Die Studienplatzklage – ein Überblick

Schule und Hochschule
13.05.20071231 Mal gelesen

Einige Studienplätze sind "zulassungsbeschränkt" (bzw. sog. NC-Fächer), so dass nicht alle Studienplatzbewerber von der ZVS oder Universität tatsächlich einen Studienplatz zugeteilt erhalten. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit durch eine entsprechende Anzahl von Wartesemestern zu einem späteren Zeitpunkt einen Studienplatz zugeteilt zu bekommen. Auf der anderen Seite betsteht die Möglichkeit im Rahmen einer Studienplatz-Klage den Anspruch auf Zuteilung "zwangsweise" durchzusetzen, letztlich mit gerichtlicher Hilfe.

Obgleich die Begrifflichkeit der "Studienplatz-Klage" vielfältige Konstellationen umfasst (beispielsweise auch Verfahren zur Durchsetzung von Härtefall- oder Ortsanträgen sowie Studienortwechsel u.a.) wird hier die sog Kapazitätsklage näher dargelegt. Kapazitätsklage steht dann zur Verfügung, wenn der Bewerber von der ZVS oder von der Hochschule eine Ablehnung erhalten hat, versehen mit der Begründung, dass der Bewerber wegen der  Abitur-Note und(oder) Wartezeit auf einer hinteren Rangstelle gelistet wurden. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass die Universität sich im Rahmen der Berechnung der Anzahl von Studienplätzen verrechnet hat. Deshalb wird die Begrifflichkeit der "Kapazität" verwandt.  Grundlage ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972, in dem ausdrücklich ausgeurteilt wurde, dass Hochschulen ihre vorhandenen Studienplatzkapazitäten erschöpfend ausnutzen müssen.

 

Die jeweilige "Kapazität" muss an jeder Universität als Einzelfall geprüft werden, da sie sich aus diversen Faktoren zusammensetzt, die auch unterschiedlichen Wertungen zugänglich sein können. Vielfach ist daher anzuraten, mehrerer Universitäten in Anspruch zu nehmen, um eine möglichst große Erfolgsquote zu bilden. Die Erfolgsaussichten der Verfahren können im Vorfeld nur schwer abgeschätzt werden. Als Grundsatz ist jedoch festzuhalten: Je weniger Studienplatzbewerber es gibt, um so höher sind die Chancen einen der freien "Kapazitätsplätze" der Universitäten zugeteilt zu bekommen.

 

Eine Zuteilung der freien Studienplätze kann der Bewerber nur dadurch erreichen, dass ein er einen "Antrag auf außerkapazitäre Zulassung" stellt und ein gerichtliches Eilverfahren bzw. eine Kapazitätsklage angestrengt wird. Hierbei sind unter Umständen besondere Fristen zu beachten!


An das Verwaltungsgericht ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, der auf die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der Aufnahmekapazität gerichtet ist. Diesem Antrag sind verschiedne Formulare und Unterlagen beizufügen.

 

Sofern nun ein Studienplatz zugewiesen wird, stellt sich das weitere Verfahren problemlos dar. Wird der Studienplatz nicht zugewiesen, so ist binnen 4 Wochen Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

 
Die Kosten variieren nach Art und Weise der Vorgehensweise. es gilt zu beachten, dass zwischen den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten zu entscheiden ist. Gerichtskosten für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für das Klageverfahren sind zu unterscheiden ebenfalls zu berücksichtigen.

   

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