Kinder- und Jugendhilfe wird nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet. Sie dient der Verselbständigung und eigenständigen Lebensführung. Wenn der junge Mensch das 27. Lebensjahr vollendet und der Hilfebedarf weiterbesteht, ist die Hilfe auf Sozialhilfe umzustellen.
Die Frage, ob eine Eingliederungshilfe für junge Menschen nach Kinder- und Jugendhilferecht oder als Sozialhilfe zu erbringen ist, führt regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Die Unterscheidung hat u.U. erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Eltern.
Ein Sanitätshaus ist nicht berechtigt ist, eingelagerte Hilfsmittel, die sich im Eigentum einer Krankenkasse befinden, wegen einer bestrittenen geringfügigen Gegenforderung zurückzubehalten, wenn die Krankenkasse die Herausgabe fordert.
Die Eltern eines Jugendlichen, für den stationäre Eingliederungshilfe nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe erbracht wird, müssen einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zahlen. Die Erhebung setzt aber voraus, dass die Leistung zu recht nach den nach den Bestimmungen des SGB VIII erfolgt.
In meinem Vortrag zur Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII am 24.03.2012 hatte ich ein Urteil des VG Hannover vom 20.05.2008 – 3 A 2768/07 angesprochen, worin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII umfassend erörtert werden.