Wann ist der sexuelle Missbrauch von Kindern strafbar? § 176 StGB

Wann ist der sexuelle Missbrauch von Kindern strafbar? § 176 StGB
07.10.20134515 Mal gelesen
Alle wichtigen Informationen zum sexuellen Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB Strafbarkeit, Schutzaltersgrenzen, Tathandlungen, Strafmaß und Strafe insbsondere unter Berücksichtigung von sexuellen Handlungen über Facebook, Chatforen, SMS, Handy, Whats App etc....

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176a StGB

Sinn und Zweck der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren, also 13 Jahre und jünger. Bei Taten am 14. Geburtstag ist die Vorschrift nicht mehr einschlägig, allerdings kommt bei Personen die 14 Jahre und älter sind ggf. eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in Betracht, (siehe unten). Täter kann ein Mann oder eine Frau sein, ebenso ist das Geschlecht des Kindes ohne Bedeutung. Erfasst sind sowohl hetero- als auch homosexuelle Handlungen.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in Deutschland gemeinhin als Kapitalverbrechen angesehen, der mit sehr hohen Freiheitsstrafen bedroht ist und zumeist auf sittlich tieferer Stufe als Mord oder Totschlag gestellt wird. Da der sexuelle Missbrauch von Kindern jene Menschen betrifft, die unter einem besonderen Schutz und besonderer Fürsorge stehen, ist im Falle eines sexuellen Missbrauchs dieser Personen die Emotionalisierung und Subjektivierung im Rahmen strafrechtlicher Sanktion ungleich höher als bei allen anderen Straftatbeständen. So ist zum einen bereits die Strafhöhe des einfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht, zum anderen ist festzustellen, dass die Gerichte regelmäßig im oberen Bereich dieses Strafrahmens aburteilen, anders als z.B. bei Gewalt- und Vermögensdelikten, wo Gerichte zumeist im unteren Drittel des Strafrahmens bleiben.

Weiterhin ist festzustellen, dass die Anzahl der angezeigten Taten von sexuellem Missbrauch statistisch zunimmt, was aber nicht die Folge von mehr Missbrauchsdelikten, sondern vielmehr einer aufgrund medialer Aufklärung gesteigerten Anzeigebereitschaft, einer sehr geringen Erheblichkeitsschwelle, (also ab wann bei einer Handlung bereits von einem sexuellen Missbrauch gesprochen werden soll) und es zudem zu immer mehr Falschanzeigen und falschen Verdächtigungen - gerade bei Beziehungs- und Familienkonflikten kommt.

Vor allem diese Problematik, also wann eine sexuelle Handlung als eine solche angesehen wird, macht die Einordnung, die rechtliche Verfolgung und letztlich auch die Vertretung von Opfern aber auch Tätern sehr schwer und bedarf genauester juristischer Fachkenntnisse und Erfahrung.

 

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gliedert sich in verschiedene strafbare Handlungen:

Strafbar ist,

  1. wer sexuelle Handlungen an Kindernvornimmt
  2. wer sexuelle Handlungen an sich von einem Kindvornehmen läßt
  3. Wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt (oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt).
  4. wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  5. wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen (an sich) vornimmt,
  6. wer auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen
  7. wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
  8. wer ein Kind für eine der o.g. Taten anbietet oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
  
  1. Strafbar (mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren) ist zunächst die Vornahme sexueller Handlungen "an" einem Kind. Der Täter muss also eine sexuelle Handlung mit unmittelbarem Körperkontakt an einem Kind vornehmen, es also selbst körperlich berühren. (Wobei dies auch dann gegeben ist, wenn der Täter auf den nackten Körper des Kindes ejakuliert).
 

Beispiel: Streicheln der Genitalien eines Kindes, Küssen mit der Zunge...

  
  1. Strafbar (mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren) ist es auch, wenn der Täter sexuelle Handlungen von einem Kind "an" sich vornehmen lässt. Hier muss die Handlung des Kindes die Merkmale einer sexuellen Handlung erfüllen, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind die Sexualbezogenheit erkennt. Diese Variante trifft aber nur auf den Fall zu, dass der Täter weitgehend bewegungslos die sexuelle Berührung des Kindes an sich hinnimmt (Ansonsten ist es bereits sexueller Missbrauch wegen sexueller Handlungen an einem Kind). Allerdings reicht eine rein passive Duldung nicht aus; Selbst wenn die Initiative zum Sexualkontakt vom Kind ausgeht, ist dies strafbar. Das Kind braucht sich aber auch hier der sexuellen Bedeutung seines Handelns nicht bewusst zu sein.
 

Beispiel: Das Kind soll den Täter im Intimbereich streicheln...

  
  1. Die dritte Variante und zugleich eine (in Deutschland) eher seltene Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern betrifft die Fälle, in denen der Täter das Kind zB durch Überredung, Versprechen von Geschenken, Drohung, Täuschung, Wecken von Neugier zu sexuellen Handlungen mit Körperkontakt zu Dritten bestimmt.
 

Beispiel: Der Täter weist das Kind an eine dritte Person im Intimbereich zu streicheln

  
  1. Bestraft - wenn auch nach einem gegenüber den o.g. Varianten milderen Strafrahmen mit 3 Monaten bis zu 5 Jahren - werden sexuelle Handlungen, die zwar nicht zu einem unmittelbaren Körperkontakt mit dem Kind führen, aber "vor" dem Kind, d.?h. an dem Täter selbst oder an einem Dritten vorgenommen werden. Dabei genügt es, dass das Kind den äußeren Geschehensablauf sinnlich wahrnimmt, ohne dass eine Vorstellung von der sexuellen Bedeutung hinzukommen muss. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass es keiner räumlichen Nähe des Kindes zum Täter bedarf, so dass die Wahrnehmung im Rahmen von Simultanübertragungen per Internet oder sogar via Telefon genügt. Erfasst werden ferner durch den Täter veranlasste akustische oder optische Aufzeichnungen (etwa auf Ton- oder Videoband) sowie Internetübertragungen der sexuellen Handlungen, einschließlich des Posierens. Nach der jetzigen Gesetzesfassung erfüllt jedwede sexuelle Handlung, die jemand an sich oder Dritten vornimmt und die ein Kind beobachtet, den Tatbestand. Die Absicht sich sexuell zu erregen, muss der Täter nicht mehr haben. Doch ist es erforderlich, dass der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung durch das Kind von Bedeutung ist. Auch exhibitionistische Handlungen, die das Kind lediglich wahrnimmt fallen daher unter den Tatbestand. Die bloß gleichgültige Hinnahme der - möglicherweise unerwünschten - Anwesenheit des Kindes genügt nicht. Auch macht sich nicht strafbar, wer - ohne selbst aktiv zu sein - sexuelle Handlungen eines Dritten passiv an sich vor einem Kind vornehmen lässt, selbst wenn ihn die Anwesenheit des Kindes zusätzlich sexuell erregt. Zur Vermeidung von Überkriminalisierungen und Erfassung sozialadäquater Handlungen fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch eine einschränkende Auslegung.
 

Beispiel: Zeigen der Geschlechtsteile im öffentlichen Park vor einem Kind, Onanieren im Schwimmbad vor Kindern....

  
  1. Unter Strafe (3 Monate bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) steht auch das Bestimmen eines Kindes sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen (also ohne dass es zu einer körperlichen Berührungen am Täter oder an einem Dritten kommt da sonst schon oben unter Strafe). Allerdings muss das Kind die sexuelle Handlung nicht mit Berühren des eigenen Körpers vollziehen. Erfasst wird demnach auch der Fall, dass ein Kind veranlasst wird, eine obszöne Stellung einzunehmen oder das Geschlechtsteil zu entblößen. Auch hier muss das Kind die sexuelle Handlung als solche aber nicht für sich (geistig) erfassen. Wie oben gezeigt gilt jedoch auch hier: Sind die Handlungen - wie zB Baden oder Duschen - objektiv nicht sexualbezogen, sondern werden vom Täter nur als solche verstanden, so genügt dies nicht. Aber Achtung: Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter oder ein Dritter die sexuelle Handlung wahrnimmt. Der Gesetzgeber wollte damit auch Fälle erfassen, in denen der Täter sich nicht in räumlicher Nähe zu dem Kind befindet, sondern dieses zB über Telefon zur sexuellen Handlung veranlasst!
 

Beispiel: Der Täter bittet das Kind die Beine zu spreizen....

  
  1. Ebenfalls als Straftat erfasst ist das Einwirken auf ein Kind durch Schriften also z.B. durch E-Mails oder SMS um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es (in der Zukunft irgendwann) an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll. Dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen kommt, ist nicht erforderlich. Das bedeutet, dass bereits die bloße Vorbereitungshandlung zu einem sexuellen Missbrauch strafbar ist, ohne dass es bereits zu irgendeiner sexuellen Handlung gekommen ist und völlig unabhängig davon, ob es in der Folge dann auch wirklich zu irgendwelchen sexuellen Handlungen kommt! Der Gesetzgeber sah sich hierzu durch die Verabredungen von Internetnutzern mit Kindern zu sexuellen Begegnungen in so genannten Chatrooms veranlasst. Er geht davon aus, dass Chatrooms und ähnliche Einrichtungen (zB. WhatsApp) für interessierte Personen ein weltweites Forum zur Planung und Verabredung einschlägiger Straftaten bilden. Zudem wird auf die kriminalpolizeiliche Praxis verwiesen, die die Auffassung vertrete, dass solche Vorbereitungshandlungen, bei denen pädophile Personen Kontakte für sexuellen Missbrauch von Kindern knüpften, strafrechtlich nicht hinreichend erfasst werden könnten. Erforderlich ist zunächst, dass der Täter mit einer Schrift auf ein Kind einwirkt. Erfasst werden sollen alle Schriften also auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher und andere Darstellungen - wie etwa CD-R oder DVD. Den Tatbestand verwirklicht demnach auch, wer unter Verwendung des Arbeitsspeichers des Rechners in Chatrooms verkehrt oder E-mails versendet. Im Gegensatz zu den oben genannten Fällen müssen die Schriften weder einen pornografischen Inhalt noch überhaupt einen Sexualbezug aufweisen; auch Comics, Krimis, Starschnitte von Schauspielern oder Popstars, Hörspiele usw. fallen unter die Vorschrift. Erfasst werden soll auch das Einwirken mithilfe von Schriften, bei denen Kinder durch "Tricks" oder "Verführungskünste" zu Treffen verleitet werden. Der Täter muss dabei auf ein "konkretes" Kind einwirken. Bloß verbale Überredungen oder Verabredungen genügen hingegen selbst dann nicht, wenn diese besonders intensiv sind und einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen. Die Vorschrift ist daher insoweit sehr kritisch zu hinterfragen und daher eng auszulegen als dass selbst entsprechende Vorbereitungshandlungen eines Einzeltäters zu schwereren Straftaten, etwa einem Mord, straflos sind, genauso wie die intensive Einwirkungen auf das Kind durch Geschenke straflos lässt. Das Einwirken setzt daher eine Handlung voraus, die zur Wahrnehmung der Schrift durch das Kind führt. Das Einwirken muss dabei subjektiv in der Absicht geschehen, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen. Für die Absicht des Dazu-Bringens genügt es, dass es Ziel des Täters ist, die sexuellen Handlungen in irgendeiner Art und Weise später herbeizuführen, nicht erforderlich ist, dass dies durch Überredung, Täuschung oder Drohung geschehen soll. Nach Vorstellung des Gesetzgebers muss der Täter an den sexuellen Handlungen ferner ein Interesse haben. Nicht erfasst werden sollen demnach Fälle, in denen in Büchern, im Internet oder in Chatrooms auf Kinder eingegangen wird, "um sie darin zu unterstützen, ein positives Gefühl zu ihrem Körper und zu ihrer Sexualität zu entwickeln". Wie der Gesetzgeber damit eine praktikable Ausklammerung sozialadäquater Verhaltensweisen aus dem Tatbestand erreichen wollte, bleibt völlig unklar.
 

Beispiel: Schreiben über WhatsApp, Facebook oder andere Chaträume mit Kindern um es zu sexuellen Handlungen zu bringen (die aber nicht stattfinden müssen - allein der Versuch hierzu reicht bereits aus!)

  
  1. Auch das Einwirken auf das Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen sowie durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts ist sexueller Missbrauch. Es genügt hier jede Art der Pornografie, nicht nur die sog. harte Pornografie.  Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung genügt nicht. Ein flüchtiges Vorzeigen, kurzes Abspielen und kurze oberflächliche Reden genügen nicht.
 

Beispiel: Gemeinsames Pornofilm gucken....

 
  1. Auch der Fall, dass jemand ein Kind für eine der o.g. Taten anbietet oder sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet ist strafbar. Hierzu kann aber auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
 

Sexuelle Handlung:

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist aber immer, dass eine sog. Sexuelle Handlung vorliegen muss: Wann eine sexuelle Handlungen oder Verhaltensweise letztlich als sexueller Missbrauch strafbar ist, wird im Rahmen der juristischen Prüfung unter dem Begriff der sog. Sexualbezogenheit und Erheblichkeit der jeweiligen Handlung geprüft: Mit anderen Worten ausgedrückt: Ob ich mich wegen sexuellen Missbrauchs strafbar mache, hängt davon ab, ob die Handlung als eine sexuelle eingeordnet wird, wie erheblich sie ist, (also von welcher Dauer und Intensität) und schlussletztlich ob sie sexuell motiviert (also vorsätzlich) war!

Was eine Handlung zu einer sexuellen Handlung macht, ist aber nicht gesetzlich definiert. Handlungen, die äußerlich ganz neutral sind und keinerlei Hinweis auf das Geschlechtliche enthalten, sind daher auch dann keine sexuelle Handlung, wenn sie einem sexuellen Motiv entspringen. (So erhalten züchtigende, sadistische oder masochistische Handlungen ihren sexuellen Charakter erst dadurch, dass sie ihre Beziehung zum Geschlechtlichen auch äußerlich erkennen lassen, sodass auch eine Freiheitsberaubung ohne nach außen erkennbaren Sexualbezug ist ebenfalls keine sexuelle Handlung, selbst wenn dies vom Täter so empfunden wird.)

Unbestritten ist, dass eine sexuelle Handlung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen Bezug zur Sexualität aufweist, wobei sich auch hier die Geister (bzw. Juristen) streiten, da eine allgemeine Definition des Sexuellen kaum möglich ist. Man verweist letztlich auf das allgemeine Verständnis. Unproblematisch sollen jedenfalls solche Fälle sein, in denen die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig als sexuell zu erkennen ist. Ist der sexuelle Charakter eindeutig, ist auch nicht relevant, welche Absichten der Handelnde verfolgt.

Ist die Handlung nicht offensichtlich sexuell, weil sie ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ambivalent (also doppeldeutig) ist, ist erforderlich, dass sie durch die Absicht motiviert ist, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Insoweit soll es wiederum auf die objektiven Rahmenbedingungen ankommen. Dabei ist ein objektiver Betrachter maßgeblich, der alle Einzelheiten des Geschehens wahrnimmt. Demnach kann auch eine isoliert betrachtet nicht eindeutige Handlung wegen der Umstände des Gesamtvorgangs als sexuelle einzustufen sein (etwa das Entblößen des Oberkörpers eines Kindes bei gleichzeitigen Gesprächen über sexuelle Themen; Schläge auf das Gesäß, wenn das Opfer dieses zuvor entblößen musste; Sitzen auf dem Opfer bei gleichzeitiger Ankündigung, ejakulieren zu wollen; das Hantieren mit Gurken, Bananen etc, wenn sich der sexuelle Bezug aus Körpersprache, Mimik usw. eindeutig ergibt).

Umgekehrt kann sich aus den äußeren Umständen ergeben, dass trotz Berührungen im Intimbereich eine sexuelle Handlung nicht vorliegt (etwa beim Saugen an der weiblichen Brust durch nicht mehr gestillte, diesen Vorgang aber spielende, Geborgenheit suchende Kinder). Die Entkleidung des Opfers soll aber noch keine sexuelle Handlung. Nur wenn der Täter sich ausnahmsweise bereits durch das Entkleiden erregen oder befriedigen wolle, liege eine sexuelle Handlung vor.

Problematisch bei der Bewertung einer Handlung als eine sexuelle ist, dass es gerade bei Kindern wesentlich häufiger zu gesellschaftlich tolerierten (=sozialadäquaten) Körperkontakten - sogar im Bereich der Geschlechtsteile - als bei Erwachsenen kommt, so etwa beim Griff zwischen die Beine eines Kleinkindes, um ihm beim Erklimmen eines Klettergerüsts behilflich zu sein oder das Mitgehen auf die Toilette bzw. Dusche. In solchen Fällen fehlt es bereits an der erforderlichen objektiven Sexualbezogenheit der Handlung. Denn nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild sind dies normale Verhaltensweisen Erwachsener im Umgang mit Kindern (natürlich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes / Jugendlichen). Andererseits ist zu beachten, dass bei Kindern die Anforderungen an die Erheblichkeit der sexuellen Handlung gegenüber Erwachsenen von der Rechtsprechung stark herabgesetzt wird, da Kinder wegen ihres Alters und ihrer Unbefangenheit weniger in der Lage sind, sexuelle Zudringlichkeiten zurückzuweisen.

Und damit befindet man sich bereits im Kernproblem des sexuellen Missbrauchs und dem Grund warum man bei einem solchen Vorwurf auch unbedingt einen Fachanwalt zu Rate ziehen muss: Es ist letztlich reine Auslegungssache, wann eine Handlung als sexuell angesehen wird um letztlich strafbar zu sein! Die Beispiele aus der Rechtsprechung könnten unterschiedlicher nicht sein: Wo das gegenseitige Berühren der Zunge bereits einen sexuellen Missbrauch darstellt, ist dies im Auffordern des Kindes in Unterwäsche die Beine zu spreizen gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Fall!

 

Erheblichkeit der sexuellen Handlung

Insoweit bedient sich die Rechtsprechung einer weiteren (Pseudo)Definition, nachdem sexuelle Handlungen nur solche sind, "die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind". Der auf eine Quantität abstellende Begriff "von einiger Erheblichkeit" lässt schon als solcher einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu, da die Erheblichkeit nach Definition der Rechtsprechung dann gegeben sein soll, wenn es "nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet".

Strafrechtlich auszuscheiden haben jedenfalls solche Handlungen, die schlechterdings keine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes begründen können und im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung unerheblich sind (zB bei einem Kuss auf die Wange oder bei einem kurzen und unbedeutenden Berühren der Brust, des Gesäßes oder der Oberschenkel über der Kleidung), wobei es im Rahmen der Auslegung zur Sexualbezogenheit natürlich sehr darauf ankommt WER die Handlung ausführt: Den Eltern wird man beispielsweise einen anderen (umfassenderen) körperlichen Kontakt zubilligen, als Außenstehenden. An einer Erheblichkeit fehlt es jedenfalls bei nur kurzen oder aus anderen Gründen unbedeutenden Berührungen. Der Begriff der sexuellen Handlung bzw. ihre Erheblichkeit wird rein objektiv und nicht anhand der individuellen subjektiven Motivation des Täters bestimmt. Eine Einschränkung erfolgt jedoch durch den Schutzzweck des Gesetzes, die Gesamtentwicklung von Kindern von sexuellen Erlebnissen fernzuhalten, die nicht in der kindlichen Entwicklung selbst, sondern in sexuellen Motiven Erwachsener begründet sind.

Mangels "einiger Erheblichkeit" haben auch Handlungen auszuscheiden, die sich als bloße - wenn auch grobe - Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten darstellen, sofern sie wegen der damit verfolgten sexuellen Tendenz überhaupt eine sexuelle Handlung sind (z.B. Urinieren vor einem Kind als Vorwand für eine Entblößung, Umarmen und Küssen, Kuss auf die Wange). Aber auch bei eindeutig sexualbezogenen Handlungen scheiden unabhängig vom geschützten Rechtsgut nach Art, Dauer und Intensität unbedeutende Berührungen aus. Dazu gehören zB das Berühren des (nackten) Oberschenkels, das Streicheln des nackten Knies eines Kindes, das Streicheln vom Rücken zum Po, teilweise unter der Kleidung, der flüchtige Griff an die Genitalien über den Kleidern, das kurze Anfassen der Brust eines Mädchens über den Kleidern, das Streicheln des ganzen Körpers über der Kleidung, während ein "spürbarer Griff" mit einem kurzen Betasten bzw. ein "massives Anfassen" Grenzfälle sind, wonach ein nicht nur flüchtiger oder zufälliger Griff genügt. Nicht von einiger Erheblichkeit ist es auch, wenn ein Kind veranlasst wird, mit einer Unterhose bekleidet die Beine zu spreizen. Dasselbe gilt für den Versuch, das Opfer zu entkleiden, wenn dies nur das Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts sein soll.

Dagegen wurden als sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit angesehen zB das in anstößiger Weise erfolgende Zeigen des Geschlechtsteils durch ein Kind, ein Kuss und das Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung bei einem Kind, der feste Griff über der Hose an die Scheide eines Kindes, das Greifen zwischen die Beine (BGH NStZ-RR 07, 13), das Berühren des nackten Geschlechtsteils, das längere Betasten des Geschlechtsteils über der Kleidung, das "eingehende" Betasten der Brust einer Frau / Mädchens, das Greifen in die Schamhaare und das Spielen an der Brustwarze, die gewaltsam vorgenommene Berührung der Brust einer Frau unter dem Büstenhalter.

Bei einem Kuss bedarf es der Berücksichtigung aller Begleitumstände, wie etwa Intensität, Dauer und Beziehung zwischen den Beteiligten [misslungener Kussversuch genügt nicht]).

Die Erheblichkeit ist insofern als relativ anzusehen, als sie im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut zu bestimmen ist. Dieser relative Aspekt der Erheblichkeit kann dazu führen, dass ein und dieselbe Handlung je nach der Schutzrichtung des betreffenden Tatbestands verschieden zu bewerten ist. So sind bei Tatbeständen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen an das quantitative Element der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener (weshalb zB bei Zungenküssen mit Kindern andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Erwachsenen).

Bei der Auslegung der Erheblichkeit kann einerseits mal mehr, mal weniger an Erheblichkeit zu verlangen sein. Bei den Jugendschutztatbeständen, also dem sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen ist die Erheblichkeitsschwelle schon deshalb unterschiedlich anzusetzen, weil je nachdem, ob es sich um ein jüngeres Opfer handelt oder ob es der Altersgrenze schon verhältnismäßig nahe ist eine weniger große oder größere Rechtsgutverletzung vorliegt. Andererseits müssen z.B. höhere Anforderungen an die Erheblichkeit gestellt werden, wenn das Kind zu sexuellen Handlungen bestimmt wird, die der Täter weder optisch noch akustisch wahrnehmen kann. Von Bedeutung kann auch sein, ob das Opfer bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hat.

Da der Schutz des Kindes umfassend ist, gilt für alle Formen des sexuellen Missbrauchs, dass das Kind die sexuellen Handlungen weder verstehen noch wahrnehmen muss! Es genügt bereits, dass die sexuelle Handlung geeignet ist, die kindliche Entwicklung zu gefährden, daher genügt auch, dass die Handlungen an einem schlafenden Kind vorgenommen werden. Dagegen sind sexuell neutrale Handlungen auch dann nicht strafbar, wenn der Täter ihnen sexuelle Bedeutung beimisst.

Auch Kinder (bzw. Jugendliche) können strafbare sexuelle Handlungen an anderen Kindern vornehmen, obwohl bei diesen das volle Bewusstsein der sexuellen Bedeutung ihres Verhaltens vielfach noch fehlt. Auch hier genügt es, dass die Handlung äußerlich sexualbezogen ist, selbst wenn das Kind diese in einen anderen Zusammenhang einordnet. Ob das Kind bzw der Jugendliche die Sexualbezogenheit der Handlung erkennt oder erkennen kann, ist demnach unerheblich, weil andernfalls gerade besonders schutzwürdige Kinder in den ersten Lebensjahren nicht erfasst würden und - ganz abgesehen von schwierigen Beweisfragen - damit erhebliche Strafbarkeitslücken entstünden. (Siehe aber hierzu den gesonderten Artikel: Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Kinder und Jugendliche)

 

Wissen und Wollen des Täters um die sexuell erhebliche Handlung

Allerdings ist für jede Form der Strafbarkeit immer ein Vorsatz des Täters nötig. Zwar ist eine gezielte Absicht nicht erforderlich sodass es spielt keine Rolle spielt, ob der Täter sich durch die Handlung sexuell erregen oder befriedigen will oder ob er aus anderen Motiven handelt, etwa aus Gewinnstreben, sadistischem Vergnügen oder zur Demütigung einer anderen Person sodass auch moralisch neutrale Beweggründe wie künstlerische Zwecke oder Scherze die Einstufung als sexuelle Handlung nicht aufheben, allerdings muss dem Täter die sexuelle Bedeutung seines Tuns bewusst sein! Der Täter muss die sexuelle Bedeutung seines Tuns zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen. Daher scheidet der Vorsatz nur unter ungewöhnlichen Umständen aus, etwa wenn der Täter beim Körperkontakt verkennt, um welche Körperteile es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob der Täter, der zB die Vagina einer Frau betastet, um dort verstecktes Geld zu suchen, dies selbst explizit als sexuelle Handlung einstuft.

Erforderlich ist die Kenntnis vom Alter des Kindes (also 13 Jahre und jünger), andernfalls kann jedoch die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher anwendbar sein. Strafbar ist auch, wem das Alter unbekannt, aber auch gleichgültig war. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter die Möglichkeit, das Kind sei unter 14 Jahre alt, nicht ausschließt. Er muss deshalb an diese Möglichkeit gedacht haben; hat er sich über das Alter des Kindes überhaupt keine Gedanken gemacht, so liegt auch kein bedingter Vorsatz vor. Allein aus dem Umstand, dass er das Opfer längere Zeit kennt, kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden; es müssen vielmehr auch körperliche Entwicklung und Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Tat ermittelt werden. Glaubt der Täter irrtümlich, das Kind sei noch nicht 14 Jahre alt, obwohl es schon älter ist, so liegt hierin ein strafbarer Versuch vor. Eine besondere Erregungsabsicht ist nicht erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter mit seiner Tat ein bestimmtes sexuelles Interesse des Kindes auslösen wollte. Jedoch wird dadurch die Abgrenzung von sozialadäquaten zu strafbaren Verhaltensweisen erschwert.

  

Strafe:

 

Wie oben bereits geschildert, fällt die Strafzumessung der Gerichte vergleichsweise hoch aus. Dabei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt strafmildernd zu berücksichtigen ist, zB bei Verführung durch geschlechtserfahrene Kinder, bei partnerschaftlichen Liebesbeziehungen ganz junger Menschen etc... Ein wesentlicher Faktor bei der Strafzumessung ist das Ausmaß des Erfolgsunrechts. Maßgeblich hierfür ist vor allem das Gewicht der sexuellen Handlung (zB erniedrigende Sexualpraktiken) oder wenn die sexuelle Handlung für das Opfer mit Schmerzen verbunden war. So kann etwa die konkrete Gefahr psychischer oder physischer Schäden bzw. ihr Eintritt straferschwerend gewertet werden, nicht jedoch die abstrakte Möglichkeit schädlicher Folgen. Umgekehrt soll sich das Ausbleiben von Entwicklungsstörungen oder seelischen Schäden strafmildernd auswirken. Auch wenn die Tat schon lange zurückliegt wirkt sich das strafmildernd aus.

Strafschärfend ist ferner zu berücksichtigen, wenn das Opfer infolge der Tat - nicht dagegen aufgrund des bloßen Bestreitens des Vorwurfs - in familiäre und soziale Isolation geraten ist. Das Leugnen der Tat trägt selbst dann keine schärfere Strafe, wenn das Opfer mehrmals vernommen werden muss und dadurch besonders belastet wird. Andererseits wird in der Praxis zu Recht ein Geständnis strafmildernd gewertet, wenn und weil es dem Opfer eine erneut traumatisierende Zeugenvernehmung vor Gericht erspart. Unbeachtlich ist dagegen, ob das Kind Opfer einer homosexuellen Handlung geworden ist. Aus der wiederholten Tatbegehung gegen dasselbe Opfer folgt nicht generell eine Strafschärfung, zumal diesem Umstand ohnehin bei der Bildung der Gesamtstrafe Rechnung getragen werden muss. Es ist jedoch unzutreffend, hieraus eine strafmildernde Gewöhnung des Opfers oder geringere Schuld abzuleiten. Im Übrigen setzt die Berücksichtigung weiterer sexueller Übergriffe ihre prozessordnungsgemäße und konkrete Feststellung voraus; ein bloßer Verdacht genügt - auch - im Rahmen einer Tatserie nicht. Das Alter des Kindes kann sich strafschärfend auswirken, wenn es eine besondere Belastung durch die Tat zur Folge hat. Strafschärfend ist auch, wenn der Täter eine Vertrauensstellung verletzt hat. Der Handlungsunwert ist auch erhöht, wenn der Täter Nötigungsmittel eingesetzt hat. Unzulässig ist eine Strafschärfung mit der Erwägung, dass das Kind dem Täter keinen "nachvollziehbaren Anlass" zur Tat gegeben hat, dass der Täter zu nachtschlafender Zeit eine Befriedigung seiner egoistischen sexuellen Bedürfnisse gesucht hat, dass die Sicherheit der Allgemeinheit oder die hohe Dunkelziffer aus generalpräventiven Gründen eine höhere Strafe erfordern.

Strafmildernd wirkt sich aus, wenn die sexuelle Handlung die Erheblichkeitsschwelle nur geringfügig überschreitet. Irrelevant ist es dagegen, dass der Täter keine Gewalt angewendet hat. Unrecht und Schuld wiegen ferner geringer in der Konstellation eines verminderten psychosozialen Gefälles zwischen Opfer und Täter. So kann es sich zwar grundsätzlich nicht auf die Strafhöhe auswirken, wenn die Initiative zum Sexualkontakt vom Kind ausgeht, denn darin liegt gerade kein Ausdruck rechtlich relevanter Selbstbestimmung. Anders ist es dann, wenn ein kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahres stehendes, bereits sexuell erfahrenes Opfer einem wenig älteren Täter entgegenkommt. Aus demselben Grund rechtfertigt eine partnerschaftliche Liebesbeziehung eines Kindes knapp unterhalb der Schutzaltersgrenze mit einem heranwachsenden Täter regelmäßig eine mildere Strafe. Daneben berücksichtigt die Praxis einschlägige sexuelle Erfahrungen bei älteren Kindern als strafmildernd.

   

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

 

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern, der mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren bestraft und in den seltensten Fällen noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt im Regelfall über der Möglichkeit überhaut zur Bewährung aussetzen zu können) richtet sich zum einen an Wiederholungstäter und zum anderen an Sexualhandlungen die mit dem Eindringen in den Körper des Kindes oder einer schweren Gesundheitsschädigung (auch psychischer) Art verbunden sind.

 

Als schwerer sexueller Missbrauch (mit bis zu 15 Jahren Haft) trafbar ist daher:

 
 
 
 
 

Zu 1. Es handelt sich um eine Rückfallvorschrift für Täter, die innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen eines sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt wurden.

Diese Vorschrift ist aber nur anwendbar, wenn in jedem Einzelfall festgestellt werden kann, dass der Täter sich die frühere Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen und dass ihm dies vorzuwerfen ist. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch psychische Faktoren, charakterliche Eigenschaften des Angeklagten und dessen Lebensumstände einzubeziehen. Der Schuldvorwurf kann im konkreten Fall fehlen, etwa weil der Täter wegen verminderter Schuldfähigkeit nicht fähig ist, die von der früheren Verurteilung ausgehende Warnung zu verstehen und sich nach ihr zu richten, oder weil sonstige Umstände einen kriminologischen Zusammenhang zwischen den Taten zweifelhaft erscheinen lassen. Im Übrigen muss die Dauer des Zeitraums sowie der Zusammenhang zwischen den Taten jeweils näher geprüft werden, ob die vom Gesetzgeber vorausgesetzte erhebliche Erhöhung des Schuldgehalts tatsächlich vorliegt oder ob nicht stattdessen von einem minder schweren Fall nach Abs. 4 auszugehen ist.

 

Zu 2. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Täterkreis auf Personen über achtzehn Jahre beschränkt ist, sodass insbesondere jugendliche Täter mit sexuellen Beziehungen zu noch nicht vierzehnjährigen, sich nur des einfachen sexuellen Missbrauchs strafbar machen können.

Für alle über 18 Jährigen besteht die Tathandlung im Vollziehen des Beischlafs oder in ähnlichen sexuellen Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Auf das Geschlecht von Täter und Opfer kommt es dabei nicht an; erfasst sind heterosexuelle und homosexuelle Kontakte. Ein Beischlaf allerdings noch nicht vor, wenn der Täter lediglich in den Scheidenvorhof eindringt; die Gesetzesbegründung geht insoweit nämlich davon aus, dass in solchen Fällen ("bei Manipulationen im äußeren Genitalbereich, etwa am Scheidenvorhof") ein besonders schwerer Fall des einfachen sexuellen Missbrauchs verwirklicht ist.

Sonstiges Eindringen in den Körper, meint dabei insbesondere die orale und anale Penetration mit dem männlichen, aber auch das Eindringen mit anderen Körperteilen oder das Einführen von Gegenständen.

Auch teilweises Eindringen genügt. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn ohne orale Penetration Sperma durch Ejakulieren in den Mund des Opfers gelangt.

 

Ein Handeln gegen den Willen des Opfers ist nicht erforderlich. Die sexuelle Handlung muss aber dem Vollzug des Beischlafs ähnlich sein, d.?h. eine entsprechende Erheblichkeit aufweisen, was bei der Ejakulation in den Mund des Opfers der Fall ist. Ein Zungenkuss genügt dafür hingegen nicht und auch beim Einführen von Gegenständen in den Mund ist eine sorgfältige Prüfung geboten, ob diese Schwelle erreicht wird.

 

Weiterhin ist erforderlich, dass der Täter die sexuelle Handlung an dem Kind vornimmt (vgl. § 184?g RN 18) oder von diesem an sich vornehmen lässt (vgl. § 184?g RN 19); erfasst sind daher sowohl das Eindringen des Täters in den Körper des Kindes als auch das Eindringen des Kindes in den Körper des Täters

  

Zu 3. Als schwerer sexueller Missbrauch strafbar ist auch die gemeinschaftliche Begehung eines einfachen sexuellen Missbrauchs von mehreren.

Erforderlich ist, dass mindestens zwei Personen als Mittäter zusammenwirken. Auf das Alter der Täter kommt es hierbei aber nicht an, so dass die Tat zB auch von einem 15-Jährigen begangen werden kann, der mit einem 13-Jährigen mittäterschaftlich zusammenwirkt.

 

Zu 4. Hier werden Fälle erfasst, in denen der Täter das Kind durch die Tat in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Bei der Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung ist zu beachten, dass die generelle Möglichkeit einer solchen Schädigung schon beim einfachen sexuellen Missbrauch vorausgesetzt wird und deshalb eine darüber hinausgehende, auf die Tatumstände, die Persönlichkeit des Kindes und seine Lebensumstände gestützte konkrete Prognose erforderlich ist. Dafür wird regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein, und auch dem Grundsatz in dubio pro reo muss angesichts der erheblichen Prognoseunsicherheiten hinreichend Rechnung getragen werden. Die Gefahr muss durch die Tat herbeigeführt worden sein. Die Gefahr einer Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung wird hingegen meistens auch auf der sexuellen Handlung beruhen; dabei reicht es aus, dass sich die geforderte Erheblichkeit der Gefährdung erst aus dem Zusammenwirken von sexueller Handlung und zusätzlich verübter Gewalt oder aus der mehrfachen Wiederholung der Tat ergibt

 

Strafe:

 

Für die Bemessung der Strafe gelten die im Einzelnen mehrfach abgestuften Strafrahmen:

 

Beim Rückfall des Wiederholungstäters, stellt es im Rahmen der Strafzumessung eine unzulässige Doppelverwertung dar, wenn zu Lasten des Täters berücksichtigt wird, dass er "einschlägig vorbestraft" ist, zulässig soll dies jedoch sein, wenn die Warnfunktion der Vorverurteilung vom Durchschnittsfall deutlich abweicht, weil weitere Vorverurteilungen vorliegen.

 

Beim Beischlaf (bzw. dem Eindringen in den Körper) kann berücksichtigt werden, dass der Täter eine gravierende Form des Missbrauchs begangen hat [Analverkehr]), wobei auch jeweils Strafmilderungen für minder schwere Fälle in Betracht kommen;

 

Für minder schwere Fälle beträgt der Strafrahmen lediglich drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und liegt damit unter der Mindeststrafe des einfachen sexuellen Missbrauchs.

Ein minder schwerer Fall, der nicht auf bestimmte Fälle beschränkt ist und im Wege einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, kann bei Tatopfern knapp unter der Altersgrenze gegeben sein, ferner wenn die Erheblichkeitsschwelle des § 184?g Nr. 1 nur geringfügig überschritten wird [versuchter Zungenkuss], oder wenn es sich um eine Liebesbeziehung zwischen einem jungen Erwachsenen und einem weit entwickelten, knapp unter 14 Jahre alten Mädchen handelt oder das "Eindringen" die für die "Beischlafsähnlichkeit" erforderliche Intensität gerade erreicht.

 

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.