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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1953, Az.: III ZR 378/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1953
Aktenzeichen
III ZR 378/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 30.03.1951
Landgerichts in Koblenz - 30.06.1950

Fundstellen

  • DB 1953, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1954, 131 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 33-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1746 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Unterlahnkreises, vertreten durch den Landrat in Diez,

Prozessgegner

die Firma Franz L., Kommanditgesellschaft in K., vertreten durch den Kaufmann Franz L. sen. in K., Lö.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein unmittelbarer Zusammenhang einer behördlichen Maßnahme mit einzelnen bestimmten Kriegsereignissen liegt vor, wenn Grund und Anlass der Inanspruchnahme eines Textillagers nach dem Reichsleistungsgesetz der kurz bevorstehende und erwartete Einmarsch der feindlichen Truppen und die dadurch bedingte Gefahr des Verlustes des Lagers waren, selbst wenn bei der Inanspruchnahme der Gedanke an die Versorgung der Bevölkerung mit Wirtschaftsgütern mitgespielt hat.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. März 1951 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 30. Juni 1950 dahin abgeändert, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Textilwarengrosshandlung, hatte in den Jahren 1944/45 eine grössere Menge an Textilwaren in Bad Ems eingelagert. Kurz vor dem Einmarsch der amerikanischen Truppen übersandte der Regierungspräsident von Koblenz dem Landrat des beklagten Kreises, in dessen Gebiet sich das Warenlager befand, folgendes Schreiben:

Der Regierungspräsidentz.Zt. H., Post W. Koblenz, den 19. März 1945
Landeswirtschaftsamt für den Wirtschaftsbezirk Koblenz

An den Herrn Landrat des Unterlahnkreises Diez/Lahn

Betr.: Verwertung von Lagerbeständen in Spinnstoffwaren.

In dem Gemeindesaal in Bad Ems befindet sich noch ein Ausweichlager der Textilfirma Albert L. in K.. Dieses Lager war für die Versorgung der Bevölkerung des Gaues Moselland bestimmt, zum Teil befindet sich darin noch Ware, die bereits für die Kreise meines Gaues abdisponiert wurde, jedoch infolge der militärischen Lage nicht abgesandt werden konnte.

Ich halte mich für verpflichtet. Sie auf diesen Lagerbestand hinzuweisen, damit eine geeignete Verwertung möglichst im Benehmen mit dem Landeswirtschaftsamt Wiesbaden oder des Beauftragten des Reichswirtschaftsministers, Herrn ltd. Regierungsdirektor Wei., zu erreichen über Landeswirtschaftsamt Wiesbaden, erfolgen kann und das Lager nicht vernichtet wird oder in Feindeshand fällt.

Ich darf darauf aufmerksam machen, daß nach einem vom Reichswirtschaftsminister persönlich unterzeichneten Erlass Warenlager bei unmittelbarer Feindbedrohung des Gebietes auf Notbezugsrechte oder ohne Bezugsrechte verwertet werden können, wobei eine möglichst gerechte Verteilung angestrebt werden soll.

In Vertretung:

gez. Unterschrift.

2

Nach Eingang dieses Schreibens begab sich der Kreisoberinspektor R. mit dem Kreisbeauftragten für Textilwaren von Diez, dem Sitz der Kreisverwaltung, am 22. März nach Bad Ems, um die Verwertung des Lagers mit einem Vertreter der Klägerin zu besprechen. Im Lager war aber lediglich der Wächter M. anwesend, der jede Verhandlung mit dem Hinweis darauf ablehnte, daß er hierzu nicht berechtigt sei.

3

Der Kreisoberinspektor R. ging daraufhin zum Bürgermeisteramt und stellte dort im Namen des Landrats von Limburg, der zugleich in Personalunion den beklagten Kreis verwaltet, folgende Beschlagnahmeverfügung aus:

Der LandratLimburg, den 22. März 1945
An die Textilfirma
Albert L. in Bad Ems

Gegen Empfangsbescheinigung

Beschlagnahmeverfügung

Auf Grund des §25 des Reichsleistungsgesetzes werden sämtliche Ihnen gehörige in Bad Ems befindliche Warenlager, enthaltend Textilwaren aller Art, beschlagnahmt. Die Zuweisung der Waren an Einzelhandelsgeschäfte der Kreise Limburg und Unterlahn wird Ihnen später noch bekannt gegeben werden.

Beschlagnahmung ist erfolgt, nachdem der Regierungspräsident (Landeswirtschaftsamt) Koblenz diese Läger infolge der militärischen Lage zur Verwertung für die Kreise Limburg-Unterlahn mit Verfügung vom 19. März 1945 freigegeben hat.

I.A.

gez. R.

4

R. war als Leiter des Wirtschaftsamts befugt, derartige Beschlagnahmeverfügungen im Auftrag des Landrates zu unterzeichnen. Er händigte dann in Begleitung eines Polizeibeamten die Beschlagnahmeverfügung dem Wächter M. gegen Empfangsbescheinigung aus und ging mit diesem anschliessend das Lager durch. Hierbei stellte er fest, daß mehrere Kommissionen zum Abtransport an Firmen im linksrheinischen Gebiet bereitgestellt waren. Da das linke Rheinufer bereits vom Feinde besetzt war, wurden diese Waren Firmen in Bad Ems und Nassau zugewiesen. Die Bezahlung erfolgte unmittelbar von diesen Firmen an die Klägerin. Wegen der restlichen Textilwaren wurde mit dem Wächter M. vereinbart, daß diese am 24. März 1945 im Beisein des Angestellten der Klägerin, W., abgeholt werden sollten. An diesem Tage liess der Kreisoberinspektor R. nach Verhandlungen mit dem Angestellten We. einen weiteren Teil des Warenlagers im Werte von 118.500 RM auf ein Lahnschiff zum Abtransport nach Diez und Limburg verladen. Da die Lahnbrücke bei Balduinstein inzwischen gesprengt werden war, gelangte das Schiff nicht mehr an sein Ziel; es blieb bei dem Kraftwerk Cramberg liefen. Fast gleichzeitig wurde das Gebiet durch die amerikanischen Truppen besetzt. Das Schiff wurde zunächst von den in der Gegend befindlichen Fremdarbeitern und später auch von der Bevölkerung der umliegenden Ortschaften geplündert. Nach der Wiedererrichtung deutscher Verwaltungsstellen griff der Landrat des beklagten Kreises sofort ein, stellte die noch vorhandenen Waren sicher und verteilte sie an Einzelhandelsgeschäfte. Auch wurde ein Teil der Bevölkerung, die sich Waren aus dem Schiff angeeignet hatte, zur Bezahlung herangezogen. Den aus diesen Maßnahmen vereinnahmten Betrag in Höhe von 45.704,15 RM liess der Landrat nach Abzug der Verwaltungskosten in Höhe von 720 RM durch die Kreiskommunalkasse an die Klägerin auszahlen. Die Bezahlung der in Verlust geratenen Waren im Werte von 73.515,85 RM lehnte er ab.

5

Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis auf Ersatz dieses ihr durch den Verlust der Textilwaren entstandenen Schadens, umgestellt auf 7.351,58 DM, in Anspruch. Sie behauptet: Bei den Verhandlungen zwischen ihrem Angestellten We. und Kreisoberinspektor R. habe dieser zugesagt, die auf dem Lahnschiff zur Verladung gekommenen Waren zum Preise von 118.500 RM zu übernehmen und der Klägerin hierüber einen Scheck zugehen zu lassen, so daß insoweit bereits privatrechtliche Verpflichtungen des Beklagten bestanden. Der beklagte Landkreis hafte auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Aufopferung. Die Verfügung des Landrats vom 22. März 1945 stelle nicht nur eine Sicherstellung, sondern bereits eine Inanspruchnahme zur Verfügung bzw. Enteignung dar. Hierzu sei der Landrat nicht befugt gewesen, zumal der Regierungspräsident in Koblenz mangels örtlicher Zuständigkeit dem Landrat eine Ermächtigung nicht habe erteilen können. Eine gültige Beschlagnahme oder Inanspruchnahme durch den Landrat läge somit nicht vor. Ohne die Maßnahmen des Beklagten sei ihr das Warenlager erhalten geblieben, da die nichterfassten, im Laser verbliebenen Bestände nicht geplündert worden seien.

6

Die Klägerin hat beantragt, den beklagten Kreis zu verurteilen an sie 7.351,58 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1945 zu zahlen.

7

Der beklagte Landkreis hat um Klageabweisung gebeten. Er bestreitet das Vorliegen privatrechtlicher Beziehungen. Im übrigen sei die Beschlagnahmeverfügung rechtswirksam ergangen. Für einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung und Aufopferung sei er nicht passivlegitimiert, da der Landrat auf Grund des Erlasses des Reichswirtschaftsministers eine Auftragsangelegenheit wahrgenommen habe und die Beschlagnahme nicht im Interesse des Kreiskommunalverbandes erfolgt sei; es sei auch nur ein geringer Bruchteil der beschlagnahmten Waren für Geschäfte im Bezirk des Beklagten bestimmt gewesen.

8

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung stattgegeben, da der in das Eigentum der Klägerin erfolgte Eingriff dem beklagten Landkreis bzw. seiner Bevölkerung zugute gekommen sei. Der Beklagte und der Kreis Limburg seien der Klägerin durch den Landrat als Einheit entgegengetreten; daher hafte jeder Kreis als Gesamtschuldner.

9

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung begehrt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zulässig sei, gleichgültig, ob das Klagebegehren seine Grundlage in §75 EinlALR oder in §26 RLG finde. Mit dem Landgericht verneint es das Vorliegen privatrechtlicher Beziehungen zwischen den Parteien, weil das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht schlüssig und auch die für Verpflichtungserklärungen des beklagten Landkreises erforderliche Form nicht erfüllt sei. Ferner sieht es die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht als gegeben an, da das hierfür erforderliche schuldhafte Verhalten eines Beamten des Beklagten weder ausreichend dargetan, noch hierfür im Hinblick auf die damaligen besonderen Zeitumstände ein Anhalt gegeben sei.

11

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Richter hält das Oberlandesgericht die Klageforderung jedoch nicht aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung, sondern als Vergütungsanspruch aus §26 RLG für begründet. Die Bestimmungen des §75 EinlALR kämen bei rechtmässigen Eingriffen nur dann zur Anwendung, wenn eine sonderrechtliche Regelung nicht gegeben sei, die aber für den vorliegenden Fall in den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes getroffen sei. Das Berufungsgericht führt sodann im einzelnen aus, daß die Vorausetzungen des §26 RLG gegeben seien und der beklagte Landkreis die mit der Klage verlangte Entschädigung bzw. Vergütung zu zahlen habe.

12

II.

Die Revision des Beklagten mußte Erfolg haben, da der Rechtsweg für die von der Klägerin vor den ordentlichen Gerichten erhobene Klage unzulässig ist.

13

1.

Nach dem Erlass des Berufungsurteils ist das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I, 446) ergangen. Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] entschieden, daß das Lastenausgleichsgesetz in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Berufungsurteil zeitlich vor diesem Gesetz ergangen ist. Es ist also zu fragen, welche Einwirkung das Lastenausgleichsgesetz auf Ansprüche wegen rechtmässiger und (schuldhaft oder schuldlos) rechtswidriger Eingriffe in Vermögensrechte des Einzelnen aus der Kriegszeit hat, die aus §75 EinlALR, Art. 153 WeimVerf, aus enteignungsgleichem Eingriff (vgl. BGHZ 6, 270;  7, 269), [BGH 10.10.1952 - V ZR 159/51]§26 RLG und §839 BGB hergeleitet werden können. Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob diese Ansprüche jetzt durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt sind und dadurch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Hierzu ist vom erkennenden Senat in BGHZ 8, 256 mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, daß neben den Forderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Enteignung oder enteignungsgleichen Tatbeständen nicht geltend gemacht werden können, soweit es sich um Kriegssachschäden im Sinne des §13 LAG handelt. Von diesem Grundsatz hat der Senat lediglich die Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgenommen, weil diese schon nach bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten zum Schadensersatz verpflichten, und die sich daraus ersehenden Ersatzansprüche, soweit sie sich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts richten, von jeher aus den ordentlichen Haushalten zu bestreiten waren.

14

Da das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum sowohl eine privatrechtliche Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung einer Vergütung oder Entschädigung als auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des Beklagten verneint hat - die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben -, scheiden diese Gründe für eine Haftung des Beklagten aus.

15

Der mit der Klage geltendgemachte Anspruch könnte demnach nur noch ein aus Enteignung oder enteignungsgleichem Tatbestand hergeleiteter Entschädigungsanspruch sein - mag er auf §26 RLG oder §75 EinlALR oder Art. 153 WeimVerf gestützt sein. Unter diesen Umständen kommt es entsprechend den vom erkennenden Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen im vorliegenden Falle darauf an, ob die von dem Beklagten verfügte Beschlagnahme oder Wegnahme des Warenlagers der Klägerin ein Kriegssachschaden im Sinne des §13 Abs. 3 LAG ist, d.h. ob es sich hierbei um eine behördliche Maßnahme handelt, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden ist.

16

2.

Welche Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sein müssen, um behördliche Massnahmen im Sinne des §13 Abs. 3 LAG annehmen zu können, kann zweifelhaft sein. Der erkennende Senat hat in BGHZ 8, 189 den Rechtssatz aufgestellt, daß nur solche behördlichen Massnahmen als im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffenen anzunehmen sind, die mit bestimmten Einzelgeschehnissen im unmittelbaren Zusammenhang stehen; dazu gehört grundsätzlich nicht die Inanspruchnahme von Wirtschaftsgütern nach dem Reichsleistungsgesetz, die der Behebung eines Mangels dienen soll, der seine Ursache in der gesamten kriegsbedingten Wirtschaftsentwicklung hat. Diese Auffassung daß die Beschlagnahme oder Wegnahme von Sachen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit nur ausnahmsweise den Tatbestand eines Kriegssachschadens im Sinne des §13 Abs. 3 LAG erfüllen, grundsätzlich nämlich nur dann wenn solche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit militärischen Maßnahmen oder innerhalb der eigentlichen Kampfzone (jedenfalls im Zusammenhang mit unmittelbaren Kriegshandlungen) erfolgt sind, wird geteilt vom Bundesausgleichsamt (vgl. Rundschreiben des Bundesausgleichsamts betr. Auslegung des Lastenausgleichsgesetzes und Feststellungsgesetzes vom 12. Februar 1953, Ziff 19, abgedruckt bei Harmening, LAG 1953, B 1, Anl 1 zu §13) und dem überwiegenden Teil der Kommentatoren zum Lastenausgleichsgesetz (vgl. Konrad-Oswald, Gesetz über den Lastenausgleich 1952, Anm. 11 zu §13; auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Bd. I, Anm. 11 LAG, §13 und Anm. 3 zum LAG §249), während Schulz-Brachmann, LAG 1953, Anm. 7 zu §13 ohne nähere Begründung in dieser Hinsicht einer weiten Auslegung des §13 Abs. 3 LAG das Wort zu reden scheint.

17

Demnach liegt ein Kriegssachschaden im Sinne des §13 Abs. 3 LAG nur vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Landrats und einzelnen bestimmten Kriegsereignissen besteht (vgl. BGHZ 8, 189 [192]).

18

3.

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt erfolgte die Beschlagnahme der Textilwaren der Klägerin durch den Beklagten zum Zwecke der Verteilung an die Zivilbevölkerung auf Anregung des Regierungspräsidenten (Landeswirtschaftsamt) in Koblenz, damit das Lager nicht im Zusammenhang mit dem in Kürze bevorstehenden und erwarteten Einmarsch der amerikanischen Truppen vernichtet würde oder in die Hand des Feindes falle. Die Beschlagnahmeverfügung des Beklagten vom 22. März 1945 enthält sogar den ausdrücklichen Hinweis, daß die Beschlagnahme erfolge, nachdem der Regierungspräsident in Koblenz dieses Lager "infolge der militärischen Lage" zur Verwert freigegeben habe. Die Beschlagnahme und Wegnahme der Ware der Klägerin durch den Beklagten erfolgten somit nach dem eigenen erklärten Willen des Beklagten in erster Linie mit Rücksicht auf die näherrückende Kampffront, insbesondere den unmittelbar bevorstehenden Einmarsch des Feindes Mag deshalb bei den Maßnahmen des Beklagten der Gedanke an die Versorgung der Bevölkerung mit Wirtschaftsgütern, um dadurch einem durch die etwaige Lahmlegung der Versorgung infolge der Feindbesetzung drohenden Notstand entgegenzuwirken, mitgespielt haben, so waren doch Grund und Anlass dieser Massnahmen das militärische Einzelereignis des kurz bevorstehenden Einmarsches des Feindes in das Gebiet des beklagten Landkreises und die dadurch bedingte Gefahr für das Textillager der Klägerin. Bei dieser Sachlage müssen Beschlagnahme und Wegnahme des Lagers, wenn darin bereits eine Beorderung zur Verfügung entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt, als im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Ereignissen stehend angesehen werden, so daß der Schaden der Klägerin ein Kriegssachschaden im Sinne des §13 Abs. 3 LAG ist. Damit steht aber fest, daß der dann gegebene Anspruch der Klägerin auf Entschädigung gemäss §26 RLG durch das Lastenausgleichsgesetz zu regeln ist, und der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist.

19

Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung des Beklagten vom 22. März 1945 entsprechend ihrem Wortlaut und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Inanspruchnahme zur Verfügung, sondern nur als eine Sicherstellung des Textillagers im Sinne des §25 RLG anzusehen wäre, so daß der Verlust der Textilwaren für die Klägerin noch nicht durch die in Bad Ems erfolgten Maßnahmen des Beklagten, sondern erst durch die Plünderung der auf dem Schiff verladenen Waren eingetreten wäre, ist das Ergebnis das gleiche. Da diese Plünderung der Waren, für deren Verlust die Klägerin mit der vorliegenden Klage Entschädigung begehrt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unmittelbaren Zusammenhang mit der gleichzeitigen Besetzung des Gebietes durch amerikanische Truppen erfolgte, also als Folge einer Kriegshandlung anzusehen ist, liegen schon die Voraussetzungen des §13 Abs. 2 Nr. 2 LAG vor, so daß auch insoweit der Ersatzanspruch der Klägerin ausschliesslich nach dem Lastenausgleichsgesetz zu regeln ist.

20

Hiernach war unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §91 ZPO.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla