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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1954, Az.: I ZR 198/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1954
Aktenzeichen
I ZR 198/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 14.07.1952

Prozessführer

der Firma H. Kö. in H., B.str. ...,

Prozessgegner

die Rü.-GmbH in Liquidation, vertreten durch ihre Liquidatorin, die I.-GmbH in Bo., diese vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Kurt A. in Rö. bei K. und den Kaufmann Rudolf Graf W. in F./M.,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. Juli 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Mai 1942 vom Reich und dem Wehrwirtschaftsführer Heinz Sch.-L., der zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde, als GmbH gegründet worden. Sch.-L. schied später als Gesellschafter aus und die Klägerin bestand als Einmann-GmbH des Reiches fort. Als Gegenstand des Unternehmens ist in §3 des Gesellschaftsvertrages die Durchführung rüstungswichtiger Aufgaben angegeben. Das Stammkapital, das bei Gründung der GmbH 1.000.000 RM betrug, wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 13. Januar 1944 auf 25.000.000 RM erhöht. Der Geschäftsführer hatte nach der vom Vorsitzenden des Beirats für ihn erlassenen Geschäftsordnung vom 4. Mai 1942 die Geschäfte grundsätzlich selbständig und in eigener Verantwortung zu führen; für Geschäfte von grundsätzlicher oder außerordentlicher Bedeutung bedurfte er der Zustimmung des Beiratsvorsitzenden. Durch Gesellschafterbeschluß vom 31. Oktober/30. November 1950, der von einem Beauftragten des Bundesfinanzministers, einem Beauftragten des Senats von Groß-Berlin und dem nach dem Kriege, von der Militärregierung bestellten Treuhänder unterzeichnet ist, ist die Klägerin aufgelöst worden. Durch Gesellschafterbeschluß vom 4. Februar 1952 ist anstelle des zunächst als Liquidator bestellten Kaufmanns Eduard R., Be.-Ch., die I.-GmbH in Bo. zur Liquidatorin bestellt worden.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von drei Baracken sowie Barackeneinrichtungsgegenständen, die sie der Beklagten laut Rechnungen vom 5., 13. und 28. August sowie 10. September 1943 zum Gesamtbetrage von 22.848,63 RM geliefert haben will.

3

Der Bezug von Baracken und Barackeneinrichtungsgegenständen durch zivile Stellen unterlag während des Krieges der Zwangswirtschaft. Diese zwangswirtschaftliche Regelung, deren Einzelheiten während des Krieges häufiger gewechselt haben, sah folgendes in seinen Grundzügen bis 1944 gleichgebliebenes Verfahren vor: Die Bedarfsträger hatten bei dem örtlichen Baubevollmächtigten (Aussenstellen des Reichsministers für Bewaffnung und Munition) einen Antrag auf Zuweisung zu stellen. Der örtliche Baubevollmächtigte legte den von ihm vorgeprüften Antrag dem Reichsbeauftragten für Holzbau zur Entscheidung vor. Dieser bestimmte für den Fall der Zuweisung die Herstellerfirma, die von privaten Auftraggebern keine Aufträge annehmen durfte. Die Herstellerfirmen belieferten dann unmittelbar die Bedarfsträger, die Herstellerfirmen wurden von der Klägerin über den Reichsbeauftragten bezahlt, während die Klägerin einen vom Reichsbevollmächtigten für den Holzbau berechneten Mittelpreis zuzüglich eines Verwaltungsaufschlags den Bedarfsträgern in Rechnung stellte (vgl. Erlaß des RMfBM vom 7.8.1942 - Bar III R-vi 5, 26. Anordnung vom 17.4.1942 RAnz Nr. 18/42, Anordnung I/43 vom 21.6.1943 - RAnz Nr. 143/43, 32. Anordnung vom 23.6.1943 - RAnz Nr. 148/43, 37. Anordnung vom 9.2.1944).

4

Die Klägerin, die der Ansicht ist, daß auf Grund dieses Verfahrens bei Versorgung der Wirtschaft mit Baracken und Barackeneinrichtungsgegenständen ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, fordert mit der Klage, unter Umstellung des oben bezeichneten Rechnungsbetrages im Verhältnis 10 : 1, Zahlung von 2.284,86 DM nebst Zinsen seit 1. Juli 1946. Dieser Anspruch ist im Januar 1951 rechtshängig geworden.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet in erster Linie die ordnungsmässige Vertretung der Klägerin durch die Liquidatorin und zieht die Rechtsgültigkeit der Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Klägerin aufgelöst und die Liquidatorin bestellt worden ist, in Zweifel. Weiter hat sie vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien in Abrede gestellt und die Lieferung der Baracken und Barackeneinrichtungsgegenstände bestritten. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung sowie den Verwirkungseinwand erhoben und hat hilfsweise eingewendet, die Baracken seien französisches Beutegut gewesen. Schließlich hat sie Erfüllung der Klageforderung eingewendet und hilfsweise mit Forderungen von über 150.000 RM aufgerechnet, die ihr aus Kriegslieferungen an das Reich zuständen. Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin nur eine Dienststelle des Reiches gewesen sei und sich daher Forderungen gegen das Reich entgegenhalten lassen müsse.

6

Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Einer Aufrechnung hat sie widersprochen, da sie als selbständige Rechtspersönlichkeit mit dem Schuldner der Gegenlieferungen nicht personengleich sei.

7

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da die streitigen Lieferungen nicht erwiesen seien.

8

Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Beklagte nach dem Klageantrage verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

9

Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht die Revisionssumme. Das Berufungsgericht hat jedoch die Revision gemäss §546 Abs. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zugelassen.

10

Das Berufungsgericht hat die Ordnungsmässigkeit der Vertretung der Klägerin durch die I.-GmbH als Liquidatorin bejaht. Nach seiner Auffassung sind die Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Klägerin aufgelöst und die Liquidatorin bestellt worden ist, rechtsgültig. Sie seien, so führt das Berufungsgericht aus, von den allein in Betracht kommenden Rechtsnachfolgern des alleinigen Gesellschafters der Klägerin beschlossen worden. Die Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland in das ihrer Herrschaft zugängliche Reichsvermögen folge aus Art 134 GrundG (BGHZ 3, 308 sowie BGH vom 28.2.1952 - IV ZR 156/50 -). Ob auch das Land Berlin gemäß Verordnung Nr. 202 vom 30. Dezember 1949 (VOBl für Groß-Berlin S. 115) Rechtsnachfolger des alleinigen Gesellschafters der Klägerin geworden sei, könne dahingestellt bleiben, da ein Beauftragter des Senats von Groß-Berlin an den Beschlüssen beteiligt gewesen sei. Die Zustimmung des Beirats zu den Beschlüssen sei für deren Gültigkeit belanglos, da der Gesellschaftsvertrag die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung nicht vorschreibe. Es könne schließlich auch dahingestellt bleiben, ob über die Gesellschafterbeschlüsse ein vom Vorsitzenden des Beirats und vom Geschäftsführer unterschriebenes Protokoll angefertigt worden sei oder nicht, wie es §16 des Gesellschaftsvertrages vorsehe. Die hier in Frage kommenden Beschlüsse bedürften, da sie nicht statutenändernd seien, nach dem Gesetz keiner besonderen Form. Ein Verstoß gegen §16 des Gesellschaftsvertrages würde, die Beschlüsse zudem auch nicht nichtig machen. Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages könne nicht angenommen werden, daß die privatschriftliche Form der Beschlüsse Gültigkeitsvoraussetzung für Gesellschafterbeschlüsse sein solle. Derartige Formvorschriften dienten nur Beweiszwecken und hätten die Bedeutung von Ordnungsvorschriften, deren Verletzung allenfalls Anfechtbarkeit der Beschlüsse, nicht aber deren Nichtigkeit zur Folge habe (RGZ 104, 415; 122, 367; Scholz Komm zum GmbHG 2. Aufl. Anm. 7 zu §48).

11

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

12

In der Sache selbst geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß zwischen den Parteien auf Grund der damaligen Zwangsbewirtschaftungsvorschriften ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Einschaltung der Klägerin in das Beschaffungsverfahren habe, so führt das Berufungsgericht aus, nach den betreffenden Anordnungen und dem Beweisergebnis den Sinn gehabt, die rein privatrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Zwangsbewirtschaftung von den staatlichen Lenkungsbehörden fernzuhalten und durch die Klägerin wahrnehmen zu lassen. Der Umstand, daß die Klägerin in der Auswahl ihrer Vorlieferanten und ihrer Kunden sowie in ihrer Preisbildung nicht frei gewesen sei, hindere nicht die Annahme, daß die Parteien gleichberechtigt miteinander kontrahierten. Es liege im Wesen der Zwangswirtschaft, daß sie die Vertragsfreiheit beschränke, ohne daß dadurch bereits alle wirtschaftliche Tätigkeit zu öffentlich-rechtlicher werde. Der Staat könne sich zur Erreichung planwirtschaftlicher Ziele auch privatrechtlicher Mittel bedienen, indem er einen Zwang zum Abschluß privatrechtlicher Rechtsgeschäfte mit mehr oder minder normiertem Inhalt ausübe. In dem Antrag auf Zuweisung von Baracken und Barackeneinrichtungsgegenständen sei zugleich der privatrechtliche Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages zu sehen, der stillschweigend von der Klägerin in dem Zeitpunkt angenommen worden sei, in dem diese erstmalig mit dem Antrag nach erfolgter Zuweisung befaßt worden sei. Einer besonderen Annahmeerklärung habe es nicht bedurft, da eine solche nicht zu erwarten gewesen sei, denn die Klägerin sei während des Krieges die einzige Stelle gewesen, die zum Verkauf von Baracken und Barackeneinrichtungsgegenständen berechtigt und nach erfolgter Zuweisung auch verpflichtet gewesen sei.

13

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.11.1951 - II ZR 41/51 - LM BGB §284 (1)).

14

Rechtlich unangreifbar ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die streitigen Gegenstände der Beklagten tatsächlich geliefert worden seien und deren etwaige Beuteeigenschaft rechtlich unerheblich sei. Nur wenn die Beklagte diese Baracken dem Eigentümer zurückerstattet hätte, könnte die Beklagte wegen der Beuteeigenschaft Rechte aus §440 Abs. 2 BGB herleiten.

15

Auch in den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses die Verjährungseinrede der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen hat, tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage. Das Berufungsgericht führt insoweit aus, die im internationalen Privatrecht und auch im interzonalen Recht zur Ermittlung der maßgeblichen Rechtsordnung anzuwendenden Grundsätze, wonach in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende, hilfsweise der mutmaßliche Parteiwille heranzuziehen sei, könnten auf vor dem Zusammenbruch entstandene interzonale Rechtsverhältnisse keine Anwendung finden, da keine der Parteien bei Vertragsschluß im Jahre 1943 die spätere Rechtsentwicklung, die zur Zerstörung der einheitlichen Rechtsordnung in Deutschland und Herausbildung verschiedener Rechtssätze für Berlin und Westdeutschland geführt habe, habe voraussehen können. Es könne daher hier nur das Recht des Erfüllungsortes maßgebend sein. Dies sei nach §269 BGB der Sitz der Beklagten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein besonderer Erfüllungsort zwischen den Parteien nicht vereinbart. In diesem Zusammenhange führt das Berufungsgericht noch aus, wenn tatsächlich die Rechnungen der Klägerin mit dem Vermerk "Erfüllungsort Berlin" versehen gewesen sein sollten, so sei dies unerheblich, da einseitige Erklärungen der Parteien nach Vertragsschluß, insbesondere auf Rechnungen, für die Vereinbarung eines Erfüllungsortes nicht genügten. Von dieser allgemeinen Rechtsauffassung (RGZ 65, 330 [331]) ist allerdings, worin der Revision zuzustimmen ist, dann eine Ausnahme zu machen, wenn die betreffende Rechnung einen Teil eines Bestätigungsschreibens darstellt (RGZ 57, 410; BGH in NJW 1952, 1369). Diese Voraussetzungen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt hier aber entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Wie die betreffenden Rechnungen ergeben, haben sie keinen über den üblichen Rahmen einer Rechnung hinausgehenden Inhalt. Die Revision meint, die streitigen Rechnungen müßten zugleich als Bestätigungsschreiben aufgefaßt werden, das ergebe sich als zwangsläufige Folge aus der Ansicht, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Nähme man einen solchen stillschweigend abgeschlossenen Kaufvertrag an, dann sei die Rechnung zugleich erste und abschließende Willenserklärung der Klägerin, also die Bestätigung des Auftrages. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn der Vertrag ist vorliegend nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vorher zustandegekommen. Die Rechnungszusendung konnte daher den Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen.

16

Darin, daß die Klägerin ihre sonstigen Vertragsbedingungen über den Erfüllungsort, nämlich Berlin, hier nicht gelten lassen wolle, kann ein arglistiges Verhalten nicht gesehen werden.

17

Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Frage, ob etwa die Umstände des vorliegenden Falles auf Berlin als Erfüllungsort hinweisen, nicht berücksichtigt, daß die Klägerin eine Monopolstellung eingenommen habe, deren Bedingungen sich auch die Beklagte habe beugen müssen, was gar keine andere Auslegung zulasse, als tatsächlich Berlin als Erfüllungsort anzusehen. Diese Annahme ist schon mit Rücksicht auf die damaligen Kriegsverhältnisse, die für die Reichshauptstadt immer bedrohlicher wurden und schließlich auch das Personal der Klägerin zum Ausweichen in das Reichsgebiet veranlaßten, nicht zwingend.

18

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die für den Sitz der Beklagten geltenden Verjährungsvorschriften zur Anwendung gebracht. Danach war die Klageforderung (im Gegensatz zu Berlin, wo die in §34 der 2. Kriegsmaßnahmeverordnung bestimmte Hemmung der Verjährung Ende 1945 beendet war) vor dem 1. April 1951 nicht verjährt (vgl. VO des OLGPräs Hamm vom 1.1.1946, JBl für den OLG Bezirk Hamm 1946, 2; VO des Zentral-Justizamts für die BritZ vom 16.12.1946 und vom 17.12.1948 - VO Bl BritZ 1947 S. 9 und 174; §2 der VO des Zentral-Justizamts vom 13.1.1949 - VOBl BritZ 1949 S. 19 und 367 - sowie Bundesgesetz vom 28.12.1950 - BGBl I, 821). Entgegen der Ansicht der Revision greift auch vorliegend die vierjährige Verjährungsfrist nach §196 Ziff 1, Abs. 2 - nicht die des §196 Ziff 7, wie die Revision meint - Platz, da die Klägerin Kaufmann im Sinne des §1 HGB war. Durch die am 22. Januar 1951 stattgefundene Einreichung des Antrages auf Erlassung des Zahlungsbefehles ist die Verjährungsfrist gemäß §209 BGB in Verbindung mit §693 ZPO unterbrochen worden. Bei dieser Rechtslage kann es auf sich beruhen, ob, wie die Revisionsbeklagte unter Hinweis auf BGHZ 10, 310 [312] meint, mit Rücksicht darauf, daß sie gemäß Ges. Nr. 52 der Militärregierung unter Vermögenskontrolle gestellt gewesen sei, vorliegend eine Hemmung der Verjährung nach Maßgabe des §203 BGB eingetreten gewesen sei.

19

Rechtlich unbedenklich ist auch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der dieses den Verwirkungseinwand der Beklagten zurückgewiesen hat. Weitere Umstände außer dem Zeitablauf, die die spätere Geltendmachung des Klageanspruchs als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten, sind nicht festgestellt.

20

Dagegen kann das angefochtene Urteil, soweit es die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als nicht zur Aufrechnung geeignet angesehen hat, einer rechtlichen Nachprüfung im Endergebnis nicht standhalten. Das Berufungsgericht geht bei Prüfung der Aufrechnungsfrage unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - NJW 1952, 817 - davon aus, daß an der rechtlichen Selbständigkeit auch der Einmanngesellschaft und dem Erfordernis der Wechselseitigkeit von Forderung und Gegenforderung grundsätzlich festzuhalten sei. Diesen Standpunkt hat der Senat auch in seinen neueren, die Klägerin ebenfalls betreffenden Entscheidungen vom 3. Juli 1953 - I ZR 71/52, I ZR 216/52 - (BGHZ 10, 205 f) und I ZR 217/52 (LM BGB §387(8)) sowie in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 8. Oktober 1954 (Bank der Luftfahrt) - I ZR 102/53 - aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es Fälle geben könne, in denen aus dem Gesichtspunkte des redlichen Verkehrs einer als Gläubigerin auftretenden GmbH versagt werden müsse, sich ihren aufrechnenden Schuldnern gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihrem tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnis zum Schuldner der Gegenforderung nicht entspricht. Diesen Grundsatz hat der Senat bereits in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung ausgesprochen und in den zuletzt genannten Urteilen erneut zum Ausdruck gebracht. Einen solchen Ausnahmetatbestand sieht das Berufungsgericht auf Seiten der Klägerin aber nicht für gegeben an. Es nimmt auf Grund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses an, daß es sich bei den von der Klägerin übernommenen Aufgaben um solche handelte, die für eine staatliche Hoheitsverwaltung wesensfremd gewesen seien, und sieht darin auch den Anlaß und den Zweck der Gründung der Klägerin. Diese habe auch ausreichende Betriebsmittel besessen, um ein wirtschaftliches Eigenleben zu führen, und habe auch mit gutem Gewinn gearbeitet. Die Angestellten der Klägerin seien, so führt das Berufungsgericht weiter aus, weder Beamte noch Wehrmachtsgefolge und auch sonst nicht weisungsgebunden gewesen. Daß die Klägerin sich gelegentlich als Verrechnungsstelle bezeichnet habe, sei für die Frage ihrer Selbständigkeit oder Unselbständigkeit unerheblich. Aus diesen Tatsachen folgert das Berufungsgericht, daß die Klägerin nicht eine lediglich formaljuristisch selbständige Rechtspersönlichkeit besessen und im Rechtsverkehr als unselbständige Zweigstelle des Reichs aufgetreten sei.

21

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie stehen nicht im Einklang mit den in den oben bezeichneten Senatsentscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätzen für die Zulassung einer Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben. Danach ist die Aufrechnung dann zuzulassen, wenn ein Widerspruch der Reichsgesellschaft gegen eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich nach den gesamten Umständen des Falles sich als Mißbrauch der formellen Rechtsstellung der Reichsgesellschaft als einer selbständigen juristischen Person darstellt. Als solcher Verstoß ist nach den genannten Senatsentscheidungen vom 3. Juli 1953 insbesondere dann anzunehmen, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Auftrage des Reichs entspringt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für Rechnung des Reiches treuhänderisch durchgeführt wurden, wobei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, abgesehen vom rein technischen Betrieb, der ständigen Weisung und Kontrolle des Reichs unterstand. Andererseits sind die Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nicht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, sondern weitere Voraussetzung dafür ist, daß sie zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Aufrechnungsfrage nicht berücksichtigt. Seine Annahme, daß es sich bei der Klägerin um eine nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach selbständige Gesellschaft gehandelt habe, ist daher von Rechtsirrtum beeinflußt. Daß die Klägerin nur der Form nach eine selbständige Rechtspersönlichkeit, der Sache nach eine Dienststelle des Reichs gewesen ist, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Das ergibt sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte der Klägerin und dem ihr in §3 des Gesellschaftsvertrages zugewiesenen Aufgabenkreis und ist von dem Senat auch bereits in der Entscheidung BGHZ 10, 205 f anerkannt. Die gleiche Feststellung hat zudem das Oberlandesgericht Oldenburg in der erneuten Berufungsverhandlung in der oben bezeichneten Sache I ZR 71/52 getroffen, wie sich aus der von der Revisionsbeklagten selbst vorgelegten betreffenden Urteilsabschrift ergibt. Darin hat das Berufungsgericht zur Kennzeichnung der Rechtspersönlichkeit der Beklagten zutreffend besonders noch auf den Erlaß des Reichsministers Speer vom 13. Juli 1942 hingewiesen. Dieser läßt klar erkennen, daß das Ministerium nicht nur die Errichtung der Klägerin veranlaßt, sondern sich auch vorbehalten hat, den Aufgabenkreis der Klägerin zu bestimmen und die hierzu notwendigen Weisungen zu erteilen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerspruch der Klägerin gegen die Aufrechnung mit Reichsforderungen seitens der Beklagten verstosse nicht gegen Treu und Glauben, ist daher rechtlich nicht haltbar. Gleichwohl ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif. Denn es bedarf noch weiterer Aufklärung darüber, ob die Gegenforderungen bestehen und ob nach ihrer Natur der nach den vorbezeichneten Senatsentscheidungen für die Zulässigkeit einer solchen Aufrechnung erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufrechnungsforderungen der Beklagten und dem Daseinszweck der Klägerin gegeben ist.

22

Aus diesen Gründen war die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung geboten.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Christoph Weiss