Die Verletzung einer ärztlichen Aufklärungspflicht begründet einen eigenen Schadenersatzanspruch, weil mangels ausreichender Erklärung der Patient keine rechtfertigende Einwilligung in einen körperlichen Eingriff erteilt hat.
Regelmäßig ist dann das Recht auf das persönliche Selbstbestimmungsrecht verletzt.
Vergleiche hierzu bereits den Beitrag vom 23.04.2008 - "Arzthaftung / Aufklärungspflicht / formularmäßige Einverständniserklärung" (www.anwalt24.de/rechtsanwalt/gordon-kirchmann-8335560/blog/15/3162/arzthaftung-aufklaerungspflicht-formularmaessige-einverstaendniserklaerung).
Das Fehlen eines schriftlichen Aufklärungsformulars spricht aber zunächst nicht grundsätzlich gegen eine tatsächlich erfolgte Aufklärung. Das Formular dient dem behandelnden Arzt grundsätzlich erst einmal dazu, die Behauptung aufzustellen, dass die im Formular aufgeführten Themen Gegenstand der Aufklärung gewesen sind.
Ob dies tatsächlich so gewesen ist, ist eine andere Frage.
Eine wirksame Aufklärung setzt aber voraus, dass der Patient auch über entsprechende Behandlungsalternativen aufgeklärt und von dem behandelnden Arzt in die Lage versetzt wurde, Gefahren und Risiken, Alternativen etc. in ihrer Tragweite zu überblicken, um eine eigenverantwortliche Entscheidung in der Sache zu treffen.
Fehlerhaft wäre beispielsweise bereits eine mit Fachbegriffen überladene, nicht verständliche Aufklärung (schriftlich oder mündlich). Wer dabei mit Fremdworten und Spezialwissen überhäuft wird, versteht letztendlich nur "BAHNHOF!" und kann eine eigenverantwortliche Entscheidung nicht mehr treffen.
In diesem Zusammenhang ist auch ein undeutlicher Sprechstil oder eine undeutliche Sprache geeignet erhebliche Zweifel an einer verständlichen Aufklärung zu begründen (so Landgericht Köln, Urteil vom 09.04.2008, 25 O 72/05).
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