Die gesetzliche Rentenversicherung kennt – außer für ältere Jahrgänge – eine Berufsunfähigkeit nicht mehr. Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke geniessen zwar einen BU-Schutz. Dieser ist aber an strenge Anforderungen geknüpft und oft nur schwer durchsetzbar.
Ein Renteanspruch wegen Erwerbsminderung besteht auch dann, wenn volles Restleistungsvermögen noch besteht, jedoch aufgrund einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung selbst einfachste Arbeiten nicht mehr möglich sind. Volle Gebrauchsunfähigkeit der Hände ist ein solcher Fall.
Durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht kann die Sicherung der Eingliederungshilfe beantragt werden, wenn der Kostenträger die durch besonders hohen Bedarf entstehenden Kosten nicht übernimmt.
Auch bei Chronischen Schmerzstörungen kann Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt werden, wenn es sich dabei um eine spezifische Leistungsbehinderung handelt.
In Beförderungsverfahren stellt sich häufig die Frage, ob eine schon ältere dienstliche Beurteilung, die Grundlage einer Auswahlentscheidung sein soll, noch angefochten werden kann.