Netto- oder Bruttoabfindung – Urteil des LAG Berlin, aus dem Jahr 1994 - 9 Sa 126/93: im Zweifel handelt es sich um einen Bruttobetrag

Arbeit Betrieb
24.06.20072568 Mal gelesen

Das LAG Berlin, 21.02.1994 - 9 Sa 126/93 entschied, dass wenn einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung zugesagt wird, es sich mangels einer eindeutigen Regelung im allgemeinen um einen Bruttobetrag handelt.

Es gilt insbesondere die Änderung des § 3 Nr. 9 EStG zu beachten. Nach Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682) wird § 3 Nr. 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Nach § 52 Abs. 4a ist § 3 Nr. 9 in der folgenden bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen:
"9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro;"

Es muss daher die Auffassung vertreten werden, dass bei dem reinen Zusatz "netto oder der Formulierung "brutto = netto", der Arbeitnehmer selbst dann Anspruch auf die entsprechende Nettozahlung hat, wenn die Abfindung oder Teile davon steuerlicher Abgabepflicht unterliegen. Dies hat zur Folge, dass im Zweifel der Arbeitgeber sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, soweit die Abfindung Entgeltbestandteile enthält. Ob Gleiches in dem Fall gilt, in dem kein Zusatz vereinbart wurde, bedarf wohl der jeweiligen Einzelfallentscheidung. Obgleich Zweifelsregelungen in ähnlichen Konstellationen entschieden wurden, gilt m.E. zu beachten, auf welcher Grundlage die Abfindung berechnet wurde. So hatte auch das LAG Berlin eine Zweifelsregelung zu entscheiden. Eine Auslegung kann diese Zweifel durchaus ausräumen.