Rechtswörterbuch

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Amtsermittlungsgrundsatz

 Normen 

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

Verfahrensgrundsatz.

Für Verfahren, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen ist es kennzeichnend, dass das Gericht die zur Ausfüllung der Rechtsnormen notwendigen Tatsachen beschaffen muss.

Neben dem Begriff "Amtsermittlungsgrundsatz" ist die Verwendung des Ausdrucks "Untersuchungsgrundsatz" gebräuchlich.

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist u.a. in folgenden Verfahren/Prozessen anwendbar:

 Siehe auch 

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Untersuchungsgrundsatz

Zivilprozess

BGH 11.12.2008 - 3 StR 21/08 (Amtsermittlungsgrundsatz und Verfahrensabsprache)

BGH 12.12.2002 - IX ZB 426/02 (Anforderungen an die insolvenzgerichtliche Hinweispflicht)