§ 35a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – Kostenbeitrag der Eltern nur bei rechtmäßiger Bewilligung

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08.04.20121123 Mal gelesen
Die Eltern eines Jugendlichen, für den stationäre Eingliederungshilfe nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe erbracht wird, müssen einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zahlen. Die Erhebung setzt aber voraus, dass die Leistung zu recht nach den nach den Bestimmungen des SGB VIII erfolgt.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Urteil vom 19.03.2012 einen gegen den Vater eines Jugendlichen gerichteten Kostenbeitragsbescheid aufgehoben, weil die zugrundeliegende Leistung rechtswidrig nach Kinder- und Jugendhilferecht anstatt nach Sozialhilferecht bewilligt worden war.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass eine Eingliederungshilfe nicht mehr nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts erbracht werden darf, wenn sich aus dem Gesamtbild der Behinderungen und des Entwicklungsstandes des Jugendlichen ergibt, dass die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe, nämlich die Entwicklung einer selbständigen Persönlichkeit und die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht mehr erreicht werden können. Selbst wenn der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden sei, dürfe der Kostenbeitrag nicht mehr gefordert werden.

Verwaltungsgericht Arnsberg - Urteil vom 19.03.2012 -11 K 3728/10

Der Jugendliche verliert durch diese Feststellung nicht seinen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Lediglich die Rechtsgrundlage ist zu ändern. Die Leistung ist dann auf der Grundlage des SGB XII (Sozialhilfe) zu bewilligen. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag der Eltern deutlich niedriger.

 

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