Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1954, Az.: I ZR 170/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 170/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Schleswig - 08.05.1952
Prozessführer
der W. Fo. mbH, in Liquidation, in E. über Lü., vertreten durch ihre Liquidatoren Generaldirektor a.D. Franz We. und Vizepräsident Dr. Sebastian En.,
Prozessgegner
die V. La. Sch.-H. GmbH, jetzt "L.- und S.-Le. GmbH" in N., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Friedrich Wilhelm M. in N.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die W. Fo. mbH, wurde im Jahre 1934 von der D. G. für öff ... A. AG (Öffa) und der IG. F. AG mit einem Kapital von 20.000 RM gegründet. Die Kapitalbeteiligung der IG. F. von 4.000 RM wurde später von der Deutschen Bau- und Bodenbank AG übernommen. Im Jahre 1945 wurde das Deutsche Reich, vertreten durch den Reichswirtschaftsminister, auf Grund von Abtretungen der Geschäftsanteile alleiniger Gesellschafter der Klägerin und erhöhte deren Stammkapital auf 100.000.000 RM. Seit dem 1. November 1951 befindet sich die Klägerin in Liquidation.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches als Flugzeuginstandsetzungswerk für die deutsche Luftwaffe tätig war und als solches Aufträge des Reichsluftfahrtministeriums bezw. der Luftwaffenbedarfs-AG ausführte, Bezahlung von in der Zeit vom 17. Oktober 1944 bis zum 4. Februar 1945 zum Gesamtpreis von 22.607,47 RM gelieferten Glykols, eines Frostschutzmittels für Kühlwasser von Motoren beim Einfliegen und Überführen der ihr zur Instandsetzung übergebenen Flugzeuge.
Mit der vorliegenden, unter dem 28. November 1950 erhobenen, Klage fordert die Klägerin - unter Umstellung des oben bezeichneten Rechnungsbetrages im Verhältnis 10 : 1 - Zahlung von 2.260,74 DM nebst Zinsen seit dem 1. Mai 1945.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat den über 20.807,47 RM hinausgehenden Teil der Klageforderung bestritten. Weiter hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und ein Leistungsverweigerungsrecht aus §21 Abs. 4 UmstG geltendgemacht. Zu dessen Begründung hat sie vorgetragen, das von der Klägerin gelieferte Glykol sei für Ausführung der Reparaturaufträge des Reiches verwendet worden, wobei die Beklagte, da sie seit Ende 1944 Zahlungen vom Reich nicht mehr erhalten habe, mit einer Forderung von 4.824.567,96 RM gegen das Reich ausgefallen sei.
Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung von 850,50 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Es hat der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus §21 Abs. 4 UmstG hinsichtlich der Lieferungen der Klägerin aus dem Jahre 1945, nicht aber hinsichtlich der Lieferungen aus dem Jahre 1944 zugebilligt. Letztere mit dem unstreitigen Rechnungsbetrage von 8.505,- RM, umgestellt auf 850,50 DM, müsse die Beklagte bezahlen.
Im Berufungsverfahren - beide Parteien haben Berufung eingelegt - hat die Beklagte in erster Linie gegenüber der Klageforderung mit Forderungen in Höhe von 4.824.537,96 RM and 793.152,92 RM, die ihr gegen das Reichsluftfahrtministerium bezw. gegen die Luftwaffenbedarfs-AG aus Flugzeugreparaturen zuständen, aufgerechnet. Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin praktisch nur eine Dienststelle des Reiches, eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches gewesen sei.
Die Klägerin hat einer Aufrechnung widersprochen, da sie als selbständige Rechtspersönlichkeit mit dem Schuldner der Gegenlieferungen nicht personengleich sei. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrage, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht die Revisionssumme. Das Berufungsgericht hat, jedoch die Revision gemäß §546 Abs. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zugelassen.
Die Beklagte hat ihren Firmennamen inzwischen in ihre alte Bezeichnung "L.- und S.-Le. GmbH" umgeändert. Insoweit war das Passivrubrum entsprechend der Anregung der Beklagten und im Einverständnis der Klägerin zu ändern.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klageforderung an sich in der geltendgemachten Höhe besteht. Es ist weiter, wogegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, der Auffassung, daß die Klageforderung auf Grund der 2. Kriegsmaßnahme VO vom 27. September 1944 (RG Bl. I, 229) in Verbindung mit den Nachkriegsvorschriften über die Hemmung von Verjährungsfristen und §1 des Gesetzes über den Ablauf gehemmter Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 821) nicht verjährt sei.
Weiter nimmt das Berufungsgericht - von der Revision nicht angefochten - an, daß die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen begründet sind. Durch Aufrechnung mit diesen Forderungen sieht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHZ 3, 316 und die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 2, 300 ff) die Klageforderung als getilgt an. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin mit dem Deutschen Reich nicht personengleich gewesen sei, daß beide vielmehr verschiedene juristische Personen gewesen seien, daß daher eine Aufrechnung mit einer Forderung deren Schuldner das Reich gewesen sei, bis zum Zusammenbruch nicht möglich gewesen sei. Seit diesem führt das Berufungsgericht aus, sei aber aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben eine andere Beurteilung der Frage der Gegenseitigkeit von zur Aufrechnung gestellten Forderungen am Platze in allen Fällen, in denen das Reich für diejenigen Zwecke, die zum Zusammenbruch des Reiches gehört hätten, d.h. für Zwecke der Kriegführung, der Rüstungsproduktion und der Kriegsfinanzierung, juristische Personen ins Leben gerufen oder unter seine Herrschaft gebracht habe, die ausschließlich oder in entscheidendem Maße Aufgaben der Kriegführung zu erfüllen gehabt hätten, die sonst dem Reich obgelegen hätten. In solchen Fällen sei eine Aufrechnung zulässig, wenn die betreffende Reichsgesellschaft nur eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches ohne eigene Willensbildung oder Vermögenssubstanz gewesen sei. Da die Kriegführung zum Zusammenbruch des Reiches geführt habe, müsse bei allen Instituten, die ihr praktisch gedient hätten, über die formelle juristische Unterscheidung bei Prüfung der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen hinweggesehen werden. Die Anwendung des Billigkeitsgedankens im Aufrechnungsrecht, insbesondere hinsichtlich der Frage der Gegenseitigkeit sei nicht neu.
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht mit der Senatsrechtsprechung, wonach an der rechtlichen Selbständigkeit auch der Einmanngesellschaft und dem Erfordernis der Wechselseitigkeit von Forderung und Gegenforderung grundsätzlich festzuhalten sei, und wonach aber andererseits aus dem Gesichtspunkte des redlichen Verkehrs einer als Gläubigerin auftretenden GmbH versagt sein müsse, sich ihrem aufrechnenden Schuldner gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihrem tatsächlichen Verhältnis zum Schuldner der Gegenforderung nicht entspricht (Urteile des Senats vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - NJW 1952, 817; vom 3. Juli 1953 - I ZR 71/52 -, I ZR 216/52 - BGHZ 10, 205 ff - I ZR 217/52 - LM BGB §387(8) und vom 8. Oktober 1954 - I ZR 102/53 - zum Abdruck in die amtliche Sammlung bestimmt, sowie die das Rüstungskontor betreffenden Senatsurteile vom 12. November 1954 - I ZR 198/52 und 213/52 -).
Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen solchen Ausnahmetatbestand für die Zulassung der Aufrechnung für gegeben ansieht, sind im Endergebnis nicht zu beanstanden. Nach den in den oben angeführten Urteilen aufgestellten Rechtsgrundsätzen für die Zulassung einer Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben ist die Aufrechnung insbesondere dann zuzulassen, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Auftrage des Reichs entspringt die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für Rechnung des Reiches treuhänderisch durchgeführt wurden, wobei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit - abgesehen vom rein technischen Betrieb - der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstand. Andererseits sind die Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nicht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, sondern weitere Voraussetzung dafür ist, daß sie zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen. Da es danach bei Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechnung auf die Gesamtumstände des Falles ankommt, kann dem Berufungsgericht allerdings nicht gefolgt werden, wenn es die Folgerung daß die Klägerin nur eine verselbständigte Erscheinungsform des Reiches in vorstehendem Sinne gewesen sei, schon aus dem Umstande ziehen will, daß die Klägerin in §14 Nr. 5 UmstG als dem Reich gleichgestellte Kriegsgesellschaft von der Umstellung ausgeschlossen ist. Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, da seine Annahme von der nur verselbständigten Erscheinungsform des Reiches auch durch die weiteren zu diesem Punkte vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen getragen wird. Es führt insoweit aus, mindestens seit 1943, seit der Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile der Klägerin durch das Reich, sei die Klägerin eine Einrichtung des Reiches ohne Selbständigkeit, ohne eigene Willensbildung und ohne eigene Vermögenssubstanz gewesen. Abgesehen davon, daß sich eine Gesellschaft, möge sie als GmbH oder als AG errichtet sein, ernsthaft gegen den Willen ihres einzigen Inhabers nicht zur Wehr setzen könne, sei bereits bei Errichtung der Klägerin im Jahre 1934 ein Ministerialbeamter zum Geschäftsführer bestellt worden. Aus dem Übergange der Geschäftsanteile auf das Reich und der Erhöhung des Stammkapitals von 20.000 RM auf 100.000.000 RM ergebe sich, daß das Reich die Klägerin finanziell getragen habe. Das Reich als Gesellschafter der nunmehrigen Einmanngesellschaft habe den Erhöhungsbetrag in Gestalt einer entsprechenden Forderung gegen die Klägerin eingebracht. Die Klägerin sei auch äußerlich einem Organ des Reiches gleichgestellt gewesen; denn der Reichswirtschaftsminister habe das Recht zur Bestellung eines Bilanzprüfers nach den Vorschriften der Reichshaushaltordnung gehabt und dem Rechnungshof des Reiches habe das Recht der uneingeschränkten Prüfung der Klägerin nach §113 der Reichshaushaltordnung zugestanden.
Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Rechtlich unbedenklich nimmt das Berufungsgericht fernerhin an, daß die der Klage zugrunde liegenden Geschäfte auf der Grundlage der Unselbständigkeit der Klägerin und ihrer ausschließlichen Bindung an das Reich getätigt worden seien. Insoweit führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe nach Kriegsbeginn ausschließlich der Lagerung, Herstellung und Verteilung von Kriegsbedarfsmitteln des Reiches gedient, das nicht nur als einziger Gesellschafter der Klägerin, sondern als einziger die Kriegswirtschaft bestimmender Faktor Art und Umfang der Tätigkeit und Geschäftsführung der Klägerin bestimmt habe. Mindestens seit 1943 habe die Verbindung der Klägerin mit dem Reich Dasein, Aufgabe und Tätigkeit der Klägerin bestimmt. Diese Verbindung habe auch zur Geschäftsverbindung der Beklagten mit der Klägerin geführt. Die Beklagte habe zur Ausführung der vom Reich erteilten Kriegsrüstungsaufträge des Materials und der Stoffe bedurft, über die allein das zur totalen Kriegsführung übergegangene Reich habe verfügen können.
Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ferner gefolgert, daß die Gegenforderung der Beklagten gegen das Deutsche Reich zu dem eigenen Daseinszweck der Klägerin in engem Zusammenhang gestanden habe, was nach der angeführten Senatsrechtsprechung weitere Voraussetzung für die Zulassung der Aufrechnung im vorliegenden Falle ist.
Zu Unrecht macht die Revision unter dem Gesichtspunkt des §286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe bei vorstehenden Feststellungen wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen. Diese habe unter Beweisantritt in ihren Schriftsätzen vom 13. März, 12. April und 2. Mai 1952 vorgetragen, sie sei rein kaufmännisch organisiert gewesen, sie habe nicht nur Aufträge des Deutschen Reiches, sondern auch von privater Seite erhalten, ihr Personal habe, im reinen Angestelltenverhältnis gestanden, sie habe sich zum Teil auch selbst finanziert. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Einer besonderen Erörterung dieses Vorbringens bedurfte es auch nicht. Wie bereits, in den oben genannten Senatsurteilen ausgesprochen wurde, ist eine gewisse Selbständigkeit von Kriegsgesellschaften in der technischen Abwicklung ihrer Aufgaben nicht geeignet, diesen den Charakter der Unselbständigkeit, die Eigenschaft einer nur verselbständigten Erscheinungsform des Reiches zu nehmen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin auch Privataufträge, für deren Umfang im übrigen auch nichts dargetan ist, ausgeführt und sich zum Teil selbst finanziert hat. Ausschlaggebend ist, ob ihre Tätigkeit für das Reich ihre Daseinsform in entscheidendem Maße bestimmt hat. Das hat das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt. Es ist insoweit, entgegen der Meinung der Revision, nicht erforderlich, daß die Klägerin öffentlich-rechtliche Funktionen zu erledigen hatte. Es genügt vielmehr, daß sie hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hatte. Daß dies ihre hauptsächlichste Aufgabe war, ergibt sich insbesondere auch eindeutig aus ihrem Schriftsatzvorbringen vom 12. April 1952, dessen Übergehung die Revision, wie bereits angeführt, beanstandet, in diesem Schriftsatz hat die Klägerin als ihre wesentliche Aufgabe die Schaffung von Anlagen bezeichnet, welche die Lagerung von Treibstoffen in größeren Beständen und auf lange Zeit ermöglichten. Diese Ansammlung umfangreicher Treibstoffvorräte habe dem Zweck gedient, die Abhängigkeit Deutschlands vom Ausland auf diesem Wirtschaftssektor zu mildern. Dies habe nur durch, eine erforderlichenfalls jahrelange Lagerung in unterirdischen Behältern erreicht werden können, da durch die unterirdische Lagerung der sehr erhebliche Schwund, der sonst bei Tankbehältern eintrete, ausgeschaltet oder stark herabgesetzt sei. Während des Krieges hätten die von der Klägerin, errichteten unterirdischen Treibstofflager auch Wehrmachtszwecken gedient. Daß die Errichtung dieser Treibstofflager mindestens ganz Überwiegend aus militärischen Gründen geschehen ist, also in das Aufgabengebiet des Staates fiel, kann einem Zweifel nicht unterliegen. Ein Privatunternehmen hätte sich mit der Schaffung derartig kostspieliger Anlagen rentabler Weise auch nicht befassen können. Soweit die Revision weiter den Beweisantritt der Klägerin dafür, daß sie Weisungen vom Reich nicht erhalten habe, als Übergängen beanstandet, kann darin ebenfalls ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Selbst wenn solche ausdrückliche Anweisungen an die Klägerin nicht erteilt worden wären, wäre dies nicht geeignet, die vom Berufungsgericht aus der Tatsache, daß ein aktiver Ministerialrat Geschäftsführer der Klägerin war, gezogene Folgerung zu erschüttern, die Klägerin sei weisungsgebunden gewesen; denn dafür, daß die Klägerin bei der gegebenen Sachlage den Weisungen des Reiches unterstanden hat, spricht ohne weiteres die Lebenserfahrung. Im übrigen hat die Klägerin in ihrem oben angeführten Schriftsatz vom 13. März 1952 selbst eingeräumt, daß ihr die großen Aufgaben, die sie zu erfüllen gehabt habe, vom Reich in allgemeinen Zügen gestellt worden seien.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufrechnung im vorliegenden Falle auch nicht durch die in der Verordnung Nr. 99 der Britischen Militärregierung vom 15. September 1947 enthalten gewesene Verfügungsbeschränkung von Ansprüchen des Reiches (fortgefallen durch Verordnung Nr. 202 der Militärregierung) ausgeschlossen gewesen. Denn die Aufrechnungslage war bereits vor dem Zusammenbruch des Reiches gegeben und konnte durch eine spätere Verfügungsbeschränkung nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 22. Januar 1955 in BGHZ 8, 339. In diesem Urteil ist - im Gegensatz zur Senatsentscheidung vom 30. Oktober 1951 (BGHZ 3, 308) und unter Aufgabe des früheren Standpunktes des IV. Zivilsenats (BGHZ 5, 205 [210]) - ausgesprochen, das in der Verordnung Nr. 99 enthaltene Verbot der Erfüllung von Kriegsverträgen habe nicht nur haushaltsrechtliche Bedeutung, sondern enthalte ein allgemeines Verfügungsverbot. Diese neuere Beurteilung der Rechtslage durch den IV. Senat bezieht sich aber nur, wie ausdrücklich hervorgehoben ist, auf Fälle, in denen die Forderung des Reiches nach dem Zusammenbruch entstanden ist.
Auch, das sogenannte Vorschaltegesetz vom 21. Juli 1951 (BGBl. 467) kann entgegen der Meinung der Revision nicht zu einer anderen Beurteilung der Zulassung der Aufrechnung in Fällen der vorliegenden Art führen. Insoweit wird auf die Senatsrechtsprechung (BGHZ 10, 205 [211]) verwiesen.
Schließlich kann auch der von der Revision erhobene Einwand, die Aufrechnung dürfe nicht zugelassen werden, weil die Klägerin nicht in der Lage sei, festzustellen, ob der Schuldner die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegen das Reich nicht bereits wiederholt anderen Gläubigern gegenüber geltendgemacht hat, gegenüber dem Grundsatz der redlichen Vertragserfüllung ins Gewicht fallen. Zudem kann durch geeignetes Zusammenwirken der Abwicklungsstellen des Reiches und der in Betracht kommenden Reichsgesellschaften eine zweckentsprechende Kontrolle stattfinden.
Nach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.