Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1981, Az.: BVerwG 1 WB 25/81
Untätigbleiben im Beschwerdeverfahren; Rechtsweg für Feststellungsantrag; Verwaltungsbeschwerde; Truppendienstliche Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 25/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 73, 208 - 211
- DokBer B 1981, 309
- ZBR 1983, 74-75
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für den Antrag auf Feststellung, daß das Untätigbleiben des Bundesministers der Verteidigung auf eine Verwaltungsbeschwerde rechtswidrig gewesen sei, ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben (Anschluß BVerwG, 12.03.1975, I WB 151.74, BVerwGE 53, S 8 - S 10).
- 2.
SG § 34 behandelt nur das Recht zur truppendienstlichen Beschwerde.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Juli 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.
- 2.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist Reserveoffizier (Hauptmann der Reserve) und im Zivilberuf Rechtsberater bei der Bundeswehr (... Panzerdivision). Er wurde unter dem 14. November 1979 vom Kreiswehrersatzamt (KWEA) N. für die Zeit vom 21. Januar bis zum 16. Februar 1980 zu einer Wehrübung an der Kampftruppenschule (KpfTrS) ... in H. zwecks Teilnahme am Bataillonskommandeurlehrgang einberufen. Der Einberufungsbescheid wurde vom KWEA unter dem 20. November 1979 widerrufen, der dagegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers vom 26. November 1979 von der Wehrbereichsverwaltung (WBV) IV mit Bescheid, vom 16. Januar 1980 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18. Januar 1980 Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Koblenz (7 K 13/80).
Am 21. Januar 1980 trat der Antragsteller seine Wehrübung an. In einem Fernschreiben an die KpfTrS ... und mit Ergänzungswiderspruchsbescheid vom gleichen Tage wurde jedoch der sofortige Vollzug der Entscheidung (vom 20. November 1979) angeordnet, weil die Beschäftigungsbehörde nicht zugestimmt und der Antragsteller bereits 18 Wehrübungen geleistet habe; daraufhin wurde dieser am 22. Januar 1980 an seinen Heimatort in Marsch gesetzt. Nachdem das VG Koblenz - 7 L 2/80 - am 25. Januar 1980 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 1980 wiederhergestellt hatte, nahm der Antragsteller seine Wehrübung am 26. Januar 1980 wieder auf und führte sie zu Ende.
2.
Mit zwei Schreiben vom 26. Januar 1980 beschwerte sich der Antragsteller unter namentlicher Nennung der betreffenden Beamten
- a)
über den Leiter des KWEA N. mit dem Antrag auf Feststellung, daß dessen fernmündliche Auskunft vom Vormittag des 22. Januar 1980, der Antragsteller sei nicht Soldat, rechtswidrig gewesen sei, und
- b)
über den Leiter der Außenstelle K. der WBV IV mit dem Antrag auf Feststellung, daß ihm, dem Antragsteller, durch das Fernschreiben und den Ergänzungswiderspruchsbescheid vom 21. Januar 1980 rechtswidrig vom 22. bis zum 25. Januar 1980 der vom Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) zugeteilte Lehrgangsplatz vorenthalten und die Anzahl seiner bisher abgeleisteten Wehrübungen vorgehalten worden sei.
Die WBV IV behandelte und beschied beide Beschwerden zunächst als Dienstaufsichtsbeschwerden. Auf einen entsprechenden Hinweis des Antragstellers vom 10. März 1980 legte sie die Beschwerden unter dem 1. April 1980 als Wehrbeschwerden dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vor. Dieser wies sie unter dem 3. Dezember 1980 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, da die begehrten Feststellungen Gegenstand der noch rechtshängigen bzw. bereits abgeschlossenen Verfahren 7 K 13/80 bzw. 7 L 2/80 seien und nicht zum Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnten. Hiergegen erhob der Antragsteller gemäß der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung unter dem 30. Dezember 1980 am 5. Januar 1981 Klage zum VG Koblenz (7 K 1/81).
3.
Unter dem 24. Oktober 1980 hatte sich der Antragsteller beim BMVg "gemäß § 1 Abs. 1 WBO" dagegen beschwert, daß nach annähernd neun Monaten über seine "Wehrbeschwerden" vom 26. Januar 1980 noch nicht entschieden und ihm noch nicht einmal ihr Eingang mitgeteilt worden sei. Diese Beschwerde sei keine weitere Beschwerde im Sinne von § 16 Abs. 2 WBO, sondern ziele auf eine disziplinare Würdigung wegen der bisherigen Untätigkeit ab; sollte entgegen § 15 WBO ihre Zulässigkeit verneint werden, sei sie als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln.
Mit Schreiben an den BMVg vom 5. Januar 1981 begehrt der Antragsteller gemäß § 21 WBO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, da die schleppende Behandlung seiner Beschwerden vom 26. Januar 1980 im Beschwerdebescheid des BMVg vom 3. Dezember 1980 nicht angesprochen, also auch nicht Gegenstand dieses Bescheides sei und einen selbständigen Beschwerdegrund darstelle. Wäre der Senat nicht zuständig, müßte er die Entscheidung aussetzen, bis das VG Koblenz über seinen vorsorglichen Antrag auf Verweisung der Sache 7 K 1/81 an den Senat entschieden und seine eigene Zuständigkeit bejaht habe. Die Zulässigkeit seines Antrags ergebe sich nicht nur aus § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 WBO, sondern auch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und § 34 Satz 1 SG, da über seine Beschwerde bisher nicht entschieden sei; unerheblich sei, daß seine Beschwerden vom 26. Januar 1980 möglicherweise Statusbeschwerden seien. Der Antragsteller begehrt
die Feststellung, daß das Untätigbleiben des BMVg - VR III 7 - hinsichtlich der Behandlung seiner beiden Beschwerden vom 26. Januar 1980 rechtswidrig gewesen sei,
hilfsweise
die Verweisung der Sache an das VG Wiesbaden.
Der BMVg beantragt
die Zurückweisung des Antrags als offensichtlich unzulässig,
da der Antragsteller mit den beiden Beschwerden, gegen deren verzögerliche Behandlung er sich wende, Feststellungen begehre, die sich auf seinen Status als Reserveoffizier anläßlich der Ableistung einer Wehrübung bezögen. Die damit befaßten Stellen würden nicht als militärische Vorgesetzte, sondern für den Dienstherrn des Soldaten tätig. Es gehe hier demgemäß nicht um eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten aus § 10 Abs. 3 SG, sondern allenfalls um eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Sinne von § 31 SG.
4.
Nach einem "rechtskräftigen" gerichtlichen Vergleich vom 31. März 1981 sind sich der Antragsteller und die Bundesrepublik Deutschland unter anderem darüber einig, daß ersterer vom 21. Januar bis zum 16. Februar 1980 in einem wirksamen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, und nimmt der Antragsteller seine beiden Klagen vom 18. Januar 1980 - 7 K 13/80 - und vom 5. Januar 1981 - 7 K 1/81 - zurück.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Für den Antrag auf Feststellung, daß das Untätigbleiben des BMVg hinsichtlich der beiden Beschwerden vom 26. Januar 1980 rechtswidrig gewesen sei, ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, nicht zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. Nach § 59 Abs. 1 SG ist unter anderem für Klagen der Soldaten und der Soldaten im Ruhestand der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ist durch § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die gerichtliche Verfolgung der Verletzung der Rechte des Soldaten und ihm gegenüber bestehender Vorgesetztenpflichten geschehen, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind, wobei es auf die wahre Natur des nach dem Vorbringen des Antragstellers verletzten Rechts bzw. einer verletzten Pflicht ankommt (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 40 RdNr. 1).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Verletzung eines solchen Rechts bzw. einer solchen Pflicht.
Der Senat hat zwar in einer Reihe von Beschlüssen über Anträge wegen verzögerlicher Sachbehandlung von Beschwerden entschieden, dabei allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung von Verstößen gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung angesichts des bestehenden verfahrensrechtlichen Schutzes (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) grundsätzlich verneint (vgl. BVerwGE 33, 303). Mit den Überlegungen von Beuscher (NZWehrr 1981, 41) hat sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt.
Der Rechtsweg zum Senat ist jedoch insoweit nur dann gegeben, wenn verzögerliche Behandlung von truppendienstlichen Beschwerden geltend gemacht wird, nicht von Sachen aus dem Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Verwaltungsgerichte (BVerwGE 53, 8). Bei der Behandlung von Verwaltungsbeschwerden wird die zur Beschwerdeentscheidung berufene Dienststelle nicht als militärischer Vorgesetzter tätig, sondern für den Dienstherrn. Auch aus § 34 SG ergibt sich nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten, da diese Bestimmung nur das Recht zur truppendienstlichen Beschwerde behandelt; letzteres ergibt sich daraus, daß die Verwaltungsbeschwerde nur an die Stelle des sich aus dem Verwaltungsprozeßrecht ergebenden Vorverfahrens getreten ist und nicht einen zusätzlichen, einer besonderen gesetzlichen Normierung bedürfenden Rechtsschutz darstellt wie die truppendienstliche Beschwerde.
Im vorliegenden Fall wurden die beiden, jeweils ausdrücklich gegen die namentlich genannten Behördenleiter gerichteten Beschwerden zunächst weder als truppendienstliche noch als Verwaltungsbeschwerden, sondern als (reine) Dienstaufsichtsbeschwerden aufgefaßt; erst auf einen entsprechenden Hinweis des Antragstellers wurden sie als förmliche Beschwerden, und zwar, wie sich schon aus der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt, im Hinblick auf ihren sachlichen Zusammenhang mit dem schwebenden Verwaltungsstreitverfahren 7 K 13/80 als Verwaltungsbeschwerden im Sinne von § 23 WBO behandelt. Das entsprach auch der Rechtslage. Denn nach dem wesentlichen Inhalt der beiden Beschwerden ging es in der Sache in beiden Beschwerden materiell um die statusrechtliche Frage, ob die Einberufung des Antragstellers zur Wehrübung vom 21. Januar bis zum 16. Februar 1980 zu Recht widerrufen worden ist oder nicht und ob die Anzahl der bisher vom Antragsteller abgeleisteten Wehrübungen hierfür rechtserheblich war oder nicht (vgl. hierzu die Anträge zu Nr. 1 bis 3 der Klageschrift des Antragstellers vom 30. Dezember 1980 in dem Verwaltungsstreitverfahren).
Der BMVg ist folglich bei der Behandlung der beiden - inzwischen sachlich erledigten - Beschwerden des Antragstellers nicht als Vorgesetzter, sondern für die Bundesrepublik Deutschland als den Dienstherrn des Antragstellers tätig geworden und könnte nur in dieser Eigenschaft seine Fürsorgepflicht verletzt haben. Vor den Wehrdienstgerichten kann aber nur die Verletzung der Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten, nicht des Dienstherrn geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3, § 31 SG i.V.m. § 59 Abs. 1 SG und § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
2.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist sonach unzulässig. Auch über die Frage, ob § 15 WBO für die Beschwerde in Verwaltungsangelegenheiten gilt (vgl. ZDv 14/3 C 213; Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 15 RdNr. 12) und wie gegebenenfalls der Umstand zu bewerten ist, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses, d.h. der Überschreitung der Monatsfrist für die Entscheidung über die Beschwerden des Antragstellers vom 26. Januar 1980 (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht mehr Soldat war, kann im beschrittenen Rechtsweg nicht entschieden werden.
Die Sache ist daher nach § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO im Einklang mit dem hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu verweisen (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 HessAGVwGO), da sein Wohnsitz zum Landkreis Limburg gehört.
Dr. Schweiger
Thurn