Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1955, Az.: II ZR 332/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 332/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.10.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 17, 19 - 31
- DB 1955, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 745-747 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland, Verwaltung für Reichs- und Staatsvermögen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Hamburg, Hamburg 13, Hartungstr. 5,
Prozessgegner
die Firma H. & L., Bauunternehmung, Inh. Dipl.-Ing. H. und Dipl.-Ing. Lü., in G./We.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch eine private Firma, die weder Kriegsgesellschaft noch kapitalmäßig ganz oder teilweise dem Reich verbunden war, kann trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit lediglich eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reichs gewesen sein und hoheitliche Aufgaben des Reichs mit zweckgebundenen Mitteln unter Bindung an Weisungen einer Reichsbehörde durchgeführt haben.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, so muß sie sich nach Treu und Glauben die Geltendmachung einer aus Rüstungslieferungen herrührenden Gegenforderung gegen das Reich im Wege der Aufrechnung entgegenhalten lassen.
- 2.
Die Erfüllung eines zu Rüstungszwecken erteilten Bauauftrages wurde im Frühjahr 1945 dem Unternehmer nicht erst im Zeitpunkt der militärischen Besetzung, sondern schon einige Tage früher unmöglich. Hatte er in diesem Zeitpunkt eine fällige Gegenforderung gegen das Reich, so war die Aufrechnungslage gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses schon vor der Besetzung und damit vor dem Inkrafttreten des MilRegG 52 gegeben.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. Oktober 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma W. & Co. in Wa. besteht seit 1815 als Pulver herstellender Betrieb. Sie ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das Aktienkapital beträgt etwa 1,5 Millionen DM.
Mit dieser Firma schloß das Reich (Wehrmachtsfiskus - Heer) vertreten durch das Oberkommando des Heeres (OKH) am 9. November 1938 einen "Mantelvertrag", der am 2. Oktober 1940 durch einen "Nachvertrag" ergänzt und teilweise abgeändert wurde. Nach seiner Präambel sollte der Vertrag "die Zusammenarbeit der beiden Vertragschließenden zum Zwecke der Erstellung, Einrichtung ..., Instandhaltung ..., Inbetriebsetzung und -haltung" einer Anzahl von Werken zur Herstellung von Treibmitteln regeln. Eines dieser Werke war zum Teil auf Gelände der Firma W. & Co errichtet, das aber auf die Verwertungsgesellschaft für Mo. GmbH ("Mo.") als Beauftragte des OKH übertragen wurde. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen sollten vollständig aus Mitteln des OKH beschafft und von der "Mo." einer von der Firma Wo. & Co mit einem Kapital von 50.000 RM in Form einer GmbH zu gründenden Tochtergesellschaft verpachtet werden. Die Betriebsmittel sollte die Firma W. & Co selbst in der jeweils erforderlichen Höhe bereitstellen. Damit trat "die Firma in das für die heereseigenen Industriebetriebe (HIB) geltende ... Vertragssystem (bestehend aus den vorläufigen Aufträgen, dem Mantelvertrag, den Satzungen der Tochtergesellschaft und dem Pachtvertrag zwischen dieser ... und der "Mo.") nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen ein". In diesen Vereinbarungen verpflichtete sich die Firma W. & Co zur Herstellung von Pulverfabriken. Das OKH gab genau an, welche Anlagen und Einrichtungen die Firma zu errichten hatte (§§1 und 2). Die Firma war dabei an die Pläne und Anweisungen des OKH gebunden. Das OKH stellte ihr laufend die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung. Die Firma hatte Kostenvoranschläge einzureichen, die vom OKH nachgeprüft wurden und anerkannt werden mußten. Für ihre eigene Tätigkeit hatte sie die Selbstkosten einzusetzen. Die hauptsächlichen Kosten mußten dem OKH nachgewiesen werden, und zwar die eigenen Kosten durch Selbstkostenrechnungen und die Leistungen Dritter durch Vorlage der Originalrechnungen. Diese Kosten wurden der Firma fortlaufend vom OKH erstattet und ihr fortlaufend Kostenvorschüsse gezahlt. Das OKH konnte verlangen, daß die Zahlungen auf ein Sonderkonto erfolgten. Das OKH hatte das Recht, sich jederzeit vom Stande der Arbeiten und der Befolgung seiner Pläne zu überzeugen. Dem Rechnungshof des Deutschen Reiches stand ein Nachprüfungsrecht zu. Alle hergestellten Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der Grundstücke und der Maschinen) gingen in das Eigentum des Reiches über.
Als Vergütung für ihre Tätigkeit erhielt die Firma 10 % ihrer Selbstkosten und 2 % der von ihr weitergeleiteten Rechnungen dritter Firmen.
Nach der Herstellung der Anlage hatte sie diese der "Mo." zu übergeben. Hinsichtlich der Gründung und Tätigkeit der zu gründenden Tochtergesellschaft, die den Namen "E." erhielt, und hinsichtlich der Verwaltung der Anlagen im übrigen war die Firma lediglich Treuhänderin des Reiches. Das Reich verpflichtete sich, die Firma von sämtlichen Verpflichtungen und Folgen aus diesem Treuhandverhältnis freizustellen (§12).
Im Rahmen dieses Auftrages waren auch Wehrmachtsbauten in Li. (Kreis N.) zu errichten. Für diese Bauarbeiten zog die Fa. W. & Co während des Krieges auch die Beklagte, eine Baufirma, heran. Während der Ausführung dieser Bauten erhielt die Firma W. & Co vom OKH laufend Vorschüsse, die sie anteilig an die von ihr mit den Bauarbeiten beauftragten Firmen, darunter auch die Beklagte, weiterleitete. Nach Beendigung des Krieges wurde festgestellt, daß die Beklagte an Vorschüssen 11.465,56 RM mehr erhalten hatte, als ihr an Werklohnforderung zustand. Unter dem 6. Februar 1951 hat die Fa. W. & Co diese Forderung auf Rückzahlung von 11.465,56 RM (umgestellt auf 1.146,56 DM) ausdrücklich an die Klägerin (die Bundesrepublik Deutschland, Verwaltung für Reichs- und Staatsvermögen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Hamburg) abgetreten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Betrages von 1.146,56 DM.
Die Beklagte erkennt den Saldo zu ihren Lasten mit 11.465,56 RM rechnerisch als richtig an, sie macht aber die Aufrechnung mit zwei Gegenforderungen geltend, die ihr gegen das Reich zuständen.
Einmal habe sie während des Krieges Aufbauarbeiten und Lieferungen für das Zementwerk B. im Ba. getätigt. Dieses Werk sei vom Reich beschlagnahmt gewesen. Als Treuhänder habe das Reich den Generaldirektor M. aus S. eingesetzt gehabt. Der Treuhänder sei nur eine Dienststelle des Reiches gewesen. Aus den von M. für das B. Werk bestellten Arbeiten und Lieferungen stehe ihr noch eine Forderung von 105.179,87 RM gegen das Deutsche Reich zu.
Weiter habe sie gegen das Deutsche Reich eine Werklohnforderung von 3.120 RM aus Bestellungen des Oberkommandos der Waffen-SS.
Das Landgericht hat der Beklagten die Berufung auf die Aufrechnung versagt und sie nach dem Klageantrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klageforderung stützt sich darauf, daß die Beklagte eine Zahlung erhalten hat, für die sie die vereinbarte Gegenleistung infolge des Zusammenbruchs des Reiches nicht mehr erbringen konnte. Ihre Entstehung und ihre Höhe sind unstreitig. Andere Einwendungen als die Aufrechnung sind nicht erhoben worden.
Das Berufungsgericht folgert aus den einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend, daß die beiden von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen ihr gegen das Reich zustehen. Die Revision greift weder diese tatsächlichen Feststellungen noch die gezogene Schlußfolgerung an. Der Streit geht hiernach ausschließlich um die Frage, ob die Aufrechnung mit diesen Forderungen gegenüber der Klageforderung zulässig ist.
II.
1.
Nachdem der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 20. Juni 1951 (GSZ 1/51, BGHZ 2, 300 ff) grundsätzlich entschieden hatte, daß §14 Nr. 1 UmstG einer nach dem 6. September 1949 erklärten Aufrechnung eines inländischen Geldschuldners des Reiches mit einer gegen das Reich gerichteten Gegenforderung dann nicht entgegensteht, wenn sich Forderung und Gegenforderung vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenübergestanden haben, wurde die weitere Rechtsprechung, vor allem diejenige des I. Zivilsenats von der Frage beherrscht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Aufrechnung mit gegen das Reich gerichteten Ansprüchen auch dann möglich ist, wenn die Klageforderung nicht dem Reich selbst zusteht, sondern einem anderen Rechtsträger, der zum Reich in einer bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung stand. In den Entscheidungen vom 30. Oktober 1951 - I ZR 58/51 - (BGHZ 3, 316 = NJW 1952, 258 ), vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - (NJW 1952, 817 ), vom 8. Mai 1953 - I ZR 120/52 - (LindMöhr Nr. 8 zu §387 BGB) und vom 3. Juli 1953 - I ZR 216/52 - (BGHZ 10, 205 = NJW 1953, 1425 [BGH 03.07.1953 - I ZR 216/52]) und I ZR 217/52 - (LindMöhr a.a.O. Nr. 9) hat der I. Zivilsenat darüber feste Grundsätze entwickelt, die er in der Entscheidung vom 8. Oktober 1954 - I ZR 102/52 - (BGHZ 15, 27) näher erläutert und gegen mißverständliche Auslegungen und Einwendungen abgegrenzt und verteidigt hat. Er hat sodann diese Grundsätze in den weiteren Entscheidungen vom 12. November 1954 (I ZR 198/52 und 213/52) und vom 19. November 1954 (I ZR 170/52 [WertpMitt 1955 IV B 108] und I ZR 253/52 [ebenda 110]) aufrecht erhalten. Der erkennende Senat hat sich diesen Grundsätzen im Urteil vom 28. Februar 1955 (II ZR 103/53) angeschlossen. In allen diesen Fällen traten als Kläger Gesellschaften auf (im Falle BGHZ 15, 27 eine Aktiengesellschaft, sonst Gesellschaften mit beschränkter Haftung), an denen das Reich entweder allein oder (wie im Falle BGHZ 3, 316) zu einem Bruchteil unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, die also Kriegsgesellschaften im Sinne des §14 Nr. 5 UmstG waren. Gegenstand der Klage war im Falle I ZR 112/51 (NJW 1952, 817) ein Anspruch aus Rücktritt von einem Lieferungsvertrag, im Falle BGHZ 15, 27 ein Anspruch aus Kreditgewährung, in allen anderen Fällen handelte es sich um Ansprüche aus Lieferungen oder Leistungen der klagenden Gesellschaft an die einzelnen Beklagten.
Nach den entwickelten Grundsätzen (vgl. Paulsen WertpMitt 1955 IV B 82 ff) bleibt es bei der in §387 BGB aufgestellten Regel, daß die Aufrechnung eine Gegenseitigkeit voraussetzt, also eine Identität zwischen dem Gläubiger der Hauptforderung und dem Schuldner der Aufrechnungsforderung. Diese Identität ist auch dann nicht gegeben und wird auch nicht fingiert, wenn Gläubiger der Klageforderung eine Einmanngesellschaft ist, deren alleiniger Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar das Reich, der Schuldner der Aufrechnungsforderung ist. Auch die Eigenschaft der Gläubigerin als "Kriegsgesellschaft" (§14 Nr. 5 UmstG) wird (z.B. BGHZ 3, 316 [318]) nur als Anhalt für den allein entscheidenden Gesichtspunkt bezeichnet, ob nämlich die Gläubigerin trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit lediglich eine juristisch verselbständigte besondere Erscheinungsform des Reiches ist. Auch wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, folgt daraus noch nicht unmittelbar eine rechtliche Gleichstellung mit dem Reich im Sinne des §387 BGB, es wird aber der Gläubigerin nach dem Zusammenbruch des Reiches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) das Recht verwehrt, sich gegenüber der Aufrechnungserklärung auf das in §387 BGB aufgestellte Erfordernis der Identität zu berufen.
In der Entscheidung BGHZ 3, 316 wird die Entscheidung noch darauf abgestellt, daß infolge der dem Reich auf Grund seiner Weisungsbefugnis zustehenden Herrschaft von der gesellschaftlichen Eigenpersönlichkeit der Gläubigerin kaum etwas übrig geblieben, sie also mittelbarer Reichsbesitz geworden sei (a.a.O. 319). In der Entscheidung NJW 1952, 817 wird Nachdruck auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der klagenden Gesellschaft gelegt, seit der Entscheidung BGHZ 10, 205 wird der entscheidende Gesichtspunkt darin gesehen, ob die Gesellschaft hoheitliche Aufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln treuhänderisch durchgeführt hat und dabei an Weisungen einer Reichsbehörde gebunden war (a.a.O. 208). Für diesen Fall wird ein gesellschaftliches Eigenleben der Gesellschaft verneint, ihre freie Entschließung beschränkt sich dann auf die technische Durchführung von Reichsaufgaben. Diese Voraussetzung ist z.B. für die Gewährung eines Betriebsmittelkredits verneint (BGHZ 15, 27), für die Lieferung von Baracken zwecks Unterbringung von Rüstungsarbeiten (BGHZ 10, 205) und für die Lieferung eines Frostschutzmittels für Kühlwasser von Flugzeugmotoren (Urt. v. 19. November 1954 - I ZR 170/52 - [WertpMitt a.a.O. 108]) bejaht worden.
2.
Die Rechtsprechung hat auch dann, wenn die geschilderten Voraussetzungen für die Klageforderung zutrafen, nicht etwa jede beliebige Art von Ansprüchen gegen das Reich zur Aufrechnung zugelassen. Das Urteil BGHZ 10, 205 ff betont gegenüber den Einwendungen angesehener Rechtslehrer, in allen entschiedenen Fällen hätten die Gegenforderungen "in einem besonders engen Verhältnis zum Tätigkeitsgebiet der Gläubigerin" gestanden (a.a.O. 210). Damit wird aber nicht etwa eine Beziehung gerade zu einer bestimmten Einzelaufgabe gefordert, es genügt, daß es sich um eine. "Rüstungsforderung", also um einen Anspruch aus einem Auftrag handelt, den das Reich selbst ohne Einschaltung einer "juristisch verselbständigten Erscheinungsform" erteilt hatte.
Ausgeschlossen von der Aufrechenbarkeit sind hiernach insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Kriegsschäden und die an deren Stelle getretenen Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz (BGHZ 5, 352; 8, 344[BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]; 15, 27 [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53][29]).
3.
Schließlich hat die Rechtsprechung auch den Begriff der "Aufrechnungslage" näher umrissen. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 2, 300) ist es ausreichend, aber auch erforderlich, daß sich vor dem Währungsstichtag die beiderseitigen Forderungen in irgendeinem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, auch wenn eine Aufrechnungserklärung bis dahin nicht abgegeben worden ist und vielleicht nicht abgegeben werden konnte. Dabei spielt das Eingreifen der durch das MilRegG 52 für das Vermögen des Reiches eingeführte und für die Britische Zone erst durch die MilRegVO 202 mit Wirkung seit 6. September 1949 aufgehobene Sperre eine besondere Rolle. Da diese Sperre über den Stichtag der Währungsreform hinaus gedauert hat, so kann eine Aufrechnungslage nur dann rechtliche Bedeutung haben, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Sperre eingetreten war (Urteil des IV. Zivilsenats vom 22. Januar 1953 [BGHZ 8, 339] unter Aufgabe der im Urteil vom 28. Februar 1952 [BGHZ 5, 205 ff ((210))] vertretenen Gegenmeinung). Deshalb hat der I. Zivilsenat im Urteil vom 8. Mai 1953 (I ZR 120/52, LindMöhr 8 zu §387 BGB) der damaligen Beklagten die Aufrechnung mit einer während des Krieges entstandenen Forderung verweigert, weil die Klageforderung erst im Jahre 1946 aus einer damals durchgeführten Werftarbeit entstanden war.
III.
Gegenüber den in der geschilderten Rechtsprechung behandelten Fällen weist der vorliegende Tatbestand eine Anzahl von Besonderheiten auf, die eine gesonderte Prüfung erforderlich machen.
1.
Ohne entscheidende Bedeutung ist es, daß die vorliegende Klage nicht von der Firma W. & Co erhoben ist, sondern von der Bundesrepublik als Klägerin. Diese stützt ihre Sachbefugnis nicht auf irgendeine Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere auch nicht auf Art. 134 GrundG, sondern auf die Abtretung, die sie von der Firma W. & Co erhalten hat. Umgekehrt leiten die Beklagte und das Berufungsgericht die Befugnis zur Aufrechnung nicht aus einer Haftung der Klägerin für Reichsverbindlichkeiten her, sondern aus der Vorschrift des §406 BGB, die die Klägerin ebenso wie jeder andere Abtretungsempfänger gegen sich gelten lassen muß, ohne daß es auf die von der Revision angeschnittene Frage ankommt, ob und inwieweit die Klägerin in anderen Fällen aus Art. 134 GrundG ein Leistungsverweigerungsrecht herleiten könnte.
2.
a)
Die Firma W. & Co ist unstreitig nicht für die Zwecke des ersten oder des zweiten Weltkriegs gegründet worden, das Reich ist an ihr weder mittelbar noch unmittelbar beteiligt gewesen. Sie kann deshalb nicht als "Kriegsgesellschaft" im Sinne des §14 Nr. 5 UmstG angesehen werden. Die Möglichkeit einer Aufrechnung gegenüber ihren Ansprüchen mußte daher entfallen, wenn man sie davon abhängig machen wollte, daß sie in der Lage sein würde, den gegen sie erhobenen Ansprüchen einen Einwand aus §14 Nr. 5 UmstG entgegenzusetzen. In den älteren Entscheidungen des I. Zivilsenats klingt zwar ein solcher Gedanke an, in BGHZ 3, 316 [318] wird in der Anwendbarkeit des §14 Nr. 5 UmstG ein Anhaltspunkt für die Zulassung der Aufwertung gesehen. Die Berufung auf die Unzulässigkeit der Aufrechnung ist aber den "Kriegsgesellschaften" nach §242 BGB nicht deshalb versagt worden, weil Ansprüche gegen sie nicht geltend gemacht werden können, sondern weil für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung die Möglichkeit einer Geltendmachung nach §14 Nr. 1 (nicht Nr. 5) UmstG fortgefallen war.
b)
Deshalb hängt die Entscheidung nicht davon ab, ob die Firma W. & Co eine "Kriegsgesellschaft" war, sondern nur davon, ob für sie die Voraussetzungen zutreffen, daß auch sie als "besondere Erscheinungsform des Reichs" hoheitliche Aufgaben mit zweckgebundenen Mitteln treuhänderisch durchgeführt hat. Diese Frage bejaht das Berufungsgericht auf Grund einer tatsächlichen Feststellung, die die Revision mit einer noch zu erörternden Verfahrensrüge angreift, die aber bei der rechtlichen Prüfung vorerst als zutreffend unterstellt werden muß.
Danach hatten die zwischen dem OKH und der Firma W. & Co abgeschlossenen Verträge folgenden Inhalt (S. 12):
"Das Reich wollte zu Kriegsführungszwecken eigene Pulverfabriken herstellen und betreiben. Um dabei aber nach außen hin nicht in Erscheinung zu treten und um sich manche örtliche Kleinarbeit (insbesondere hinsichtlich der Verhandlungen mit anderen Firmen, die zur Herstellung herangezogen werden mußten) zu ersparen, schaltete es die Firma W. & Co ein. Die Firma W. & Co., die bereits einen Pulver herstellenden Betrieb unterhielt, sollte so tun, als ob sie in eigener Regie und auf eigenes Risiko weitere Pulver herstellende Betriebe errichtete. In Wirklichkeit war sie insoweit aber nur der Strohmann des OKH. Sie gab nur ihren Namen her, stellte dem OKH eine Verwaltungsorganisation zur Verfügung und nahm ihm zahlreiche Verwaltungskleinarbeit ab. Die Verwaltungsorganisation der Firma, die sich mit der Herstellung der Betriebe für das OKH befaßte, wurde von der Verwaltungsorganisation, die ihren eigenen Pulver herstellenden Betrieb betraf, streng getrennt. Für ihre Tätigkeit erhielt die Firma vom OKH eine bestimmte Vergütung, ohne daß sie im übrigen ein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen hätte."
Das Berufungsgericht hat den Leiter der von der Firma W. & Co eingerichteten "Verrechnungsstelle", den Revisor Eg. vor dem Senat als Zeugen gehört und den Inhalt seiner Aussage den Parteien durch einen Aktenvermerk mitgeteilt. Nach dem Berufungsurteil (S. 12) hat er "ausgesagt, zur Durchführung der Bauten seien besondere Stellen eingerichtet worden, die von dem eigentlichen Betrieb der Firma W. & Co streng getrennt gewesen seien. Das benötigte Geld sei auf Grund der vorgelegten Rechnungen und Belege restlos vom OKH zur Verfügung gestellt und, ohne Berührung der eigenen Konten der Firma W., direkt auf eigens eingerichtete auf den Namen der Firma W. lautende Sonderkonten überwiesen worden. Die Firma W. sei bei der Durchführung der Bauvorhaben völlig an die Weisungen des OKH gebunden gewesen. Allen Stellen sei strengste Geheimhaltung auferlegt worden, insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, daß die Firma W. nur als Treuhänderin des Reichs tätig werde."
Aus dieser Aussage und aus den Verträgen zieht das Berufungsgericht (S. 13) den Schluß, daß die Firma W. & Co, soweit sie sich mit der Herstellung der Wehrmachtsbauten befaßte, insbesondere, soweit sie dritte Firmen beauftragte, bei der Herstellung dieser Bauten mitzuwirken, praktisch nur eine Dienststelle des Reiches gewesen ist. Das Berufungsgericht hat "keinen Zweifel daran, daß das Reich (OKH) in dem Falle, daß der Gläubiger einer aus dem eigentlichen Geschäftsbetriebe der Firma W. herrührenden Schuld die angebliche Forderung der Firma gegen die Beklagte gepfändet hätte, das Reich (OKH) mit Erfolg als Treugeber hätte intervenieren können."
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (S. 10) macht es keinen Unterschied, ob das Reich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eigens eine besondere Gesellschaft gegründet oder ob es sich dabei einer bereits bestehenden Gesellschaft bedient hat. Es hält es für ausreichend, wenn die Firma W. & Co zwar nicht schlechthin (d.h. bei allen ihr obliegenden und von ihr getätigten und zu tätigenden Geschäften) praktisch nur Dienststelle des Reiches gewesen ist, wenn sie aber als solche bei dem getätigten Geschäft anzusehen war. Dabei macht das Berufungsgericht zur Voraussetzung, daß sich der Bereich, in dem die Gesellschaft als Privatgesellschaft tätig ist und bleibt, von dem Bereich, in welchem sie nur als Dienststelle des Reiches tätig wird, klar abgrenzen läßt.
c)
In diesen grundlegenden Ausführungen ist dem Berufungsgericht beizutreten. Sie bedeuten nicht etwa, wie die Revision andeutet, die Aufstellung eines allgemeinen Satzes dahin, daß ein Treuhänder sich stets die Aufrechnung mit Ansprüchen entgegenhalten lassen müßte, die sich gegen den Treugeber richten. Die rechtliche Selbständigkeit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber bleibt ebenso gewahrt wie diejenige einer Einmanngesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter. Das Treuhandverhältnis ist in diesem Zusammenhang nur insoweit bedeutsam, als es sich um die Durchführung hoheitlicher Aufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln handelt. Deshalb ist die Erwägung des Berufungsgerichts gegenstandslos, daß die aus der Betätigung des "Treuhänders" entstehenden Ansprüche ohne weiteres solche des Reiches gewesen seien und daß diesem gegebenenfalls ein Interventionsrecht zugestanden hätte. Dein Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß dieser Sachverhalt ebensowohl verwirklicht sein kann, wenn das Reich eine sonst selbständige Privatfirma vertraglich ebenso bindet, wie es dies bei einer "Kriegsgesellschaft" durch Besitz an Anteilen und die daraus hergeleitete Weisungsbefugnis tun konnte und tat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine solche Privatfirma auch dann als "Dienststelle", als "besondere Erscheinungsform" des Reiches betrachtet werden könnte, wenn sie mit ihrem ganzen Betriebe und auf ihrem eigentlichen Betätigungsfeld gebunden gewesen wäre. Das Berufungsgericht beschränkt die rechtliche Gleichstellung ausdrücklich auf den Fall, daß die beiden Bereiche klar voneinander abgegrenzt sind. Es stellt ausdrücklich fest, daß die Firma W. & Co auf ihrem eigenen Betätigungsfeld, der Herstellung von Pulver und dessen Absatz, von dem Vertrage nicht berührt wurde. Die Firma, die sich sonst nicht mit Bauunternehmungen beschäftigte, hatte im Auftrage und für Rechnung des Reiches Anlagen herzustellen, die nicht etwa ihrem eigenen Betriebe dienen oder ihr Eigentum werden sollten (wie es z.B. im Rahmen des Geilenbergprogramms der Fall war), sondern die Eigentum des Reiches (über die "Mo.") werden und auch für dessen Rechnung betrieben werden sollten. Der von der Klägerin gegenüber dem Berufungsgericht vorgetragene und von der Revision wiederholte Vergleich mit anderen Rüstungsfirmen, wie der Firma K., zeigt im Gegensatz zur Meinung der Klägerin mit aller Deutlichkeit den Unterschied zu dem hier vorliegenden Falle.
Diese Firmen waren und blieben auf ihrem eigentlichen Arbeitsgebiet tätig, sie arbeiteten auf ihren eigenen Grundstücken mit eigenen Anlagen und eigenen Produktionsmitteln und sie lieferten ihre Erzeugnisse an das Reich auf Grund von Lieferungsverträgen, die lediglich hinsichtlich der Preisgestaltung an die Richtlinien der LSÖ gebunden waren. Dasselbe tat auch die Firma W. & Co in demjenigen Teil ihres Betätigungsfeldes, der von dem "Mantelvertrag" nicht betroffen war.
Es kann also aus dem Berufungsurteil in keiner Weise entnommen werden, daß es etwa für die gesamte Rüstungsindustrie oder für bestimmte Teile davon einen Grundsatz über die Aufrechenbarkeit mit Forderungen gegen das Reich aufstellen will. Es handelt sich nur um die Klarstellung, daß die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen es nach §242 BGB unzulässig sein kann, sich gegenüber einer Aufrechnung auf die in §387 BGB geforderte Gegenseitigkeit zu berufen, nicht schlechthin auf "Kriegsgesellschaften", beschränkt sind, daß sie vielmehr auch auf andere Firmen anwendbar sein können, wenn und insoweit bei diesen dieselben Voraussetzungen gegeben sind, die auch für "Kriegsgesellschaften" neben ihrer Eigenschaft als solcher bestehen müssen.
d)
Ist hiernach der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, so ist auch kein Rechtsirrtum darin zu sehen, daß es diese Voraussetzungen für die Firma W. & Co bejaht hat.
Als Grundlage dienen dabei einmal seine Erwägungen über die Auslegung des "Mantelvertrages", die sich überall in dem zulässigen Rahmen halten und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind. Dasselbe gilt für die Würdigung der Aussage des Zeugen Eggerichs.
Gegenüber dieser Aussage hat die Klägerin mündlich im Verhandlungstermin vom 9. Juni 1953 S. 3 zwei Zeugen Kr. und Eh. dafür benannt, daß die an die Beklagte erteilten Aufträge nur im Namen der Firma W. & Co vergehen sind, und daß die Firma W. & Co nicht etwa als Strohmann für das Reich tätig geworden ist. Sie hat ferner die eidliche Vernehmung der Inhaber der Beklagten darüber beantragt, daß sie bei Abschluß des Vertrages nur die Firma W. & Co, nicht dagegen das Reich als Geschäftspartner angesehen haben. Diese Beweisantritte konnte das Berufungsgericht zwar nicht mit der Begründung (S. 14) unbeachtet lassen, daß das Gegenteil bereit erwiesen sei. Es ist aber richtig, daß die Beweisantritte keine Angaben von Tatsachen enthalten, die für die Entscheidung erheblich wären. Daß die Firma W. & Co gegenüber der Beklagten im eigenen Namen aufgetreten ist, ist unstreitig und ergab sich aus der im Mantelvertrag übernommenen Verpflichtung; die Beklagte hatte es daher nur mit der Firma W. & Co zu tun, aber darin unterscheidet sich die Sachlage nicht von derjenigen, wie sie bei den "Kriegsgesellschaften" gegeben ist. Was die Zeugen Kr. und Eh. bekunden sollten, war deren Meinung über die Auslegung und über die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen des Mantelvertrages. Es ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß diese Beurteilung nicht Sache der Zeugen, sondern des Gerichts ist.
3.
Die Klageforderung ist nicht, wie in der Mehrzahl der bisher entschiedenen Fälle, eine solche auf Zahlung eines Kaufpreises oder eines Werklohns, sondern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, gegründet auf die für die Beklagte eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung eines Vertrages, für den sie die Gegenleistung schon erhalten hatte. Dies ändert nichts daran, daß der Anspruch aus dem Geschäftsbereich herrührt, den die Firma W. & Co treuhänderisch für das Reich wie eine Dienststelle besorgte.
IV.
Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die Aufrechnung weiter voraussetzt, daß sich die beiden Forderungen einmal aufrechenbar gegenübergestanden haben. Dabei stellt es das Berufungsgericht allerdings rechtsirrtümlich nicht auf den Stichtag der Währungsreform (vgl. den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen [BGHZ 2, 300]), sondern auf den 8. Mai 1945 ab, es verkennt aber auch die Bedeutung dieses Stichtages.
Ebenso irrtümlich ist die Meinung des Berufungsgerichts, es komme auch für die Klageforderung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an (S. 17). Das Gesetz fordert für die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung nicht, daß auch diese Forderung fällig ist; es genügt vielmehr, daß der Schuldner zu ihrer Erfüllung berechtigt ist. Diese Berechtigung zur Erfüllung tritt in aller Regel schon dann ein, wenn die Forderung entstanden ist.
Die Revision rügt an sich mit Recht, daß das Berufungsgericht die Bedeutung des MilRegG 52 verkannt hat. Dieses Gesetz schloß nicht nur die Geltendmachung von Ansprüchen gegegen das Reich im Wege der Klage aus, sondern auch die Geltendmachung der Aufrechnung gegen eine solche Forderung. Es ist auch nicht etwa erst am 8. Mai 1945 in Kraft getreten, sondern fortlaufend für jeden Gebietsteil mit dem Augenblick der militärischen Besetzung. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß Westdeutschland schon mehrere Wochen vor dem 8. Mai 1945 von den alliierten Truppen besetzt worden ist, es zieht aber daraus nur die Schlußfolgerung, mit diesem Zeitpunkt der Besetzung sei der Beklagten die Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber der Firma W. & Co aus dem Bauauftrag unmöglich geworden und deshalb sei in diesem Augenblick auch die auf Bereicherung beruhende Klageforderung entstanden. Wäre das richtig, so hätte eine Aufrechnungslage von vornherein nicht bestanden und sie wäre nicht, wie es zur Ausschaltung des §14 Nr. 1 UmstG erforderlich gewesen wäre, vor dem Währungsstichtag eingetreten.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch aus, um daraus die zutreffende rechtliche Folgerung zu ziehen.
Danach war die Gegenforderung der Beklagten aus der Lieferung an die Waffen-SS Anfang Februar fällig geworden, diejenige aus der Lieferung für das Werk B. "spätestens am 25. März 1945". Es bedarf weder einer genauen kalendermäßigen Feststellung des Tages, an dem die Beklagte die Arbeiten aus dem von der Firma W. & Co errichteten Auftrag eingestellt hat, noch des Tages der Besetzung der Baustelle oder der Stadt Ge. durch die Besatzungstruppen. Schon in dem Augenblick, als für das in Frage stehende Gebiet die Besetzung in kurzer Zeit bevorstand, wurde es sinnlos, in diesem Gebiet weiterhin Rüstungsfabriken zu errichten, ganz ohne Rücksicht darauf, ob die damals im Gang befindliche Besetzung zur endgültigen Kapitulation führen würde oder nicht. Mit der durch die Kriegslage bedingten Einstellung der Arbeiten wurde der Beklagten die weitere Ausführung der Arbeiten unmöglich und es entstand der Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr der nicht verbrauchten Vorauszahlung ohne Rücksicht darauf, ob bei einer der beteiligten Stellen jemand bereit und in der Lage war, den Betrag der Höhe nach zu berechnen oder die Beklagte zur Zahlung aufzufordern. Entscheidend ist nur der objektive Umstand der Entstehung der Klageforderung und der Berechtigung der Beklagten zur Erfüllung. Hätte die Beklagte am Tage der Einstellung der Arbeiten den Betrag an die Firma W. & Co gezahlt, so hätte diese ihn annehmen müssen oder sie wäre in Annahmeverzug geraten. Dieser entscheidende Zeitpunkt für die Unmöglichkeit der Erfüllung und damit für die Entstehung der Bereicherungsforderung liegt später als der der Fälligkeit der Gegenforderung, aber vor der Besetzung und damit vor dem Inkrafttreten des MilRegG 52. Die Aufrechnungslage hat von diesem Zeitpunkt des Unmöglichwerdens der Leistung bis zum Tage der Besetzung bestanden. Daraus ergibt sich die Schlußfolgerung, daß die Aufrechnung nach Aufhebung der durch das MilRegG 52 herbeigeführten Sperre, also nach dem 6. September 1949 noch erklärt werden konnte, obwohl inzwischen die Vorschrift des §14 Nr. 1 UmstG in Kraft getreten war.
Infolgedessen war auch die letzte Voraussetzung für die Aufrechenbarkeit mit der Gegenforderung erfüllt, und dem Berufungsurteil ist im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Punkten der Begründung, beizutreten.
Hiernach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Sie war mit der aus §97 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.