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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1954, Az.: I ZR 213/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1954
Aktenzeichen
I ZR 213/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht im Hamm - 14.07.1952

Prozessführer

der Firma Karl T. Söhne AG, vertreten durch ihren Vorstand Dr. B. in D., A.straße ...,

Prozessgegner

die R.-GmbH in Liquidation, vertreten durch ihre Liquidatorin, die I.-GmbH in Bo., diese vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Kurt Ad. in Rö. bei K. und den Kaufmann Rudolf Graf W. in F./M.,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiss

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts im Hamm vom 14. Juli 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Mai 1942 vom Reich und dem Wehrwirtschaftsführer Heinz Sch.-L., der zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde, als GmbH gegründet worden. Sch.-L. schied später als Gesellschafter aus und die Klägerin bestand als Einmann-GmbH des Reiches fort. Als Gegenstand des Unternehmens ist in §3 des Gesellschaftsvertrages die Durchführung rüstungswichtiger Aufgaben angegeben. Das Stammkapital, das bei Gründung der GmbH 1.000.000 RM betrug, wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 13. Januar 1944 auf 25.000.000 RM erhöht. Der Geschäftsführer hatte nach der vom Vorsitzenden des Beirats für ihn erlassenen Geschäftsordnung vom 4. Mai 1942 die Geschäfte grundsätzlich selbständig und in eigener Verantwortung zu führen; für Geschäfte von grundsätzlicher oder außerordentlicher Bedeutung bedurfte er der Zustimmung des Beiratsvorsitzenden. Durch Gesellschafterbeschluß vom 31. Oktober/30. November 1950, der von einem Beauftragten des Bundesfinanzministers, einem Beauftragten des Senats von Groß-Berlin und dem nach dem Kriege von der Militärregierung bestellten Treuhänder unterzeichnet ist, ist die Klägerin aufgelöst worden. Durch Gesellschafterbeschluß vom 4. Februar 1952 ist anstelle des zunächst als Liquidator bestellten Kaufmanns Eduard Rabus, Berlin-Charlottenburg, die Industriebeteiligungs-GmbH in Bonn zur Liquidatorin bestellt worden.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung einer Restkaufschuld in Höhe von 12.322,30 RM für drei in den Jahren 1943 und 1944 der Beklagten gelieferte Baracken.

3

Der Bezug von Baracken und Barackeneinrichtungsgegenständen durch zivile Stellen unterlag während des Krieges der Zwangswirtschaft. Diese zwangswirtschaftliche Regelung, deren Einzelheiten während des Krieges häufiger gewechselt haben, sah folgendes in seinen Grundzügen bis 1944 gleichgebliebenes Verfahren vor: Die Bedarfsträger hatten bei dem örtlichen Baubevollmächtigten (Aussenstellen des Reichsministers für Bewaffnung und Munition) einen Antrag auf Zuweisung zu stellen. Der örtliche Baubevollmächtigte legte den von ihm vorgeprüften Antrag dem Reichsbeauftragten für Holzbau zur Entscheidung vor. Dieser bestimmte für den Fall der Zuweisung die Herstellerfirma, die von privaten Auftraggebern keine Aufträge annehmen durfte. Die Herstellerfirmen belieferten dann unmittelbar die Bedarfsträger, die Herstellerfirmen wurden von der Klägerin über den Reichsbeauftragten bezahlt, während die Klägerin einen vom Reichsbevollmächtigten für den Holzbau berechneten Mittelpreis zuzüglich eines Verwaltungsaufschlags den Bedarfsträgern in Rechnung stellte (vgl. Erlaß des RMfBM vom 7.8.1942 - Bar III R-vi 5, 26. Anordnung vom 17.4.1942 RAnz Nr. 18/42, Anordnung I/43 vom 21.6.1943 - RAnz Nr. 143/43, 32. Anordnung vom 23.6.1943 - RAnz Nr. 148/43, 37. Anordnung vom 9.2.1944).

4

Die Klägerin, die der Ansicht ist, daß auf Grund dieses Verfahrens bei Versorgung der Wirtschaft mit Baracken ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, fordert mit der Klage, unter Umstellung des oben bezeichneten Rechnungsbetrages im Verhältnis 10 : 1, Zahlung von 1.232,23 DM nebst Zinsen seit 1. Juli 1948.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gegenüber der Klageforderung mit Gegenforderungen in Höhe von 31.485,30 RM, die ihr aus Kriegslieferungen an das Reich zuständen, sowie mit einer Kriegsschädenforderung wegen Zerstörung der gelieferten Baracken aufgerechnet. Sie ist der Auffassung, daß die Klägerin praktisch nichts anderes als eine Dienststelle des Reiches gewesen sei und sich daher Forderungen gegen das Reich entgegenhalten lassen müsse. Hilfsweise hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenforderungen geltend gemacht.

6

Die Klägerin hat einer Aufrechnung widersprochen, da sie als selbständige Rechtspersönlichkeit mit dem Schuldner der Gegenforderungen nicht personengleich sei.

7

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrage verurteilt.

8

Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht die Revisionssumme. Das Berufungsgericht hat jedoch die Revision gemäß §546 Abs. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zugelassen.

11

Das Berufungsgericht hat die Ordnungsmässigkeit der Vertretung der Klägerin durch die I. GmbH als Liquidatorin bejaht. Nach seiner Auffassung sind die Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Klägerin aufgelöst und die Liquidatorin bestellt worden ist, rechtsgültig. Sie seien, so führt das Berufungsgericht aus, von den allein in Betracht kommenden Rechtsnachfolgern des alleinigen Gesellschafters der Klägerin beschlossen worden. Die Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland in das ihrer Herrschaft zugängliche Reichsvermögen folge aus Art 134 GrundG (BGHZ 3, 308 sowie BGH vom 28.2.1952 - IV ZR 156/50 -). Ob auch das Land Berlin gemäß Verordnung Nr. 202 vom 30. Dezember 1949 (VOBl für Groß-Berlin S. 115) Rechtsnachfolger des alleinigen Gesellschafters der Klägerin geworden sei, könne dahingestellt bleiben, da ein Beauftragter des Senats von Groß-Berlin an den Beschlüssen beteiligt gewesen sei. Die Zustimmung des Beirats zu den Beschlüssen sei für deren Gültigkeit belanglos, da der Gesellschaftsvertrag die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung nicht vorschreibe. Es könne schließlich auch dahingestellt bleiben, ob über die Gesellschafterbeschlüsse ein vom Vorsitzenden des Beirats und vom Geschäftsführer unterschriebenes Protokoll angefertigt worden sei oder nicht, wie es §16 des Gesellschaftsvertrages vorsehe. Die hier in Frage kommenden Beschlüsse bedürften, da sie nicht statutenändernd seien, nach dem Gesetz keiner besonderen Form. Ein Verstoß gegen §16 des Gesellschaftsvertrages würde die Beschlüsse zudem auch nicht nichtig machen. Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages könne nicht angenommen werden, daß die privatschriftliche Form der Beschlüsse Gültigkeitsvoraussetzung für Gesellschafterbeschlüsse sein solle. Derartige Formvorschriften dienten nur Beweiszwecken und hätten die Bedeutung von Ordnungsvorschriften, deren Verletzung allenfalls Anfechtbarkeit der Beschlüsse, nicht aber deren Nichtigkeit zur Folge habe (RGZ 104, 415; 122, 367; Scholz Komm zum GmbHG 2. Aufl. Anm. 7 zu §48).

12

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

13

In der Sache selbst geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß zwischen den Parteien auf Grund der damaligen Zwangsbewirtschaftungsvorschriften ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Einschaltung der Klägerin in das Beschaffungsverfahren habe, so führt das Berufungsgericht aus, nach den betreffenden Anordnungen und dem Beweisergebnis den Sinn gehabt, die rein privatrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Zwangsbewirtschaftung von den staatlichen Lenkungsbehörden fernzuhalten und durch die Klägerin wahrnehmen zu lassen. Der Umstand, daß die Klägerin in der Auswahl ihrer Vorlieferanten und ihrer Kunden sowie in ihrer Preisbildung nicht frei gewesen sei, hindere nicht die Annahme, daß die Parteien gleichberechtigt miteinander kontrahierten. Es liege im Wesen der Zwangswirtschaft, daß sie die Vertragsfreiheit beschränke, ohne daß dadurch bereits alle wirtschaftliche Tätigkeit zu öffentlich-rechtlicher werde. Der Staat könne sich zur Erreichung planwirtschaftlicher Ziele auch privatrechtlicher Mittel bedienen, indem er einen Zwang zum Abschluß privatrechtlicher Rechtsgeschäfte mit mehr oder minder normiertem Inhalt ausübe. In dem Antrag auf Zuweisung von Baracken und Barackeneinrichtungsgegenständen sei zugleich der privatrechtliche Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages zu sehen, der stillschweigend von der Klägerin in dem Zeitpunkt angenommen worden sei, in dem diese erstmalig mit dem Antrag nach erfolgter Zuweisung befaßt worden sei. Einer besonderen Annahmeerklärung habe es nicht bedurft, da eine solche nicht zu erwarten gewesen sei, denn die Klägerin sei während des Krieges die einzige Stelle gewesen, die zum Verkauf von Baracken und Barackeneinrichtungsgegenständen berechtigt gewesen und nach erfolgter Zuweisung auch verpflichtet gewesen sei.

14

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. November 1951 - II ZR 41/51 - LM BGB §284(1)).

15

Dagegen kann das angefochtene Urteil, soweit es die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als nicht zur Aufrechnung geeignet angesehen hat, einer rechtlichen Nachprüfung im Endergebnis nicht standhalten. Das Berufungsgericht geht bei Prüfung der Aufrechnungsfrage unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - NJW 1952, 817 - davon aus, daß an der rechtlichen Selbständigkeit auch der Einmanngesellschaft und dem Erfordernis der Wechselseitigkeit von Forderung und Gegenforderung grundsätzlich festzuhalten sei. Diesen Standpunkt hat der Senat auch in seinen neueren, die Klägerin ebenfalls betreffenden Entscheidungen vom 3. Juli 1953 - I ZR 71/52 - I ZR 216/52 (BGHZ 10, 205 f) und I ZR 217/52 (LM BGB §387(8)) sowie in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 8. Oktober 1954 (Bank der Luftfahrt) - I ZR 102/53 - aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es Fälle geben könne, in denen aus dem Gesichtspunkte des redlichen Verkehrs einer als Gläubigerin auftretenden GmbH versagt werden müsse, sich ihren aufrechnenden Schuldnern gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihrem tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnis zum Schuldner der Gegenforderung nicht entspricht. Diesen Grundsatz hat der Senat bereits in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung ausgesprochen und in den zuletzt genannten Urteilen erneut zum Ausdruck gebracht. Einen solchen Ausnahmetatbestand sieht das Berufungsgericht auf Seiten der Klägerin aber nicht für gegeben an. Es nimmt auf Grund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses an, daß es sich bei den von der Klägerin übernommenen Aufgaben um solche handelte, die für eine staatliche Hoheitsverwaltung wesensfremd gewesen seien, und sieht darin auch den Anlaß und den Zweck der Gründung der Klägerin. Diese habe auch ausreichende Betriebsmittel besessen, um ein wirtschaftliches Eigenleben zu führen, und habe auch mit gutem Gewinn gearbeitet. Die Angestellten der Klägerin seien, so führt das Berufungsgericht weiter aus, weder Beamte noch Wehrmachtsgefolge und auch sonst nicht weisungsgebunden gewesen. Daß die Klägerin sich gelegentlich als Verrechnungsstelle bezeichnet habe, sei für die Frage ihrer Selbständigkeit oder Unselbständigkeit unerheblich. Aus diesen Tatsachen folgert das Berufungsgericht, daß die Klägerin nicht eine lediglich formaljuristisch selbständige Rechtspersönlichkeit besessen und im Rechtsverkehr als unselbständige Zweigstelle des Reichs aufgetreten sei.

16

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie stehen nicht im Einklang mit den in den oben bezeichneten Senatsentscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätzen für die Zulassung einer Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben. Danach ist die Aufrechnung dann zuzulassen, wenn ein Widerspruch der Reichsgesellschaft gegen eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich nach den gesamten Umständen des Falles sich als Mißbrauch der formellen Rechtsstellung der Reichsgesellschaft als einer selbständigen juristischen Person darstellt. Als solcher Verstoß ist nach den genannten Senatsentscheidungen vom 3. Juli 1953 insbesondere dann anzunehmen, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Auftrage des Reichs entspringt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für Rechnung des Reiches treuhänderisch durchgeführt wurden, wobei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, abgesehen vom rein technischen Betrieb, der ständigen Weisung und Kontrolle des Reichs unterstand. Andererseits sind die Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nicht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, sondern weitere Voraussetzung dafür ist, daß sie zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Aufrechnungsfrage nicht berücksichtigt. Seine Annahme, daß es sich bei der Klägerin um eine nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach selbständige Gesellschaft gehandelt habe, ist daher von Rechtsirrtum beeinflußt. Daß die Klägerin nur der Form nach eine selbständige Rechtspersönlichkeit, der Sache nach eine Dienststelle des Reichs gewesen ist, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Das ergibt sich eindeutig, aus der Entstehungsgeschichte der Klägerin und dem ihr in §3 des Gesellschaftsvertrages zugewiesenen Aufgabenkreis und ist von dem Senat auch bereits in der Entscheidung BGHZ 10, 205 f anerkannt. Die gleiche Feststellung hat zudem das Oberlandesgericht Oldenburg in der erneuten Berufungsverhandlung in der oben bezeichneten Sache I ZR 71/52 getroffen, wie sich aus der von der Revisionsbeklagten selbst vorgelegten betreffenden Urteilsabschrift ergibt. Darin hat das Berufungsgericht zur Kennzeichnung der Rechtspersönlichkeit der Beklagten zutreffend besonders noch auf den Erlaß des Reichsministers Speer vom 13. Juli 1942 hingewiesen. Dieser läßt klar erkennen, daß das Ministerium nicht nur die Errichtung der Klägerin veranlaßt, sondern sich auch vorbehalten hat, den Aufgabenkreis der Klägerin zu bestimmen und die hierzu notwendigen Weisungen zu erteilen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerspruch der Klägerin gegen die Aufrechnung mit Reichsforderungen seitens der Beklagten verstosse nicht gegen Treu und Glauben, ist daher rechtlich nicht haltbar. Gleichwohl ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, denn es bedarf noch weiterer Aufklärung darüber, ob die Gegenforderungen bestehen und nach ihrer Natur der nach den vorbezeichneten Senatsentscheidungen für die Zulässigkeit einer solchen Aufrechnung erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufrechnungsforderungen der Beklagten und dem Daseinszweck der Klägerin gegeben ist.

17

Aus diesen Gründen war die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung geboten.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Christoph Weiss