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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1955, Az.: II ZR 103/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1955
Aktenzeichen
II ZR 103/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 18.12.1952
Landgerichts in Kassel - 26.04.1951

Fundstelle

  • DB 1955, 333 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Maschinenfabrik D.-Werk, Inhaber Hermann Sch. in K.-Bet.,

Prozessgegner

die Be. GmbH i.L., vertreten durch die Industriebeteiligungsgesellschaft mbH in B., Zweigniederlassung in Ber., diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Rechtsanwalt Kurt Ad. Rudolf Graf We. und Landgerichtsdirektor z.W. Dr. He.,

Amtlicher Leitsatz

Der Schuldner einer Reichsgesellschaft (Tochterges. der Rüstungskontor GmbH), deren Forderung der Durchführung von Hoheitsaufgaben des Reiches für die Zwecke der Kriegsführung entspringt, kann mit Forderungen an das Reich aufrechnen, die mit dem Zweck der Gesellschaft in engem Zusammenhang stehen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH an.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des II. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. Dezember 1952 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Kassel vom 26. April 1951 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die sich in Liquidation befindet, ist eine Tochtergesellschaft der R. GmbH. Sie wurde im August 1943 durch die R. GmbH und den Wirtschaftsprüfer Dr. Sc.-L. als GmbH mit dem Sitz in Ber. gegründet. Dr. Sc.-L. trat seinen Geschäftsanteil von 5.000 RM an dem Stammkapital von 100.000 RM später an die R. GmbH ab. Diese war seitdem alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Die R. GmbH war in ähnlicher Weise im Jahre 1942 vom Deutschen Reich und dem "Wehrwirtschaftsführer" Heinz Schm.-Lo. gegründet worden und bestand dann als Einmann GmbH des Reiches fort. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin waren nach dem Gesellschaftsvertrage die Beschaffung von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen und sonstigem Industriebedarf sowie Geschäfte ähnlicher Art. Das Stammkapital der Klägerin wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 24. Dezember 1944 auf 450.000 RM erhöht. Der Geschäftsführer hatte nach der vom Vorsitzer des Beirats erlassenen Geschäftsordnung vom 2. September 1943 für Maßnahmen von grundsätzlicher oder im Einzelfall außerordentlicher Bedeutung die vorherige Zustimmung des Vorsitzers des Beirats einzuholen. Der Vorsitzer des Beirats war zugleich Geschäftsführer der R. GmbH. Die beklagte Firma ist eine Maschinenfabrik mit dem Sitz in K.. Sie war in der Kriegszeit ein Rüstungsbetrieb und hatte einen erheblichen Verschleiß an Werkzeugen.

2

Die Klägerin war während des Krieges in die Versorgung von Rüstungsfirmen derart eingeschaltet, daß andere Firmen für die Klägerin Betriebsmittel (Werkzeuge usw) beschafften, bei sich einlagerten und im Auftrag und für Rechnung der Klägerin an Unternehmungen der Rüstungsindustrie abgaben. Zu diesen sog. Vertragsfirmen der Klägerin gehörte die Firma Heinrich Re. & Co GmbH in D., später in E./W., die im Jahre 1944 und Anfang 1945 Werkzeuge, hauptsächlich Bohrer und Fräser, an die Beklagte für Rechnung der Klägerin lieferte. Die Rechnungen lauteten übereinstimmend dahin:

"Wir senden (sandten) Ihnen im Auftrage des Reichsministeriums für Rüstungs- und Kriegsproduktion und für Rechnung der Betriebsmittel GmbH auf Ihre Rechnung und Gefahr ...."

3

Mit der im März 1951 erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Rechnungsbeträge von zusammen 17.665,20 RM in Anspruch, denen hauptsächlich Lieferungen der Firma Heinrich Re. & Co GmbH und mit einem Teil auch Lieferungen einer anderen Vertragshändlerin der Klägerin, der Firma Werkzeugeinkaufsgesellschaft H., Bo. zugrunde liegen.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.766,52 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Sie hat eingewandt, sie habe mit der Klägerin keinen Vertrag geschlossen, sondern mit ihr nur insofern zu tun gehabt, als die Firma Re. & Co sie angewiesen habe, die übersandten Rechnungen an die Klägerin zu bezahlen. Wie sich aus überreichten Schreiben des Hauptausschusses Munition beim Reichsminister für Rüstungs- und Kriegsproduktion ergebe, sei dieser unmittelbar als Geschäftspartner der Klägerin aufgetreten. Dies werde auch durch die gleichlautenden Vermerke auf den Rechnungen der Firma Re. & Co bestätigt. Diese Firma habe auch nicht im Auftrag der Klägerin, sondern im Auftrag des Reichsministers für Rüstungs- und Kriegsproduktion bestellt, wie sich aus dem zu den Akten gereichten Schreiben der Firma Re. & Co an die Beklagte vom 1. Juni 1944 ergebe. Es könne also gar keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin lediglich Verrechnungsstelle des Reichsministers für Rüstungs- und Kriegsproduktion gewesen sei. Auf jeden Fall sei das Reich forderungsberechtigt gewesen. Wurden die Forderungen der Klägerin erwachsen sein, so wären sie verjährt.

7

Die Beklagte hat ferner Forderungen gegen das Reich in Höhe von insgesamt 191.732,47 RM zur Aufrechnung gestellt, und zwar mit folgenden Beträgen:

  1. 1.)

    47.558,40 RM Forderungen an das Arbeitsamt K. für Luftschutzarbeiten (bezw für Lohnausfälle, die durch Fliegeralarm verursacht worden seien),

  2. 2.)

    10.903,58 RM Forderung an das Heereszeugamt in Ber.-Sp. für Lieferung und Reparaturen von Fleischereimaschinen,

  3. 3.)

    56,85 RM Forderung an das Kriegsschädenamt K.,

  4. 4.)

    133.213,64 RM Forderung an das Oberkommando des Heeres für Lieferung von Granaten.

8

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei trotz ihrer formalen Selbständigkeit der ständigen Weisung und Kontrolle des Reichs unterstellt gewesen. Sie sei praktisch nichts anderes als eine Dienststelle des Reichs gewesen, deshalb müßte die Aufrechnung auch dann zugelassen werden, wenn die Klageforderung der Klägerin zustehen sollte.

9

Hilfsweise hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §21 Abs. 4 UmstG berufen und hierzu folgendes geltend gemacht:

10

Sie habe die Werkzeuge für die Anfertigung von Panzern und Flugzeugzubehörteilen benötigt, für die entsprechenden Lieferungen habe sie keine Bezahlung erhalten. Bei den Werkzeugen, die der Klageforderung zugrunde lägen, habe es sich nicht um Gegenstände des Anlagevermögens gehandelt, wie das grundsätzlich bei Maschinen der Fall sei. Sie seien bei der Bearbeitung der Rüstungsaufträge binnen kurzer Zeit aufgebraucht und verschlissen worden. Ohne die starke Abnutzung bei Ausführung der Rüstungsaufträge würde sie niemals einen so großen Verbrauch von Fräsern und Bohrern gehabt haben. Es sei daher gerechtfertigt, den Verbrauch der Werkzeuge dem Fall gleichzustellen, in dem Lieferungen eines Vorlieferanten Bestandteil von Rüstungslieferungen an das Reich geworden seien.

11

Die Klägerin hat sich auch darauf berufen, daß die Beklagte die Klageforderung ausdrücklich anerkannt habe. Die Beklagte habe sie nämlich in einen der Klägerin mit Schreiben vom 9. März 1950 übersandten Kontoauszug aufgenommen.

12

Die Klägerin hat der Aufrechnung widersprochen und die zur Aufrechnung gestellten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Sie ist mit weiteren Ausführungen der Aufrechnungseinrede entgegengetreten. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe der Beklagten ebenfalls nicht zu, da sie die Werkzeuge nicht an das Reich weitergeliefert, sondern für sich verbraucht habe.

13

Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen.

14

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

15

Mit der Revision, die im Berufungsurteil zugelassen ist, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

I.

Gegenüber dem Einwand der Beklagten, sämtliche Lieferungen seien, wie aus den überreichten Rechnungen hervorgehe, im Auftrag des Reichsministers für Rüstungs- und Kriegsproduktion und nicht im Auftrag der Klägerin erfolgt, Vertragspartner der Beklagten sei das Reichsministerium gewesen, das auch der Beklagten direkte Angebote gemacht habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Einkauf und Verkauf der Firma Re. & Co wie aller übrigen Agenturfirmen der Klägerin seien im Auftrage und für Rechnung der Klägerin erfolgt. Durch den Vermerk auf den von der Beklagten in Bezug genommenen Rechnungen "für Rechnung der Betriebsmittel GmbH" sei hinreichend deutlich gemacht, daß diese Firma für die Klägerin gehandelt habe und daß beim Bezug von Werkzeugen seitens der Beklagten von Agenturfirmen der Klägerin diese mit der Beklagten kontrahierte. Die weitere Bemerkung, daß die Sendung "im Auftrage des Reichsministeriums für Rüstungs- und Kriegsproduktion" erfolge, habe lediglich die funktionelle Aufgabenstellung der Klägerin im Bereich der Rüstungswirtschaft erkennbar gemacht, ohne daß diesem Teil des Vermerks für das Verhältnis der Parteien eine wesentliche rechtliche Bedeutung zukomme.

17

Diese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf einer dem Tatsachenrichter vorbehaltenen Feststellung des Sachverhalts. Sie werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen, da sie einen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze oder Erfahrungssätze nicht erkennen lassen noch festzustellen ist, daß das Berufungsgericht bei den von ihm getroffenen Feststellungen wesentliche Umstände außer acht gelassen habe. Es ist daher davon auszugehen, daß die Kaufpreisforderungen für die im übrigen unstreitigen Lieferungen an die Beklagte auf Kaufverträgen beruhen, die mit der Klägerin als Verkäuferin zustande gekommen sind.

18

In den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses die Verjährungseinrede der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen hat, tritt ein Rechtsirrtum ebenfalls nicht zu Tage.

19

II.

Was die Frage der Aufrechenbarkeit der Forderungen der Beklagten gegen das Reich anlangt, so hat das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen A. keinen Zweifel an deren Existenz. Es meint jedoch, daß es an der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung fehle und bereits aus diesem Grunde die Aufrechnung ausgeschlossen sei.

20

Das Berufungsgericht nimmt an, daß das Reich alleiniger Gesellschafter der Klägerin gewesen sei, und führt aus: Nach der Darstellung der Zeugen Dr. Sc.-La. und Beh. habe jedoch eine selbständige Willensbildung der Klägerin bestanden. Die der Klägerin gestellte wirtschaftliche Aufgabe der Beschaffung von Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen für die Rüstungsfirmen sei vor Errichtung der Klägerin von einem Hauptabteilungsleiter des damaligen Rüstungsministeriums einigen großen Werkzeughandelsfirmen mit der Folge übertragen worden, daß diese damit eine Monopolstellung und alleinige Gewinnchancen erhielten. Lediglich zur Beseitigung dieses Mißstandes sei die Gründung der Klägerin erfolgt. Die Geschäftsführer der Klägerin hätten in Anbetracht ihrer rein wirtschaftlichen Aufgabe der Beschaffung und Zuleitung von Werkzeugen und Maschinen an die Rüstungsindustrie nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten gehandelt. Außer der Geschäftsordnung vom 2. September 1943 seien besondere Weisungen seitens des Reiches an die Geschäftsführung der Klägerin nicht gegeben worden. Die Klägerin habe mit einzelnen Werkzeughandelsfirmen Agenturverträge nach der Art des mit der Firma Re. & Co geschlossenen Vertrages geschlossen. Nach diesen Verträgen sei es Aufgabe der Agenturfirmen gewesen, Werkzeuge im Auftrage und für Rechnung der Klägerin zu kaufen, zu lagern und zu verkaufen. Die Klägerin sei Eigentümerin der gekauften und für sie gelagerten Werkzeuge geworden, habe auch selbständig im Auslande Werkzeuge eingekauft und die Betriebsverlegung ausländischer Firmen nach Deutschland arrangiert. Die Gewinne der Klägerin seien nicht ausgeschüttet worden, sondern im Hinblick auf die ungewisse Nachkriegslage in Rücklage gestellt worden. Diese Tatsachen führten zu der Feststellung, daß die Klägerin eine weitergehend eigene nach kaufmännischen Gesichtspunkten orientierte Willensbildung gehabt habe, die auch durch die alleinige Kapitalbeteiligung des Reiches nicht einmal in grundsätzlichen Angelegenheiten nennenswert eingeschränkt gewesen sei. Von einer "wirtschaftlichen und funktionellen" Identität zwischen dem Reich und der Klägerin, die der letzteren nur eine rein formelle rechtliche Existenz gelassen habe, könne mithin keine Rede sein. Demzufolge sei die Klägerin selbständige Rechtspersönlichkeit ohne jede Einschränkung ihrer Person. Daraus folge aber, daß die Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen im Sinne des §387 BGB nicht gegeben, eine Aufrechnung mithin nicht möglich sei.

21

Der Revision ist zuzugeben, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum sind und daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände des unstreitigen Sachverhalts außer acht gelassen hat.

22

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist an der rechtlichen Selbständigkeit der Einmanngesellschaft und an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung für die Zulässigkeit einer Aufrechnung grundsätzlich festzuhalten. Einer Reichsgesellschaft ist jedoch die Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit gegenüber einer Aufrechnung eines Schuldners mit Forderungen an das Reich zu versagen, wenn ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger ihren wirklichen Beziehungen zum Reich nicht entspricht (vgl. BGHZ 10, 205 ff;  15, 27 ff [BGH 07.10.1954 - III ZR 121/53]). Ein solcher Mißbrauch der formellen Rechtsstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Auftrage des Reichs entspringt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für dessen Rechnung treuhänderisch durchgeführt wurden, wobei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, abgesehen vom rein technischen Betrieb der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstand. Voraussetzung für die Zulassung der Aufrechnung ist andererseits, daß die Gegenforderungen an das Deutsche Reich zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des BGH und das Urteil des I. Ziv. Senats des BGH vom 19. November 1954 - I ZR 253/52 -).

23

Die Klägerin ist unstreitig eine Tochtergesellschaft der R. GmbH. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß diese Gesellschaft nur eine verselbständigte Erscheinungsform des Deutschen Reichs gewesen sei (vgl. BGHZ 10, 205 ff und die Urteile des I. Zivilsenats vom 12. November 1954 in I ZR 198/52 und I ZR 213/52). Dies ist auch für die Beurteilung des Verhältnisses der Klägerin zum Deutschen Reich nicht ohne Bedeutung. Hierfür sind zunächst die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Klägerin, besonders im Hinblick auf die Kriegsführung und den Einfluß des Reiches auf die Geschäftsleitung der Klägerin in Betracht zu ziehen. Nach dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt daß die Klägerin im August 1945 gegründet wurde, wobei das gesamte Kapital von der Rüstungskontor GmbH zur Verfügung gestellt wurde und Dr. Sc.-La. durch Übernahme eines Anteils von 5.000 RM an der Gründung lediglich deshalb mitwirkte, um diese zu ermöglichen. Die R. GmbH wurde bald nach der Gründung alleiniger Gesellschafter der Klägerin, sie war die Finanzierungs- und Beschaffungsstelle des Reichsministers für Rüstungs- und Kriegsproduktion und selbst in ähnlicher Weise gegründet worden, mit dem Unterschied, daß die Anteile hier unmittelbar im Besitze des Reiches waren. Zweck der Gründung der Klägerin war in der Hauptsache, die einheitliche Beschaffung von Werkzeugen für die Rüstungsindustrie unter Bedingungen sicherzustellen, die dem genannten Reichsministerium gegenüber der bis dahin bestehenden Lage auf diesem Wirtschaftsgebiet angemessener erschienen. Die Klägerin war personell mit der R. GmbH dadurch eng verbunden, daß der Vorsitzer des Beirats der Klägerin zugleich Geschäftsführer der R. GmbH war. Die Geschäftsführer der Klägerin waren auf Grund des §8 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit der Geschäftsordnung vom 2. September 1943 verpflichtet, für Maßnahmen von grundsätzlicher oder im Einzelfall außerordentlicher Bedeutung die Zustimmung des Vorsitzers des Beirats einzuholen. Schon hierdurch bestand eine unmittelbare Abhängigkeit der Geschäftsführung von der R. GmbH und eine kaufmännische Eigeninitiative war weitgehend der unmittelbar vom Reich beherrschten Rüstungskontor GmbH unterworfen. Es kommt hinzu, daß die Mitglieder des zur Beratung der Geschäftsführer vorgesehenen Beirats jederzeit durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden konnten, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorlag (§9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages). Somit war ein allein bestimmender Einfluß der Rüstungskontor GmbH und des Deutschen Reichs auf die Geschäfte der Klägerin gesichert. Praktisch unterstand damit die Klägerin in der Durchführung ihres Daseinszweckes den Weisungen einer Reichsbehörde, mögen diese sich auch nicht auf jedes einzelne Geschäft geringeren Umfanges erstreckt haben. Diese Abhängigkeit der Klägerin vom Reich allein würde allerdings noch nicht ausreichen, den Ausnahmetatbestand zu bilden, der für die Aufrechnung eines Reichsgläubigers gegenüber Reichsgesellschaften vorliegen muß. Es kommt aber hinzu, daß die Klägerin ihrem Zweck nach in erster Linie hoheitlichen Aufgaben diente, die dem Reich durch die Kriegsführung gestellt waren, nämlich die für Rüstungsfirmen benötigten Werkzeuge zentral zu beschaffen, lagern und je nach Bedarf ausliefern zu lassen. Dabei kann außer Betracht bleiben, daß die Klägerin in Erweiterung ihrer satzungsmäßigen Aufgabe sich auch mit der Betriebsverlegung ausländischer Firmen nach Deutschland befaßte, zumal davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin angesichts der Bindung ihrer Geschäftsführung diese zusätzlichen Aufgaben nicht ohne entsprechende Weisungen der zuständigen Reichsbehörde übernommen haben wird und solche Betriebsverlegungen mit den durch die Kriegsführung gestellten hoheitlichen Aufgaben in engem Zusammenhang standen.

24

Wenn das Berufungsgericht ausführt, von einer "wirtschaftlichen und funktionellen Identität" zwischen dem Reich und der Klägerin könne keine Rede sein, so lassen gerade diese Ausführungen darauf schließen, daß das Berufungsgericht sich über die Grenzen des Ausnahmetatbestandes für die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Forderungen an das Reich gegenüber Forderungen einer selbständigen juristischen Person im Rechtsirrtum befunden hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Aufrechnung mit Forderungen, die sich an das Reich richten, nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer wirklichen oder gedachten Identität einer Reichsgesellschaft mit dem Reich, sondern allein in Anwendung des in §242 BGB verankerten allgemeinen Rechtsgedankens zugelassen, und zwar dann, wenn der Widerspruch der Reichsgesellschaft gegen eine Aufrechnung mit Forderungen an das Reich nach den gesamten Umständen des Falles als ein Mißbrauch der formalen Rechtsstellung der Reichsgesellschaft als einer selbständigen juristischen Person erscheint. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin schon nach dem unstreitigen Sachverhalt als gegeben anzusehen. Daß die Klägerin auch unter privatrechtlicher Form gehandelt und dabei eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben gehabt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn es ist nicht zu verkennen, daß die Klägerin sowohl nach ihrer Gründungsgeschichte als auch nach ihrem durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Zweck zur Durchführung hoheitlicher der Kriegsführung dienenden Aufgaben geschaffen worden ist. Die Versorgung der Rüstungsindustrie mit Werkzeugen und eine entsprechende Vorratshaltung und Verteilung war dem Rüstungsministerium als hoheitliche Aufgabe gestellt. Die Klageforderung entspringt dieser Aufgabenstellung, für deren Durchführung die Klägerin geschaffen worden ist. Es ist auch unbestritten, daß die an die Beklagte gelieferten Werkzeuge nur für Rüstungszwecke Verwendung gefunden haben.

25

Wesentlich anders liegt der Sachverhalt hinsichtlich der Bank der Deutschen Luftfahrt AG i.L., deren Schuldnern der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 8.10.1954 (BGHZ 15, 27 ff) die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich versagt hat. In jenem Falle lag der Klageforderung ein Betriebsmittelkredit zugrunde, bei dem es sich nicht um einen der oft üblichen Mob-Anlagekredite zur Erstellung reiner Kriegsanlagen gehandelt hat. Die Geschäftsbedingungen für private Banken waren ausdrücklich zum Gegenstand des Kreditvertrages gemacht worden und eine Kreditversicherungs AG hatte die Bürgschaft übernommen. Die Klägerin war rein privatwirtschaftlich aufgetreten. Für die rechtliche Beurteilung fiel, wie der Bundesgerichtshof ausführt, u.a. ins Gewicht, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin den Kredit im wesentlichen nicht aus Reichsmitteln, sondern zum großen Teil aus Mitteln gewährte, die sie sich durch Abschöpfung des freien Geldmarktes mittels Aufnahme von Einlagegeldern, Diskontierung von Wechseln, Aufnahme von Tagesgeld und ähnliche Bankgeschäfte beschafft hatte, und daß der Kredit in dieser Form von jeder anderen Großbank hätte gegeben werden können. Schon diese besonderen Umstände schließen eine Gleichstellung des hier zu beurteilenden Sachverhalts mit dem in BGHZ 15, 27 ff entschiedenen Fall aus.

26

Der Senat trägt daher keine Bedenken, die Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten gegen das Deutsche Reich, die mit dem Daseinszweck der Klägerin in engem Zusammenhang steht, durchgreifen zu lassen.

27

Zu diesem Daseinszweck der Klägerin stehen die Forderungen der Beklagten für Granatlieferungen für das Deutsche Reich in einem besonders engen Verhältnis. Sie bilden einen Teil der zur Aufrechnung gestellten Gesamtsumme und sind auf Grund der im zweiten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme im Berufungsurteil als bestehend festgestellt worden. Die Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellte Gesamtforderung in der Klagebeantwortung in vier Einzelposten aufgegliedert, ohne daß dieser Erläuterung entnommen werden kann, daß der Aufrechnungseinwand mit diesen Forderungen in der Reihenfolge begründet werden sollte, die sich aus ihrer Aufgliederung ergibt. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die an erster Stelle genannte Forderung von 47.558,40 RM nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen in dem für die Zulässigkeit der Aufrechnung erforderlichen engen Zusammenhang steht. Es mag auch dahingestellt bleiben, ob für die an zweiter Stelle angeführte Forderung an das Heereszeugamt in Ber.-Sp. für Lieferung und Reparaturen von Fleischereimaschinen der Zusammenhang in dem genannten Sinne bejaht werden könnte, zumal diese Gegenforderung mit 10.903,58 RM wesentlich unter dem der Klageforderung zugrunde liegenden Reichsmarkbetrag liegt. Jedenfalls bestehen keine Bedenken, die Aufrechnung mit der Forderung an das Deutsche Reich (Oberkommando des Heeres) für Lieferung von Granaten als zulässig anzusehen, für die es einer weiteren Aufklärung durch die Tatsacheninstanz nicht bedarf. Durch Aufrechnung mit einem Teilbetrage dieser Forderung in Höhe von 17.665,20 RM ist die Klageforderung als getilgt anzusehen.

28

Das Berufungsurteil war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Fischer Artl Dr. Winkelmann