ARZTHAFTUNG / Was ist im Haftungsfall zu tun?

Gesundheit Arzthaftung
25.04.20081919 Mal gelesen

Der behandelnde Arzt schuldet ein sorgfältiges kunstgerechtes Bemühen um einen Heilerfolg unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft. Unterschreitet der Arzt diese Anforderungen, dann haftet er für einen daraus resultierenden Gesundheitsschaden.

Führen solche Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden, dann haften der Behandler und ggf. auch das Krankenhaus sowohl vertraglich, als auch deliktisch.

Wenn nun aber einmal feststeht, dass einem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, oder aber ein solcher Fehler vermutet wird, dann stellt sich häufig die Frage, was zu tun ist.

1. Vor allem sollte - bei aller gebotenen Aufregung - nicht versucht werden gegenüber dem Arzt oder Krankenhaus eine Schuldzuweisung anzubringen. Äußerungen wie "Sie hören von meinem Anwalt!" etc. sollten unbedingt unterbleiben, weil sonst der Gegenseite frühzeitig klar ist, was ihr "blühen" wird.

Man braucht sich daher nicht zu wundern, wenn in solchen Fällen die Patientenakten von den Verantwortlichen entsprechend "frisiert" werden.

Die ERSTE OPFERREGEL lautet daher:          Ruhe bewahren!

2. Niemals sollte man versuchen etwaige Ansprüche aus einem Behandlungsfehler allein durchzusetzen. Allein die Rechtsmaterie ist schon so kompliziert und umfasst diverse Ansprüche (Ersatz materieller Schäden; Schmerzensgeld; Haushaltsführungsschaden / vermehrte Bedürfnisse etc.), so dass dieses "Dickicht" vom Laien nicht durchschaut wird. Hinzu kommen spezielle Fragen des Prozessrechtes, welche im Arzthaftungsrecht eine ganz spezielle Ausprägung erfahren haben.

Allein bei der Durchsicht der Krankenunterlagen ist der medizinische Laie hoffnungslos verloren.
Antworten auf Fragen nach Behandlungs-, Befundungs-, Diagnose- und / oder Aufklärungsfehlern wird der nicht versierte Leser aus den Krankenunterlagen nicht erhalten.

Die ZWEITE OPFERREGEL lautet daher:          Beauftragen Sie einen Anwalt!

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, dann trägt Ihre Rechtsschutzversicherung möglicherweise die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung. Prüfen Sie daher, ob Sie einen vertraglichen Rechtsschutz vereinbart haben.

Unter bestimmten Umständen kommt auch die Inanspruchnahme der staatlichen Beratungshilfe (später dann Prozeßkostenhilfe) in Betracht.

3. Zu Beginn eines arzthaftungsrechtlichen Falls steht immer die Sicherung der Tatsachen. Fertigen Sie daher ein Gedächtnisprotokoll über die unmittelbare Zeit vor, während und nach der ärztlichen Behandlung an.

Aus dem Gedächtnisprotokoll lassen sich unter bestimmten Umständen etwaige Manipulationen der Krankenakte herausfiltern und erkennen. Bei geburtshilflichen Schadensfällen sollten Vater und Mutter getrennt von einander ein Gedächtnisprotokoll fertigen.

Das Protokoll sollte enthalten:
- Zeitabläufe
- eine Beschreibung des Handlungsablaufs des ärztlichen und nichtärztlichen Personals
- wer war wann anwesend, wer kam wann hinzu?
- wer machte was?
- Äußerungen des Personals
- eigene Wahrnehmung

Sichern Sie auch unbedingt Zeugenaussagen. Versuchen Sie herauszufinden wie etwaige Zeugen heißen. Zeugenaussagen sollten zeitnah schriftlich fixiert werden.

Daher lautet die DRITTE OPFERREGEL:                   Sichern Sie Zeugenaussagen!

Auch Urkunden wie der Mutterpass, Vorsorgehefte, Aufklärungsunterlagen etc. sollten sofort gesichert werden.

Die VIERTE OPFERREGEL lautet daher:                  Sichern Sie Urkunden!

4. In allen Schadensfällen ist auf die Verjährung zu achten. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus Vertrag und Delikt innerhalb von drei Jahren mit Ende des Jahres, in den die Verletzungshandlung fällt.

Hierbei zeigt sich ein deutlicher Unterschied zwischen der Haftung aus Vertrag und Delikt. Während Ansprüche aus Vertrag drei Jahre nach Ende des Jahres, in welchem die Verletzungshandlung begangen wurde, verjährt, kommt es bei der Haftung aus Delikt auf die positive Kenntnis vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers an.

5. Das wichtigste Instrument zur Prüfung, ob im konkreten Fall ein Behandlungsfehler etc. vorliegt ist die EINSICHTNAHME in die Krankenunterlagen. Nur so kann der genaue Verlauf einer Behandlung in Erfahrung gebracht werden.

Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen nach der Rechtsprechung positive Kenntnis von etwaigen Behandlungsfehlern schafft und damit den Lauf der Verjährung im Sinne deliktischer Haftung begründet!

Der Patienten hat ein Recht auf Einsicht in seine Krankenunterlagen (BGH, VersR 1983, 834). Er darf grundsätzlich die Originale einsehen, hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Originale überlassen bzw. ausgehändigt werden.
Der Arzt ist aber verpflichtet dem Patienten Kopien der Krankenhausunterlagen zur Verfügung zu stellen (OLG Düsseldorf, NJW 1984, 670).
Für die ersten 50 Seiten kann der Arzt 0,50 ? pro Seite in Rechnung stellen, für jede weitere Seite 0,15 ?.

Weigert sich der Arzt die Krankenunterlagen in Kopie herauszugeben, dann ist er auf entsprechende Auskunft zu verklagen.

Die FÜNFTE OPFERREGEL lautet daher:                     Nehmen Sie Akteneinsicht!

Beachten Sie dabei unbedingt, dass in einem Schreiben zur Einsichtnahme nur steht, dass ". haftungsrechtliche Ansprüche geprüft werden sollen". Wer in seinem Schreiben schon von bestehenden Ansprüchen schreibt, riskiert nicht selten eine negative Feststellungsklage des Arztes / Krankenhauses.

6. Nach Auswertung und Vorabbewertung des Tatsachenmaterials ist zu prüfen, ob ein Gutachten in Auftrag gegeben werden soll. Solche außergerichtlichen Gutachten können kostenlos über die eigene Krankenkasse oder die Gutachterkommission bei den zuständigen Ärztkammern in Auftrag gegeben werden.
Letzteres hat den Vorteil, dass damit die Verjährung unterbrochen wird (vgl. BGH, VersR 1983, 690), aber auch den Nachteil langer Bearbeitungszeit.

Die SECHSTE OPFERREGEL lautet deshalb:                     Lassen Sie den Krankenverlauf gutachterlich bewerten!


Die Rechtsanwälte
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sind unter anderem auch im Arzthaftungsrecht tätig. Die Kanzlei ist in zivilrechtlichen Fragen
auf die Bearbeitung schadensrechtlicher Fragen ausgerichtet.