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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1953, Az.: I ZR 71/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1953
Aktenzeichen
I ZR 71/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Oldenburg - 19.03.1952

Prozessführer

der Firma Motorenwerk V. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer in V. in O.,

Prozessgegner

die Firma R. GmbH in Liq., vertreten durch ihren Liquidator Kaufmann Eduard R. in B.-C.,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. März 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Klägerin ist das R., eine im Jahre 1942 gegründete GmbH, deren Geschäftsanteile im Nennwerte von 25 Millionen RM dem Deutschen Reich gehörten. Nach der Beendigung des Krieges wurde die Klägerin aufgelöst. Sie befindet sich jetzt in Liquidation.

2

Während des Krieges lieferte die Klägerin der Beklagten, die mit Rüstungsaufträgen für das Luftfahrtministerium beschäftigt war, 12 Behelfsheime zur Unterbringung von Arbeitern zum Preise von 18.960 RM. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des abgewerteten Betrages von 1.896 DM.

3

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie hat die Klageforderung anerkannt, sich aber in ihrem Schreiben vom 23. Mai 1950 auf das Leistungsverweigerungsrecht des §21 Abs. 4 UmstG berufen und hilfsweise aufgerechnet mit Forderungen aus Rüstungslieferungen an das Reichsluftfahrtministerium in Höhe von 304.819,71 RM. Sie hält sich zu dieser Aufrechnung für berechtigt, weil die Klägerin als Dienststelle des Deutschen Reiches anzusehen und ihre Forderung daher als Reichsforderung zu behandeln sei.

4

Die Klägerin hat der Aufrechnung widersprochen, weil sie eine selbständige vom Reiche unabhängige Rechtspersönlichkeit gewesen, sei und daher für die Gegenforderung nicht hafte. Im übrigen bestreitet sie die Gegenforderung mit Unkenntnis.

5

Beide Tatsacheninstanzen gaben der Klage statt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht versagt der von der Beklagten erklärten Aufrechnung die Beachtung, weil es an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit zwischen Klage und Gegenforderung fehle. Die Klägerin sei als selbständige vom Reich losgelöste Rechtspersönlichkeit entstanden, habe ein eigenes Kapital von 25 Millionen RM besessen und sei wirtschaftlich und verwaltungsmäßig selbständig gewesen. Ihr Geschäftsführer und ihr Beirat seien nicht den Weisungen des Reiches unterworfen gewesen und die Klägerin könne daher nicht als juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches ohne eigene Willensbildung und ohne eigene Vermögenssubstanz angesehen werden, auf die sich die Billigkeitserwägungen des Reichsgerichts über die ausnahmsweise Gleichbehandlung des Vermögens einer Einmanngesellschaft mit dem des einzigen Gesellschafters anwenden ließen. Es sei im Gegenteil unbillig, auf dem Wege über die Aufrechnung einen Teil der Reichsgläubiger besser zu stellen als die Masse der übrigen, die durch die Nichtumstellung der Reichsschulden auf die neue Währung an der Verfolgung ihrer Ansprüche gehindert seien.

7

Auch ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach §21 Abs. 4 UmstG erkennt das Berufungsgericht nicht an, weil die von der Klägerin gelieferte Ware für den Produktionsgang der von der Beklagten an das Reich gelieferten Rüstungsgüter nicht erforderlich gewesen sei. Die Behelfsheime seien nicht weiter verarbeitet oder weitergeliefert worden, sondern hätten nur zur Unterbringung der Arbeiter der Beklagten gedient.

8

Die Revision rügt gegenüber dieser Begründung neben materiellrechtlichen Einwendungen in erster Linie verfahrensrechtliche Verstöße, nämlich die mangelnde Erschöpfung des vorgetragenen Sachverhalts, sowie Nichtausübung des Fragerechts im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Abhängigkeit der Klägerin vom Reich und ihre praktische Identität mit dem Ministerium für Bewaffnung und Munition.

9

Die Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, die unbestrittene formelle Stellung der Klägerin als juristische Person des Handelsrechts und ihre für diese Funktion geschaffene Organisation hervorzuheben. Diese war in der Tat unbestritten. Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus aber als unstreitig feststellt, daß die Klägerin in ihrer Geschäftsführung gänzlich unabhängig und nicht von den Weisungen des Reiches abhängig gewesen sei, so ist diese Annahme tatbestandswidrig und läßt beachtliche Behauptungen der Beklagten außer Betracht.

10

In ihren nach dem Tatbestande vorgetragenen Schriftsätzen hat die Beklagte unter dem 4. Juli 1951 die Klägerin nicht nur als Reichsgesellschaft und Dienststelle des Reiches bezeichnet, sondern sich zur Begründung dieser Behauptungen auf das gleichzeitig überreichte Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. August 1950 bezogen, dessen tatsächliche Grundlage sie damit zum Gegenstande ihres Vortrages machte.

11

Auch dort handelte es sich, ebenso wie im vorliegenden Falle, um eine Klage des Rüstungskontors auf Zahlung einer gelieferten Baracke, der gegenüber die Beklagte sich auf Tilgung durch Aufrechnung mit Rüstungsforderungen berufen hatte. Auf Grund des dort vorgetragenen Sachverhalts stellte das Landgericht in Bremen fest, daß das Rüstungskontor, wie schon sein Name besage, zu denjenigen Unternehmen gehört habe, die das Reich für die Zwecke der Rüstung und Kriegsproduktion in eigener Regie betrieben habe. Seine Aufgabe habe nicht in der eigenen Produktion von Kriegsmaterial gelegen, sondern in ihrer zentralen Lenkung und Kontrolle. Aus diesem Grunde sei die Bildung eines abgesonderten Gesellschaftsvermögens und die Haftungsbeschränkung auf dieses Gesellschaftsvermögen zur Durchführung wirtschaftlicher Aufgaben der Rüstung nicht der eigentliche Zweck des Unternehmens gewesen. Vielmehr sei das Rüstungskontor nur dazu bestimmt gewesen, den schwerfälligen und überlasteten Behördenapparat zu entlasten und staatliche Lenkungsaufgaben der Kriegswirtschaft unbehindert von verwaltungsmäßiger Einengung zu erfüllen.

12

Auf diese, dem Urteil des Landgerichts in Bremen entnommenen tatsächlichen Behauptungen hat die Beklagte wiederholt in den Schriftsätzen vom 10. Oktober 1951 und 24. Dezember 1951 hingewiesen und sie dahin ergänzt, daß die Klägerin im Rahmen der Rüstungsaufgaben des Reiches nicht nur ihre wirtschaftlichen Mittel, sondern auch die hoheitlichen Machtmittel des Reiches eingesetzt habe und daß die von ihr eingezogenen Beträge letzten Endes nicht dazu bestimmt seien, dem Gesellschaftsvermögen der Klägerin sondern dem allgemeinen Bundesvermögen zuzufließen. Sie hat schließlich noch in ihrem letzten Schriftsatz vom 5. März 1952 die Abhängigkeit der Klägerin vom Reich hervorgehoben.

13

Dieser Vortrag der Beklagten enthält wesentliche Unterlagen für ihre Schlußfolgerung, daß die Klägerin nichts anderes als eine privatwirtschaftlich organisierte Dienststelle des Reiches gewesen sei, und ist unvereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin über ihre Unabhängigkeit vom Reich im wesentlichen nicht bestritten habe. Der Vortrag ist unter Verletzung des §286 ZPOübergangen worden.

14

Auch die weitere Rüge der Revision ist begründet, daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage von seinem Fragerecht nach §139 ZPO hätte Gebrauch machen und im Interesse der Aufklärung des Sachverhalts die Klägerin zu eindeutigen Erklärungen über die Grundlagen ihrer Entstehung, ihren gesamten Aufgabenkreis, das Maß der behördlichen Einwirkung auf ihre Entschließungen, ihre Rechenschaftspflichten hätte veranlassen müssen. Von der Beklagten als einer Außenstehenden konnten keine weitergehenden Unterlagen für die internen Verhältnisse der Klägerin erwartet werden. Dazu war allein die Klägerin imstande, die sich bisher jeder substantiierten Erklärung zu diesen Behauptungen enthalten und sich auf die Darstellung und Betonung ihrer äußeren Erscheinungsform beschränkt hatte.

15

Damit allein ließ sich der Rechtsstreit indessen nicht entscheiden. Es war vielmehr zu prüfen, ob nicht einer jener Ausnahmefälle vorlag, in denen der Bundesgerichtshof die Vorschützung der formellen Selbständigkeit einer GmbH zur Benachteiligung eines Vertragspartners unter Umständen als unzulässig und deshalb als unbeachtlich gekennzeichnet hat. (BGHZ 3, 316 ff und Entscheidung vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 -; NJW 1952 S 817). Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind neuerdings in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 3. Juli 1953 - I ZR 216/52 - zusammengefaßt, in der auch das Rüstungskontor beteiligt war. Danach kann einer Kriegsgesellschaft, die hoheitliche Aufgaben einer Behörde mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches ohne eigene, über den rein technischen Betrieb hinausgehende Willensbildung treuhänderisch für Rechnung des Reiches durchgeführt und daraus Forderungen erworben hat, unter Umständen die Berufung auf ihre nach außen bestehende formale Selbständigkeit versagt sein, weil die Verleugnung ihrer Abhängigkeit vom Reich einen Verstoß gegen die redliche Vertragsabwicklung und den geschäftlichen Anstand bedeuten kann. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verselbständigung der Gläubigerin nur internen Zweckmäßigkeitsgründen gedient hat und beim Abschluß mit der Schuldnerin nicht entscheidend in Erscheinung getreten ist. Auch der Entstehungsgrund der Gegenforderung und seine Beziehung zum Aufgabengebiet der Gläubigerin kann in diesem Zusammenhange von Bedeutung sein.

16

Ein Urteil darüber läßt sich nur gewinnen auf Grund sorgfältiger Prüfung des gesamten Aufgabenkreises der Klägerin, ihrer Entstehungsgeschichte und Organisation der besonderen Richtlinien, die sie speziell für die Verteilung von Baracken an die Rüstungsindustrie erhalten hat, der Form, in der sie die Verteilung vorgenommen hat und der Kontrolle, der sie sich von Seiten des Reiches hat unterwerfen müssen.

17

Diese Prüfung hat das Berufungsgericht und mit ihm viele andere Gerichte bisher unterlassen. Die Entscheidungen sind auf diese Weise auf Grund unvollständig aufgeklärten Sachverhalts ergangen. Das Berufungsgericht wird diese Prüfung in der neuen Verhandlung unter Ausübung des Fragerechts nachholen müssen und zu den Ergebnissen an Hand der aufgezeigten Gesichtspunkte Stellung nehmen müssen. Dabei kann das Geschäftskapital der Klägerin keinen Anhalt für ihre Selbständigkeit ergeben, sofern es zweckgebunden war und nur für die Aufgaben eingesetzt werden durfte, die das Rüstungsministerium der Klägerin stellte. Es kann auch keine Rede davon sein, daß eine von der Klägerin auf Grund ihrer Abhängigkeit vom Reich hinzunehmenden Aufrechnung dadurch unbillig wird, daß eine Befriedigung anderer Reichsgläubiger durch die Währungsgesetzgebung versagt wird. Die Bedeutungslosigkeit des Kassenprivilegs nach §395 BGB ist schon durch den Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20. Juni 1951 (BGHZ 2, 300) klargestellt worden. Eine gewisse Beeinträchtigung der Haftungsgrundlage der Gesellschaft, auf die manche Kritiker der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen haben, muß als unvermeidliche Folge einer zu weit gegangenen Verquickung behördlicher Aufgaben und privatwirtschaftlicher Geschäftsführung hingenommen werden.

18

Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Lindenmaier zugleich für den durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Weiß Birnbach Bock Nastelski