FAHRVERBOT und Gefährdung des Arbeitsplatzes / was muss vorgetragen werden?!

Strafrecht und Justizvollzug
02.05.20081362 Mal gelesen

In Bußgeldsachen gilt der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz. Grundsätzlich muss das Amtsgericht bei einer möglicherweise vorliegenden Härte auf Grund drohendem Arbeitsplatzverlusts- oder bei Existenzgefährdung alle wesentlichen Umstände aufklären.

ABER: der Betroffene muss alle Anknüpfungstatsachen vorbringen, aus welchen sich eine Gefährdung des Arbeitsplatzes oder eine Existenzgefährdung ergibt. Eine weitere Darlegungs- und Beweislast trifft ihn nicht (OLG Köln, Beschl.v. 16.11.2007, 83 Ss-Owi 82/07).

Eine pauschale Erklärung des Arbeitgebers, dass im Falle eines Fahrverbotes eine Kündigung drohe reicht grundsätzlich nicht. Die Gerichte haben gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung die voraussichtliche Wirksamkeit einer angedrohten Kündigung zu überprüfen.

Deshalb sollte in einer solchen Angelegenheit immer ein mit der Materie vertrauter Anwalt mit der Verteidigung beauftragt werden, weil er weiß, worauf es bei der Arbeitgebererklärung ankommt. Der Verteidiger weiß auch, welche weiteren Unterlagen benötigt werden, um das Gericht geneigt zu stimmen, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

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