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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.2012, Az.: BVerwG 1 WB 23.11
Grundsätze zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) gegenüber einem Soldaten durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14388
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 23.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 20.03.2012 - BVerwG 1 WB 23.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Zwar ist die Entscheidung nach einer Sicherheitsüberprüfung dem Betroffenen durch die zuständige Stelle mitzuteilen (§ 14 Abs. 4 SÜG). Die Frage der vorschriftsgemäßen Bekanntgabe der Entscheidung ist jedoch für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, selbst ohne Bedeutung.

2.

Der Verstoß eines im Ausland eingesetzten Soldaten gegen die Befehlslage, insbesondere gegen das Verbot sexueller Kontakte mit Einheimischen und gegen die Ausgangsregelung sowie gegen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung neuer Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG) stellen tatsächliche Anhaltspunkte dar, die nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 S. 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel a.D. ...,
...,
zuletzt: ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Ahrens und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Borovskaya
am 20. März 2012
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.

2

Der 1954 geborene Antragsteller war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31. Mai 2007 Berufssoldat, zuletzt als Stabsfeldwebel beim .... Bei seinen beiden letzten Auslandsverwendungen während seines aktiven Dienstes war er jeweils von Juli bis Oktober 2005 und 2006 beim Einsatzgeschwader in .../Usbekistan als Sicherheitsfeldwebel eingesetzt. In einem Beurteilungsbeitrag über den Einsatz im Jahr 2005 wurde ausgeführt, der Antragsteller sei beispielhaft zuverlässig. Am 26. September 2003 und 8. Juni 2006 erhielt der Antragsteller förmliche Anerkennungen; am 20. Dezember 2000 und am 13. Juli 2005 wurden dem Antragsteller Leistungsprämien gewährt.

3

Zuletzt am 18. Juli 2007 wurde für den Antragsteller eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ohne Einschränkungen abgeschlossen. Nach Hinweisen auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse und im Zusammenhang mit dem Nachbericht des Sicherheitsbeauftragten des ... vom 7. Juli 2008 wurde mit Blick auf die Beorderung des Antragstellers auf einen Dienstposten der Personalreserve und die damit verbundene Einplanung für die Heranziehung zu Dienstleistungen in sicherheitsempfindlicher Verwendung eine erneute Sicherheitsüberprüfung eingeleitet, zu der der Antragsteller am 1. Juli 2008 eine Sicherheitserklärung abgegeben hat.

4

In der Zeit vom 7. Januar 2009 bis 9. Mai 2009 und vom 29. Dezember 2009 bis 8. Mai 2010 war der Antragsteller als Reservist zu Wehrübungen einberufen und zum Stab des Einsatzgeschwaders ... kommandiert, wo er als Sicherheitsfeldwebel eingesetzt war. In den über diese besonderen Auslandsverwendungen erteilten Beurteilungen als Reservist wird der Antragsteller als absolut zuverlässig und gewissenhaft beschrieben; seine Aufgaben erfülle er mit großer Zuverlässigkeit. Der Antragsteller empfehle sich nachdrücklich für weitere Einsätze im Bereich der militärischen Sicherheit.

5

Unter dem Datum des 5. Juni 2009 gab der Antragsteller in einem Formular "Befragung nach Auslandseinsatz in einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken" (auch) bezogen auf seine Auslandseinsätze in ... an, Kontakte zu Einheimischen oder zu Personen fremder Streitkräfte habe er nicht geknüpft.

6

Mit Schreiben vom 31. Juli 2009, das dem Antragsteller am 5. August 2009 zugestellt wurde, teilte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass er auf der Grundlage der vom Militärischen Abschirmdienst vorgelegten Ergebnisse prüfe, ob ein Sicherheitsrisiko vorliege. Er gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu folgenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen:

7

Eine Auskunftsperson habe angegeben, sie, die Auskunftsperson und der Antragsteller, hätten während des Einsatzes im Jahr 2005 anknüpfend an ein gemeinsames Abendessen mit zwei Usbekinnen eine nicht freigegebene Diskothek besucht. Gegen 1.00 Uhr hätten sie die Diskothek mit den Usbekinnen verlassen und seien in die private Wohnung einer der Usbekinnen gefahren. Dort sei der Antragsteller mit einer der Usbekinnen in einen anderen Raum gegangen und nicht wieder zurückgekommen. Am nächsten Tag habe er die Geschehnisse der Nacht detailliert beschrieben und betont, dass es auch "total günstig" gewesen sei. Auf die Frage, was seine Ehefrau wohl dazu sagen würde, habe der Antragsteller erklärt "was sie nicht weiß, macht sie nicht heiß".

8

Eine weitere Auskunftsperson habe ausgesagt, der Antragsteller habe während der besonderen Auslandseinsätze eine Beziehung mit einer Usbekin gepflegt. Dies sei aus den eigenen Ausführungen des Antragstellers zu schließen gewesen. Regelmäßig habe er auch SMS in russischer Sprache erhalten. Zumindest Passagen habe er durch einen russischstämmigen Soldaten der Einheit übersetzen lassen. Auf dem dienstlichen Rechner seien 10 bis 15 Bilder aus seinen Einsätzen beim Einsatzgeschwader ... zu sehen gewesen, die ihn mit Usbekinnen gezeigt hätten.

9

Eine weitere Auskunftsperson habe angegeben, sie habe beginnend ab circa 2006 bis zum Dienstzeitende des Antragstellers für diesen Passagen und einzelne Wörter von SMS aus dem Russischen übersetzt. Diese SMS auf dem privaten Mobiltelefon hätten klar erkennen lassen, dass sie von einer weiblichen Person verfasst worden seien.

10

Darüber hinaus hätten Auskunftspersonen angegeben, der Antragsteller habe eigenmächtig Konferenzbescheinigungen verlängert. Bei der Übergabe der Dienstgeschäfte hätten Sicherheitsakten gefehlt. Sie seien nach einigen Tagen vom Antragsteller vorgelegt worden. Ferner habe der Antragsteller ein privates Bildbearbeitungsprogramm auf einem dienstlichen Rechner installiert und eine private externe Festplatte an seinen dienstlichen Rechner angeschlossen.

11

Der Antragsteller sei am 22. Januar 2008 vom Militärischen Abschirmdienst befragt und dabei mehrfach auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Zu seinem Auslandseinsatz beim Einsatzgeschwader ... im Jahr 2005 habe der Antragsteller erklärt, er habe für neue Kontingentangehörige die Sicherheitsbelehrung durchgeführt und sich selbstverständlich auch an diese Befehle gehalten. Bei dem Einsatz im Jahr 2006 habe es sich um einen klassischen Routineeinsatz gehandelt. Im Rahmen dienstlicher Notwendigkeit habe er Kontakt zu usbekischen Behörden, unter anderem zur Polizei, gehabt. Weitergehende Kontakte oder Beziehungen seien auch diesmal nicht entstanden. Der Antragsteller habe erklärt, er habe keine Kontakte, Beziehungen oder gar sexuelle Kontakte zu Usbekinnen gehabt. Er habe sich auch bei seiner Freizeitgestaltung stets an die gültigen Befehle gehalten. Während seiner Einsätze habe er keine Fotos gemacht. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass es Fotos gebe, die ihn mit usbekischen Frauen zeigen würden.

12

Mit Schreiben vom 26. August 2009 und 3. September 2009 bat der Antragsteller um Verlängerung der Frist für eine Stellungnahme, zuletzt bis 10. September 2009. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 gab der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller letztmalig Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25. Mai 2010.

13

Mit Bescheid vom 7. Juli 2010 stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ein Sicherheitsrisiko fest, weil tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste begründen würden (Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZDv 2/30). Nachdem der Antragsteller sich nicht geäußert habe, werde aufgrund der mitgeteilten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse entschieden. Bei Usbekistan handele es sich um einen Staat, in dem nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen seien (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG). Der Beachtung der Geschwaderbefehle komme daher besondere Bedeutung zu. Die vorliegenden Erkenntnisse ließen den Schluss zu, dass der Antragsteller gegen diese Befehle verstoßen habe. Hinzu komme, dass der Antragsteller auch im Sicherheitsüberprüfungsverfahren seiner Pflicht, Beziehungen zu usbekischen Staatsangehörigen zu berichten, nicht nachgekommen sei und er im Rahmen der Sicherheitserklärung unwahre bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Besondere Bedeutung habe, dass der Antragsteller lange Zeit die Funktion des Sicherheitsfeldwebels ausgeübt habe. Zur Methodik fremder Nachrichtendienste gehöre, Personen, die fortgesetzt gegen Befehle verstoßen, nachrichtendienstlich anzusprechen. Auch aus dem Umstand, dass der Ehefrau des Antragstellers sein Verhalten nicht bekannt sei, ergebe sich die Möglichkeit der Ansprechbarkeit. Damit unterliege der Antragsteller der gesteigerten Gefahr, in den Fokus eines fremden Nachrichtendienstes geraten zu sein. Aufgrund seines Verhaltens sei für die Zukunft nicht auszuschließen, dass der Antragsteller im Rahmen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wahrheitswidrige Angaben mache. Mit den wahrheitswidrigen Angaben habe er im Kernbereich der Zuverlässigkeit versagt. Ausgehend vom Sinn und Zweck des Gesetzes, dass nur derjenige sicherheitsempfindlich eingesetzt werden dürfe, bei dem keinerlei Zweifel an der Ehrlichkeit sowie Vertrauenswürdigkeit und damit an der Zuverlässigkeit bestünden, habe er abzuwägen und aufgrund der vorliegenden Zweifel ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 Abs. 1 und 2 ZDv 2/30 festzustellen. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Auflagen und Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen (Nr. 2709 ZDv 2/30) könne hiervon nicht abgesehen werden. Dies gelte ebenso für den Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1. Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten wurde dem Antragsteller am 15. Juli 2010 eröffnet. Zugleich wurde der Bescheid gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

14

Mit Telefax vom 29. Juli 2010, das an das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war, teilte der Antragsteller unter dem Betreff "Sicherheitsüberprüfung, hier: Antrag auf Unterlassen einer dienstlichen Maßnahme" mit, dass die Eröffnung des Ergebnisses durch den Sicherheitsfeldwebel der Dienststelle vorgenommen worden sei. Dadurch sei seines Erachtens nicht gemäß dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz verfahren worden und sein Antrag gerechtfertigt. Außerdem habe er die Möglichkeit genutzt, dem Geheimschutzbeauftragten eine ausführliche Stellungnahme vorzulegen.

15

In der an den Geheimschutzbeauftragten gerichteten Stellungnahme vom 29. Juli 2010 teilte der Antragsteller mit, er habe bereits im Dezember 2009 eine schriftliche Stellungnahme übersandt. Aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter sei es ihm in den letzten Wochen nicht möglich gewesen, eine ausführliche Stellungnahme vorzulegen. In den vielen Jahren seiner Tätigkeit als Sicherheitsbearbeiter und Sicherheitsmeister habe es keine Beanstandungen gegeben. Seine herausragenden Leistungen und seine absolute Zuverlässigkeit seien dokumentiert. Er wolle klarstellen, dass er in den beiden Einsätzen in ... weder Kontakte, Beziehungen oder gar sexuelle Kontakte zu Usbekinnen gehabt habe. Natürlich sei er im Rahmen dienstlicher Notwendigkeit bei umfangreichen offiziellen gegenseitigen Einladungen wie Verabschiedungen oder Einladungen zu Hochzeiten oder bei Geschwaderfesten, bei Ausflügen und Besichtigungen in Gesprächssituationen gekommen. Über seine Erfahrungen bei seinen Auslandseinsätzen habe er dienstlich Vorträge gehalten, auch im Unterricht an zwei Schulen. Er habe dafür auf Bilder aus dem Internet, von Kameraden und des Pressefotografen zurückgegriffen. Diese Bilder hätten auch Frauen aus der Liegenschaft und somit unweigerlich auch Bilder mit ihm gezeigt. Es treffe zu, dass ihm ein Kamerad gelegentlich geholfen habe, SMS zu übersetzen. Er habe an der Volkshochschule im Jahr 2006 und 2007 an zwei Sprachkursen in Russisch für Anfänger teilgenommen. Leider habe er an mehreren Ausbildungsabenden nicht teilnehmen können. Außerdem sei er wohl nicht genug sprachgewandt gewesen und habe somit um Unterstützung gebeten. Gegenseitiges SMS-Versenden der fast ausschließlich weiblichen Teilnehmer sei somit an der Tagesordnung gewesen. Gegen die bestehende Befehlslage habe er nicht verstoßen. Alle seine Angaben seien wahrheitsgemäß und vollständig.

16

Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2011 dem Senat vorgelegt. Er beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

17

und führt weiter aus: Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung habe die Sicherheitsüberprüfungen, bei denen sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse während der Verwendung beim Einsatzgeschwader ... ergeben hätten, wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Wahrung eines einheitlichen Entscheidungsmaßstabes im Rahmen seiner Fachaufsicht an sich gezogen. Er sei rechts- und ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhalten des Antragstellers sicherheitserhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit offenbart habe, die es erforderlich machten, ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Neben einem Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. der Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 sei auch ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30 festzustellen.

18

Anknüpfend an die Stellungnahme des Antragstellers vom 29. Juli 2010 habe der Militärische Abschirmdienst eine Auskunftsperson erneut befragt. Die Auskunftsperson habe bestätigt, dass der Antragsteller gegen die Ausgangsregelung verstoßen habe, indem er nach einem abendlichen Ausgang erst am Folgetag zurückgekehrt sei. Der Antragsteller habe den Umgang mit usbekischen Frauen gesucht und genossen. Hinsichtlich aktiver sexueller Kontakte könne sie, die Auskunftsperson, keine eindeutigen Aussagen treffen. Fakt sei aber, dass sich der Antragsteller in der Privatwohnung einer usbekischen Frau für mehrere Stunden mit einer Frau in einen separaten Raum zurückgezogen habe.

19

Nach erneuter Bewertung durch den Militärischen Abschirmdienst halte der Geheimschutzbeauftragte an der Feststellung eines Sicherheitsrisikos fest. Aus den Aussagen der Auskunftspersonen ergebe sich, dass der Antragsteller insbesondere während seines Einsatzes im Jahre 2005 sexuelle Kontakte zu einer usbekischen Staatsangehörigen gehabt habe. Auch wenn der Antragsteller dies bestreite, seien die Aussagen glaubhaft. Die Auskunftsperson habe den in Rede stehenden Abend mit dem Antragsteller detailliert geschildert und sich damit letztlich auch selbst belastet. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu Unrecht belastet werde, seien nicht ersichtlich. Damit habe der Antragsteller im Kernbereich soldatischer Pflichten versagt und gegen den seinerzeit gültigen Geschwaderbefehl sowie gegen die Ausgangsregelung verstoßen. Entsprechend habe er auch gegen seine Pflicht zur Meldung einer Beziehung zu einer Staatsangehörigen aus einem Staat nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG verstoßen. Die Verstöße seien umso schwerwiegender, als der Antragsteller als Sicherheitsfeldwebel eingesetzt gewesen sei. Von einem Geheimnisträger werde die Einhaltung von Regeln und Vorschriften zwingend erwartet. Zudem habe der Antragsteller im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens 2008 und 2010 unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, indem er über die dienstliche Notwendigkeit hinausgehende Kontakte zu Usbekinnen verneint habe. Ein Soldat, der hier wahrheitswidrige Angaben mache, könne nicht erwarten, dass der Dienstherr ihm uneingeschränktes Vertrauen entgegenbringe. Wahrheitswidrige Angaben begründeten daher die Feststellung eines Sicherheitsrisikos.

20

Der Umstand, dass der Antragsteller nach Bekanntwerden der sicherheitserheblichen Umstände noch an Auslandseinsätzen teilgenommen habe, gut beurteilt und ausgezeichnet wurde, rechtfertige keine positive Prognose. Im Übrigen würden die dem Antragsteller vorgeworfene eigenmächtige Verlängerung von Konferenzbescheinigungen, der Umgang mit Sicherheitsakten und das Installieren eines privaten Bildbearbeitungsprogramms auf einem dienstlichen Rechner nicht weiter zur Begründung des Sicherheitsrisikos herangezogen.

21

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 ... - und die übersandten Personalunterlagen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

22

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, den Bescheid des Geheimschutzbeauftragen im Bundesministerium der Verteidigung vom 7. Juli 2010 über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos aufzuheben. Der so verstandene Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

23

1.

Der Antrag ist zulässig.

24

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 111, 219 und in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9>, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23> und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25). Das gilt auch für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gegenüber einem aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Soldaten, der auf einen Dienstposten der Personalreserve beordert wurde und entsprechend zur Heranziehung zu Dienstleistungen eingeplant ist. Auch für den hiergegen gerichteten Antrag ist gemäß § 17 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier nach § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.

25

Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 82 Abs. 1 SG haben die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 WBO über Streitigkeiten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2005, 212> und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 56.09 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 6 Rn. 19 m.w.N.). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des streitigen Rechtsverhältnisses, des geltend gemachten Rechts und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - NZWehrr 1981, 229, vom 7. Juli 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - BVerwGE 73, 208 <209>, vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 -, vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 -, vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 46.07 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 3 = NZWehrr 2009, 31 und vom 9. August 2005 - BVerwG 2 B 15.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 58 Rn. 4 f. m.w.N.). Truppendienstlicher Natur sind insbesondere Verwendungsentscheidungen, durch die der militärische Dienstbetrieb gestaltet wird. Dazu zählt die Festlegung des zuständigen militärischen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 38.09 - Rn. 20 m.w.N.). Nichts anderes gilt für Entscheidungen, die Voraussetzung für eine bestimmte Verwendung sind und damit in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Verwendung stehen (für die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen z.B.: Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 46.06 - BVerwGE 129, 355). Um eine solche Entscheidung geht es auch hier, denn eine ohne die Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung ist Voraussetzung für die Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in der Bundeswehr. Vor diesem Hintergrund ist es für den Rechtsweg ausnahmsweise unerheblich, dass der Antragsteller aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und damit ein Wehrdienstverhältnis erst wieder mit der Heranziehung zu einer Dienstleistung im Zeitpunkt des hierfür vorgesehenen Dienstantritts besteht (§ 2 Abs. 1 und 2 SG). Die Sicherheitsüberprüfung bezieht sich auf seine konkrete weitere Verwendung im Rahmen von Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (§ 59 ff. SG), womit sich der Antragsteller einverstanden erklärt hat und wozu er mit Wirkung vom 1. August 2007 auf einen nicht strukturgebundenen Dienstposten der Personalreserve beordert wurde. Angesichts dieses Zusammenhangs ist die hier streitgegenständliche Sicherheitsüberprüfung eines aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen, zur Personalreserve beorderten Soldaten eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, hier zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - gegeben ist.

26

Der Antragsteller hat mit seinem Telefax vom 29. Juli 2010 auch innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Zwar hat er im Betreff dieses Schreibens lediglich einen "Antrag auf Unterlassung einer dienstlichen Maßnahme" formuliert und nicht ausdrücklich die Entscheidung des Gerichts beantragt. Im Zusammenhang mit der ausdrücklich in Bezug genommenen (veralteten) Rechtsbehelfsbelehrung und der Adressierung "zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht" kann das Schreiben aber nach seinem objektiven Erklärungsinhalt nur als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden werden, was der Antragsteller im Übrigen nachfolgend auch bestätigt hat.

27

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 7. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

28

Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 <297>, vom 21. Juli 2010 a.a.O. <Rn. 21> und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 21 <zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen>, DokBer 2012, 7-12).

292

a)

Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung hat in formell nicht zu beanstandender Weise eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und das Bestehen eines Sicherheitsrisikos festgestellt.

30

Nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 2 Abs. 1 SÜG). Werden nach einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse bekannt, so ist erneut in eine Sicherheitsüberprüfung einzutreten (§ 16 SÜG). Dabei prüft und bewertet zunächst die mitwirkende Behörde - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst - die sicherheitserheblichen Erkenntnisse (§ 16 Abs. 2 SÜG). Im Anschluss hieran trifft die zuständige Stelle nach Anhörung des Betroffenen abschließend die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 16 Abs. 2, 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG).

31

Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist die Behörde oder sonstige Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen möchte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG). Bei nachgeordneten Stellen kann die oberste Bundesbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG). Die zuständige Stelle bestimmt sich im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach den gemäß § 35 Abs. 3 SÜG in der ZDv 2/30 Teil C erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ist danach grundsätzlich nur im Falle einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bundesministerium der Verteidigung und für alle Fälle einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) zuständig (Nr. 2416 ZDv 2/30). In den übrigen Fällen ist der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesamt für Wehrverwaltung beziehungsweise der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt zuständig. Dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung ist jedoch eingeräumt, Ausnahmeregelungen zu treffen (Nr. 2421 ZDv 2/30). Die Geheimschutzbeauftragten beim Bundesamt für Wehrverwaltung beziehungsweise beim Streitkräfteamt sind ihm fachlich nachgeordnet (Nr. 2422 ZDv 2/30). Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung war in diesem Rahmen befugt, das Verfahren an sich zu ziehen und in die Zuständigkeit einzutreten. Die von ihm hierzu einzelfallbezogen gegebene Begründung rechtfertigt das Abweichen von der in der ZDv 2/30 vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeitsverteilung und der mit ihr verbundenen Verwaltungspraxis (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 17 f.).

32

Soweit der Antragsteller beanstandet, das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung sei ihm vorschriftswidrig durch den Sicherheitsfeldwebel seiner Dienststelle eröffnet worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zwar trifft es zu, dass nach Nr. 2712 ZDv 2/30 der Betroffene durch die personalbearbeitende Stelle zu unterrichten ist, die zugleich die Entscheidung in eine dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahme umzusetzen hat. Auch wurde dem Antragsteller nach Aktenlage die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung durch den stellvertretenden Kommandeur und S-2 Offizier seines Regiments eröffnet, wobei die Stammdienststelle der Bundeswehr das Regiment damit beauftragt hatte. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz selbst bestimmt hierzu allerdings nur, dass die zuständige Stelle dem Betroffenen seine Entscheidung mitzuteilen hat (§ 14 Abs. 4 SÜG). Dies ist neben der Eröffnung zugleich durch die Zustellung des Bescheides gegen Empfangsbekenntnis geschehen. Im Übrigen ist die Frage der vorschriftsgemäßen Bekanntgabe der Entscheidung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten selbst ohne Bedeutung.

33

Darüber hinaus sind formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 6 Abs. 1 SÜG).

34

b)

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr und ihrer Personalreserve auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. <293> m.w.N.). Dabei obliegt der zuständigen Stelle, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermit- telten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei dieser Bewertung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. <294>, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - [...] Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 a.a.O. <Rn. 30> und - ausführlich - vom 21. Juli 2011 a.a.O. <Rn. 24ff.> m.w.N.).

35

Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG). Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

36

Danach hat der Geheimschutzbeauftragte fehlerfrei ein Sicherheitsrisiko festgestellt.

37

aa)

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse im Rahmen seines Beurteilungsspielraums davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Auslandsverwendungen in .../Usbekistan sexuelle Kontakte mit einer Usbekin gehabt hat, gegen Geschwaderbefehle verstoßen und - hieraus abgeleitet - gegen seine Berichtspflicht verstoßen und unwahre beziehungsweise unvollständige Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemacht hat.

38

Im Mittelpunkt der tatsächlichen Erkenntnisse steht die Aussage einer Auskunftsperson, die ihren Angaben zufolge gemeinsam mit dem Antragsteller während des Auslandseinsatzes in .../Usbekistan im Jahr 2005 einen Abend verbracht haben will. Die Schilderung enthält lebensnahe Details und ist in sich widerspruchsfrei. Auf erneute Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst soll die Auskunftsperson zwar erklärt haben, sie könne hinsichtlich sexueller Kontakte keine eindeutigen Aussagen machen. Sie hat nach dem Bericht des Militärischen Abschirmdienstes aber zugleich bekräftigt, dass der Antragsteller sich in der damaligen Nacht in einer Privatwohnung für mehrere Stunden mit einer Usbekin zurückgezogen habe, und erneut erklärt, dass der Antragsteller den Umgang mit usbekischen Frauen gesucht habe. Die Aussage ist damit in ihrem Kern konsistent. Sie lässt auch keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass es sich um - wie der Antragsteller in anderem Zusammenhang vermutet - eine "Retourkutsche" eines verärgerten Kameraden handeln könnte, zumal sich die Auskunftsperson - wie in der Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung zutreffend ausgeführt ist - damit zugleich selbst belastet.

39

Hinzu kommt, dass die die Feststellung des Sicherheitsrisikos im Kern tragenden tatsächlichen Anhaltspunkte durch Auskünfte weiterer Personen ergänzt werden und sich damit ein insgesamt schlüssiges Bild ergibt, das weit von einem nur vagen Verdacht entfernt ist. Dies gilt zunächst für die Aussage einer Person, der Antragsteller habe nach seinen eigenen Aussagen eine Beziehung zu einer Usbekin gepflegt, regelmäßig SMS in russischer Sprache erhalten, und zehn bis 15 Bilder, die den Antragsteller mit Usbekinnen gezeigt hätten, seien auf seinem dienstlichen Rechner zu sehen gewesen. Soweit der Antragsteller zu den Bildern erklärt, er habe für seine Vorträge auf Bilder Dritter zurückgegriffen, die auch Frauen aus der Liegenschaft und "somit unweigerlich auch Bilder mit ihm gezeigt" hätten, entkräftet dies die Aussage der Auskunftsperson nicht. Die Aussage, der Antragsteller habe regelmäßig SMS in russischer Sprache erhalten, findet ihre Bestätigung in der Auskunft einer weiteren Auskunftsperson, wonach der Antragsteller über längere Zeit per SMS in russischer Sprache Kontakt zu einer weiblichen Person gehabt habe. Der Antragsteller bestätigt insoweit, gelegentlich SMS in russischer Sprache erhalten zu haben. Seine Erklärung, es handele sich um SMS, die er aus dem Kreis der fast ausschließlich weiblichen Teilnehmerinnen eines Volkshochschulkurses erhalten habe, ist zwar nicht denklogisch ausgeschlossen. Eine überzeugende Erklärung, die Anlass dazu geben müsste, den Aussagen der Auskunftspersonen eine andere Deutung zu geben, ist damit aber nicht gegeben. So ist schon nicht klar, weshalb Teilnehmerinnen des Anfängersprachkurses auf diesem Wege in russischer Sprache mit dem Antragsteller Kontakt gehalten haben sollten, zumal der Antragsteller an mehreren Kursabenden nicht teilgenommen haben und selbst für SMS aus diesem Kreis Übersetzungshilfe benötigt haben will.

40

Vor diesem Hintergrund hat der Geheimschutzbeauftragte in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der ihm vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse folgerichtig geschlossen, dass der Antragsteller gegen Geschwaderbefehle verstoßen hat. Mit Geschwaderbefehl Nr. 06/05 vom 19. Februar 2005 hatte der Kommodore für den Ausgang ins Stadtgebiet angeordnet, dass die eigene Unterkunft bis spätestens 23.30 Uhr zu erreichen sei (Nr. 3.f. des Befehls). Unter Nr. 3.h. des Befehls wird sexueller Kontakt mit der Zivilbevölkerung untersagt. Zugleich ergibt sich daraus ein Verstoß gegen die Pflicht, Beziehungen in Staaten wie Usbekistan, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, anzugeben (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG), womit der Antragsteller unwahre beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht hat.

41

bb)

Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte den Fall dahin gewürdigt hat, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte sowohl Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30) als auch eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbeversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30) mit Blick auf eine weitere Verwendung als Sicherheitsfeldwebel begründen. Mit dieser Einschätzung hat der Geheimschutzbeauftragte weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt; er hat insoweit auch nicht allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

42

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, auch wenn dieses keinen speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen hat (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 und vom 14. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 29). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiel für Zuverlässigkeitszweifel begründende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten. Dabei kommt unter anderem der Gehorsamspflicht (§ 11 SG) ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N.). Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die strikte Einhaltung bestehender Befehle verlassen können. Nichts anderes gilt für die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen sowie für die unaufgeforderte Erfüllung von Meldepflichten. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass der Geheimschutzbeauftragte die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers mit dem beschriebenen Verstoß gegen die Befehlslage, insbesondere gegen das Verbot sexueller Kontakte mit Einheimischen und gegen die Ausgangsregelung, und mit der unterlassenen Meldung neuer Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG) beziehungsweise wahrheitswidrigen Angaben begründet hat.

43

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste für gegeben erachtet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30). Er hat diese Gefährdung daraus hergeleitet, dass es zur Methodik fremder Nachrichtendienste gehöre, Personen nachrichtendienstlich anzusprechen, die fortgesetzt gegen Befehle und Weisungen verstoßen (vgl. ZDv 2/30 Anlage C 18/4 Nr. 10), und hat dabei auch darauf verwiesen, dass der Ehefrau das Verhalten des Antragstellers nicht bekannt sei. Vor dem Hintergrund der gegebenen tatsächlichen Anhaltspunkte und der Einlassung des Antragstellers ist diese Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden.

44

cc)

Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Geheimschutzbeauftragen getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 11. März 2008 a.a.O. <296 ff.>). Der Geheimschutzbeauftragte hat dargelegt, der Antragsteller habe - zumal vor dem Hintergrund seiner langjährigen Funktion als Sicherheitsfeldwebel - durch wahrheitswidrige Angaben im Kernbereich der Zuverlässigkeit versagt. Nach seinem Verhalten seien auch künftig wahrheitswidrige Angaben nicht auszuschließen. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Antragsteller hinsichtlich seines Verhaltens im Zusammenhang mit seinen Auslandseinsätzen in Termez unverändert unwahre Angaben macht, ist diese Prognose auch im Licht der zeitlich nachfolgenden weiteren Auslandseinsätze und der Beurteilungen rechtlich nicht zu beanstanden.

45

dd)

Keine rechtlichen Bedenken bestehen im Übrigen dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Verwendung des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) erstreckt hat. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Risikoeinschätzung ergeben sich im vorliegenden Fall insoweit keine von der erweiterten Sicherheitsüberprüfung abweichenden Gesichtspunkte.

Golze
Dr. Frentz
Rothfuß

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