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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1954, Az.: III ZR 225/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1954
Aktenzeichen
III ZR 225/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Koblenz - 16.05.1951
Landgerichts in Trier - 02.12.1949

Fundstellen

  • DVBl 1955, 237 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1927-1929 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadt T., vertreten durch ihren Oberbürgermeister,

Prozessgegner

1. Prof. Dr. Alexander K., Notar in Bad G., R.allee ...,

2. Magda K. in T., Ch.-Straße ...,

3. Kaufmann Karl K. in S./Rhein, K.straße ...,

4. Rechtsanwalt Dr. Ernst K. in T., N.allee 2,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16. Mai 1951 aufgehoben.

Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Kläger wird auf die Berufung der beklagten Stadt das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 2. Dezember 1949 teilweise abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind die Erben ihres am 5. Februar 1947 verstorbenen Vaters. Dieser war Erbe der am 30. August 1945 verstorbenen Mutter der Kläger.

2

Der Oberbürgermeister der beklagten Stadt erließ am 11. Januar 1944 als Ortspolizeibehörde und örtlicher Luftschutzleiter eine polizeiliche Verfügung an den Vater der Kläger, in welcher von dem der Mutter der Kläger gehörenden Grundstück auf der B.straße in T. ein bestimmter "Teil ... mit aufstehenden Gebäuden" in Anspruch genommen wurde, um bei der Schaffung von Fluchtwegen zur Sicherung der Bevölkerung bei Bombenangriffen Verwendung zu finden. Gleichzeitig wurde darin angeordnet, daß die aus dem Abbruch gewonnenen Gegenstände vom bisherigen Eigentümer nicht veräußert werden dürften und daß der Eigentümer, wenn er solche Gegenstände für sich behalten wollte, vorher die Genehmigung des Stadtbauamtes einzuholen hätte.

3

Kurze Zeit nach Ablauf der bis zum 16. Januar 1944 festgesetzten Räumungsfrist wurden die Gebäulichkeiten auf dem genannten Grundstück abgerissen. Ein größerer Teil des dabei angefallenen Materials wurde von dem Grundstück weggebracht und fand später bei den sog. Sofortmaßnahmen im Zuge der Reparatur von luftschutzbeschädigten Gebäuden Verwendung; der Rest der Bausteine sowie der Bauschutt wurden nach Aufbruch der Kellerdecke in den Keller der abgerissenen Gebäulichkeiten geschüttet.

4

Die Kläger behaupten, die Beamten der beklagten Stadt hätten bei all diesen Maßnahmen ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt. Für eine Inanspruchnahme des Grundstücks habe es an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Wenn das Grundstück wirklich benötigt worden wäre, hätte ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Anlegung der Fluchtwege sei auch nicht notwendig gewesen, auf keinen Fall sei es erforderlich gewesen, auch das Lagerhaus abzureissen, welches ein massives und unbrennbares Dach gehabt habe. Die Beamten der beklagten Stadt seien höchst leichtfertig vorgegangen. Weder um die in §7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz ausdrücklich vorgeschriebene besondere Ermächtigung durch den Reichsminister der Luftfahrt hätten sie sich gekümmert, noch hätten sie überhaupt die richtigen Gesetzesbestimmungen in der polizeilichen Verfügung angeführt. Die beklagte Stadt habe nur ihren längst schon verfolgten Plan, den Stadtkern aufzulockern, im Auge gehabt. Auch das Material hätte nicht weggenommen und der Keller nicht aufgebrochen und zugeschüttet werden dürfen.

5

Die Kläger haben - da eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht gegeben sei - beantragt,

  1. 1)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden, sowohl den Sach- wie auch den Nutzungsschaden zu ersetzen, der ihnen oder ihren Rechtsvorgängern dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte die von ihr am 11. Januar und 18. November 1944 unter dem Aktenzeichen C 1 Nr. 13 erlassenen polizeilichen Verfügungen durchgeführt, insbesondere das Hausgrundstück T., B.straße ... in Anspruch genommen hat und dieses noch in Anspruch nimmt, sowie die Gebäude auf dem Grundstück abgebrochen hat,

  2. 2)

    die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Ersatz des bis zum 31. Dezember 1947 entstandenen Nutzungsschadens einen vom Gericht festzusetzenden Betrag, mindestens jedoch 2.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948 zu zahlen,

    hilfsweise für den Fall, daß die Kläger mit dem Hauptanspruch ganz oder teilweise unterliegen sollten,

  3. 3)

    die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine auf Grund eines Sachverständigen-Gutachtens durch das Gericht festzusetzende Schadenssumme für die beim Abbruch des Hauses T., B.-Straße ... entnommenen Materialien und die Zuschüttung des Kellers zu zahlen, mindestens jedoch 20.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948.

6

Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet, daß für ihre Maßnahmen städtebauliche Ziele entscheidend gewesen seien. Vielmehr sei es dringend notwendig gewesen, für die Bevölkerung Vorsorge zu treffen, daß diese bei einem etwaigen Luftangriff in der engen Altstadt von T. eine Fluchtmöglichkeit vorgefunden hätte. Zu diesem Zwecke sei auch die Inanspruchnahme des Grundstücks der Mutter der Kläger erforderlich gewesen. Alle vorgesetzten und sonst beteiligten Stellen hätten dem Plan vor seiner Durchführung zugestimmt. Später sei auch noch die förmliche Zustimmung es Reichsministers der Luftfahrt durch das Luftgaukommando VII erteilt worden. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache hätte diese mündlich in Aussicht gestellte Zustimmung nicht abgewartet werden können. Später sei die polizeiliche Verfügung noch einmal wiederholt worden. Das Baumaterial habe sie, die Beklagte, nicht im eigenen Interesse und aus eigenem Entschluß in Anspruch genommen, sondern nur auf Grund der bestehenden Weisungen einer Verwendung bei den Sofortmaßnahmen, die zur Zuständigkeit des Reichs gehört hätten, zugeführt. Der Rest hätte in den Keller geschüttet werden müssen, weil es nicht möglich gewesen sei, ihn wegzufahren. Im übrigen hätten die Rechtsvorgänger der Kläger, so behauptet die beklagte Stadt weiter, die Gebäulichkeiten auch sonst durch die späteren kriegerischen Ereignisse eingebüßt. Auch meint sie, daß für eine etwaige Schadenszufügung nicht sie, sondern das Reich zu haften hätte.

7

Das Landgericht hat nur den Hilfsanspruch der Kläger insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als Ersatz des durch die Entnahme der Baumaterialien entstandenen Schadens verlangt wird, im übrigen aber die Klage abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil hat die beklagte Stadt Berufung mit dem Antrag auf volle Klageabweisung eingelegt. Die Kläger haben Anschlußberufung eingelegt, mit der sie hilfsweise statt der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Verurteilung zum Ersatz eines Teilnutzungsschadens hilfsweise beantragt haben, die Beklagte zum Ersatz des durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Sach- und Nutzungsschadens in einer Mindesthöhe von 30.000 DM zu verurteilen. Äußerst hilfsweise haben sie beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten diese auch zum Ersatz des durch die Zuschüttung des Kellers entstandenen Schadens zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückverweisung der Berufung auf die Anschlußberufung hin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Hauptansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

9

Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Es kann unerörtert bleiben, ob die beklagte Stadt für die etwaigen im Rahmen des Luftschatzes begangenen Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten einzustehen haben würde, da - wie im Nachstehenden darzulegen ist - das Vorliegen von schuldhaften Amtspflichtverletzungen, aus denen die Kläger ihre Schadenersatzansprüche herleiten könnten, überhaupt verneint werden muß.

11

II.

1.

Die Verfügung vom 11. Januar 1944 ist ergangen "auf Grund des §14 des Polizeiverwaltungsgesetzes in Verbindung mit §2 und §5 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935". Ob die Polizeibehörden, die für die Durchführung des Luftschutzes mit bestimmten Befugnissen ausgestattet waren (§7 der 1. DVO zum LSchG), sich dabei lediglich an die für den Luftschutz ergangenen Sonderbestimmungen zu halten hatten oder ob sie Maßnahmen des Luftschutzes auch auf Grund der allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften treffen, mithin dem Luftschutz dienende polizeiliche Verfügungen auch auf Grund des §14 PrPVG erlassen konnten, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls trifft die Beamten der Beklagten bei der gegebenen Sachlage nicht der Vorwurf eines Verschuldens, wenn sie die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften auch im Rahmen des Luftschutzes noch für anwendbar hielten und entsprechend verfuhren. Hierbei ist entscheidend, daß die Verfügung vom 11. Januar 1944 von dem Polizeidezernenten des Regierungspräsidenten, Oberregierungsrat Dr. Sch., entworfen worden ist. Wenn dieser in dem Verfügungsentwurf den §14 PrPVG als Rechtsgrundlage für die Verfügung angab, dann durften die Beamten der Beklagten, ohne daß ihnen insoweit ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte, davon ausgehen, daß tatsächlich auch diese allgemeine Bestimmung für die im Rahmen des Luftschutzes zu treffenden Maßnahmen zur Anwendung gebracht werden könnte. Denn selbst wenn diese Vorschrift neben den besonderen, für den Luftschutz erlassenen Bestimmungen nicht mehr für anwendbar zu halten gewesen wäre, so lag dies jedenfalls auch für einen sorgfältigen Beamten einer Kreispolizeibehörde nicht so offen zutage, daß man von ihm hätte verlangen können, daß er den Entwurf des Sachbearbeiters bei der übergeordneten Behörde nicht zur Grundlage seiner Verfügung hätte machen dürfen.

12

Ebenso wenig wie man den beteiligten Beamten der beklagten Stadt daraus einen Vorwurf machen kann, daß sie überhaupt als Rechtsgrundlage für ihre der Schaffung von Fluchtwegen dienenden Maßnahmen die allgemeinen Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes herangezogen haben, kann sie ein Schuldvorwurf deswegen treffen, daß sie die gesetzlichen Voraussetzungen des §14 PrPVG als gegeben erachtet haben. Zur Beurteilung dessen muß man sich die besondere Situation, der die Beamten sich damals gegenübersahen, vergegenwärtigen: Die sich immer mehr verschärfenden Angriffe der feindlichen Luftwaffe hatten in verschiedenen Städten bereits, gerade dadurch große Verluste unter der Bevölkerung hervorgerufen, daß diese aus den ausgedehnten Flächenbränden, die insbesondere in den eng gebauten Stadtzentren ausgebrochen waren, keinen Ausweg mehr hatte finden können. Es mußte deshalb auch für die beklagte Stadt - die einen besonders engen und durchweg mit älteren. Häusern bebauten Stadtkern aufwies und die nach ihrer geographischen Lage als ein strategisch wichtiger Ort angesehen werden konnte - die Gefahr als besonders naheliegend angesehen werden, daß auf sie ebenfalls Luftangriffe ausgeführt würden, die eine ähnlich verheerende Wirkung für die Bevölkerung haben könnten. Wenn die Kläger heute, nachdem der tatsächliche Kriegsverlauf bekannt ist, solche Luftangriffe nicht als eine dringliche Gefahr, sondern lediglich als eine verhältnismässig entfernte Möglichkeit gelten lassen wollen, mit der man ernstlich für die nächste Zeit nicht habe zu rechnen brauchen, so werden sie damit der Sachlage, wie sie um die Jahreswende 1943/44 von einer verantwortungsbewußten Leitung der beklagten Stadt gesehen werden konnte, nicht gerecht. Daß damals die hier aufgezeigten Gefahren als wirklich naheliegend und sofortige Vorbeugungsmaßnahmen erheischend angesehen werden mußten, jedenfalls schuldlos angesehen werden durften, ergibt sich aus den Auffassungen, die von den damals zur Beurteilung dieser Frage maßgebenden Stellen vertreten wurden. Bei der Besprechung am 14. Dezember 1943 hatte der Vertreter des Luftgaukommandos, einer zur Beurteilung der damaligen Lage in erster Linie berufenen Stelle, die Auffassung vertreten, daß die geplanten Fluchtwege richtig angeordnet und als Mindestforderungen angesehen werden müßten, und in dem Bericht des Luftgaukommandos vom 3. Januar 1944 an den "Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe" (RMdL u. ObdL) hieß es, daß sich alle beteiligten Stellen darin einig seien, daß die Schaffung der Fluchtwege in kürzester Frist erfolgen müsse. Der Gauleiter hatte (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 1943 an den "Oberbereichsleiter" M. in T.) alle Beteiligten "eindringlichst verpflichtet, unter Hintansetzung aller übrigen Dinge diese Maßnahmen mit allen Mitteln und Kräften durchzuführen". Der Regierungspräsident vertrat, wie sein Schreiben an den damaligen Gauleiter vom 24. Dezember 1943 ergibt, die gleiche Auffassung. Wenn unter diesen Umständen die zuständigen Beamten der beklagten Stadt davon ausgegangen sind, daß die mit der Verfügung vom 11. Januar 1944 angeordneten Maßnahmen zur Schaffung von Fluchtwegen erforderlich seien, um von der Allgemeinheit Gefahren, die die öffentliche Sicherheit bedrohten, abzuwenden, so kann ihnen angesichts ihrer damaligen konkreten Lage keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, daß sie schuldhaft die Situation falsch beurteilt, zu Unrecht eine dringende Gefahr für die Bevölkerung der beklagten Stadt bejaht und, um dieser vermeintlichen Gefahr zu begegnen, schuldhafterweise unrichtige und nicht erforderliche Maßnahmen angeordnet und durchgeführt hätten.

13

Daraus, daß die Beklagte später bemüht gewesen ist, die Genehmigung des RMdL und ObdL noch nachträglich zu erlangen, kann in diesem Zusammenhang nichts, gegen sie hergeleitet werden. Diese Bemühungen erklären sich schon daraus, daß der Vertreter des Reichsinteresses von der Erteilung dieser Genehmigung die Zahlung der Entschädigung aus der Reichskasse abhängig gemacht hatte.

14

2.

Kann sonach aus den genannten Gesichtspunkten von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bei Erlaß und Vollzug der Verfügung vom 11. Januar 1944 zur Schaffung von Fluchtwegen für die Bevölkerung der beklagten Stadt keine Rede sein, dann braucht der Frage, ob diese Verfügung insoweit nicht auch auf Grund der für den Luftschutz ergangenen besonderen Bestimmungen gerechtfertigt war, nicht weiter nachgegangen zu werden. Es bedarf deshalb überhaupt keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Auffassung der Kläger zu billigen ist, der Oberbürgermeister der beklagten Stadt habe - nach Luftschutzrecht - überhaupt keine Rechtsmacht für die angeordneten und durchgeführten Eingriffe gehabt, weil hierfür nur ein förmliches Enteignungsverfahren hätte in Betracht kommen können, und ob nicht vielmehr angenommen werden kann, daß es sich bei diesen Maßnahmen nicht um die "dauernde Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum" (§4 Satz 2 LSchG) gehandelt hat und deswegen eine genügende Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Beklagten in §7 der 1. DVO zum LSchG in Verbindung mit der "Allgemeinen Ermächtigung zur Anordnung von Brandschutz- und Splitterschutzmaßnahmen" des RMdL und ObdL vom 30. November 1942 (RMinBliV 1942, 2256) zu erblicken ist.

15

Auch die weitere Frage kann dahinstehen, ob gegebenenfalls der Abbruch der Gebäude durch. Ziff 12 der "Allgemeinen Ermächtigung" vom 30. November 1942 gedeckt und ob zur Rechtswirksamkeit der diese Maßnahmen anordnenden Verfügung noch eine besondere Zustimmung des RMdL und ObdL erforderlich war oder ob nicht die "Allgemeine Ermächtigung" den Kreispolizeibehörden für die in ihr bezeichneten Maßnahmen die Macht zum selbständigen Handeln ohne weitere Beschränkungen gab und die Zustimmung, dieser die "Allgemeine Ermächtigung" übermittelnde Rund erlaß vom 30. November 1942 verlangte, lediglich die Mitwirkung - einer anderen Behörde betraf, aber nicht zur Entstehung der Ermächtigungsgrundlage gehörte.

16

III.

Die für die Schaffung von Fluchtwegen erfolgte Inanspruchnahme des Hauses der Rechtsvorgänger der Kläger stellt einen entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriff dar. Es kann jedoch offen bleiben, ob die beklagte Stadt überhaupt als durch diesen Eingriff begünstigt angesehen werden könnte. Denn der aus diesem Eingriff herrührende Entschädigungsanspruch ist, selbst wenn er zunächst gegen die beklagte Stadt zur Entstehung gelangt sein sollte, in einen Ersatzanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetzübergegangen und kann als solcher nicht im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden.

17

Gegen die Berücksichtigung des erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Lastenausgleichsgesetzes in der Revisionsinstanz sind nach der Entscheidung des Senats in BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] Bedenken nicht zu erheben.

18

Die Meinung der Kläger, daß die Voraussetzungen des §13 Abs. 3 LAG - Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen - nicht gegeben seien, ist nicht richtig. Es handelt sich bei der Schaffung der Fluchtwege in T. nicht um eine im Zuge der allgemeinen Entwicklung getroffene Maßnahme. Die Schaffung der Fluchtwege hat ihre Ursache vielmehr in der in T. vorhandenen konkretenörtlichen und zeitlichen Situation, in der nach der Verschärfung, des Luftkriegs angesichts der bereits vor allem mit Brandbomben geführten Angriffe auf Hamburg, Kassel und Wuppertal und angesichts der strategischen Bedeutung der Stadt für die enge und der Flächenbrandgefahr in besonderem Maße ausgesetzte Altstadt eine besonders hohe Gefahr bestand.

19

Wenn die Revision meint, daß die hier in Rede stehenden Entschädigungsansprüche auch unter Zugrundelegung der in BGHZ 8, 256 ff abgedruckten Entscheidung des Senats durch das Lastenausgleichsgesetz nicht ausgeschlossen seien, so mißversteht sie diese Entscheidung. Der Senat hat in diesem Urteil (a.a.O. S. 262) ausgeführt, daß durch das Lastenausgleichsgesetzüber die unter die Kriegssachschädenverordnung fallenden Schäden hinaus eine einheitliche und abschließende Regelung für die Entschädigung aller Kriegsschäden angestrebt wird, was dazu führen müsse, alle Ersatzansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichen Tatbeständen gegen die öffentliche Hand auszuschließen. In diesem Urteil ist also bereits ausgesprochen - und der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch nach erneuter Überprüfung fest -, daß das Lastenausgleichsgesetz alle "zusätzlichen" Ansprüche, die nach sonstigen Bestimmungen (Enteignungsgesetz, Reichsleistungsgesetz pp.) gegeben sein könnten, ausschließt und daß von diesem Ausschluß lediglich die "zusätzlichen" Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere, aus Amtspflichtverletzung, auszunehmen sind.

20

IV.

Auch mit den äußerst hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen, die auf die Inanspruchnahme eines Teils des Baumaterials und auf die Zuschüttung des Kellers gestützt werden, können die Kläger keinen Erfolg haben.

21

1.

Was die Inanspruchnahme des Baumaterials angeht, so sind die Kläger der Ansicht, der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, daß die Beamten der beklagten Stadt verpflichtet gewesen seien, nach dem Abbruch der Gebäude das angefallene Material für die Rechtsvorgänger der Kläger in Obhut zu nehmen, nicht aber befugt gewesen seien es anderen Zwecken zuzuführen. Das ist nicht richtig.

22

Die beklagte Stadt war vielmehr gemäß §11 RLG befugt, das Material in Anspruch zu nehmen, wenn es für Reichsaufgaben gebraucht wurde. Nach der unbestrittenen Behauptung der beklagten Stadt hat diese das Material ausschließlich für die Instandsetzung bombengeschädigter Gebäude im Zuge der sog. Sofortmaßnahmen verwendet. Für diese Zwecke konnte das Baumaterial von der unteren Verwaltungsbehörde nach §11 RLG in Anspruch genommen werden, wie es ausdrücklich sowohl in Ziff 6 b des Runderlasses des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 16. September 1943 (RMinBliV S. 1650) als auch später in Ziff III des Runderlasses des Reichsministers des Innern (Bergungserlaß) vom 18. Februar 1944 (RMinBliV S. 221) klargestellt worden ist. Daß sich diese Erlasse unmittelbar nur auf Material aus bombengeschädigten Gebäuden beziehen, ist unerheblich; entscheidend ist für den vorliegenden Fall allein, daß darin klargestellt wird, daß die Instandsetzungen an bombengeschädigten Gebäuden als solche Reichsaufgaben anzusehen waren, zu deren Erfüllung vorhandenes Baumaterial gemäß dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen werden konnte.

23

Freilich konnte die beklagte Stadt nach dem Reichsleistungsgesetz das fragliche Material erst ergreifen, nachdem sie eine wirksame Beorderungsverfügung erlassen hatte. In der Verfügung vom 11. Januar 1944 ist nur eine Beschlagnahme enthalten, aber keine Beorderung.

24

Aber aus diesen Fehlern konnte kein Schadensersatzanspruch aus §839 BGB erwachsen; denn wie schon bei der Würdigung der Inanspruchnahme des Grundstücks ausgeführt, kann dem für die beklagte Stadt handelnden Baurat nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens gemacht werden, wenn er sich auf die ihm von dem zuständigen Beamten des Regierungspräsidenten dargebotene Formulierung verließ.

25

Soweit durch die Maßnahmen der Beklagten Baumaterial für die Instandsetzung bombengeschädigter Häuser verwandt worden ist, handelt es sich auch um einen Kriegssachschaden im Sinn des §13 Abs. 3 LAG, da diese Maßnahmen ihre Ursachen in den durch konkrete Kriegseinwirkungen angerichteten Zerstörungen hatten. Der Anspruch auf Entschädigung wegen der tatsächlichen Inanspruchnahme des Baumaterials ist daher ebenfalls in einen Anspruch nach dem Lastenausgleichsgesetzübergegangen.

26

2.

Soweit die Zuschüttung des Kellers in Betracht kommt, kann der geltend gemachte Schaden sowohl darin bestehen, daß die Kellerdecke aufgebrochen worden ist, als auch in einer etwaigen Beschädigung des Materials bei der Einschüttung in die Kellerräume, als auch schließlich darin, daß dadurch Aufwendungen für die Wiederfreimachung der Kellerräume verursacht worden sind.

27

Ein Ersatzanspruch aus §839 BGB muß aber hinsichtlich der sämtlichen genannten Schäden verneint werden, weil nicht dargetan ist, daß die beklagte Stadt auch den Klägern weniger abträgliche Möglichkeiten gehabt hätte, die für die Schaffung eines Rettungsweges erforderliche Wegräumung des Baumaterials zu bewerkstelligen. Daß Arbeitskräfte und Treibstoff in der hier fraglichen Zeit nicht leicht zu erhalten waren, ist gerichtsbekannt.

28

Hinsichtlich des aus diesen Maßnahmen etwa entstandenen Entschädigungsanspruchs aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gilt das zu dem Hauptanspruch. Gesagte.

29

V.

Ein im ordentlichen Rechtsweg verfolgbarer Anspruch gegen die beklagte Stadt steht nach alledem den Klägern nicht zu, sodaß das Berufungsurteil aufzuheben und unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Abweisung der Klage in vollem Umfange auszusprechen war.

30

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als die im Prozeß Unterlegenen zu tragen.

Dr. Geiger Rietechel Dr. Weber Kreft Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert Dr. Geiger