom 17. Januar 1950 - ZV 168/49 - steht der vom Senat vertretenen Ansicht nicht entgegen. In jenem späteren Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht angeordnet, dass der beklagte Kreis die noch nicht verarbeiteten Bleche an den Kläger zurückgeben muss, aber nicht etwa deshalb, weil die ursprünglich erfolgte Beorderung nichtig sei, sondern weil es der Auffassung ist, dass beorderte Gegenstände dann, wenn sie nicht mehr benötigt werden, an den Betroffenen zurückzugeben sind, und diese Voraussetzungen hinsichtlich derjenigen Bleche vorlägen, die im Jahre 1950 noch nicht verarbeitet seien. Ist aber die Entscheidung in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne rechtliche Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit, so war schon aus diesem Grunde die vom Kläger auch im Revisionsrechtszug nach § 148 ZPO beantragte Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung jenes Verwaltungsrechtsstreits abzulehnen.
3.
Aus diesen nicht nichtigen, sondern rechtswirksamen Inanspruchnahmen erwuchsen dem Kläger Ansprüche nach § 26 RLG. Ob diese Ansprüche sich gegen den beklagten Kreis richten, hängt davon ab, für wen die Anforderung der Leistung erfolgt ist. Wurde die Leistung für den Kreis als Bedarfsstelle beordert, so haftet gemäss § 26 RLG der Kreis als Bedarfsstelle sowohl für die Vergütung nach Absatz 1 wie für die Entschädigung nach Absatz 3. Wurde die Leistung dagegen für einen Dritten in Anspruch genommen, so haftet dieser gemäss § 26 Abs. 4 RLG für Vergütung und Entschädigung; nur soweit der Dritte keine staatliche oder mit staatlichen Aufgaben betraute Stelle ist, kann der Leistungspflichtige den Vergütungs- und Entschädigungsbetrag unmittelbar von der Bedarfsstelle verlangen, wenn dieser Betrag unter Beteiligung der Bedarfsstelle vereinbart oder nach § 27 RLG festgesetzt wurde und vom Dritten nicht innerhalb von zwei Wochen an den Leistungspflichtigen gezahlt wird.
Die Verfügung des Kreisdirektors vom 31. Januar 1947 enthält noch nicht die Beorderung, sondern stellt sich als eine Beschlagnahme im Sinne des § 25 RLG dar. Es wird darin erst in Aussicht gestellt, das Zinkblech "berechtigten Empfängern" zuzuweisen. Gleichzeitig wird zum Ausdruck gebracht, dass zwischen dem Kläger als Leistungspflichtigen und diesen "berechtigten" Empfängern öffentlich-rechtliche Beziehungen aus Beorderung hergestellt werden sollen, denn dem Kläger wird eröffnet, dass die "Zahlung durch die berechtigten Empfänger erfolgen wird". Noch deutlicher kommt das in der Verfügung des Kreisdirektors vom 11. Februar 1947 zum Ausdruck. Dort ist ausdrücklich von den "beschlagnahmten" Zinkblechen die Rede, die nunmehr bestimmten Begünstigten zugewiesen werden.
Die Beorderung ist daher erst in der Verfügung vom 11. Februar 1947, die unstreitig dem Kläger ebenfalls mitgeteilt worden ist, zu erblicken. Durch diese Verfügung wurden zugeteilt:
| Stadtverwaltung St.: | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. | Schulen im Stadtbezirk St.: | 70,- | qm | |
| 2. | St. A.-S. in St. | 80,- | qm | |
| 3. | Bürgermeisteramt St. | 40,- | qm | |
| 4. | Postamt St. | 30,- | qm | 220,- |
| Stadtverwaltung A.: | ||||
| 1. | Volksschule Ber. | 40,- | qm | |
| 2. | Turnhalle | 20,- | qm | |
| 3. | Rathaus A. | 20,- | qm | |
| 4. | kath. Kirche A. | 290,- | qm | |
| 5. | evangl. Kirche A. | 40,- | qm | |
| 6. | Mädchenschule W.strasse | 60,- | qm | 470,- |
| Stadtverwaltung V.: | ||||
| 1. | Volksschule V. | 62,- | qm | |
| 2. | Norbertschule V. | 6,- | qm | |
| 3. | Oberschule V. | 12,- | qm | |
| 4. | Katasteramt V. | 12,- | qm | |
| 5. | Stifskirche V. | 130,- | qm | |
| 6. | ev. Kirche V. | 45,- | qm | 267,- |
| Stadtverwaltung G.: | ||||
| 1. | Schulgebäude im Stadtbezirk G. | 20,- | qm | |
| 2. | städt. Badeanstalt G. | 30,- | qm | |
| 3. | städt. Sparkasse G. | 15,- | qm | |
| 4. | sonstige stadt. Gebäude | 15,- | qm | 80,- |
| Amtsverwaltung St.: | ||||
| 1. | Schale in Sü. | 60,- | qm | |
| 2. | Schule in Ö. | 30,- | qm | |
| 3. | Krankenhaus in Sü. | 80,- | qm | |
| 4. | Kirche in Su. | 70,- | qm | |
| 5. | Vereinshaus in Sü. | 30,- | qm | 270,- |
| Amtsverwaltung W.: | ||||
| 1. | Kirche W. | 65,- | qm | |
| 2. | Kirche Alstätte | 90,- | qm | |
| 3. | Schulgebäude im Amtsbezirk W. | 50,- | qm | |
| Kreisbauverwaltung A.: | ||||
| 1. | Kreisberufsschule A. | 80,- | qm | |
| 2. | Landwirtschaftsschule A. | 40,- | qm | |
| 3. | Schloss A. (Kreisflüchtlings-Krankenhaus) | 270,- | qm | 390,- |
| zusammen | qm | 1.902,- |
Als Leistungsempfänger sind die aufgeführten Stadt- und Amtsverwaltungen und für den der Kreisbauverwaltung Ahaus zugeteilten Betrag der beklagte Kreis selbst anzusehen. Die bei jedem Leistungsempfänger angeführten Baustellen bzw. deren Rechtsträger dagegen sind durch die Beorderung nicht unmittelbar bedacht; sie sind nicht Dritte in Sinne des § 2 a RLG; vielmehr sollte damit nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Leistungsempfänger die ihnen zugeteilten Bleche für Bauvorhaben an den angegebenen Stellen zu verwenden haben.
Im Augenblick des Zugangs der Beorderungsverfügung vom 11. Februar 1947 an den Kläger ist, da es sich unstreitig um eine Beorderung "zur Verfügung" handelte, das Eigentum an den Blechen originär auf die angeführten Begünstigten übergegangen (vgl. dazu Zusammenstellung der Rechtsprechung des BGH in NJW 1952, 1313 [1317] unter Ziff 4).
Die tatsächliche Verteilung der Bleche am 19. Februar 1947 durch den Kreisinspektor D. ist allerdings unter kleinen Abweichungen gegenüber der Verfügung vom 11. Februar 1947 erfolgt. Das durch die Beorderung vom 11. Februar 1947 zustandegekommene öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kläger und den in der Verfügung genannten Begünstigten, konnte nicht einseitig von diesen Begünstigten später wieder geändert werden. Nahmen die Begünstigten der Verfügung vom 11. Februar 1947 später untereinander eine andere Verteilung der Bleche vor, so betrifft das den Kläger nicht; sie bleiben dem Kläger gegenüber für die ihnen zugeteilten Bleche zahlungspflichtig und müssen ihren Ausgleich bei den Vertragskontrahenten ihres Austauschgeschäfts suchen. Anderes würde allerdings gelten, wenn der Kläger, was kaum anzunehmen ist, sich mit diesem Austausch einverstanden erklärt hätte. Dass der Kreis als Bedarfsstelle die Beorderung vom 11. Februar 1947 teilweise aufgehoben und durch eine neue, der tatsächlichen Verteilung der Bleche entsprechende Beorderung, ersetzt hätte, ist bisher nicht erörtert worden. Insoweit bestehen also noch Unklarheiten, die, soweit bei ihrer Aufklärung zu Gunsten des Klägers zu entscheiden wäre, vom Berufungsgericht durch Ausübung seiner Fragepflicht hätten aufgeklärt werden müssen und die deshalb im Revisionsrechtszug, soweit sie reichen, einer den Kläger beschwerenden Entscheidung entgegenstehen.
Da alle durch die Verfugung vom 11. Februar 1947 begünstigten Dritte staatliche oder mit staatlichen Aufgaben betraute Stellen sind, stehen dem Kläger insoweit Ansprüche aus § 26 RLG nicht gegen den beklagten Kreis zu. Jedoch lässt sich nach dem im vorigen Absatz Ausgeführten noch nicht abschliessend feststellen, wegen welcher Blechmengen der Kreis als Bedarfsstelle selbst der Begünstigte ist und wie weit deshalb dem Kläger gegen ihn Ansprüche aus § 26 RLG zustehen.
III.
Für die Prüfung, ob den Amtshaftungsansprüchen aus § 839 BGB "anderweite Ersatzansprüche" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstehen, ergibt sich aus den Ausführungen zu II Folgendes:
1.
Es bestehen Ansprüche aus § 26 RLG und zwar sowohl gegen den Kreis wie gegen Dritte. Die gegen den beklagten Kreis bestehenden Ansprüche aus § 26 RLG würden einer Amtshaftungsklage aus den zu I, 2 erörterten Gründen (vgl. BGHZ 10, 137) nicht entgegenstehen, wohl aber die Ansprüche gegen Dritte, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 2 RLG nicht vorliegen und deshalb diese Ansprüche nur gegenüber diesen Dritten, nicht aber zugleich gegen den Kreis, geltend gemacht werden, können (vgl. II, 3). Eine Abgrenzung, wieweit die Ansprüche aus § 26 RLG gegen den beklagten Kreis und wieweit sie gegen Dritte bestehen, ist zur Zeit nicht möglich, weil, wie oben zu Ziff II, 3 ausgeführt worden ist, in tatsächlicher Beziehung noch nicht hinreichend geklärt ist, in welchem Umfang Bleche für den beklagten Kreis und in welchem Umfang sie für Dritte beordert worden sind.
Daraus ergibt sich: In der Höhe, in der Ansprüche aus § 26 RLG gegeben sein können, liegen möglicherweise "anderweite Ansprüche" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Da in tatsächlicher Beziehung zur Zeit noch ungeklärt ist, wieweit sie sich gegen den beklagten Kreis und wieweit gegen Dritte richten, besteht in dem Umfang, in dem Ansprüche aus § 26 RLG gegeben sein können, keine Möglichkeit, den beklagten Kreis aus Amtshaftung nach § 839 BGB im Hinblick auf dessen Abs. 1 Satz 2 zu verurteilen. Insoweit kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, es seien Amtshaftungsansprüche gegeben, nicht aufrecht erhalten werden.
2.
Zur Prüfung der Frage, ob überhaupt Amtshaftungsansprüche im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemacht werden können, bedarf es weiter noch der Prüfung, welche der vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch als Ansprüche nach § 26 RLG geltend gemacht werden können.
Der Kläger verlangt zunächst Entschädigung für den Entzug der Bleche; soweit er die Bleche zurückerhalten hat, verlangt er Entschädigung wegen des Minderwertes der Bleche, der während der Lagerung bei den Begünstigten eingetreten ist. Diese Ansprüche entsprechen ihrem Wesen nach den "Vergütungsansprüchen" des § 26 Abs. 1 RLG. Sie können also auch nach Reichsleistungsgesetz geltend gemacht werden. Ob die Vergütungsansprüche nach § 26 Abs. 1 RLG geradeso wie Schadensersatzansprüche Wertschulden sind und daher einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterliegen (vgl. dazu die beiläufigen Ausführungen des Grossen Zivilsenats im Beschluss vom 16. November 1953 - GSZ 5/53 -), ist in Rechtsprechung und Schrifttum bestritten. Der Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall aber zur Zeit noch nicht. Selbst bei Entscheidung dieser Frage könnte aus den zu Ziff III 1 erörterten Gründen (Zweifelhaftigkeit, wieweit Kreis oder Dritte begünstigt sind) noch nicht abschliessend entschieden werden, in welchem Umfang solche Ansprüche der Klage aus § 839 BGB entgegenstehen.
Soweit der Kläger also Entschädigung für den Entzug der Bleche und für den, durch die Lagerung der zurückgegebenen Bleche eingetretenen Minderwert verlangt, kann eine Verurteilung aus § 839 BGB zur Zeit noch nicht erfolgen.
Anders liegen die Verhältnisse, soweit der Kläger Entschädigung dafür verlangt, dass ihm durch die Entziehung der Bleche ein Schaden wegen Vernichtung der Möglichkeit, sich bei Verarbeitung der Bleche eine neue Existenz zu schaffen, entstanden ist. Zwar ist nach § 26 Abs. 3 RLG "für Sach- und Personenschäden, aussergewöhnliche Abnutzung, Verluste und Haftpflichtschäden, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstehen und für die ein Ersatz von einer anderen Steile nicht zu erlangen ist", eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Das Reichsleistungsgesetz will durch diese Bestimmung Entschädigung dafür gewähren, dass der Eingriff über die Fortnahme von Gegenständen oder die Leistung von Diensten hinaus weitere Folgewirkungen hat. Diese Folgewirkungen werden aber nur soweit entschädigt, als sie Eingriffe in bereits vorhandene konkrete Werte (Sach-, Personenschäden; aussergewöhnliche Abnutzung) enthalten; auch bei dem Ersatz von "Haftpflichtschäden" handelt es sich um Ersatz eines ganz bestimmten Schadens, der sich aus dem zur Haftpflicht führenden Verletzen konkreter Werte ergibt. Nur im Zusammenhang mit diesen Schäden kann richtig verstanden werden, was unter den ebenfalls zu entschädigenden "Verlusten" zu verstehen ist.
Selbst wenn für die durch die Beorderung eintretenden Verdienstausfälle nach § 26 Abs. 3 RLG eine Entschädigung zu gewähren wäre, so könnte das nur bei "Verdienstausfällen" aus einem bereits eingerichteten oder in Gang befindlichen Betriebe in Betracht kommen, weil nur dann von dem Eingriff in konkrete Werte im Sinne des § 26 Abs 3 RLG die Rede sein könnte.
So lag aber der Fall hier nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger war vielmehr zunächst als Schlosser in einer Fabrik tätig und betrieb zur Zeit der Eingriffe als Kunstschlosser das Kunstschmiedegewerbe in einem Kellerraum als Einzelhandwerker. Die Bleche wollte er nicht in diesem bereits eingerichteten Kunstschmiedebetrieb verarbeiten. Er plante vielmehr in einem grösseren handwerklichen Rahmen serienmässig die Anfertigung von Zinkbechern für elektrische Elemente. Das Berufungsgericht stellt die Ernsthaftigkeit dieses Planes des Klägers zwar fest und, dass der Kläger sich um eine ausreichende Zahl von Arbeitskräften bemüht hat, insbesondere dass er deswegen auch beim Arbeitsamt vorgesprochen und dort auch Schwerbeschädigte, für die Anfertigung von Zinkbechern angefordert hatte. Einen schriftlichen Auftrag zur Lieferung der Becher besass er nach diesen Feststellungen jedoch noch nicht; vielmehr ist ihm der schriftliche Auftrag zur Lieferung erst am 19. Februar 1947 erteilt worden. Es handelte sich also höchstens um den Eingriff in gewisse Aussichten, aus einem noch zu errichtenden Betrieb Vorteile zu ziehen. Die Vernichtung dieser Aussichten kann aber mangels Eingriffs in konkrete Werte nicht als ein "Verlust" im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG angesehen werden.
Demnach stehen insoweit dem Kläger weder gegen den beklagten Kreis noch gegen Dritte "Entschädigungsansprüche" aus § 26 Abs. 3 RLG zu. Insoweit ist der Kläger daher durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gehindert, Amtshaftungsansprüche gegen den beklagten Kreis geltend zu machen.
Es bedarf daher im Hinblick auf die vom Kläger wegen Vernichtung seiner Aussichten, sich bei Verarbeitung der Bleche eine neue Existenz schaffen zu können, geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Prüfung, ob Ansprüche aus § 839 BGB, wie das Berufungsgericht annimmt, bestehen.
IV.
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über die Rechtsgrundlage und Bedeutung der Inanspruchnahmen der Bleche ergibt sich, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Kreisdirektors bei Beorderung der Bleche im Anfang des Jahres 1947 nicht vorgelegen hat.
1.
Eine Unzuständigkeit des Kreises als Bedarfsstelle lag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht vor; desgleichen konnten die Bleche bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Reichsleistungsgesetzes auch für den endgültigen Wiederaufbau beordert werden (vgl. II, 1).
Insoweit liegt in dem Verhalten des Kreisdirektors auch schon rein objektiv betrachtet kein Verstoss gegen Amtspflichten vor.
2.
Der Kreisdirektor hat auch zutreffend den Begriff "der Reichsaufgaben", die ihm einen Eingriff nach Reichsleistungsgesetz gestatteten, bejaht, da der Wiederaufbau der für das Gemeinschaftsleben dringend benötigten Gebäude, wie Schulen, Bürgermeisterämter, Postamt, Krankenhäuser, Kirchen, öffentliche Versammlungsräume - ausschliesslich dafür hat er nach dem Inhalt der Beorderung von 11. Februar 1947 die Bleche in Anspruch genommen - eine solche zum Einschreiten nach Reichsleistungsgesetz berechtigende Aufgabe war.
3.
Ob der zum Eingriff erforderliche Notstand allerdings bereits darin gefunden werden kann, dass der Mangel an Zinkblech sich sehr empfindlich bemerkbar machte, kann aus den in den Urteilen des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 (LM § 15 RLG Nr. 4) und vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - (LM § 23 RLG Nr. 4) erörterten Gründen mindestens zweifelhaft sein. Erkennbar wollte aber der Kreisdirektor den Notstand nicht nur aus diesen Gründen, sondern nach der Art der Verteilung der Bleche ausschliesslich an solche für das Gemeinschaftsleben wichtige Bauvorhaben auch deshalb bejahen, weil er in dem Fehlen dieser Gebäude einen Notstand erblickte. Das Berufungsgericht verneint auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines zum Einschreiten nach Reichsleistungsgesetz berechtigenden Notstandes, weil im Hinblick auf den damaligen Mangel an Baustoffen weitgehend alle Einzelheiten regelnde Bewirtschaftungsvorschriften erlassen worden seien und deshalb kein Bedürfnis für weitere behördliche Massnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz vorgelegen habe. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des über das Vorliegen eines zum Einschreiten berechtigenden Notstandes objektiv zutreffend war. Selbst wenn der Kreisdirektor irrig davon ausgegangen wäre, eine allgemeine Notlage des deutschen Volkes nach dem Verlust des zweiten Weltkrieges habe einen öffentlichen Notstand dargestellt, der die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes rechtfertige, so würde darin ein Verschulden nicht liegen. Der Begriff des Notstandes war in jener Zeit durch die Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt; vor allem wurde von den Verwaltungsbehörden damals noch ganz allgemein die Ansicht vertreten, dass auch diese allgemeine Notlage des deutschen Volkes als ein zur Anwendung des Reichsleistungsgesetzes berechtigender Notstand anzusehen sei, wie der Senat für ähnliche Fragen bereits auf S 22 seines schon mehrfach erwähnten Urteils vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 (LM § 23 RLG Nr. 4) ausgeführt hat. Auch trotz der "weitgehend alle Einzelheiten regelnden Bewirtschaftungsvorschriften", auf die das Berufungsgericht verweist, konnte der Kreisdirektor mindestens ohne Verschulden annehmen, dass daneben noch zu Eingriffen nach Reichsleistungsgesetz berechtigende Notstände sich allein aus dem damaligen Mangel an Baustoffen ergeben konnten. Gerade der Erlass des Wiederaufbauministers und des Wirtschaftsministers vom 2. April 1947 zeigt, dass trotz der Bewirtschaftungsvorschriften die allgemeine Mangellage damals selbst in den Ministerien noch als Notstand, der zum Eingriff nach Reichsleistungsgesetz berechtigte, angesehen würde. Hat aber der Kreisdirektor die Sach- und Rechtslage in Übereinstimmung mit der damaligen allgemeinen Verwaltungsübung gerade so beurteilt, wie sie sogar in den zuständigen Ministerien beurteilt wurde, so kann bei der damaligen Ungeklärtheit des Notstandsbegriffes nicht von einem Verschulden des Kreisdirektors bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage gesprochen werden.
Wegen Bejahung des Notstandes liegt in der Inanspruchnahme der Bleche daher eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Kreisdirektors entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht.
4.
Ein Verschulden könnte noch in der Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit liegen. In diesem Zusammenhang hatte die Bedarfsstelle abzuwägen, ob die Behebung des Notstandes im Verhältnis zur Schwere des Eingriffs bei dem Betroffenen stand. Würde durch die Fortnahme der Bleche ein bereits eingerichteter Gewerbebetrieb zum völligen Erliegen gekommen sein, so hätte der Eingriff wohl kaum vorgenommen werden dürfen (vgl. dazu die ausdrückliche Regelung in § 5 RLG, wonach Räume nur insoweit nach Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen werden dürfen, "als der Unterkunftgeber in der Benutzung der für seine Wohn-, Wirtschafts-, Berufs- und Gewerbebetriebs-Bedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht gehindert wird"). So lag der Fall hier aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht. Wie bereits oben zu Ziff III 2 ausgeführt wurde, betrieb der Kläger damals das Kunstschmiedegewerbe. Er wollte aber die Platten nicht in diesem Betrieb, sondern in einem neu aufzuziehenden Betrieb serienmässig zu Bechern für elektrische Elemente verarbeiten. Die Bedarfsstelle hatte also abzuwägen, ob das Opfer, das dem Kläger bei Beorderung der Bleche durch Vernichtung seiner Hoffnung auf Erringung einer neuen Existenz auferlegt wurde, in einem gerechten Verhältnis zu dem Vorteil der Allgemeinheit stand, der durch Beseitigung des Notstandes, zu dessen Behebung die Bleche beordert wurden, eintrat. Bei dieser Abwägung war zu berücksichtigen, dass der Kläger auch ohne Errichtung dieses neuen Gewerbebetriebes, nicht völlig existenzlos war. Er betrieb das Kunstschmiedegewerbe gerade so, wie er vor seiner Vertreibung aus dem Osten nach seiner Gesellenprüfung als Kunstschlosser einen eigenen Gewerbebetrieb gehabt hatte. Auf der anderen Seite nahm der Kreisdirektor die Bleche für Bauvorhaben in Anspruch, die für den Wiederaufbau des Gemeinschaftslebens besonders benötigt wurden, wie Amtshäuser, Schulen, Kirchen, Krankenhäuser. Der Kreisdirektor hatte also abzuwägen, ob es verantwortet werden konnte, über 1000 Zinkbleche durch einen erst zu schaffenden neuen Gewerbetrieb verarbeiten zu lassen, während für das Gemeinschaftsleben wichtige Gebäude nicht oder nur teilweise benutzbar waren, weil zu ihrer Wiederherstellung erforderliches Zinkblech oder entsprechende Materialien nicht zu erhalten waren. Nimmt man hinzu, dass der Kreisdirektor davon ausging, dass in seinen Kreis infolge der vorangegangenen Erdkampfhandlungen derartige Gebäude in besonders grossem Umfange fehlten, so kann es mindestens nicht als schuldhaft angesehen werden, wenn er die Verhältnismässigkeit zwischen Notstand und Eingriff bejahte.
Auch insoweit scheidet daher ein Verschulden des Kreisdirektors aus.
Die Sicherstellung des Zinkblechs nach dem Reichsleistungsgesetz gereicht daher dem Kreisdirektor nicht zum Verschulden.
5.
Ist die Erfassung des Zinkblechs damit zur Behebung eines - vermeintlichen - Notstandes erfolgt, und nicht mit Rücksicht auf eine vom Kläger begangene strafbare Handlung oder wegen eines Verstosses gegen die Bewirtschaftungsvorschriften, so liegt auch in der sofortigen Verwertung der Bleche, also in ihrer sofortigen Zuweisung an Träger von Bauvorhaben, kein Verschulden. Konnte der Kreisdirektor sich schuldlos zur Beorderung der Bleche für befugt halten, so hatte er keinen Anlass, noch das Ergebnis eines Strafverfahrens gegen den Kläger bis zur Verwertung der Bleche abzuwarten Zwar mag der Verdacht, der Kläger habe die Bleche in verbotener Weise erworben, mitbestimmend für den Beorderungsbeschluss gewesen sein; jedoch wurde, wie bereits ausgeführt, die Beorderung gerade nicht mit dem Vorliegen eines unerlaubten Geschäfts sondern mit den Erfordernissen des Wiederaufbaues begründet.
6.
Ein für den eingetretenen Schaden ursächliches Verschulden des Kreisdirektors liegt auch nicht darin, dass er nach dem Vortrag des Klägers, obgleich der Kreis für die Vollstreckung der Beorderung nicht zuständig gewesen sei, die Bleche gewaltsam habe fortnehmen lassen. Wie oben zu Ziff II, 3 bereits ausgeführt, ging das Eigentum an den Blechen bereits durch die Mitteilung der Beorderungsverfügung vom 11. Februar 1947 an den Kläger auf die Begünstigten über. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass es ihm gelungen sein würde, eine Vollstreckung dieser Beorderung durch die nach seiner Auffassung zuständigen Vollstreckungsstellen zu verhindern und die Rückgängigmachung der Beorderung zu erreichen, falls die Bleche nicht bereits vorher auf Veranlassung des Kreisdirektors gewaltsam entfernt worden wären. Im Gegenteil ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass zu Anfang des Jahres 1947, als die Vollstreckung der Beorderung durchzuführen gewesen wäre, alle Versuche des Klägers, eine Aufhebung der Beorderung durch höhere Dienststellen zu erreichen, fehlgeschlagen sind.
Ein Verschulden des Kreisdirektors bei Inanspruchnahme und Verwertung der Bleche liegt demnach in keiner Richtung vor. Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB sind daher aus diesem Sachverhalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.
V.
Der Kläger macht aber weiter Schadensersatzansprüche deshalb geltend, weil der beklagte Kreis trotz mehrfacher Aufforderung durch "vorgesetzte Dienststellen" die noch nicht verarbeiteten Bleche - nach Behauptung des Klägers waren das etwa 500 Stück - nicht zurückgegeben hat. Insoweit hatte das Berufungsgericht das bereits in der Erfassung und Verwertung der Bleche schuldhafte Amtspflichtverletzungen gesehen hatte, keinen Anlass zur weiteren Prüfung. Ferner scheint der Kläger Schadensersatzansprüche auch deshalb geltend machen zu wollen, weil die beorderten Bleche entgegen der in der Verfügung vom 11. Februar 1947 vorgesehenen Weise für andere Zwecke insbesondere auch für Privatbauten verwendet worden seien. Auch in dieser Richtung hatte das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Rechts- und Sachlage keinen Anlass, Stellung zu nehmen. Diese vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind zur Zeit noch nicht entscheidungsreif.
Soweit der Kreisdirektor in den vom Kläger angegebenen Richtungen ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt haben sollte, ist allerdings die Passivlegitimation des beklagten Kreises gegeben. Die sinngemässe Anwendung der mit der Verordnung der Militärregierung Nr. 21 revidierten deutschen Gemeindeordnung (ABl MilReg BrZ 128) auf die Landkreise der britischen Zone hatte nach der Verwaltungsübung im Land Nordrhein-Westfalen zur Folge, daß die Landkreise auch die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreis als Auftragsangelegenheiten wahrnahmen, die nach § 32 der Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 (GS 217) früher der Landrat als Organ der Staatsregierung wahrgenommen hatte. Die Doppelstellung des Preussischen Landrates war für den Landrat wie für den Kreisdirektor nach der revidierten deutschen Gemeindeordnung fortgefallen. Der Kreisdirektor insbesondere war nur noch als Beamter des Kreises tätig. Nahm er Auftragsangelegenheiten wahr, so haftete für die von ihm dabei begangenen Amtspflichtverletzungen der von ihm vertretene Landkreis (vgl. dazu auch Schröer JZ 1952, 129 [133]).
Ob im Unterlassen der Rückgabe von Blechen eine Amtspflichtverletzung liegt, hängt in tatsächlicher Beziehung davon ab, ob und in welchem Umfang zur Zeit der Aufforderung zur Zurückgabe von Blechen überhaupt noch Bleche unverarbeitet gewesen sind. Im Hinblick auf diese in tatsächlicher Beziehung streitige Frage erscheint es nicht erforderlich, schon jetzt im einzelnen zu prüfen, ob eine derartige Rückgabepflicht des Kreises auch hinsichtlich derjenigen Bleche bestanden hat, die zu Gunsten Dritter beordert waren; hierbei wird insbesondere zu beachten sein, dass die Bleche, die zu Gunsten Dritter beordert waren, bereits durch Mitteilung der Beorderungsverfügung an den Kläger in das Eigentum der Dritten übergegangen waren (vgl. Ziff II, 3). Selbst wenn für den Kreis auch insoweit Möglichkeiten bestanden hätten, sich die Bleche wieder zu beschaffen, bedürfte es der Prüfung, ob der Kreisdirektor diese Möglichkeit schuldhaft verkannt hat. Im übrigen wird der beklagte Kreis Gelegenheit haben, sein Revisionsvorbringen im Tatsachenrechtszug vorzutragen, die "vorgesetzten Dienststellen", die die Zurückgabe der Bleche verlangt hätten, seien dazu überhaupt nicht befugt gewesen. Auch in diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob der Kreisdirektor eine Verpflichtung zur Zurückgabe schuldhaft verneint hat.
Das weitere Vorbringen des Klägers, die Bleche seien entgegen der ursprünglichen Verteilung später für Privatzwecke verwendet worden, könnte einen Anspruch aus Amtshaftung nur dann begründen, wenn der Kreisdirektor schuldhaft nicht erkannt hatte, dass er die Verpflichtung gehabt hätte, der anderweiten Verwendung der Bleche entgegenzutreten und diese Bleche dem Kläger wieder zurückzuübertragen.
Nach allen diesen Richtungen hin sind daher die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche noch nicht entscheidungsreif. Das angefochtene Urteil kann daher unter Berufung auf diese Ansprüche noch nicht aufrecht erhalten werden. Andererseits sind aber auch diese Ansprüche zur Zeit noch nicht abweisungsreif.
VI.
Es bedarf daher nur noch der Prüfung, ob das angefochtene Urteil schon jetzt im Hinblick auf vom Kläger aus § 26 RLG und aus enteignungsgleichem Eingriff geltend gemachte Ansprüche aufrecht erhalten werden kann.
Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff scheiden völlig aus, weil dem Kläger Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz im Hinblick auf die wirksame Beorderung zustehen und diese Enteignungsansprüche den Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff vorgehen.
Hinsichtlich der Ansprüche wegen der Forderungen aus Vernichtung der Existenz sind Ansprüche aus § 26 Abs. 3 RLG nicht gegeben (vgl. Ziff III, 2). Hinsichtlich der Ansprüche wegen Entzuges der Bleche und wegen der während der Lagerung eingetretenen Wertminderung sind Ansprüche nach § 26 Abs. 1 RLG zwar gegeben. Jedoch lässt sich zur Zeit mangels genügender tatsächlicher Aufklärung noch nicht feststellen, in welchem Umfang diese Ansprüche gegenüber dem beklagten Kreis gegeben sind (vgl. Ziff III, 1). Infolgedessen kann das angefochtene Urteil im Hinblick auf diese Ansprache auch nicht zum Teil aufrecht erhalten werden.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.