Bei der Bemessung der Wichtigkeit des Körpergliedes spielen nach der Rechtsprechung des BGH individuelle Körpereigenschaften eine Rolle.
Das Strafgesetzbuch bestimmt in § 226 StGB folgendes:
§ 226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,