Sozialhilfe – Stationäre Eingliederungshilfe – Sozialhilfeträger muß Kosten einer Rund-um-die-Uhr Betreuung übernehmen

Gesundheit Arzthaftung
09.03.20102271 Mal gelesen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat durch Beschluss vom 23.02.2010 die Stadt Braunschweig verpflichtet, für einen schwerst-mehrfachbehinderten Jugendlichen die Kosten einer Rund-um-die-Uhr Betreuung zu übernehmen. Der Jugendliche leidet aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung u.a. an sog. tonischen Anfällen. Diese sind häufig nicht äußerlich sichtbar. Werden sie zu spät erkann, besteht Lebensgefahr. Deshalb ist eine permanente Betreuung, rund um die Uhr, erforderlich. Die stationäre Einrichtung, in der sich der Jugendliche befindet, verfügt nicht über die erforderliche Personalausstattung. In der mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Leistungsvereinbarung  ist ein Personalschlüssel von max. 1:1,4 vereinbart, der für eine Rund-um-die-Uhr Betreuung nicht ausreicht. Der Sozialhilfeträger lehnte es ab, weitergehende Kosten zu übernehmen. Die Einrichtung sicherte den notwendigen Hilfebedarf deshalb durch Einsatz eines Pflegedienstes, dessen Kosten sie zunächst verauslagte. Der Heimvertrag wurde zum Ablauf des Monats Februar gekündigt.
 
Aufgrund der ungewissen Zukunft und der bei unzureichender Betreuung unzweifelhaft bestehenden Lebensgefahr, wurde beim Sozialgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dieses lehnte jedoch den Antrag mit der (sinngemässen) Begründung ab, dass, solange es der Einrichtung gelinge, die Hilfe zu sichern, kein Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfe bestehe. Das Landessozialgericht hob im Beschwerdeverfahren diesen Beschluss auf, verpflichtete aber die Beteiligten zugleich, sich zügig um eine geeignete Einrichtung zu bemühen. In den Gründen heisst es, dass der Sozialhilfeträger den individuellen Bedarf decken müsse (Bedarfsdeckungsgrundsatz) ohne dass er sich auf vertragliche Beschränkungen zwischen dem Land Niedersachsen und der Einrichtung zurückziehen dürfe.
 
Den Beschluss erhalten Sie über unsere Website unter folgendem Link:  LSG Nds.-Bremen B.v. 23.02.2010 (L 8 SO 40/10 B ER)
 
 
Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.
 
rkb-recht.de
Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183