Stationäre Eingliederungshilfe – 1:1 – Betreuung – Rund-um-die-Uhr - Antrag auf einstweilige Anordnung erfolgreich

Arbeit Betrieb
30.11.20111385 Mal gelesen
Durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht kann die Sicherung der Eingliederungshilfe beantragt werden, wenn der Kostenträger die durch besonders hohen Bedarf entstehenden Kosten nicht übernimmt.

Besonders schwere Erkrankungen verlangen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII mitunter eine 1:1 - Betreuung. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen über die Kosten der Hilfebedarfsgruppe 5 nach dem Landesrahmenvertrag deutlich hinaus. Insbesondere kleinere Einrichtungen sind damit - trotz hoher Qualität ihrer Leistungen - oftmals überfordert und müssen zusätzliches Personal einsetzen. Die Kostenträger verweisen in solchen Fällen auf den Landesrahmenvertrag und meinen, dass weitergehende Kosten nicht zu übernehmen seien, sondern die jeweilige Einrichtung mit dem vorhandenen Personal arbeiten müsse.

Dies ist unzutreffend. Wenn eine Kündigung und damit der Verlust des Heimplatzes droht, weil die Einrichtung sich zur Fortsetzung der Hilfe ohne Kostenausgleich außerstande sieht, kann die Hilfe durch einstweilige Anordnung gesichert werden.

Dies zeigt folgender Fall: Ein junger Mann mit organischer Persönlichkeitsstörung, Autismus und leichter Intelligenzminderung zeigt in massivem Umfang autoagressives und fremdagressives Verhalten.

Nach den Feststellungen einer neurologischen Klinik benötigt er eine rund-um-die-Uhr-Betreuung. Die bisherige Betreuung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe ist qualitativ zwar sehr gut, reicht aber vom Personalangebot nicht aus, ihn angemessen zu sichern. Als Alternative kommen nur freiheitsentziehende Maßnahmen wie Isolierungen und Fixierungen in Betracht, die nur in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werden könnten.

Der zuständige Landkreis als Kostenträger verweist auf die HMB 5, die lediglich 27,85 Stunden Betreuungszeit pro Woche abdeckt. Die Einrichtung sieht sich nicht im Stande, auf der Grundlage der erteilten Bewilligung die Leistungen weiterhin bedarfsgerecht zu erbringen. Die Hilfe kann nur aufrechterhalten werden, wenn eine 1:1-Betreuung erfolgt. Da der Landkreis darauf nicht reagiert, teilte die Einrichtung der gerichtlich bestellten Betreuerin mit Schreiben vom 21.10.2011 mit, dass der Wohn- und Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird, wenn nicht bis zum 01.11.2011 eine Bewilligung des Landkreises vorliege. Der Zahlungsrückstand wird dann die Höhe erreicht haben, die zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

Da die notwendige Hilfe gefährdet ist, wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Das Sozialgericht Oldenburg gab diesem Antrag mit Beschluss vom 22.11.2011 statt, weil es nicht verantwortet werden könne, den Mann sich selbst zu überlassen und eine kontinuierliche Betreuung erforderlich sei.

Sozialgericht Oldenburg - 22.11.2011 - S 22 SO 186/11 ER

vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch den Artikel:

"Sozialhilfe - Stationäre Eingliederungshilfe - Sozialhilfeträger muß Kosten einer Rund-um-die-Uhr Betreuung übernehmen"

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