Das Recht der Arzthaftung kennt zwei Haftungstatbestände:
1. die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers,
2. die Haftung wegen Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten.
Während bei einem Behandlungsfehler solche Schäden zum materiellen und immateriellen Schadenersatz führen, die nicht mehr dem Krankheits- und Behandlungsrisiko selbst inne wohnen, so ist bei einem Aufklärungsfehler wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, welcher nicht von der Zustimmung des Behandelten umfasst ist, ein Schadenersatzanspruch gegeben.