Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1952, Az.: I ZR 112/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 112/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.06.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1952, 390 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 434 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 477-479 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 817 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Maschinenfabrik B. R. W. AG., vertreten durch ihren Vorstand in G.,
Prozessgegner
die Firma E. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf F. in Br., Z.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
In erweiternder Anwendung des §387 BGB kann ein Gläubiger mit Forderungen, die ihm aus Kriegslieferungen gegen das Deutsche Reich zustehen, gegen Forderungen aufrechnen, die eine mit Mitteln des Deutschen Reichs im Kriege gegründete GmbH gegen ihn aus dem Rücktritt von Lieferungsverträgen besitzt, wenn der Zweck der GmbH nur darin bestand, zur Kriegsführung notwendige Aufgaben des Reichs zu übernehmen und wenn sich das Reich einen solchen Einfluß auf die GmbH gesichert hatte, daß diese in Wirklichkeit nur einer Dienststelle des Reiches gleichzuachten war, und wenn weiter der zwischen den Parteien geschlossene Lieferungsvertrag sich als ein im Interesse des Reichs erteilter, der Kriegsführung dienender Auftrag darstellte.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Juni 1951 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Juli 1942 von der D. R.- und T.-AG. in Be. und deren Prokuristen, den Rechtsanwalt Dr. Sch., in Be. errichtet und in das Handelsregister In Berlin eingetragen. Ihr Stammkapital betrug 10 Millionen Reichsmark, davon übernahm die D. R.- und T.-AG. 9.900.000 Reichsmark und Dr. Sch. 100.000 Reichsmark. Letzterer trat seinen Geschäftsanteil am 12. Mai 1944 an die erstere ab, so daß diese von da ab alleinige Gesellschafterin der Klägerin war. Der Gegenstand des Unternehmens war nach dem Gesellschaftsvertrage: Erwerb, Bau und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen der Energiewirtschaft (Elektrizität, Gas und Wasser) für die besetzten Ostgebiete, sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen. Die Firma lautete ursprünglich "E.-O. mit beschränkter Haftung". Zu den Organen der Klägerin gehörte ein Beirat, dessen Vorsitzender ein Staatssekretär war und dem auch andere höhere Ministerialbeamte angehörten. In dem Vertrage sind dem zuständigen Reichsminister die Rechte gemäß §48 der Reichshaushaltsordnung eingeräumt worden. Der Reichsminister der Justiz ordnete an, daß keine Einsicht in die Handelsregisterakten gewährt werden dürfe und daß die Eintragungen nicht bekannt zu machen seien. Die Handelsregisterakten wurden unter "geheim" geführt. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 14. April 1944 wurde der Gegenstand des Unternehmens dahin erweitert, daß der Betrieb nicht mehr auf die Ostgebiete beschränkt wurde. Durch Beschluß vom 28. Oktober 1944 wurde die Firma in "E.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Nach Mitteilung des Oberfinanzpräsidenten in Hannover befindet sich das Stammkapital der Klägerin im Eigentum des Deutschen Reichs. Der Oberfinanzpräsident hat ihr in der britischen Zone belegenes Vermögen in treuhänderische Verwaltung genommen und den Kaufmann F. zum treuhänderischen Geschäftsführer bestellt. F. ist auch durch Beschluß der Generalversammlung der Klägerin vom 29. Mai 1948 zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt, worden. Die Klägerin hat ihren Sitz im Westsektor von Berlin. Ihre Geschäfte werden von Br. aus geleitet.
Die Beklagte betrieb bis zum Zusammenbruch eine Maschinenfabrik in M.. Eine Tochtergesellschaft von ihr betrieb ebenfalls eine Maschinenfabrik und zwar in G.. Das Stammunternehmen der Beklagten in M. ist enteignet und in eine sowjetische Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Die Beklagte hat ihr Geschäft im Jahre 1947 nach G. verlegt.
Die Parteien traten bald nach der Gründung der Klägerin miteinander in Geschäftsverbindung und zwar bezog die Klägerin von der Beklagten Lokomobile. Mit Schreiben vom 10. Mai 1943 bot die Beklagte der Klägerin die Lieferung von 20 Lokomobilen an. Die Klägerin bestellte diese darauf am 15. Mai 1945 bei der Beklagtem. In dem Bestellschreiben heißt es u.a., "die Lieferung sämtlicher Lokomobile hat spätestens bis Mitte April 1944 zu erfolgen. Die Aushändigung der Bezugsrechte am 11. ds.Mts. an Ihren Herrn Wi. erfolgte unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß der vorgenannte Liefertermin bestimmt inne gehalten wird. Dieses ist notwendig, damit der Betrieb mit den Lokomobilen im Osten am 15. Mai 1944 aufgenommen werden kann." Weiter ist in dem Bestellschreiben u.a. gesagt: "Die allgemeinen Lieferungsbedingungen, aufgestellt nach den Grundsätzen des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten, werden anerkannt, soweit dieselben den vorgenannten Bedingungen nicht widersprechen". Der Preis für die Lokomobilen sollte insgesamt 345.100 RM betragen, davon war die Hälfte alsbald zu zahlen. Die Beklagte nahm das Angebot mit Schreiben vom 24. Mai 1943 an. In ihm heißt es jedoch u.a.: "Die Lieferung hat ab Fabrik zu geschehen, bis Mitte April 1944 voraussichtlich etwa 12 bis 14 Lokomobile. Die restlichen Maschinen in Abständen von je zwei Stück monatlich. Wir werden alles aufbieten, um eine frühere Ablieferung der restlichen 6 Maschinen zu erreichen". In den diesem Schreiben beigefügten Allgemeinen Lieferungsbedingungen, aufgestellt nach den Grundsätzen der Deutschen Maschinenbauanstalten, heißt es unter V u.a., "die Lieferzeit wird zugesagt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, - gleichviel ob sie in dem Werk des Lieferers selbst oder bei seinen Unterlieferern eintreten -, wie Fälle höherer Gewalt, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder andere unvorhergesehene Verzögerungen in der Anlieferung oder Fertigstellung wesentlicher Lieferteile". Des weiteren ist nach V der Allgemeinen Lieferungsbedingungen ein Rücktritt in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Die Klägerin hat der Beklagten eine Anzahlung von 172.550 RM geleistet. Die Beklagte hat die Maschinen nicht geliefert. Im Jahre 1944 trat sie an die Klägerin mit Vorschlägen heran, die Bauart der Maschinen zu ändern. Die Klägerin teilte ihr am 19. Januar 1945 mit, sie könne Lokomobile mit den von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen nicht brauchen. In dem Schreiben heißt es dann weiter:
"Da es Ihnen nicht möglich ist, die Lokomobile in der von uns bestellten Ausführung zu liefern, müssen wir die in unserem Schreiben vom 5.10.1944 ausgesprochene Annullierung aufrecht erhalten. Annullierungskosten dürfen uns dafür nicht entstehen. Es bleibt Ihnen dabei überlassen, die fertiggestellten bzw. vorgearbeiteten Gegenstände anderweitig einzusetzen und die gehabten Unkosten als Kriegsschaden zu berechnen."
Die Klägerin hat in dem Schreiben um Rückerstattung der Anzahlung. Die Beklagte hat diese nicht zurückgezahlt. Das erwähnte Schreiben vom 5. Oktober 1944 ist nicht zu den Akten eingereicht worden. Die Klägerin will keinen Durchschlag davon mehr besitzen. Die Beklagte gibt an, sie habe ihre Unterlagen in Magdeburg zurücklassen müssen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 17.255 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1944 zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagten sei die Lieferung aus einem von dieser zu vertretenden Umstände unmöglich geworden. Sie, die Klägerin, sei daher bereits in einem Schreiben vom 5. Oktober 1944 vom Vertrage zurückgetreten, sie habe den Rücktritt in dem Schreiben vom 19. Januar 1945 wiederholt. Die Beklagte müsse ihr daher die Anzahlung, umgewertet in DM, zurückerstatten.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt, sie hat erwidert, die Klägerin sei ein Unternehmen des Deutschen Reichs.
Sie sei nicht berechtigt gewesen, vom Vertrage zurückzutreten, sie habe den Rücktritt in Wahrheit nur erklärt, weil sie die Lokomobile im Jahre 1944 mit Rücksicht auf die Kriegslage nicht mehr habe brauchen können. Sie, die Beklagte, könne auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen werden; denn sie sei nicht mehr bereichert. Sie habe zwecks Herstellung der Lokomobile Unteraufträge an verschiedene Firmen in den damals besetzten Westgebieten erteilen und diesen höhere Vorschüsse, als die Anzahlung, der Klägerin betragen habe, zahlen müssen. Infolge des Zusammenbruchs hätten ihre Unterlieferanten keine Leistungen an sie bewirkt. Die Anzahlung sei somit verloren gegangen. Im übrigen besitze sie, die Beklagte, aus Heereslieferungen gegen das Deutsche Reich noch Ansprüche von mehr als 13 Millionen Reichsmark. Mit diesen Forderungen rechne sie hilfsweise gegen die lila je auf, hierzu sei sie befugt, weil die Klägerin ein Unternehmen des Reiches sei.
Die Klägerin ist dem allen entgegengetreten. Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung des Prokuristen der Beklagten erhoben und sodann durch Urteil vom 30. November 1950 die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 1. Juni 1951 das Erkenntnis des Landgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie bittet, die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei vom Vertrage zurückgetreten. Sie wolle den Rücktritt bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 1944 erklärt haben. Sie habe zwar eine. Abschrift dieses Schreibens nicht vorlegen können. Hierauf komme es aber nicht an, die Angabe der Klägerin sei nach dein Inhalt ihres Schreibens vom 19. Januar 1945 sehr wahrscheinlich. In ihm habe die Klägerin den Rücktritt auch noch einmal zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin sei sowohl nach §525 BGB wie nach §326 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen. Dieser rechtfertige sich aus §325 BGB, weil der Beklagten, wie sie nicht bestritten habe, die Lieferung der Maschinen unmöglich geworden sei. Die Beklagte habe der Klägerin aber im Laufe des Jahres 1944 noch Lokomobile auf Grund anderer Bestellungen geliefert und ihr Ende 1944 sogar noch Lokomobile anderer Beschaffenheit als der bestellten angeboten. Die Beklagte hätte deshalb dartun müssen, aus welchem Grunde sie die bestellten Lokomobile nicht habe liefern können. Das habe sie nicht getan. Daher sei davon auszugehen, daß die Unmöglichkeit auf Umständen beruhe, die die Beklagte zu vertreten habe.
Die Beklagte habe die Maschinen bis zum April 1944 zu liefern gehabt. Sie sei daher gemäß §284 Abs. 2 BGB, ohne daß es einer Mahnung bedurft habe, in Verzug geraten. Eine Nachfrist habe die Klägerin ihr nicht zu setzen brauchen, weil sie mit Rücksicht auf die Kriegsereignisse für die Maschinen, die für die Ostgebiete bestimmt gewesen seien, nachdem die Beklagte in Verzug geraten sei, kein Interesse an späteren Lieferungen mehr besessen habe.
Die Beklagte müsse der Klägerin daher die Anzahlung gemäß §§327 Satz 1, 346 BGB zurückerstatten. Selbst wenn es sich bei der Klägerin, als der Vertrag geschlossen worden sei, um ein Unternehmen des Reichs gehandelt haben sollte, sei eine Aufrechnung in Hinblick auf §395 BGB ausgeschlossen.
Die Revision der Beklagten rügt Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie macht vor allem geltend:
I. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der 172.550 RM zugestanden habe, treffe nicht zu,
II. mindestens habe das Berufungsgericht jedoch die Zulässigkeit der erklärten Aufrechnung zu Unrecht verneint.
Die Rüge zu I greift nicht durch, die Rüge zu II führt dazu, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I.
1)
Die Revision rügt zunächst zu Unrecht Verletzung der §§421, 422, 423, 426, 156 ZPO. Das Berufungsgericht stellt, wie sich aus den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhange ergibt, fest, daß die Beklagte bereits am 5. Oktober 1944 vom Vertrage zurückgetreten ist. Diese Feststellung beruht nicht auf Verfahrensmängeln. Das Berufungsgericht kommt zu ihr auf Grund des Inhalts des Schreibens vom 19. Januar 1945. Die Würdigung dieser Urkunde war Sache des Tatrichters, sie hält sich im Rahmen des §286 ZPO und verstößt nicht gegen das Recht. Die Beklagte hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 1. Dezember 1949 allgemein beantragt, der Klägerin aufzugeben, den vollständigen Schriftwechsel der Parteien über das Geschäft über die Lieferung der 20 Lokomobile vorzulegen. Ein derartig allgemein gefaßter Antrag entspricht nicht den Erfordernissen des §424 ZPO, er ist zu unbestimmt und daher unbeachtlich. Da das Berufungsgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, überzeugt war, daß die Klägerin den weiteren Schriftwechsel nicht mehr besitzt, so hätte es im übrigen auch auf einen hinreichend substantiierten Antrag nicht einzugehen brauchen. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des §445 ZPO (Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §424 ZPO Anm. II 1). Da das Berufungsgericht den Sachverhalt für hinreichend geklärt hielt, so war es auch nicht verpflichtet, auf die von den Parteien in der Zeit zwischen dem Verhandlungstermin und Verkündungstermin eingereichten Schriftsätze hin die Verhandlung gemäß §156 ZPO wieder zu eröffnen.
2)
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht es rechtsirrtümlich unterlassen habe, die auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 erlassenen Anordnungen des Leiters des Hauptausschusses Maschinen vom 13. September 1944, 30. September 1944, 20. Oktober 1944 und 5. Februar 1945, (letztere veröffentlicht im Reichsanzeiger 1945 Nr. 32) zu prüfen. Der Senat hat keinen Anlaß zu der Frage der Rechtsgültigkeit dieser Anordnungen abschließend Stellung zu nehmen; denn selbst wenn sie rechtsgültig sein sollten, kann die Beklagte aus ihnen jetzt im Revisionsrechtszuge nichts entscheidendes herleiten. Die ersten drei Anordnungen schreiben keineswegs das Ruhen sämtlicher Vortrage über die Lieferung von Maschinen vor, und die letzte Anordnung hat auch nicht alle Maschinenlieferungsverträge aufgehoben. Das Ruhen und die Aufhebung von Maschinenlieferungsverträgen sind in den Anordnungen vielmehr an bestimmte, in das einzelne geregelte Voraussetzungen geknüpft. Sache der Beklagten wäre es gewesen, wenn sie aus diesen Anordnungen. Rechte herleiten wollte, in den Vorinstanzen bestimmte Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen sich die Anwendbarkeit dieser Anordnungen ergeben sollte. Das hat sie nicht getan. Sie hat sich weder in dem Schriftwechsel der Parteien noch in den Tatsacheninstanzen jemals auf jene Anordnungen berufen. Im Revisionsrechtszuge kann ein neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Nach der von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen gegebenen Darstellung hat sie im übrigen Teile, iie für die Erfüllung der mit der Klägerin geschlossenen Verträge wesentlich waren, in ehemals besetzte Gebiete in Auftrag gegeben und sind diese nicht geliefert worden. In solchen Fällen sind aber nach §2 c der Anordnung vom 5. Februar 1945 die Verträge gerade nicht aufgehoben worden.
Da der Rechtsstreit, wie bereits angedeutet und unten zu II noch näher ausgeführt werden wird, aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, bleibt es der. Beklagten jedoch unbenommen, in der neuen Tatsacheninstanz, falls sie dazu in der Lage ist, neue substantiierte Behauptungen in der Richtung vorzutragen, daß die Voraussetzungen der erwähnten Anordnungen des Hauptausschusses Maschinen vorgelegen haben.
3)
Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß ein Rücktrittsrecht wegen Verzuges nach Abschnitt V der Allgemeinen Lieferungsbedingungen, welche Inhalt des Vertrages der Parteien geworden sind, ausgeschlossen ist. Dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts, dessen Ausführungen zur Frage des Verzugs auch sonst nicht unbedenklich sind, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nämlich, wie erwähnt, weiter, und zwar insoweit ohne Rechtsverstoß, ausgeführt, die Lieferung sei der Beklagten, wie diese nicht bestritten habe, unmöglich geworden und die Klägerin sei auch aus diesem Grunde vom Vertrage zurückgetreten. Die Unmöglichkeit habe die Beklagte zu vertreten gehabt. Gegen die letztere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision. Sie meint, das Berufungsgericht habe auch hier den Abschnitt V der Allgemeinen Lieferungsbedingungen rechtsirrtümlich nicht berücksichtigt und sei ferner erheblichen Beweisangeboten nicht nachgegangen. Die Angriffe gehen fehl. Das Berufungsgericht hat zwar die Allgemeinen Lieferungsbedingungen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat sich aber mit dem einschlägigen Vorbringen der Beklagten des näheren auseinandergesetzt. Die Allgemeinen Lieferungsbedingungen schließen einen Rücktritt nur wegen Verzugs, aber nicht wegen Unmöglichkeit aus. Gemäß §282 BGB wäre es Sache der Beklagten gewesen, zu beweisen, daß sie die von ihr selbst zugegebene Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten habe. Sie hat es in der Richtung aber an genügend substantiierten Darlegungen und besonders an hinreichenden Beweisangeboten fehlen lassen. Der von ihr benannte Prokurist Gr. ist vom Landgericht als Zeuge vernommen worden. Er hat ausgesagt, er sei nicht Sachbearbeiter gewesen, er hat auf die an ihn gerichteten Fragen, die die einschlägigen Geschäftsvorgänge betrafen, keine Auskunft zu geben vermocht. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Zeugen erneut zu vernehmen; denn neue ausreichend substantiierte Behauptungen waren nicht in sein Wissen gestellt.
Zusammenfassend ist insoweit zu sagen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin die 172.500 RM, in DM umgewertet, also 17.255 DM, gemäß §§327 Satz 1, 346 BGB grundsätzlich zu erstatten gehabt, nicht von Rechtsirrtum beeinflußt ist.
II.
Das Berufungsgericht ist auf die Frage der Aufrechnung nicht näher eingegangen, weil es der Ansicht war, einer Aufrechnung stehe ohne weiteres §395 BGB entgegen. Das ist rechtsirrig. Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem am 20. Juni 1951, also nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Beschluß (BGHZ 2, 300 ff [309] = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr. 2 zu §14 UmstG mit Anmerkung), des näheren mit der Frage befaßt, ob inländische Geldschuldner nach der Währungsreform mit einer Gegenforderung gegen das Reich aufrechnen können, wenn sich Forderung und Gegenforderung vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenüber gestanden haben. Er hat die Frage bejaht und weiter ausgeführt, das gelte auch dann, wenn bis zum 8. Mai 1945 zwei verschiedene Kassen des Reichs im Sinne von §395 BGB zuständig waren und seitdem die Kasse, bei der bisher die Gegenforderung zu berichtigen war, infolge des Zusammenbruchs fortgefallen und eine ersatzweise andere Kasse nicht geschaffen ist. Der erkennende Senat hat sich der Auffassung des Großen Zivilsenats bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 1951 (I ZR 58/51, teilweise abgedruckt in BGHZ 3, 316 ff und NJW 1952, 258) angeschlossen und die ihr zugrunde liegenden Rechtsgedanken in der Entscheidung weiter ausgebaut. An lieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf §395 BGB trägt also die Ablehnung der Aufrechnung nicht. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob §387 BGB der Aufrechnung hier entgegensteht, da die Klägerin als GmbH eine nicht mit dem Deutschen Reich identische juristische Person ist. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Frage stark umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen Forderungen bestimmter, als besondere juristische Personen gegründeter Kriegsgesellschaften mit Förderungen gegen das Deutsche Reich aufgerechnet werden kann. (Sieveking NJW 50, 88; Sieveking, MDR 1950, 610 ff [LG Hamburg 25.07.1950 - 28 S 28/50]; Römer, BB 1951, 873 ff; Göller, BB 1950, 489; Gutbrod, BB 1950, 440 ff; Gutbrod, JR 1951, 363; Sieber, BB 1950, 656 ff; Müller, NJW 1950, 494; Müller, MDR 1951, 541; Kegel, JZ 1951, 413). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Aufrechnung Gegenseitigkeit der Forderungen verlangt, daß also der Schuldner der einen Forderung der Gläubiger der anderen Forderung sein muß (§387 BGB). Weiter ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß zwischen der GmbH als juristischer Person einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits scharf zu unterscheiden ist und daß in aller Regel gegen eine Forderung der GmbH nicht aufgerechnet werden kann mit Forderungen gegen ihre Gesellschafter und erst recht nicht mit Forderungen gegen Dritte, die nur wirtschaftlich mittelbar an der GmbH beteiligt sind. Das Reichsgericht hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen (RGZ 99, 232 ff; 103, 66; 126, 46 f, 129, 50 ff [54]; 156, 271 ff [272]; 143, 429 ff [431]), es dürfe bei der Anwendung des Rechts der GmbH nicht an der Macht der Tatsachen, den Wirklichkeiten des Lebens und dringenden wirtschaftlichen Bedürfnissen vorüber gegangen werden, diese könnten es, um einen Dritten zu einer ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen, unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise rechtfertigen und gebieten, die persönliche und die vermögensrechtliche Selbständigkeit einer GmbH und die ihrer Gesellschafter zurückzustellen und den persönlichen Gesellschafter einer sogenannten Einmann-GmbH dieser im gewissen Umfange rechtlich gleichzusetzen. Der erkennende Senat hat die Grundgedanken dieser Rechtsprechung in seinem oben erwähnten Urteil weiter entwickelt. Er ist in der Entscheidung bereits davon ausgegangen, daß es in erweiternder Anwendung des §387 BGB rechtsgrundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, die Aufrechnung gegen Forderungen bestimmter Kriegsgesellschaften mit Forderungen gegen das Reich unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise zuzulassen, obschon es streng genommen hier an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit fehlt. An dieser Auffassung Hält der Senat fest. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit, was das Berufungsgericht infolge seiner rechtsirrigen Auffassung von der Bedeutung des §395 BGB nicht erkannt hat, davon ab, ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen gegeben sind, die eine solche erweiternde Anwendung des §387 BGBÜber seinen Wortlaut hinaus begründen können. Für die Entscheidung dieser Frage mangelt es bisher an den erforderlichen Feststellungen des Tatrichters. Beteiligungen des Deutschen Reichs an wirtschaftlichen Unternehmungen sind bereits lange Zeit vor dem Kriege vorgekommen. §48 der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (Reichsgesetzblatt 1923 Teil II S. 17 ff) geht von der Tatsache, solcher Beteiligungen aus. Die Vorschrift weist somit schon darauf hin, daß nicht etwa jede Beteiligung des Reichs an einem als besondere juristische Person gegründeten wirtschaftlichen Unternehmen die Gleichstellung des letzteren mit dem Reich in Hinblick auf §387 BGB zu rechtfertigen vermag. Eine solche Gleichstellung kann, wie angedeutet, vielmehr nur in Ausnahmefällen erfolgen, in denen ein besonders gearteter Sachverhalt dazu nötigt, um grobe Unbilligkeiten zu vermeiden. Nach der Auskunft des Oberfinanzpräsidenten befindet sich hier das gesamte Stammkapital der Klägerin im Eigentum des Reichs. Dieser Umstand wie auch der Inhalt der Handelsregisterakten deuten hier darauf, hin, daß jedenfalls eine sehr enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Reich und der Klägerin im Kriege bestanden hat. Die Tatsache, daß das Deutsche Reich nicht selbst Gesellschafter der Klägerin war, ist nicht ausschlaggebend. Von entscheidender Bedeutung wird dagegen sein, ob die Klägerin nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Aufbau und ihrem ganzen Wesen zur Zeit, als die Forderung gegen die Beklagte entstand, nur als besondere Erscheinungsform des Reichs zu betrachten und ob sie bei dem getätigten Geschäft dem Reich soweit gleichzustellen war, daß sich hier eine erweiternde Anwendung des §387 BGB rechtfertigen könnte. Das Berufungsgericht wird daher die Entstehungsgeschichte der Klägerin selbst, den Anlaß ihrer Gründung, das Verhältnis der Deutschen Revisions- und Treuhandgesellschaft und Dr. Schirmers zum Deutschen Reich näher aufklären und weiter auch aufhellen müssen, ob der Zweck der Klägerin in Wirklichkeit nur darin bestand, zur Kriegsführung notwendige Aufgaben des Reichs zu übernehmen, ob sich das Reich ferner einen solchen Einfluß auf die Klägerin gesichert hatte, daß diese in Wirklichkeit nur einer Dienststelle des Deutschen Reichs gleichzuachten war und ob der zwischen den Parteien geschlossene Liefervertrag sich als ein im Interesse des Reichs erteilter, der Kriegsführung dienender Auftrag darstellte. An der Hand der von ihm zunächst zu treffenden tatsächlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht sodann die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung, der, wie erörtert, jedenfalls §395 BGB nicht entgegensteht, prüfen müssen.
Da das Urteil des Berufungsgerichts, wie ausgeführt, einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler enthält und es an den nötigen tatsächlichen Feststellungen zur Frage der Aufrechnung mangelt, so mußte es aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung aber die Kosten der Revision zu überlassen.