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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1954, Az.: III ZR 358/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1954
Aktenzeichen
III ZR 358/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 22.11.1951

Fundstellen

  • DB 1954, 537 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1161 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Amtes Kalkar, gesetzlich vertreten durch die Amtsvertretung,

Prozessgegner

Frau Maria De., geb. v. D. in A.-K.,

Amtlicher Leitsatz

Eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären, hat, auch wenn die Inanspruchnahme unwirksam war, dem Betroffenen - mindestens - in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Amtes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem beklagten Amt auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf dem Anwesen der inzwischen verstorbenen und von der Klägerin als Alleinerbin beerbten Eheleute v. D. in A.-K. befindet sich eine Kate, die durch Kriegsereignisse in Mitleidenschaft gezogen worden war. Das beklagte Amt liess den Eheleuten v. D. Dachziegel wegnehmen - nach der Behauptung der Klägerin insgesamt 2.810 Stück -, und zwar auf Grund von schriftlichen Verfügungen, die unter dem 11. und 12. Juli 1945 erlassen wurden und folgenden Wortlaut hatten:

"Der Amtsbürgermeister Kalkar, den 11. Juli 45

An

Geschwister v. D.,

A.-K..

Mit Rücksicht auf die in Kalkar herrschende Wohnungsnot werden hiermit die auf ihrer baufälligen Katstelle in A.-K. lagernden Dachziegel beschlagnahmt (1.200 Stck.). Sobald der Amtsverwaltung neue Dachziegel zur Verfügung stehen, werden Ihnen die beschlagnahmten ersetzt.

gez. Unterschrift

k. Amtsbürgermeister"

"Der Amtsbürgermeister Kalkar, den 12. Juli 1945

Herrn

Wilhelm v. D.

in A.-K.

Die von Ihnen sichergestellten Dachziegel werden hiermit auf Grund des Polizeigesetzes beschlagnahmt. Die Dachziegel sind der Witwe H. in A.-K. auszuhändigen. Sobald neue Ziegel zur Verfügung stehen, wird Ihnen die beschlagnahmte Menge ersetzt.

gez. Unterschrift

k. Amtsbürgermeister"

2

Die weggenommenen Ziegel wurden zur Winterfestmachung teilbeschädigter Gebäude benutzt.

3

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Amt Lieferung von 2810 Dachziegeln mittlerer Art und Güte, hilfsweise Zahlung von 562 DM. Sie hat dazu vorgetragen, dass die Katstelle mit einem nicht allzu hohen Aufwand wieder habe instandgesetzt werden können. Eine Wegnahme der Ziegel sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.

4

Das beklagte Amt, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber vorgebracht. Die Katstelle sei derart zerstört gewesen, dass auf Grund der damaligen Bestimmungen ein Wiederaufbau nicht in Frage gekommen wäre. Die Inanspruchnahme der Dachziegel sei daher nach dem Reichsleistungsgesetz sachlich gerechtfertigt und der Amtsbürgermeister auch für eine derartige Inanspruchnahme zuständig gewesen.

5

Das Landgericht hat das beklagte Amt antragsgemäße zur Lieferung von 2810 Dachziegeln mittlerer Art und Güte verurteilt und in den Urteilsgründen im wesentlichen ausgeführt: Es sei unerheblich, ob der Amtsbürgermeister des beklagten Amtes sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe oder ob er auf Grund der damals gültigen Anordnungen zur Wegnahme der Dachziegel berechtigt gewesen sei. Jedenfalls habe das beklagte Amt auf Grund der in den Beschlagnahmeverfügungen enthaltenen Verpflichtungserklärungen, deren rechtliche Natur dahingestellt bleiben könne, der Klägerin die weggenommenen Dachziegel in Natur zu ersetzen.

6

Mit der Berufung hat das beklagte Amt geltend gemacht: Die in den Beschlagnahmeverfügungen enthaltenen Erklärungen seien nicht als abstrakte Schuldversprechen im Sinne des § 781 BGB zu werten. Die Klägerin könne nur Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz geltend machen. Insoweit müsse sie aber vor Anrufung der ordentlichen Gerichte eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstelle über die Vergütungsansprüche herbeiführen. Davon abgesehen sei der Klägerin auch ein dem Wert von 2810 Ziegeln entsprechender Betrag, umgestellt im Verhältnis 10: 1, erfolglos angeboten worden.

7

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des beklagten Amtes insoweit zurückgewiesen, als es verurteilt worden ist, an die Klägerin 1200 Dachziegel mittlerer Art und Güte zu liefern.

8

Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch, soweit es ihm stattgegeben hat, gemäss §§ 14, 21, 70, 72 und 73 des Preussischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (PVG) für begründet erachtet und darüberhinaus in den Erklärungen vom 11. und 12. Juli 1945 eine rechtsverbindliche selbständige Schuldverpflichtung gesehen. Es hat den Anspruch der Höhe nach jedoch ohne weitere Aufklärung nur hinsichtlich der 1200 Ziegeln für entscheidungsreif gehalten.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Amt Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht darüber befunden hat. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

Das Berufungsgericht hat zu der Frage, "ob die Verfügungen vom 11. und 12. Juli 1945 zwei verschiedene Beschlagnahmen, nämlich von 1200 Dachziegeln am 11. Juli 1945 und von 1610 Dachziegeln am 12. Juli 1945 betreffen (Behauptung der Klägerin) oder sich nur auf eine Massnahme beziehen (Behauptung des Beklagten)", nicht entscheidend Stellung genommen, da es insoweit noch weiterer Aufklärung bedürfe. Nach dem eigenen Sachvortrag aber sei - so meint das Berufungsgericht weiter - davon auszugehen, dass zumindest 1200 Dachziegel auf Veranlassung des beklagten Amtes weggenommen worden seien.

11

Demgegenüber macht die Revision geltend: Wenn das Berufungsgericht die Frage, ob die beiden Beschlagnahmeverfügungen zwei verschiedene Vorgänge oder nur eine einzige Massnahme betreffen, offengelassen habe, dann sei die Entscheidung des Berufungsurteils nur haltbar wenn sie unter Zugrundelegung beider Tatbestände hätte ergehen können. Wenn man aber davon ausgehe, dass es sich um zwei Massnahmen gehandelt habe und die Wegnahme der im angefochtenen Urteil behandelten 1200 Dachziegel nur auf der ersten Verfügung vom 11. Juli 1945 beruhe, dann sei das Berufungsurteil schon deswegen nicht zu halten, weil diese Verfügung lediglich im Reichsleistungsgesetz ihre Grundlage habe. Nach dem Reichsleistungsgesetz aber könne den Ansprüchen der Klägerin vor den ordentlichen Gerichten - noch - nicht stattgegeben werden; sie müsse zuvor ihren Entschädigungsanspruch gegen den Dritten, zu dessen Gunsten die Inanspruchnahme erfolgt sei, im Verwaltungsverfahren nach §§ 26 Abs. 4, 27 RLG geltend machen.

12

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Wenn man zwei selbständige Vorgänge annimmt und die Wegnahme der 1200 Ziegel lediglich als auf Grund der ersten Verfügung vom 11. Juli 1945 erfolgt ansieht, ist die Verurteilung des beklagten Amtes zur Lieferung von 1200 Dachziegeln zu Recht erfolgt. Ob diese Verfügung vom 11. Juli 1945 eine nach dem Reichsleistungsgesetz wirksame Inanspruchnahme der 1200 Dachziegel darstellt oder ob die Inanspruchnahme durch das beklagte Amt nach diesem Gesetz nicht gerechtfertigt war und der Amtsbürgermeister sich durch die Wegnahme der Ziegel gar einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Denn das beklagte Amt wollte nach seinen eigenen Erklärungen eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz vornehmen und hat auch über die Ziegel tatsächlich so verfügt, wie wenn sie von ihm wirksam nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen worden wären. Angesichts dessen hat das beklagte Amt, auch wenn die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz unwirksam gewesen sein sollte, der Klägerin zumindest in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre (vgl. das nichtveröffentlichte Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 - III ZR 359/51 - S 9). Im Falle einer auf Grund der Verfügung vom 11. Juli 1945 wirksamen Inanspruchnahme der Ziegel aber ist die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung nach dem Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt.

13

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Vergütung angesichts der Bestimmung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG vor den ordentlichen Gerichten ohne vorherige Anrufung der zuständigen Verwaltungsstelle gemäss § 27 RLG geltend gemacht werden kann. Dies ist im einzelnen in BGHZ 4, 10 (51) und 266 (274/75) dargelegt und der Senat hat an dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

14

Was die Art der Vergütung angeht,so geht das Reichsleistungsgesetz zwar grundsätzlich von einer Vergütung in Geld aus. Hier aber liegt die Besonderheit vor, dass die Inanspruchnahmeverfügung die Erklärung enthält, dass dem Leistungspflichtigen die beschlagnahmten Ziegel ersetzt werden sollten, sobald der Amtsverwaltung neue Ziegel zur Verfügung stünden. Diese Erklärung enthält zwar nicht, wie die Klägerin meint, ein privatrechtlich zu beurteilendes Schuldanerkenntnis. Vielmehr handelt es sich um eine im Rahmen der Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz, mithin in Ausübung hoheitlicher Befugnisse abgegebene Verpflichtungserklärung des Inhalts, dass für die in Anspruch genommenen Dachziegel nicht eine Entschädigung in Geld geleistet, sondern eine entsprechende Menge anderer Dachziegel, sobald solche zur Verfügung des Amtes stünden, in Natur zurückgeben werden sollte. Dass gegen die Zulässigkeit einer derartigen, von der Regel des § 26 RLG abweichenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungserklärung begründete. Bedenken nicht zu erheben sind, ist bereits in BGHZ 4, 266 (271) sowie in der bei LM unter Nr. 6 zu RLG § 26 abgedruckten Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1952 im einzelnen dargelegt.

15

Die Revision vertritt dazu nunmehr die Auffassung, dass die Klägerin die Lieferung der Ziegel deswegen nicht verlangen könne, weil ihr Anspruch nach den vom Senat in BGHZ 8, 256 ff aufgestellten Grundsätzen in einen Ersatzanspruch nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 - LAG - übergegangen sei. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Denn es kann hier der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der behördlichen Massnahme und bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen (BGHZ 8, 189) nicht als gegeben anerkannt werden, so dass bei der Wegnahme der Ziegel nicht von einem Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG gesprochen und die Klägerin von dem beklagten Amt nicht auf Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz verwiesen werden kann.

16

Nach alledem hat das Berufungsgericht sonach unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Verfügungen vom 11. und 12. Juli 1945 um zwei gesonderte Massnahmen gehandelt hat und die den Gegenstand des angefochtenen Teilurteils bildende Inanspruchnahme von 1200 Dachziegeln allein auf der selbständig zu beurteilenden Verfügung vom 11. Juli 1945 beruht, das beklagte Amt zu Recht zur Lieferung von 1200 Dachziegeln verurteilt.

17

Zu einem anderen Ergebnis gelangt man aber auch dann nicht, wenn - der von dem beklagten Amt in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung entsprechend - die Beschlagnahmeverfügungen als einheitliche Massnahmen aufzufassen wären.

18

Wenn man mit der Revision annehmen will, dass das in der Verfügung vom 12. Juli 1945 erwähnte "Polizeigesetz" auch die der Polizeibehörde als Bedarfsstelle zustehenden Befugnisse umfasse und dass mithin auch das Reichsleistungsgesetz die rechtliche Grundlage für die einheitliche Massnahme, auf die sich die beiden schriftlichen Verfügungen beziehen, habe bilden sollen, dann ist die Rechtslage die gleiche, wie sie sich nach dem oben Ausgeführten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes darstellt. Dass es sich in diesem Falle angesichts der in der Verfügung vom 12. Juli 1945 enthaltenen Bestimmung, dass die Dachziegel der Witwe H. auszuhändigen seien, gegebenenfalls um die Inanspruchnahme zugunsten eines Dritten handelt, ändert daran nichts. Denn auch in dieser Verfügung wird nochmals ausdrücklich erklärt, dass die Ziegel vom beklagten Amt in Natur ersetzt werden würden, sobald neue Ziegel zur Verfügung stünden. Mit Rücksicht auf diese Erklärung kann das beklagte Amt die Klägerin nicht gemäss § 26 Abs. 4 RLG an die Witwe H. verweisen. Sie hat vielmehr ihrer von der gesetzlichen Regelung des § 26 RLG abweichenden Verpflichtungserklärung entsprechend unmittelbar für den Ersatz der Ziegel in Natur aufzukommen.

19

Aber selbst wenn man in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht annehmen wollte, dass mit dem in der Verfügung vom 12. Juli 1945 erwähnten "Polizeigesetz" das Preussische Polizeiverwaltungsgesetz gemeint sei und sonach nicht eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz habe ausgesprochen, sondern eine Massnahme gemäss §§ 14 und 21 PVG habe getroffen werden sollen, würde die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend sein. Die sachlichen Voraussetzungen, die eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungssesetz, und diejenigen, die eine polizeiliche Massnahme nach §§ 14, 21 PVG rechtfertigen können, decken sich zum Teil, so dass bei gewissen Tatbeständen die zuständigen Behörden entweder nach dem Reichsleistungsgesetz oder nach dem Polizeiverwaltungsgesetz vorgehen können. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die sachlichen Voraussetzungen auch für eine Massnahme nach §§ 14, 21 PVG gegeben gewesen seien, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Doch würde auch dann, wenn man hier davon ausgehen wollte, dass eine nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes rechtswirksame Massnahme nicht vorgelegen habe, das beklagte Amt - das von der Rechtswirksamkeit der Massnahme ausgegangen ist und dementsprechend über die Dachziegel verfügt hat - zumindest in demselben Umfang wie nach dem Polizeiverwaltungsgesetz haften. Die grundsätzliche Ersatzpflicht des beklagten Amtes hat das Berufungsgericht insoweit zutreffend gemäss § 70, 71 PVG in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 1, 6 des Polizeikostengesetzes vom 29. April 1940 und des § 1 der Durchführungsverordnung vom 23. September 1940 (RGBl I, 688 und 1260) bejaht. Gefolgt werden kann dem Berufungsgericht zwar insoweit nicht, als es angenommen hat, dass ganz allgemein nach § 70 PVG auch Naturalersatz verlangt werden könne. Vielmehr gewährt - wie in der Entscheidung des Senats in BGHZ 7, 96 (101) im einzelnen begründet istt - § 70 PVG grundsätzlich nur einen Anspruch auf Geldentschädigung. Aber ebenso wie die Bedarfsstelle im Rahmen des Reichsleistungsgesetzes eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Entschädigungsverpflichtung übernehmen kann, kann dies auch im Rahmen der j auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes erfolgten Massnahmen geschehen. Es gilt insoweit das in den oben angeführten Entscheidungen für die nach dem Reichsleistungsgesetz zu gewährende Vergütung Gesagte auch für die nach dem Polizeiverwaltungsgesetz zu leistende Entschädigung. Infolgedessen kann die Klägerin angesichts der besonderen - öffentlich-rechtlichen - Verpflichtungserklärung des beklagten Amtes auch unter der Voraussetzung den Ersatz der weggenommenen Ziegel in Natur verlangen, dass sich die Haftung des beklagten Amtes nach den Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes bemisst.

20

Da die Inanspruchnahme von mindestens 1200 Ziegeln unstreitig ist, hat das Berufungsgericht sonach mit Recht das beklagte Amt zur Lieferung einer entsprechenden Menge Dachziegel mittlerer Art und Güte an die Klägerin verurteilt.

21

Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision hat das beklagte Amt gemäss § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Hußla