In Bußgeldsachen gilt der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz. Grundsätzlich muss das Amtsgericht bei einer möglicherweise vorliegenden Härte auf Grund drohendem Arbeitsplatzverlusts- oder bei Existenzgefährdung alle wesentlichen Umstände aufklären.
ABER: der Betroffene muss alle Anknüpfungstatsachen vorbringen, aus welchen sich eine Gefährdung des Arbeitsplatzes oder eine Existenzgefährdung ergibt. Eine weitere Darlegungs- und Beweislast trifft ihn nicht (OLG Köln, Beschl.v. 16.11.2007, 83 Ss-Owi 82/07).