Dies entschied das Sozialgericht Köln in einem Beschluss vom 11.01.2012. Antragstellerin war eine Betriebskrankenkasse (BKK), die seit 2011 die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten auf eine Zentralversorgung umstellt. Hilfsmittel sind Hörhilfen, Körperersatzstücke, Rollstühle, Treppen- oder Badenwannenlifter, Pflegebetten etc. Auf die Versorgung mit Hilfsmitteln haben die Versicherten einen Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse, soweit die Versorgung erforderlich ist (§ 33 SGB V). Zu diesem Zweck halten die Krankenkassen in der Regel eine Vielzahl von Hilfsmitteln vorrätig.
Die antragstellende Krankenkasse hatte in der Vergangenheit ihre Hilfsmittel dezentral bei Sanitätshäusern im gesamten Bundesgebiet eingelagert und belieferte die Versicherten im Bedarfsfalle von den jeweiligen Lagern. 2011 stellte die Krankenkasse das System auf ein Zentrallager um und forderte von allen betroffenen Sanitätshäusern die Herausgabe der Hilfsmittel.
Ein Sanitätshaus verweigerte die Herausgabe und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, das mit einer Gegenforderung auf Zahlung einer sog. Wiedereinsatzpauschale für angebliche Wartungsarbeiten in Höhe von 3,00 EUR pro Hilfsmittel begründet wurde. Das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts war zwischen den Parteien umstritten. Die BKK bestritt die vertragliche Grundlage.
Bei einer längeranhaltenden Verzögerung der Herausgabe hätte die BKK sämtliche Hilfsmittel ggf.zusätzlich neu beschaffen müssen, um die Versorgung sicherzustellen. Die Kosten hätten nach vorläufigen Schätzungen mindestens 50.000,00 EUR betragen.
Deshalb beantragte die BKK den Erlass einer einstweilige Anordnung gegen das Sanitätshaus mit dem Ziel der Herausgabe. Das Sozialgericht Köln gab diesem Antrag statt und führte in den Entscheidungsgründen aus, dass das Sanitätshaus als Leistungserbringer ebenso wie die BKK öffentlich-rechtlich verpflichtet sei, eine bedarfsgerechte Versorgung zu sichern. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sei pflichtwidrig. Die Versorgungssicherheit sei vorrangig und dürfe nicht durch vertragliche Vereinbarungen gefährdet werden. Die Versorgung der Versicherten würde unterbleiben, bis das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts rechtskräftig festgestellt worden sei. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe auch ein Anordnungsgrund, da eine Gefährdung der Versorgung der Versicherten abgewendet werden müsse.
Sozialgericht Köln - 11.01.2012 - S 29 KR 1013/11 ER
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