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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1954, Az.: I ZR 253/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1954
Aktenzeichen
I ZR 253/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 24.10.1952

Prozessführer

der Firma V., Rö.- und E. GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Theodor Kr. und Eduard Dr., B., G.str. ...,

Prozessgegner

die Firma R., Ro.-H. mbH in Liquidation, B.-Ch., Be.str ..., vertreten durch ihren alleinigen Liquidator, den Kaufmann Dr. Eduard M.,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Oktober 1952 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die Firma R., Ro.-H. mbH, wurde im Dezember 1940 unter der Firma "Roh. Ro. mit beschränkter Haftung" mit einem Stammkapital von einer Million Reichsmark von der im Besitz des Reiches befindlichen Wi. Fo. mbH (Wifo) und dem Generaldirektor Regierungsbaurat a.D. We. gegründet, wobei die Wifo von diesem Stammkapital einen Anteil von 980.000 RM und We. einen solchen von 20.000 RM übernahm (Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1940). Als Gegenstand des Unternehmens ist in §2 dieses Gesellschaftsvertrages angegeben Ein- und Ausfuhr von Rohstoffen aller Art, der Handel sowie die Lagerung und Verfrachtung von solchen, und die Beteiligung an Unternehmungen solcher oder ähnlicher Art. Im Jahre 1942 wurden sämtliche Geschäftsanteile von der Rü. GmbH, deren alleiniger Inhaber das Deutsche Reich war, übernommen. Diese änderte die Firma in den Namen der Klägerin um.

2

Im April 1945 übernahm dann die I. GmbH sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin. Diese befindet sich seit Ende 1950 in Liquidation.

3

Mit vorliegender unter dem 6. November 1951 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2.720,11 DM nebst Zinsen mit der Begründung, die Beklagte schulde ihr für am 20. Oktober 1944 und kurz vor Weihnachten 1944 erfolgte Stahlrohr- und Schrottlieferungen insgesamt 27.201,10 RM, die im Verhältnis 10:1 umzustellen seien (Rechnungen vom 10. April und 15. Juni 1945).

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, Sie hat den Empfang der Lieferungen in Abrede gestellt. Weiter hat sie mit einer Forderung von 620.000 RM aufgerechnet, die ihr aus Rüstungslieferungen gegen das Deutsche Reich noch zustände. Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin als früheres Reichsunternehmen, zu dessen Aufgabenkreis die Ausbeutung der besetzten Gebiete gehört habe, ein Teil der Deutschen Wehrmacht gewesen sei, und daß sie sich daher Forderungen gegen das Reich entgegenhalten lassen müsse. Ferner hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, und zwar sowohl aus Artikel 19 Ziff 48 UmstVO als auch aus §242 BGB sowie aus dem Gesichtspunkte der positiven Vertragsverletzung der Klägerin. Eine solche erblickt die Beklagte in der zu späten Erteilung der Rechnungen seitens der Klägerin. Dadurch sei die Beklagte nicht mehr in der Lage gewesen, die entsprechenden Rechnungen dem Deutschen Reich und ihren sonstigen Abnehmern vor dem Zusammenbruch vorzulegen.

5

Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrage verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

8

Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht die Revisionssumme nicht. Das Berufungsgericht hat jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zugelassen (§546 Abs. 1 ZPO).

9

Das Berufungsgericht geht auf Grund von Empfangsbestätigungsschreiben der Beklagten ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Beklagte die streitigen Lieferungen erhalten habe und daß die Klageforderung in der geltend gemachten Höhe an sich bestehe.

10

Den Aufrechnungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 30. Oktober 1951 - I ZR 58/51 - (Schwarze-Meer-Flotte - NJW 1952, 258/259 = BGHZ 3, 316) nicht durchgreifen lassen, da die Klägerin nicht eine nur juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Deutschen Reiches gewesen sei und es daher an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. Dazu führt das Berufungsgericht aus, es sei zwar richtig, daß die Geschäftsanteile der Klägerin später in das Vermögen der Rü. GmbH übergegangen seien und zu der hier fraglichen Zeit auch zu deren Vermögen gehört hätten und daß Gesellschafter der Rü. GmbH das Deutsche Reich gewesen sei. Daraus rechtfertige sich aber nicht die Annahme, daß das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen gegeben sei, da diese Gegenseitigkeit schon bei der Rü. GmbH nicht feszustellen gewesen sei, wie bereits in einem früheren Berufungurteil vom 11. Juli 1952 (2 U 224/52) dargelegt worden sei. In dieser Vorentscheidung ist das Berufungsgericht damals, wie der unstreitige Parteivortrag ergibt, zu der Annahme gelangt, daß es sich bei den damals von dem Rü. getätigten Geschäften des Baracken- und Barackeneinrichtungsgegenständenverkaufs nicht um Geschäfte gehandelt habe, die sonst typisch für die Tätigkeit des Reiches gewesen seien. Außerdem ergebe die Überprüfung der Verhältnisse der jetzigen Klägerin auch, daß sie durchaus ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne Abhängigkeit in dem hier interessierenden Umfange vom Deutschen Reich gewesen sei. Die Erfüllung der einen oder anderen wehrwirtschaftlichen Aufgabe könne kein maßgebendes Kriterium sein; denn Derartige Aufgaben hätten auch andere Betriebe und Unternehmen, deren Vermögensmassen sich in Privathand befunden hätten, bewältigen müssen. Die von der Klägerin vorgelegte Warenzusammenstellung zeige auch, daß sie Handel mit gewerblichen Gütern aller Art getrieben habe, die nicht der Rüstungswirtschaft und den unmittelbaren Belangen des Deutschen Reiches gedient hätten. Außerdem ergebe auch die Satzung und die Geschäftsführung der Klägerin, daß nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch abgeleitet ihre Organe das Recht zur eigenen Willensbildung hätten. Die Arbeitskraft der Angestellten sei nicht auf Grund einer vom Deutschen Reich ausgesprochenen Dienstverpflichtung in Ansprach genommen worden. Wenn das Deutsche Reich auch im Beirat durch ihm verfplichtete Beamte oder sonstige angestellte Personen vertreten gewesen sein möge, so sei deren Aufgabenkreis nach §11 der Satzung vom 19. August 1942 doch kein unbeschränkter gewesen. Außerdem sei die Klägerin Trägerin einer eigenen Vermögenssubstanz gewesen. Sie habe die Möglichkeit der Beschaffung von weiterem Kapital im Kreditwege über ihr Stammkapital hinaus besessen.

11

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum sind. Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar an der rechtlichen Selbständigkeit der Einmann-Gesellschaft und an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung grundsätzlich festzuhalten. Es muß aber aus dem Gesichtspunkte des rechtlichen Verkehrs einer als Gläubigerin auftretenden GmbH versagt werden, sich ihrem Aufrechnungsschuldner gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihren wirklichen Beziehungen zum Reich nicht entspricht (vgl. insbesondere BGHZ 10, 205 ff und das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 8. Oktober 1954 - I ZR 102/52 -). Ein solcher Mißbrauch der formellen Rechtsstellung einer Reichsgesellschaft ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Auftrage des Reichs entspringt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches und für dessen Rechnung treuhänderisch durchgeführt wurden, wobei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, abgesehen vom rein technischen Betrieb, der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstand. Andererseits sind Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nicht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, sondern weitere Voraussetzung dafür ist, daß sie zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen. Es war danach zu prüfen, ob die Klägerin nach der Gesamtheit aller Umstände nur als eine besondere Erscheinungsform des Reiches zu betrachten war und bei dem streitigen Geschäft in dieser Eigenschaft tätig geworden ist. Insbesondere war dabei die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Klägerin, besonders im Hinblick auf die Kriegsführung und den Einfluss des Reiches auf die Geschäftsleitung der Klägerin im allgemeinen und hinsichtlich des streitigen Geschäftes im besonderen in Betracht zu ziehen. Eine ausreichende Prüfung nach dieser Richtung läßt das Berufungsurteil vermissen. In den Kreis dieser Betrachtungen waren zunächst schon die Rechtspersönlichkeit der Wi. Fo. mbH (Wifo) und ihre Stellung zum Deutschen Reich zu ziehen, zumal da erstere die maßgebliche Gründerin der Klägerin gewesen ist (sie hatte 980.000 RM des eine Million betragenden Stammkapitals übernommen) und die Beklagte vorgetragen hatte, daß die Wifo praktisch nur eine Abteilung des Luftfahrtministeriums gewesen sei. Das Abhängigkeitsverhältnis der Wifo in Bezug auf das Reich hat der Senat zudem in der Parallelsache I ZR 170/52 bejaht (Urteil vom 19. November 1954).

12

Das Berufungsgericht geht bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit, der von der Beklagten ausgesprochenen Aufrechnung insoweit auch von unrichtiger Erwägung aus, als es die Abhängigkeit der Rü.tor G.m.b.H. vom Deutschen Reich verneint hat. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Rü. nur eine verselbständigte Erscheinungsform des Deutschen Reiches gewesen sei (vgl. die oben angeführte Entscheidung BGHZ 10, 205 ff und die Senatsurteile vom 12. November 1954 in I ZR 198/52 und I ZR 213/52). In den beiden letzten Entscheidungen ist insbesondere der für die Kennzeichnung der Rechtspersönlichkeit des Rü. besonders aufschlussreiche Erlass des Reichsministers Sp. vom 13. Juli 1942 zur Sprache gekommen, in dem der Aufgabenkreis des Rü. näher bestimmt ist. Dieser Erlass schließt mit dem Ersuchen ab, sonstige wirtschaftliche Aufgaben im Gesamtbereich seines Ministeriums, die weniger eine hoheitliche und mehr eine wirtschaftlich bewegliche Form der Durchführung erfordern, dem Ru. zu übertragen. Das gelte insbesondere für Beschaffungen aller Art. Dabei wird noch besonders hervorgehoben, daß die Weisungsbefugnis der zuständigen Abteilungen seines Ministeriums unberührt bleibe.

13

Zur Beurteilung der Frage der Abhängigkeit der Klägerin war auch die Zusammensetzung von deren Aufsichtsrat bedeutsam. Insoweit hatte die Beklagte vorgetragen, sämtliche Aufsichtsratsmitglieder seien Angehörige des Oberkommandos der Wehrmacht und des Reichswirtschaftsministeriums gewesen und hatte sich zum Beweis dafür auf das Zeugnis dieser Aufsichtsratsmitglieder berufen. Mit Recht beanstandet die Revision gemäß §286 ZPO, daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag unbeschieden gelassen hat.

14

Da schon die vorstehend erörterten Rechtsirrtümer des Berufungsgericht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingen und eine erneute Tatsachenverhandlung erforderlich machen, bedarf es keines näheren Eingehens auf die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision sowie auf die Revisionsrüge, die sich gegen die Ablehnung des von der Beklagten geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts richtet. Dabei sei aber bemerkt, daß das Berufungsgericht die Zubilligung eines Leistungsverweigerungsrechts aus §242 BGB wegen der durch das Vertragshilfegesetz getroffenen Sonderregelung mit Recht abgelehnt hat (BGHZ 2, 150 [153]; 7, 346 [364] und 8, 344).

15

In der erneuten Verhandlung wird Insbesondere auch aufzuklären sein, ob die Gegenforderung der Beklagten, wofür diese bereits im Schriftsatz vom 1. Dezember 1951 ausreichenden Beweis angetreten hatte, tatsächlich besteht und ob der nach den oben angeführten Senatsentscheidungen für die Zulässigkeit einer solchen Aufrechnung erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufrechnungsforderung der Beklagten und dem Daseinszweck der Klägerin gegeben ist.

16

Es war daher zu entscheiden wie geschehen, wobei die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten war.

Wilde Birnbach Nastelski Christoph Weiß