Amtsermittlungsgrundsatz
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
Verfahrensgrundsatz.
Für Verfahren, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen ist es kennzeichnend, dass das Gericht die zur Ausfüllung der Rechtsnormen notwendigen Tatsachen beschaffen muss.
Neben dem Begriff "Amtsermittlungsgrundsatz" ist die Verwendung des Ausdrucks "Untersuchungsgrundsatz" gebräuchlich.
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist u.a. in folgenden Verfahren/Prozessen anwendbar:
In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 26 FamFG)
Im Verwaltungsverfahren (§ 24 VwVfG) bzw. im Verwaltungsprozess (§ 86 VwGO)
In der Sozialgerichtsbarkeit (§ 103 SGG)
Im Strafprozess (§§ 160 Abs. 2, 163 und 155 Abs. 2 StPO)
Im Steuerverfahren (§ 88 AO)