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Amtsermittlungsgrundsatz

Normen

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

Information

Verfahrensgrundsatz.

Für Verfahren, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen ist es kennzeichnend, dass das Gericht die zur Ausfüllung der Rechtsnormen notwendigen Tatsachen beschaffen muss.

Neben dem Begriff "Amtsermittlungsgrundsatz" ist die Verwendung des Ausdrucks "Untersuchungsgrundsatz" gebräuchlich.

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist u.a. in folgenden Verfahren/Prozessen anwendbar:

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