Streitwertbemessung im Rahmen eines Weiterbeschäftigungsantrages

Arbeit Betrieb
13.07.20071466 Mal gelesen

Die Streitwertbemessung im Rahmen eines Weiterbeschäftigungsantrages fällt in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte verschieden aus. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer in einer Entscheidung am 01.09.2006 (Az. 3 Ta 155/06) entgegeder rechtsprechung des LAG Hamm entschieden, eine bei der Bewertung weiterhin von der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z. B. Beschluss vom 16.04.1992, LAGE § 19 GKG Nr. 13; Beschluss vom 16.06.2004 - 7 Ta 76/04 -) ausgegangen, wonach nur die Berücksichtigung eines Bruttomonatsentgelts in Frage kommt. Es führt weiter aus: "Zwar wird teilweise ein Wert von zwei Bruttomonatsverdiensten für angemessen gehalten (so z. B. LAG Hamm 11.09.1986 LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 56; LAG Köln 04.07.1995 Juristisches Büro 1996, 146). Eine Bewertung des  Weiterbeschäftigungsantragesin Höhe von zwei Dritteln des Feststellungsantrages ist aber nicht angemessen. Gegen eine solche Bewertung spricht vor allem, dass der Weiterbeschäftigungsantrag rechtlich vom Kündigungsschutzantrag abhängt und im Übrigen nur eine vorübergehende Wirkung hat."

Das LAG Hamm urteilte in der Entscheidung vom 11.09.1986, dass der Wert des Beschäftigungsanspruchs im allgemeinen mit 2/3 des Wertes des Kündigungsfeststellungsantrags anzunehmen ist.

Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten dass das LAG Hamm in einer späteren Entscheidung wie folgt ausführt: "von den Fällen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung abgesehen, hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Da im Gütetermin noch keine Streitentscheidung über die Kündigung ergeht, handelt es sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag "für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag" in diesem Verfahrensstadium nicht um eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme, so dass die PKH-Bewilligung zu versagen ist."