Arzthaftung / Aufklärungspflicht / formularmäßige Einverständniserklärung

Gesundheit Arzthaftung
23.04.20081951 Mal gelesen

Das Recht der Arzthaftung kennt zwei Haftungstatbestände:

1. die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers,
2. die Haftung wegen Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten.

Während bei einem Behandlungsfehler solche Schäden zum materiellen und immateriellen Schadenersatz führen, die nicht mehr dem Krankheits- und Behandlungsrisiko selbst inne wohnen, so ist bei einem Aufklärungsfehler wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, welcher nicht von der Zustimmung des Behandelten umfasst ist, ein Schadenersatzanspruch gegeben.

Anknüpfungspunkt für die Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers ist daher, dass die Zustimmung des Behandelten in den körperlichen Eingriff ihrerseits als Wirksamkeitserfordernis eine ausreichende ärztliche Selbstbestimmungsaufklärung - sog. informed consent - voraussetzt.

In einem Verfahren wegen Arzthaftung ist daher immer zu prüfen, ob ein Behandlungs- oder ein davon unabhängiger Aufklärungsfehler vorliegt.

So verhielt es sich auch in dem vom Oberlandesgericht Koblenz zu entscheidenden Fall (OLG Koblenz, Urteil v. 22.10.2007, 5 U 1288/05).
Nach einer Zysten-OP traten bei der Patientin weitere Schmerzen auf. Es war zu einer Entzündung im Bauchraum, einer Embolie und Thrombose gekommen. Diese Erscheinungen führte die Patientin darauf zurück, dass der Gynäkologe bei der Entfernung der Zyste den Darm eingeschnitten / verletzt habe.

Ein solcher Behandlungsfehler konnte indes nicht nachgewiesen werden. Hier scheiterte die Patientin an der ihr obliegenden Beweislast.

Die Patientin hatte jedoch ihre Klage auch auf einen Aufklärungsfehler gestützt. Vor der OP hatte sie ein Formular mit einer Einverständniserklärung unterschrieben. Sie war mündlich darauf hingewiesen worden, dass bei der Entfernung einer Zyste zu einer Verletzung des benachbarten Darms kommen könne.

Das OLG Koblenz führte dazu aus:
Eine formularmäßige, ganz allgemein gefasste Einverständniserklärung des Patienten bei einem Eingriff mit erheblichem Risiken, sind in der Regel nicht ausreichend. Die Unterzeichnung solcher Formulare beweise nicht, dass der Patient sie gelesen und verstanden hat oder dass der Inhalt mit ihm erörtert wurde.
Der Patient muss ausdrücklich, wenn auch nicht allen medizinischen Einzelheiten über die Risiken in ihrem Kern aufgeklärt werden, damit die Gefahrenlage für ihn deutlich ist.


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