§ 35a - Eingliederungshilfe für Jugendliche mit seelischer und geistiger bzw. körperlicher Behinderung: Jugendhilfe oder Sozialhilfe?

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11.05.20121402 Mal gelesen
Die Frage, ob eine Eingliederungshilfe für junge Menschen nach Kinder- und Jugendhilferecht oder als Sozialhilfe zu erbringen ist, führt regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Die Unterscheidung hat u.U. erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Eltern.

Für stationäre Kinder- und Jugendhilfeleistungen zahlen die Eltern einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag. In der Sozialhilfe ist die finanzielle Beteiligung dagegen nur auf einen geringen Pauschalbeitrag gedeckelt. Die Kostenträger haben deshalb ein erhebliches Interesse, die Hilfe nach den Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe zu gestalten.

Die Rechtsgrundlage hängt davon ab, welche Behinderungen vorliegen. Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche wird nur bei seelischen Behinderungen bewilligt. Besteht dagegen eine körperliche oder geistige Behinderung oder treten solche Behinderungen zu einer seelischen Behinderung hinzu, richtet sich die Leistung nach dem Sozialhilferecht.

Häufig argumentieren die Jugendämter, dass das Kinder- und Jugendhilferecht einschlägig sei, weil der Schwerpunkt der Hilfe auf der seelischen Behinderung liege. Diese Einschränkung ist aber nicht rechtmäßig. Der Hilfeschwerpunkt ist unerheblich. Das Sozialgericht Detmold hat in einem aktuellen Urteil vom 24.04.2012 mit erfreulicher Klarheit entschieden, dass die Abgrenzung, ob das Verhalten eines jungen Menschen und die daraus notwendige Heimunterbringung auf der geistigen oder der seelischen Behinderung beruhe, nur mit erheblichem Aufwand möglich  und für eine Zuständigkeitsabgrenzung nur mit unverhältnismäßigem und nicht vertretbarem medizinischen Aufwand und auch nicht zeitnah möglich sei. Die gesetzliche Regelung verlange lediglich das Vorliegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung, jedoch keine komplizierte Abgrenzungsmethode.

Mit diesem Urteil gab das Sozialgericht der Klage eines jungen Mannes statt, der unter einer Mehrfachbehinderung leidet und eine stationäre Hilfe in Anspruch nimmt. Der zuständige Kostenträger hatte die Hilfe zunächst als Sozialhilfeleistung bewilligt, später die Hilfe jedoch auf das Kinder- und Jugendhilferecht umgestellt, um die Eltern des jungen Mannes zu höheren Kostenbeiträgen heranziehen zu können. Diesem Ansinnen hat das Sozialgericht eine deutliche Absage erteilt.

Sozialgericht Detmold - U.v. 24.04.2012 - S 2 SO 39/11

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