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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1953, Az.: III ZR 360/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1953
Aktenzeichen
III ZR 360/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 05.02.1952
LG Berlin-Charlottenburg - 17.10.1951

Fundstelle

  • JZ 1953, 573 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Testamentsvollstreckers Dr. jur. Ernst K. in B., U.strasse ... für den Nachlass des am 13. Oktober 1904 verstorbenen Fabrikanten Hermann Bu.,

Prozessgegner

Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin W 30, Nürnberger Strasse 53-55,

Amtlicher Leitsatz

Die Beseitigung von Strassenbarrikaden in den ersten Wochen nach der kriegerischen Besetzung einer umkämpften Stadt (hier entschieden für Berlin) gehört, wenn sie durch die Besatzungsmacht erfolgt, zu den mit Einwirkungen von Kampfmitteln unmittelbar zusammenhängenden militärischen Massnahmen (§13 Abs. 2 Ziff. 1 LAG); sie ist, falls sie durch deutsche Behörden erfolgt, eine behördliche Massnahme, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden ist (§13 Abs. 3 LAG). In beiden Fällen können entstandene Schäden nur im Wege des Lastenausgleich, aber nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Kreft

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Februar 1952 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 3.000 DM-West nebst 4 % Zinsen von 1.440 DM-West seit dem 1. Januar 1947, von weiteren 950 DM-West seit dem 1. Dezember 1948 und von weiteren 610 DM-West seit dem 1. Januar 1950 abgewiesen worden ist. Insoweit wird auf die Anschlussberufung des Klägers unter Abänderung des Urteils des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 17. Oktober 1951 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittel dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Grundstückskomplex B., T.strasse ... und L.strasse ..., gehört zum Nachlass des Fabrikanten Hermann Bu..

2

Nach dem Zusammenbruch wurden auf diesem Grundstückskomplex Schuttmassen abgelagert. Ein Teil des Schuttes stammte aus dem Forträumen einer Strassenbarrikade; der Schutt dieser Barrikade war auf Anweisung der Strassen- und Hausobleute durch die Zivilbevölkerung fortgeräumt und auf die benachbarten brachliegenden Grundstücke, darunter auf die Grundstücke des Nachlasses, verbracht worden. Ausserdem war in der Folgezeit weiterer Schutt durch die Beklagte auf das Gelände des Nachlasses abgelagert worden. Diesen später abgelagerten Schutt behauptet die Beklagte im Zuge der Enttrümmerung bis zum 11. Februar 1949 entfernt zu haben; für die Inanspruchnahme dieser von der Beklagten auf 2.000 qm geschätzten Grundfläche zahlte die Beklagte eine Entschädigung wegen Mietausfalls für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis 11. Februar 1949 mit Sätzen zwischen 0,075 und 0,10 RM/DM für den qm für den Monat. Ausserdem waren weitere Schuttmassen auf dem Gelände durch Private aufgelagert worden. Der Kläger hat Schuttmassen von dem Gelände auf eigene Kosten angeblich unter Aufwendung von 5.000 DM abfahren lassen.

3

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Barrikadenschutt abräumen zu lassen, und dass sie bis zur Abräumung für entgangene Nutzung des Geländes aufzukommen habe. Er behauptet in diesem Zusammenhang, er habe das brachliegende Gelände, soweit es freigewesen sei, für Marktzwecke gegen Zahlung von 20 Pfennig für den qm und den Monat vermietet und habe auch die Möglichkeit gehabt, das übrige Gelände, wenn es nicht mit Schutt aufgeschüttet gewesen wäre, zum gleichen Satz vermieten zu können. Er ist weiter der Auffassung, dass er für die von der Beklagten mit Schutt belegten 2.000 qm den gleichen Mietsatz hätte erzielen können. Weiter behauptet er, die Privatleute hätten den Schutt auf Veranlassung der Beklagten auf dem Gelände abgelagert; deshalb hafte die Beklagte auch für die Kosten der Beseitigung dieses Schuttes und für die durch diesen Schutt erfolgte Nutzungsminderung. Für den Fall, dass eine Anweisung an diese Privaten seitens der Beklagten nicht erfolgt sei, macht er Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte deshalb geltend, weil sie durch die von ihr vorgenommene Aufschüttung des Schuttes die Privaten angereizt habe, auch ihrerseits Schutt auf das Gelände aufzubringen. Schliesslich sieht er darin, dass die Beklagte sich in der Folgezeit geweigert hätte, den Schutt von dem Gelände abfahren zu lassen und die Abfuhr trotz dauernder Bitten des Klägers nicht vorgenommen habe, eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der Beklagten. Er begehrt Ersatz der von ihm mit 5.000 DM verauslagten Abfuhrkosten für den Schutt. Ferner verlangt er Nutzungsentschädigung; von dieser macht er jedoch nur einen Teilbetrag von 3.000 DM geltend, weil nach seinem Vortrag über die Höhe dieser Nutzungsentschädigung noch ein Verfahren vor der Preisbehörde schwebt. Er hat beantragt:

4

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.000 DM West nebst 4 % Zinsen von 1.440,- DM seit dem 1. Januar 1947, von weiteren 950,- DM seit dem 1. Dezember 1948 und von weiteren 5.610,- DM seit dem 1. Januar 1950 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Rechtsauffassung, dass dem Kläger hinsichtlich der Auflagerung des Barrikadenschuttes gegen die Beklagte Ansprüche nicht zuständen, weil es sich insoweit, um Besatzungsschäden handle; sie vertritt die Auffassung, die Strassenobleute seien weder Vorläufer der Beamten der Beklagten noch Beamte der Beklagten gewesen. Sie bestreitet, dass sie ausser den Schuttablagerungen auf einer Fläche von 2.000 qm, für die sie bereits Entschädigung bezahlt hat, weitere Schuttablagerungen selbst vorgenommen oder Private veranlasst habe, derartige Ablagerungen vorzunehmen. Sie führt aus, der Kläger habe selbst, dafür sorgen müssen, dass Private auf seinem Gelände keinen Schutt ablagerten. Die für die in Anspruch genommene Fläche von 2.000 qm gezahlte Nutzungsentschädigung hält sie für ausreichend.

6

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage für eine in Anspruch genommene Grundfläche von 500 qm und die Kosten für die Abfuhr von 300 cbm Schutt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und laut Beschluss gemäss §319 ZPO die Klage wegen Inanspruchnahme einer weiteren Grundfläche und wegen der Abfuhrkosten für weitere Schuttmengen abgewiesen; es hat in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Frage, ob eine Erhöhung der von der Beklagten bereits gezahlten Mietausfallentschädigung angebracht sei, werde der Entscheidung im Nachverfahren vorbehalten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen letzten Anträgen des ersten Rechtszuges zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage "in vollem Umfange" abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

7

Mit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und bittet um Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil enthalte keine Entscheidungsgründe (Verletzung der §§313, 551 Ziff 7 ZPO), weil es auf das in einer anderen Sache ergangene Urteil des Berufungsgerichts Bezug nehme, ist unbegründet. Das Berufungsgericht führt zwar auf S. 5 des angefochtenen Urteils aus, es habe die Frage, ob für die Folgen der Massnahmen der sowjetischen Kommandantur Berlin und der mit der Durchführung der Anordnungen der Besatzungsmacht betrauten Haus- und Strassenobleute die Beklagte zu haften habe, "bereits in dem genau gleichliegenden Fall C. gegen Berlin - 10 O 953/50 9 U 898/51 - geprüft und habe in seinem Urteil vom 10. Juli 1951 die Haftung der Beklagten verneint; es halte an seiner in dem erwähnten Urteil ausgesprochenen Stellungnahme auch im vorliegenden Falle in vollem Umfange fest". Das Berufungsgericht beantwortet also die aufgeworfene Rechtsfrage selbst und verweist mithin nur zur näheren Begründung seiner Rechtsansicht auf jenes Urteil, dassdie von ihm vertretene Rechtsansicht im einzelnen begründet. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht im Anschluss an die oben wiedergegebenen einleitenden Sätze die wesentlichen Teile der Begründung jenes angezogenen Urteils zum Teil sogar wörtlich wiedergibt und hinsichtlich der Anwendbarkeit des §75 EinlAlR auf die geltend gemachten Ansprüche noch ergänzende Ausführungen zu jenem Urteil macht.

9

Das Berufungsurteil ist daher entgegen der Ansicht der Revision mit Gründen versehen.

10

2.

Der Kläger macht mit der Klage geltend: 5.000 DM für die Schuttabfuhr von den streitigen Grundstücken und 3.000 DM als Teilbetrag für eine ihm angeblich zustehende Mietausfallentschädigung. Durch die Einlassung der Beklagten und die darauf erfolgende Erwiderung des Klägers hat sich ausweislich des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils ergeben, dass die geltend gemachten Ansprüche aus verschiedenen Tatbeständen hergeleitet werden:

  1. a)

    Ansprüche aus den Aufschüttungen, die anlässlich der Beseitigung der Strassenkampfbarrikaden erfolgt sind, wobei Streit unter den Parteien darüber herrscht, ob die Beklagte für diese Aufschüttungen überhaupt zu haften hat, in welchem Umfang solche Aufschüttungen erfolgt sind und bis zu welchem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung wegen dieser Aufschüttungen zu erfolgen hat.

  2. b)

    Ansprüche wegen erhöhter Nutzungsentschädigung für diejenigen Teile des Grundstücks, für die die Beklagte unstreitig bereits eine vom Kläger allerdings als zu niedrig angesehene Entschädigung gezahlt hat.

  3. c)

    Ansprüche aus Aufschüttungen, die über die zu b) genannten Aufschüttungen hinaus von der Beklagten selbst und durch Private auf Anweisung oder mit Billigung der Beklagten vorgenommen sein sollen.

  4. d)

    Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass, nachdem die Beklagte gewisse Aufschüttungen auf dem Gelände vorgenommen hatte, dritte Zivilpersonen sich für berechtigt gehalten haben, ebenfalls derartige.

11

Es ist also zunächst zwischen den Ansprüchen aus Schuttbeseitigung und denen auf Mietausfallentschädigung zu unterscheiden und die Begründetheit jeder dieser Hauptgruppen nach den verschiedenen behaupteten Sacherverhalten zu prüfen.

12

3.

Die Ansprüche aus Schuttbeseitigung hat das Landgericht wegen 300 cbm Barrikadenschutt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber solche Ansprüche verneint. Das Berufungsgericht hat insoweit die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

13

a)

Hinsichtlich des Barrikadenschuttes (Sachverhalt a) gehen Landgericht und Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien davon aus, dass dieser Schutt entweder auf unmittelbare Anordnung der Besatzungsmacht oder auf Grund allgemeiner Anordnungen der Besatzungsmacht durch die Strassenobleute aufgeschüttet worden ist, um die Barrikade von der Strasse zu entfernen.

14

Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass es sich insoweit um Ansprüche handelt, die gemäss den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes zu behandeln sind. Wie der Senat bereits in BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] ausgeführt hat, muss das Revisionsgericht grundsätzlich jedes nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz berücksichtigen, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst. Dass das Lastenausgleichsgesetz zu diesen im Revisionsrechtszug zu berücksichtigenden neuen Gesetzen gehört, hat der Senat in der gleichen Entscheidung ebenfalls begründet.

15

Das Lastenausgleichsgesetz ist in Berlin durch das Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 1. Oktober 1952 (Art. VII) (GVBl Bln 1952 S. 785) seit dem 18. Oktober 1952 in Kraft. Nach §13 des Lastenausgleichsgesetzes sind Kriegssachschäden Schäden, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen an Wirtschaftsgütern, die zum Grundvermögen gehören, entstanden sind. Das Aufschütten von Schutt auf den Grundbesitz des Klägers verursachte Schaden an dessen Grundvermögen. Dieser Schaden ist auch, wie unstreitig ist, vor dem 31. Juli 1945 entstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob er unmittelbar durch Massnahmen der Besatzungsmacht oder durch Massnahmen der Strassenobleute auf Grund allgemeiner Anweisungen der Besatzungsmacht entstanden ist. Als Massnahme der Besatzungsmacht würde er auf einer Kriegshandlung im Sinne des §13 Abs. 2 Ziff 1 LAG beruhen. Es würde sich insoweit um mit der Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln unmittelbar zusammenhängende militärische Massnahmen handeln, denn die Beseitigung von Strassenbarrikaden in den ersten Wochen nach der kriegerischen Besetzung einer umkämpften Stadt gehört zu den mit Einwirkungen von Kampfmitteln unmittelbar zusammenhängenden militärischen Massnahmen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Strassenobleute als unmittelbare Beauftragte der Besatzungsmacht tätig geworden wären. Wären dagegen die Strassenobleute als deutsche Behörden oder deren Vorläufer anzusehen und hätten sie die Trümmerbeseitigung nur auf Grund allgemeiner Anordnung der Besatzungsmacht im Einzelnen aber auf Grund eigener Entscheidungen und Entschliessungen vorgenommen, so würde es sich dennoch um einen Kriegssachschaden handeln. Nach §13 Abs. 3 LAG gilt als Kriegssachschaden auch ein Schaden durch Beschädigung von Sachen auf Grund behördlicher Massnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Die Beseitigung der Barrikade könnte dann zwar im Interesse der deutschen Bevölkerung erfolgt sein. Diese behördlichen Massnahmen standen aber mit bestimmten kriegerischen Ereignissen und nicht nur mit den allgemeinen Kriegsfolgen (vgl. dazu die Rechtsausführungen in BGHZ 8, 189), nämlich mit der Beseitigung der unmittelbar aus den Strassenkämpfen in Berlin entstandenen Schäden in Zusammenhang.

16

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 8, 256) entschieden hat, können Entschädigungsansprüche, Aufopferungsansprüche und ähnliche Ansprüche aus solchen Kriegsschäden im Hinblick auf das Lastenausgleichsgesetz nur noch im Rahmen dieses Gesetzes, nicht aber im bürgerlichen Rechtsstreit geltend gemacht werden. Fraglich könnte höchstens sein, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn die Inanspruchnahme des Eigentums des Klägers durch die Kriegshandlungen oder durch behördliche Massnahmen nicht als Dauerzustand gedacht war, sondern beabsichtigt war, beim Eintritt geregelter Verhältnisse diese Inanspruchnahme wieder zu beseitigen. Diese Rechtsfrage bedarf hier aber keiner Entscheidung, da in keiner Weise erkennbar ist, dass die russische Besatzungsmacht oder die Strassenobleute, falls sie als deutsche Behörden oder Vorläufer deutscher Behörden anzusehen wären, die Absicht hatten, die Schuttablagerungen auf dem Gelände des Klägers jemals wieder zu beseitigen.

17

Wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 8, 256) entschieden hat, fallen allerdings Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht unter das Lastenausgleichsgesetz. Der Kläger glaubt, Ansprüche aus unerlaubter Handlung hinsichtlich der Aufwendungen für die Beseitigung des Barrikadenschuttes deswegen zu haben, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Barrikadenschuttes in der Vergangenheit nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen keine Stellung gekommen, sondern hat, sich damit begnügt auszuführen, dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des Barrikadenschuttes überhaupt nicht bestanden hätte, sondern dass es sich insoweit um Besatzungsschaden gehandelt habe. Wenn die Revision insofern das Fehlen einer Begründung gemäss §551 Ziff 7 ZPO rügt, so geht diese Rüge fehl. Bestand, wie das Berufungsgericht annimmt, eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des Barrikadenschuttes nicht, so war die Beklagte damit auch für die Folgezeit nicht verpflichtet, den Barrikadenschutt zu beseitigen, und konnte daher durch Unterlassung dieser Beseitigung eine unerlaubte Handlung nicht begehen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung schliesst daher ohne weiteres Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen verzögerter Beseitigung des Barrikadenschuttes aus. Es bedurfte daher keines besonderen Eingehens des Berufungsgerichts auf diesen Punkt.

18

Die Revision hat die Auffassung des Berufungsgerichtes die Beklagte sei zur Beseitigung der Barrikadentrümmer nicht verpflichtet gewesen, mit der Begründung angegriffen, es handle sich nicht um Besatzungsschäden, sondern um Aufopferungsansprüche gegen die Beklagte. Auf diese Streitfrage braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Auf Grund des nach den obigen Ausführungen hier anzuwendenden Kriegssachschädenrechts bestand eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, die Kriegssachschäden durch Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes zu beseitigen, nicht. Vielmehr ist es auch nach dem Kriegssachschadenrecht grundsätzlich Aufgabe des Geschädigten, den Schaden selbst zu beseitigen, während es Aufgabe der zur Entschädigung verpflichteten Stellen ist, die dafür vom Geschädigten aufgewandten Beträge diesem zu vergüten (vgl. dazu S. 17/18 des Urteils des Senats vom 5. März 1953 - III ZR 354/52 -). Bestand aber für die öffentliche Hand und damit auch für die Beklagte keine Verpflichtung, die Auflagerungen des Barrikadenschuttes in Natur zu beseitigen, so konnten die Beamten der Beklagten durch Nichtbeseitigung dieses Schadens keine Amtspflichtverletzung begehen.

19

Eine Amtspflichtverletzung wegen Nichtentfernung des Barrikadenschuttes entfällt daher.

20

Ansprüche wegen Beseitigung des Barrikadenschutts (Sachverhalt a) sind deshalb, soweit sie aus Enteignung, Aufopferung usw. hergeleitet werden, nur im Verfahren des Lastenausgleichs, nicht aber im vorliegenden Verfahren geltend zu machen; soweit sie aus Amtshaftung hergeleitet werden, sind sie unbegründet.

21

b)

Soweit der Kläger Ersatzansprüche auf Beseitigung des Trümmerschuttes, der nicht aus den Barrikaden herrührt, daraus herleitet, dass die Beklagte durch ihre Dienststellen weiteren noch nicht beseitigten Schutt auf das fragliche Gelände gebracht und Private angewiesen oder ihnen gestattet habe, Schutt abzulagern (Sachverhalt c), hat bereits das Landgericht nicht als erwiesen angesehen, dass über den von ihm der Menge nach auf 300 cbm geschätzten Barrikadenschutt weitere Schuttmengen von der Beklagten selbst oder auf ihre Anweisung oder mit ihrer Billigung aufgelagert worden seien. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung nicht gewandt, so dass insoweit für das Berufungsgericht kein Anlass bestand, abweichende Feststellungen zu treffen. Deshalb muss aus dem Berufungsurteil geschlossen werden, dass es durch die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil sich dessen Tatsachenfeststellungen zu eigen machen wollte. Hat aber die Beklagte weitere noch nicht beseitigte Schuttmassen als die 300 cbm Barrikadenschutt auf das Gelände nicht aufgebracht, so bestehen insoweit Ansprüche aus Trümmerbeseitigung seitens des Klägers nicht.

22

c)

Ansprüche aus Beseitigung von Trümmerschutt können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass Privatpersonen, veranlasst durch die Trümmereinlagerung der Beklagten, sich in der Folgezeit für berechtigt gehalten haben, ebenfalls Trümmerschutt auf dem Gelände einzulagern (Sachverhalt d). Mit Recht haben Landgericht und Berufungsgericht dazu ausgeführt, dass die Beklagte für das Verhalten der Privatleute, die Schutt abgeladen haben, nicht einzustehen hat. Insbesondere hatte die Beklagte nicht etwa eine Rechtspflicht, das Grundstück des Klägers besonders bewachen zu lassen. Vielmehr musste, wie der Senat in ähnlichen Fällen ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, der Eigentümer selbst dafür Vorsorge treffen, dass Private keinen Schutt auf sein Gelände ablagerten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt sind von der Revision nicht angegriffen worden. Sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen. Schadensersatzansprüche aus Beseitigung von Trümmerschutt stehen also auch insoweit dem Kläger nicht zu.

23

Soweit daher die Klage auf Entschädigung wegen Beseitigung von Trümmerschutt gerichtet ist, hat, da Ansprüche wegen Schuttbeseitigung aus den Sachverhalten a, c und d nicht bestehen und aus dem Sachverhalt b nicht hergeleitet werden, das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Insoweit kann die Revision keinen Erfolg haben.

24

4.

Von den Ansprüchen wegen entgangener Nutzung macht der Kläger, wie oben bereits erwähnt wurde, nur einen Teilbetrag von 3.000 DM geltend, während diese Ansprüche insgesamt nach dem Vortrag des Klägers erheblich höher sind.

25

Hinsichtlich der Geltendmachung dieses Teilbetrags der Nutzungsentschädigung leidet das Verfahren an einem von Amts wegen zu beachtenden prozessualen Mangel. Wie der Senat bereits im Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 - ausgeführt hat, erfordert die Geltendmachung eines Teilbetrags von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche die Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche untereinander. Die Abgrenzung kann entweder herbeigeführt werden dadurch, dass für jeden einzelnen Anspruch die Teilbeträge angegeben werden, die zusammen den Betrag des Klageantrags ausmachen, oder dadurch, dass die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden Anspruchs derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gebracht werden, dass der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen Ansprüche in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (übereinstimmend mit RGZ 157, 321 [326]).

26

An einer solchen Abgrenzung fehlt es hinsichtlich der Ansprüche von Nutzungsentschädigung, die aus allen vier oben in Ziff 2 zusammengestellten Sachverhalten hergeleitet werden. Die fehlende Abgrenzung bezüglich der Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hat umso mehr Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft des angefochtenen Urteils zur Folge, als aus dem Urteil der Vorinstanz nicht klar zu erkennen ist, ob auch über die Ansprüche auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der von der Beklagten gezahlten und der vom Kläger geforderten Nutzungsentschädigung (Sachverhalt b) entschieden worden ist.

27

Nach dem berichtigten Tenor des landgerichtlichen Urteils ist die Klage "für eine in Anspruch genommene Grundfläche ... von 500 qm und die Kosten für die Abfuhr von 300 cbm Schutt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden", während "die Klage wegen Inanspruchnahme einer weiteren Grundfläche und den Abfuhrkosten für weitere Schuttmengen abgewiesen" worden ist. Auf S. 11 der Gründe wird im landgerichtlichen Urteil dagegen ausgeführt:

"Ob schliesslich auch ein Ausgleich wegen der von dem Beklagten bereits gezahlten Mietausfallentschädigung für den Platz "vor der Ruine" angebracht ist, auf dem nach seiner Behauptung nur Schrottmengen gelegen hätten, die nicht auf seine Veranlassung dorthin gekommen seien, soll ebenfalls der Entscheidung im Nachverfahren vorbehalten bleiben, da diese Frage noch aufklärungsbedürftig ist."

28

Insoweit scheint es sich um die Unterschiedsbeträge der Nutzungsentschädigung (Sachverhalt b) zu handeln, wenn auch von der Auflagerung von Schrottmengen und dem Bestreiten der Beklagten, diese Schrottmengen aufgelagert zu haben, in den Entscheidungsgründen die Rede ist, denn aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt sich, dass die Beklagte auf einen Teil des Grundstückskomplexes unstreitig Schutt hat auffahren und später wieder hat abfahren lassen und für die damit in Anspruch genommene Fläche von 2.000 qm eine vom Kläger allerdings als zu niedrig angesehene Mietzinsentschädigung gezahlt hat und dass hinsichtlich dieses Grundstückskomplexes nur die Höhe der zu zahlenden Entschädigung streitig ist, während nicht erkennbar ist, dass es sich bei den auf S 11 der Entscheidungsgründe als durch Schrottauflagerung in Anspruch genommenen Grundstücken um andere Grundstücke handeln sollte. Bass das Landgericht diese Ansprüche entgegen dem Wortlaut des Berichtigungsbeschlusses - "Abweisung der Klage wegen Inanspruchnahme einer weiteren Grundfläche als 500 qm" - nicht abweisen wollte, ergibt sich mit Sicherheit aus dem oben angeführten Satz der Urteilsgründe. Ob das Landgericht diese Ansprüche dem Grunde nach ebenfalls für gerechtfertigt erklären wollte - dafür spricht die nach den Gründen erfolgte Verweisung der weiteren Prüfung in das "Nachverfahren" - oder ob insoweit eine Entscheidung überhaupt nicht ergehen sollte - dafür spricht, dass die Klage nur hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung für eine Fläche von 500 qm für gerechtfertigt erklärt worden ist, ohne dass jedoch eine Abweisung erfolgen sollte - lässt sich bei den Widersprüchen zwischen dem entscheidenden Teil und den Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht mit Sicherheit feststellen. Das Berufungsgericht hat insoweit für eine Klarstellung nicht gesorgt; vielmehr lässt sein Urteil ebenfalls nicht mit Sicherheit erkennen, ob über die Nutzungsentschädigung, soweit sie aus dem Sachverhalt b hergeleitet wird, entschieden werden sollte. Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist die Klage zwar "in vollem Umfang", also auch hinsichtlich der Nutzungsentschädigung aus dem Sachverhalt b abgewiesen worden. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen dagegen werden die Sachverhalte b und die daraus hergeleiteten Ansprüche (Unterschiedsbetrag zwischen der von der Beklagten gezahlten und den von dem Kläger verlangten Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von 2.000 qm) überhaupt nicht erwähnt. Klarheit bringen auch nicht die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien, da diese sich mit den Ansprüchen aus dem Sachverhalt b überhaupt nicht befassen.

29

Bei dieser Unklarheit der vorinstanzlichen Urteile kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang die Klage hinsichtlich der Nutzungsentschädigung im ersten Rechtszug entschieden, in welchem Umfang sie in den Berufungsrechtszug gelangt und dort von den Parteien zur Entscheidung gestellt worden ist (vgl. dazu die Rechtsausführungen des Senats auf S. 13-16 seines Urteils vom 5. Februar 1953 - BGHZ 8, 383 -) und ob das Berufungsgericht darüber entschieden hat. Im Hinblick auf diese Unklarheiten mussten zu diesem Punkt zwecks Klarstellung, wie weit entschieden ist, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden.

30

Die vom Berufungsgericht jedenfalls formell ausgesprochene Abweisung der Klage bezüglich der Nutzungsentschädigung hätte vielleicht dann zum Teil aufrecht erhalten werden können, wenn der geltend gemachte Teilbetrag von 3.000 DM aus den Sachverhalten a, c und d überhaupt nicht begründet wäre, aus dem Sachverhalt b dagegen nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Teil hergeleitet würde. Das ist aber nicht der Fall. Zwar bestehen aus den Sachverhalten zu a, c und d keine Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung. Aus dem Sachverhalt zu a kann Nutzungsentschädigung nicht hergeleitet werden, weil für diesen Kriegssachschaden ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht besteht, sondern, wie oben bereits ausgeführt wurde, nur ein Anspruch auf Entschädigung wegen der vom Kläger selbst vorzunehmenden Abräumung des Schuttes. Auch aus den Sachverhalten zu c und d kann eine Nutzungsentschädigung nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte Schuttmassen weder selbst aufgelagert hat, noch durch Private hat auflagern lassen und weil sie für die ohne ihr Zutun erfolgte Auflagerung von Schutt durch Private keine Haftung trifft. Jedoch hat der Kläger aus dem Sachverhalt b Ansprüche in einer Höhe behauptet, die den eingeklagten Teilbetrag von 3.000 DM übersteigen. Er hat insoweit Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen einer Fläche von 2.000 qm für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 1. Juli 1950 (vgl. S. 4 und 5 der Klageschrift). Er verlangt insoweit für den Quadratmeter 20 Pfennig für den Monat. Er hat allerdings ausgeführt, im Hinblick darauf, dass die Preisstelle für Mieten die Entschädigung für einige Pächter seines Grundbesitzes für die Zeit ab 11. Februar 1949 von 20 Pfennig auf 8 Pfennig für den Quadratmeter im Monat herabgesetzt habe, werde nur ein Teilbetrag von insgesamt 3.000 DM für Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Er hat aber nicht vorgetragen, dass er die Nutzungsentschädigung für die hier fraglichen 2000 qm auf 8 Pfennig für den Quadratmeter herabsetzen wolle. Infolgedessen ist grundsätzlich von den von ihm selbst eingesetzten Zahlen auszugehen, nämlich davon, dass er für diese Fläche 8.190 DM Nutzungsentschädigung verlangt, abzüglich der von der Beklagten bisher vergüteten 510,30 DM-West und 340,20 DM-Ost sowie weiterer 960 DM-Ost. Dieser verbleibende Restbetrag ist aber höher als der für die Nutzungsentschädigung hier geltend gemachte Betrag von 3.000 DM. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger an Nutzungsentschädigung nicht 20 Pfennig, sondern 8 Pfennig für den Quadratmeter und den Monat verlangt, so würde sich für 30 Monate

vor der Währungsreform ein Betrag von480,- DM
und für 24 Monate nach der Währungsreform ein Betrag von3.840,- DM
zusammen4.320,- DM
31

ergeben, so dass auch nach Abzug der unstreitig geleisteten Zahlungen der Beklagten für diese Nutzungsentschädigung immer noch mehr als der hier eingeklagte Teilbetrag von 3.000 DM übrig bliebe. Ehe über diese Nutzungsentschädigung aus dem Sachverhalt b nicht entschieden ist, kann mangels Abgrenzung der insoweit zur Klage gestellten Ansprüche die Klage auf Zahlung des Teilbetrags von 3.000 DM der Nutzungsentschädigung nicht abgewiesen werden, da die volle Höhe der Klageforderung aus Nutzungsentschädigung allein durch die Entschädigungsansprüche aus dem Sachverhalt b gerechtfertigt sein könnte.

32

Deshalb musste hinsichtlich der Nutzungsentschädigung von 3.000 DM die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

33

Die Kostenentscheidung bleibt der Einfachheit halber in vollem Umfang dem Landgericht vorbehalten.

Meiß Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft