Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1955, Az.: III ZR 240/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1955
Aktenzeichen
III ZR 240/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 09.01.1953
OLG Bamberg - 20.07.1953

Fundstelle

  • DB 1955, 430 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadtgemeinde W., vertreten durch den Oberbürgermeister,

Prozessgegner

den Kaufmann Heinrich M. in W., S.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Inanspruchnahmen von Wäsche, Kleidung, Schuhwerk und Hausrat zur Versorgung eines von der Besatzungstruppe in einer bestimmten Stadt stationierten Transportes ehemaliger KZ-Häftlinge sind als im Zusammenhang mit einem kriegerischen Ereignis ergriffene behördliche Maßnahmen anzusehen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 20. Juli 1953 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Würzburg vom 9. Januar 1953 abgeändert:

Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.

Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Kurz vor Mitte Juni 1945 wurden in mehreren Transporten völlig mittellose entlassene KZ-Häftlinge nach Würzburg gebracht. Die Stadt versuchte, sie mit Wäsche, Kleidung und Schuhwerk zu versorgen. Diese Gegenstände waren nur bei Privatpersonen zu haben. Es wurde auf die politisch Belasteten zurückgegriffen. Am 14. Juni 1945 wurden auf Anordnung des damaligen Polizeidirektors der beklagten Stadt von zwei Beamten auch bei den Angehörigen des Klägers, der sich damals in Internierungshaft befand, im Zuge dieser Aktion Kleidungsstücke, Schuhe und Wäsche weggenommen.

2

Der Kläger behauptet, dass diese Sachen einen Wert von 1.395,50 DM gehabt hätten. Er erblickt in dem Vorgehen des Polizeidirektors eine Amtspflichtverletzung. Dieser sei willkürlich verfahren. Auf alle Fälle will der Kläger eine Entschädigung wegen der Inanspruchnahme seiner Sachen von der beklagten Stadt haben. Mit der am 25. August 1952 eingereichten Klage hat er beantragt,

3

die beklagte Stadt zur Zahlung von 1.395,50 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 7. Dezember 1949 zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet, ihr Polizeidirektor sei von der Militärregierung zu seinem Vorgehen angewiesen worden. Die Besatzungsmacht habe auch selbst einen Teil der gesammelten Gegenstände an sich genommen. Für eine Haftung der Stadt sei keine Rechtsgrundlage gegeben. Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. Ausserdem wäre ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch verjährt. Der Kläger habe zudem auch auf etwaige Ansprüche verzichtet. Soweit die Enteignung als solche in Frage stehe, müsse sie als eine Angelegenheit der Besatzungsmacht angesehen werden. Sollte aber eine Entschädigungspflicht einer deutschen Stelle zu bejahen sein, so müsse der Staat hierfür eintreten, nicht aber die beklagte Stadt.

5

Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch für unbegründet erachtet, den Anspruch auf Vergütung aber nach dem Reichsleistungsgesetz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zustehe. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Als gerechtfertigt sieht das Berufungsgericht nicht den in erster Linie geltend gemachten Amtshaftungsanspruch an, sondern nur den Entschädigungsanspruch wegen des Eigentum entzugs. Die Revision ist kraft Zulassung statthaft. Dass sie vom Oberlandesgericht nur mit Rücksicht auf die Rechtsfrage, ob derartige Entschädigungsansprüche der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren unterliegen, zugelassen worden ist, schliesst nicht aus, dass das angefochtene Urteil in vollem Umfang nachgeprüft werden muss (vgl. BGHZ 9, 358 [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52]).

7

II.

Die Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht gehe unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften von einem falschen tatsächlichen Sachverhalt aus, wenn es verneine, dass der Polizeidirektor, der beklagten Stadt auf Anweisung der Besatzungsmacht gehandelt habe. Ob diese Rüge begründet ist, kann dahingestellt bleiben; denn auf die Frage, ob der Polizeidirektor auf eine ausdrückliche Anweisung der Besatzungsmacht hin gehandelt hat oder ohne eine solche, kommt es aus einem anderen Grunde nicht an.

8

Das Berufungsgericht setzt sich mit der Frage, ob einem etwaigen Entschädigungsanspruch des Klägers der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auf Grund der §§1, 13 LAG verschlossen sein könnte, nicht auseinander. Diese Frage ist aber zu bejahen.

9

1.

Sollte der Polizeidirektor der beklagten Stadt nur als ein "verlängerter Arm" der Besatzungsmacht ohne eigene Entschlussbefugnis alle bei den politisch belasteten Personen greifbaren und zur Versorgung der ehemaligen KZ-Häftlinge benötigten Schuhe, Wäsche und Kleidungsstücke eingesammelt haben, so wären die hier in Frage stehenden Wegnahmen als solche der Besatzungsmacht zu charakterisieren und als unter 13 Abs. 2 Ziff 2 LAG fallend anzusehen, weil zu den Kriegsschäden nach dieser Bestimmung jedenfalls alle von den zuständigen Stellen der Besatzungsmacht angeordneten Entnahmen zu zählen sind, wenn nicht im Einzelfall eine Reparations- oder Restitutionsleistung in Frage steht (vgl. Kühne-Wolff, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz 2 zu §13).

10

2.

Lautete die von der beklagten Stadt behauptete Anweisung der Militärregierung aber nur dahin, dass die Organe der Stadt in eigener Zuständigkeit die nach Würzburg verbrachten Transporte der ehemaligen KZ-Häftlinge zu versorgen hätten, oder wurde diese Versorgung überhaupt ohne eine Einzelanweisung der Besatzungsmacht allein aus der vorhandenen Notlage heraus von der Stadt in die Wege geleitet, dann müssen die den einzelnen betroffenen Personen durch die Wegnahme von Sachen entstandenen Schäden zu den Verlusten gerechnet werden, welche entstanden sind, "auf Grund behördlicher Massnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind" (§13 Abs. 3 LAG).

11

a)

Die von der beklagten Stadt unternommene Aktion hatte nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zum Ziele, einzelne mit dem Zusammenbruch von 1945 nach Würzburg zugezogene Personen mit dem Notwendigsten zu versehen, sondern hatte ihren Grund und Anlass darin, dass kurz zuvor "mehrere Transporte" von völlig mittellosen, durch die alliierten Truppen in Freiheit gesetzten KZ-Häftlingen von der Besatzungsmacht nach Würzburg verbracht worden waren. Es ist gerichtsbekannt, dass in der ersten Juni-Hälfte 1945 über das weitere Schicksal der ehemaligen KZ-Insassen in grossem Umfang noch keine endgültige Bestimmung getroffen worden war und die Repatriierung der ausländischen Häftlinge noch lief. Ein in eine Stadt gebrachter "Transport" bedeutete nicht eine Zuweisung der betreifenden Personen in die Gemeinschaft der fraglichen Gemeinde, sondern stellte zunächst nur einen Haltepunkt dar, bis entschieden wurde, ob die betreffenden Personen sich einer Rückkehr in ihre Heimat anschlossen, in die besondere Betreuung für die verschleppten Personen übernommen wurden oder sich frei innerhalb der deutschen Gemeinde niederliessen. Die Versorgung derartiger "Transporte" kann bei dieser Lage nicht den Fällen gleichgesetzt werden, in denen hilfsbedürftige zugezogene Personen von den Aufenthaltsgemeinden mit den lebenswichtigen Gegenständen versorgt worden sind. In letzteren Fällen kann von einer, wenn auch aussergewöhnlichen, so doch allgemeinen Erscheinung gesprochen werden, die in jeder Gemeinde in grösserem oder kleinerem Umfang auftreten konnte. Die geschlossenen Transporte von KZ-Häftlingen und ihre zeitweilige Stationierung in einer bestimmten Stadt stellten aber etwas Besonderes dar, dem auch rechtlich eine besondere Beurteilung zuteil werden muss.

12

b)

Die Stationierung solcher Transporte in einer bestimmten Gemeinde muss als ein "kriegerisches Ereignis" im Sinn des §13 Abs. 3 LAG angesehen werden. Dass die Öffnung der KZ-Lager durch die einrückenden alliierten Truppen zu den "kriegerischen Ereignissen" zu zählen ist, auch wenn sie erst nach Beendigung der Kampfhandlungen erfolgte, ergibt sich daraus, dass zu den genannten Ereignissen grundsätzlich alle Massnahmen der ein bestimmtes Gebiet besetzenden Truppe des Gegners zu rechnen sind; dies erhellt aus der Vorschrift des §13 Abs. 2 Ziff 2 LAG; hier wird nicht auf das Vorliegen irgend einer "Kampfhandlung" abgestellt, sondern die Besetzung als solche zu den "Kriegshandlungen" gezählt. Als "Besetzung" kann aber im rechtlichen Sinn nicht so sehr der natürliche Vorgang des Einrückens der alliierten Truppen als solcher in Betracht kommen, als vielmehr das, was mit diesem Einrücken in den Lebensverhältnissen der Menschen geändert worden ist; erst hierdurch können im Normalfall die Schädigungen entstanden sein, die das Lastenausgleichsgesetz ergreifen will.

13

Daraus ergibt sich, dass man auch die Befreiung der KZ-Insassen als ein kriegerisches Ereignis charakterisieren muss. Solange aber die Besatzungsmacht diese Personen noch zusammengehalten und in bestimmten Transporten an bestimmten Orten stationiert hat, muss davon ausgegangen werden, dass sie auch noch weiterhin die Herrschaft über sie behielt, bis die schon erwähnten weiteren Massnahmen (Repatriierung, Verschlepptenbetreuung, eigene Niederlassung) getroffen waren. Es lag nicht zuletzt gerade auch im Interesse der alliierten Truppen, die befreiten ehemaligen KZ-Häftlinge zunächst noch zusammengefasst unter ihrer Kontrollmöglichkeit an bestimmten Orten zu halten. Solange aber, dieser Zustand währte, muss man auch noch vom Fortbestand des kriegerischen Ereignisses der Befreiung der KZ-Insassen sprechen.

14

Soweit deutsche Stellen an der Versorgung dieser Personen teilgenommen haben, müssen auch ihre Massnahmen als im Zusammenhang mit dem geschilderten kriegerischen Ereignis stehend angesehen werden; denn ohne die von der Besatzungsmacht zusammengestellten und an bestimmten Orten stationierten Transporte wäre es für die betreffenden Gemeinden auch nicht zu diesen Massnahmen gekommen. Die Folge hiervon ist aber, dass in diesem Zusammenhang durch Heranziehung zu Sachleistungen eingetretene Schädigungen von Einzelpersonen als Kriegssachschäden im Sinne der §§1, 13 LAG behandelt werden müssen.

15

c)

Für diese Beurteilung sprechen auch noch andere Erwägungen.

16

aa)

Bei der Umreissung der "Kriegssachschäden" lässt das Lastenausgleichsgesetz den Zusammenhang mit dem Krieg im allgemeinen nicht genügen; andererseits fordert es aber auch nicht, dass Schäden im Spiele stehen müssten, für die ursprünglich nur das Reich gehaftet hätte und für die deshalb nach dem Zusammenbruch ein greifbarer Schuldner nicht mehr vorhanden gewesen sei. Das entscheidende Gewicht wird vielmehr auf den Zusammenhang mit "bestimmten Einzelgeschehnissen" (vgl. BGHZ 8, 189) gelegt, trifft diese Voraussetzung zu, dann wird die öffentliche Hand, die ohne die diesbezüglichen Vorschriften des Lastenausgleichs nach den allgemeinen Regeln haften müsste, entlastet und den Betroffenen nur die nach den einheitlichen Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes bemessene Entschädigung gewährt (vgl. BGHZ 8, 262 [BGH 22.12.1952 - III ZR 241/51]).

17

Fragt man nach dem Grunde dieser Regelung, so kann er nur in folgenden Überlegungen gefunden werden: die Einzelereignisse des Krieges selbst und der ersten Besatzungszeit nach Beendigung der Kampfhandlungen bis zum 31. Juli 1945 stellten Ereignisse dar, die sich aus den "Zufälligkeiten" des Kriegsgeschehens ergaben; die durch sie herbeigeführten Belastungen der öffentlichen Hand wie der einzelnen Bürger hatten den gleichen Charakter: sie konnten nicht auf Akte einer Pflichten und Lasten bewusst verteilenden Rechtsordnung zurückgeführt werden. Deshalb will das Lastenausgleichsgesetz die Haftung nicht bei den einzelnen Körperschaften belassen, sondern selbst eine Regelung treffen, die für alle von einem im Zusammenhang mit solchen kriegerischen Ereignissen eingetretenen Schaden Betroffenen einen gleichmässigen Ausgleich schafft.

18

Geht man auf diese tragende Grundlage des §13 LAG zurück, so muss man auch die mit der Stationierung von Häftlingstransporten verbundenen Lasten einer Gemeinde zu den Verpflichtungen zählen, die von dieser Gesetzesvorschrift erfasst werden. Die diesbezüglichen Massnahmen der Besatzungsmacht in den ersten Wochen nach Beendigung der Kampfhandlungen können nicht anders gewertet werden wie etwa die Schaffung eines Interniertenlagers in einer bestimmten Gemeinde durch die einrückende Truppe des Gegners während der Dauer des Krieges. Dass man aber in letzteren Fällen von "kriegerischen Ereignissen" sprechen müsste, ergibt sich aus der schon weiter oben gewürdigten Vorschrift des §13 Abs. 2 Ziff 2 LAG.

19

bb)

Soweit die Besatzungsmacht selbst auf das Eigentum der Bürger zurückgegriffen hat, um ihre mit der Besetzung angefallenen Aufgaben- wie die der Versorgung der Insassen eines von ihr vorgefundenen und aufgelösten KZ-Lagers - zu meistern, ist es klar, dass die Entschädigung für derartige "Requisitionen" unter das Lastenausgleichsgesetz fallen würde. Gerade im Hinblick darauf, dass solche Wegnahmen von Sachen vorgekommen sind, die Besatzungsmacht aber einen Ersatz für derartige Schäden erst ab 1. August 1945 gewährte, ist als Endstichtag für Kriegssachschäden in §13 LAG der 31. Juli 1945 festgesetzt worden (vgl. Harmening 11 zu §13 sowie die amtliche Begründung zu §9 des Entwurfs des LAG der Bundesregierung) Stellt man es auf den sachlichen Gehalt und nicht auf den formalen Umstand der Person des gerade Tätigen ab, so wird man auch die Massnahmen der deutschen Stellen, die den gleichen Ursprung hatten und den selben Zielen dienten wie die "Requisitionen" der Besatzungsstreitkräfte, nach den gleichen Rechtsgründen behandeln müssen. Wie das von der beklagten Stadt vorgelegte Schreiben des First Military Government Battallion (SEP APO 154 US-Army) vom 27. September 1947 zeigt, ging auch die Militärregierung selbst davon aus, dass derartige Beschlagnahmen "zur Erreichung der Ziele der Militärregierung erforderlich" waren und als "Requisitionen" ohne Rücksicht auf etwaige deutsche Gesetzesbestimmungen nicht in Frage gestellt werden dürften. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der beklagten Stadt tatsächlich auch die Besatzungsmacht selbst Gegenstände, die für die in mehreren Transporten nach Würzburg verbrachten ehemaligen KZ-Häftlinge gesammelt worden waren, an sich genommen hat. Hierdurch wird der "Requisitions"-Charakter der Aktion der beklagten Stadt noch besonders unterstrichen. Auch dies nötigt zur Anwendung des §13 Abs. 3 LAG auf diese Vorgänge.

20

d)

Der Zugriff des Polizeidirektors der beklagten Stadt sollte nicht der Behebung eines Mangels dienen, "der seine Ursache in der gesamten kriegsbedingten Wirtschaftsentwicklung" hatte, wie dies in der vom erkennenden Senat mit Urteil vom 11. Dezember 1952 entschiedenen Sache der Fall war (vgl. BGHZ 8, 189); nicht eine allgemeine Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs war beabsichtigt, sondern es ging nur um die Meisterung einer durch die Besatzungsmacht geschaffenen besonderen Situation, die ihre Ursache nicht in der gesamten Kriegsentwicklung hatte, sondern in einer mit der Besetzung und der damit verbundenen Auflösung der KZ-Lager zusammenhängenden besonderen Massnahme der Besatzungsmacht. Es ist anerkennt, dass selbst ausdrücklich auf das Reichsleistungsgesetz gestützte Inanspruchnahmen zu den in §13 Abs. 3 LAG genannten "behördlichen Massnahmen" zu zählen sind, wenn sie ihren "Grund und Anlass" in einem bestimmten kriegerischen Ereignis hatten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1953 - III ZR 378/51 -; NJW 1953, 1746). So wurde auch im vorliegenden Fall der Anwendung der §§1, 13 LAG nichts im Wege stehen, selbst wenn das Vorgehen der beklagten Stadt als Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz anzusehen wäre und nicht - mit dem Berufungsgericht - als eine Aktion, für die eine einzelgesetzliche Grundlage überhaupt nicht vorhanden gewesen sei. Die KZ-Häftlings-Transporte, die von der einrückenden Truppe zusammengestellt wurden, stellen im Sinne des §13 LAG dasselbe dar wie beispielsweise ein Abtransport der Bevölkerung aus einem vom Gegner unmittelbar bedrohten Gebiet durch die deutschen Streitkräfte, bei welchem ebenfalls von einem kriegerischen Ereignis gesprochen werden müsste. Auf die Person desjenigen, zu dessen Gunsten eine behördliche Massnahme im Sinne des §13 Abs. 3 LAG ergriffen worden ist, stellt es das Gesetz nicht ab; deshalb kann dem Umstand, dass es sich im vorliegenden Falle um eine Versorgung ehemaliger KZ-Insassen gehandelt hat, keine Bedeutung zukommen. Wenn in den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - und vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - ausgeführt worden ist, dass zur Versorgung der aus den KZ-Lagern entlassenen Personen ergriffene Massnahmen grundsätzlich nicht als im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffen anzusehen seien, so kann dies nach Lage der Fälle - in beiden Sachen handelte es sich um Massnahmen zugunsten von Personen, die sich in den betreffenden Gemeinden niedergelassen hatten - nur dahin verstanden werden, dass der Umstand, daß eine Betreuung von ehemaligen KZ-Insassen in Frage steht, grundsätzlich nicht die Anwendbarkeit des §13 Abs. 3 LAG zu begründen vermag; nicht aber ist damit gesagt, dass dann, wenn eine Massnahme ehemaligen KZ-Häftlingen zugute gekommen ist, die Anwendbarkeit des §13 Abs. 3 LAG immer ausgeschlossen wäre. Entscheidend ist, wie schon erwähnt, allein dies, ob die behördlichen Massnahmen durch ein besonderes kriegerisches Ereignis ausgelöst worden sind; die mit der Rückführung der ehemaligen KZ-Häftlinge verbundenen Massnahmen sind danach ebensowenig aus §13 Abs. 3 LAG auszuscheiden wie die Betreuung in einer Gemeinde ansässig gewordener ehemaliger KZ-Häftlinge als solche die Anwendbarkeit dieser Vorschrift begründen könnte.

21

3.

Nach alledem muss die Anwendbarkeit der §§1, 13 LAG auch im vorliegenden Falle bejaht werden. Damit scheidet die Möglichkeit, dass dem Kläger der geltendgemachte Entschädigungsanspruch zugesprochen werden könnte, aus.

22

Das angefochtene Urteil kann aber auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass dem Kläger ein Amtshaftungsanspruch, der durch das Lastenausgleichsgesetz allerdings nicht berührt werden würde (vgl. BGHZ 8, 256), zuzubilligen wäre. Wenn dieser Anspruch überhaupt noch in der Berufungsinstanz rechtshängig geblieben ist, steht ihm, wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat, die Einrede der Verjährung entgegen.

23

Deshalb muss nach §§564, 565 ZPO das angefochtene Urteil aufgehoben und auf die Berufung der beklagten Stadt abschliessend dahin erkannt werden, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer Dr. Hußla