Haushaltsführungsschaden
1 Inhalt des Anspruchs
Schadensersatz für die durch eine Verletzung bedingte Unmöglichkeit der Haushaltsführung.
Die Pflicht zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist nicht auf Hausfrauen und Hausmänner begrenzt, sondern besteht bei jeder Person, die einen Anteil an der Hausarbeit erledigt.
Anspruchsberechtigt ist der Verletzte selbst, nicht die durch die ausfallende Hausarbeit mehrbelasteten anderen Haushaltsangehörigen.
Hinweis:
Ein Haushaltsführungsschaden für die nicht mögliche Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nicht (KG Berlin 26.07.2010 - 12 U 77/09).
Ersetzt wird der Schaden für den Ausfall der Haushaltstätigkeit, die durch den Geschädigten tatsächlich erledigt wurde. Der Schaden ist konkret darzulegen, wobei die Darlegungslast des Geschädigten gemäß § 287 ZPO gemindert ist.
Das OLG Koblenz hat die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens durch einen hauptberuflich als Chirurg arbeitenden Kläger im Juli 2003 lediglich aufgrund der fehlenden Substanziierung des Schadens abgelehnt. Der Kläger hatte geltend gemacht, er habe für die Dauer der Verletzung seinen üblichen Anteil an den Haushaltsarbeiten in einer 200 qm großen Wohnung nicht erbringen können. Dies reichte nach Meinung der Richter nicht zur Erfüllung seiner Darlegungslast aus.
2 Höhe des Anspruchs
Die Höhe des konkreten Schadens ist wie folgt zu ermitteln:
Darlegung der im Haushalt verrichteten Arbeit sowie des Umfangs der anfallenden Hausarbeit (Größe des Hauses bzw. der Haushaltsmitglieder, Art der Haushaltsführung etc.). Ersetzt wird nicht der geschuldete Anteil an der Hausarbeit, sondern der tatsächliche geleistete Anteil.
Ermittlung der durch den Schaden konkret eingetretenen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung:
Dabei ist darzulegen, bei welchen Tätigkeiten der Geschädigte durch die Schädigung gehindert ist (OLG Düsseldorf 05.10.2010 - 1 U 244/09).
Die Beeinträchtigung ist ggf. durch ein gesondertes ärztliches Attest zu beweisen, da die allgemeine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht unbedingt gleichzusetzen ist mit der haushaltsspezifischen Beeinträchtigung.
Die Bemessung des auszugleichenden Haushaltsführungsschadens hat sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des betroffenen Haushalts zu richten. Diese sind vom Geschädigten oder auch seinen Angehörigen im Einzelnen darzulegen (OLG Celle 26.06.2019 - 14 U 154/18).
Versorgung von Haustieren:
"Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Haustieres ist grundsätzlich erstattungsfähig. Es erscheint aber angebracht, nicht den gesamten hierfür erforderlichen Aufwand zu berücksichtigen, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht" (OLG Celle 16.12.2020 - 14 U 108/20).
Vergütung der Ersatzkraft:
Die (ggf. theoretische) Vergütung der Ersatzkraft wird nach der Rechtsprechung gemäß der Entgelttabellen des TVöD ermittelt. Bei der Schadensgeltendmachung ist jedoch von den Nettolöhnen auszugehen, die nach der Rechtsprechung durch einen pauschalen Abzug von 30 % zu ermitteln sind.
Es ist zulässig, wenn der Anspruch als "fiktiver Haushaltsführungsschaden" nach dem Tabellenwerk "Der Haushaltsführungsschaden" von Pardey/Schulz-Borck berechnet wird. Dabei handelt es sich um ein relativ komplexes Tabellenwerk, wonach die zu ermittelnde Stundenzahl im Haushalt abgelesen werden kann. Auch die Höhe des Stundenlohns wird dort angegeben, wobei auf den Tariflohn zurückgegriffen wird (OLG Nürnberg 23.12.2015 - 12 U 1263/14).
Das OLG Frankfurt am Main hat mit der Entscheidung 16.07.2020 - 22 U 205/19 einen Stundensatz von Höhe des Mindestlohns für angemessen gehalten (seinerzeit 8,50 EUR), bei einem gehobenen Haushalt bzw. einen Stundensatz in Höhe von 10,00 EUR.
3 Dauer der Rente bei einem Dauerschaden
"§ 843 BGB sieht bei dauerhaften Einschränkungen der Haushaltsführung keine weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rente vor. Eine Begrenzung auf das 75. Lebensjahr ist nicht angemessen" (OLG Frankfurt am Main 24.03.2020 - 22 U 82/18).