Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.2008, Az.: BVerwG 1 WB 46.07
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ; Natur ; Schwerpunkt ; unmittelbar ; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 46.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 40893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrR 2009, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für den Rechtsstreit eines Soldaten, der den Wechsel des Uniformträgerbereichs innerhalb eines militärischen Organisationsbereichs betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.
Tenor:
Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit, die im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr dem Uniformträgerbereich Marine angehört. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags, innerhalb des Zentralen Sanitätsdienstes in die Uniformträgerbereiche Heer oder Luftwaffe zu wechseln.
Ihr Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts blieb erfolglos.
Gründe
...
Allerdings ist für das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier gemäß § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.
Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 82 Abs. 1 SG haben die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3) WBO über Entscheidungen oder Maßnahmen (bzw. deren Unterlassung) zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2005, 212> und vom 15. November 2007 - BVerwG 1 WB 40.07 -). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, muss auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abgestellt werden (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N., vom 6. April 2005 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 1 WB 40.07 -).
Hiernach sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte insbesondere für Streitigkeiten zwischen Soldaten und dem Dienstherrn aus Materien sachlich zuständig, die im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes geregelt sind (sog. Statussachen, stRspr, vgl.z.B. Beschlüsse vom 6. November 1995 - BVerwG 1 WB 91.95 - DokBer B 1996, 75 , vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 -, vom 6. April 2005 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 1 WB 40.07 -). Demgegenüber liegen Streitigkeiten, die im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis die truppendienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, in der sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte.
Die Entscheidung darüber, welcher Teilstreitkraft ein Soldat zuzuordnen ist oder ob gegebenenfalls sein Wechsel in eine (andere) Teilstreitkraft zugelassen wird, betrifft die truppendienstliche Verwendung, nicht aber den Status dieses Soldaten; sie gehört nicht zum Regelungsbereich der Begründung des Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit (§§ 37 ff. SG). Zwar wird diese Entscheidung häufig mit der Statusentscheidung - zeitlich - verknüpft. Dieser Umstand ändert indessen nichts an ihrer eigenständigen Rechtsnatur als Entscheidung über die Verwendung des Soldaten. Denn mit ihr legt die personalbearbeitende Stelle fest, in welchem fachlichen Funktionsbereich der Streitkräfte der Soldat Dienst leisten soll. Durch diese Anordnung präjudiziert die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Teilstreitkraft zugleich unmittelbar die Art, den wesentlichen Inhalt und die Schwerpunkte des teilstreitkraft-spezifischen Verwendungsaufbaus eines Soldaten.
Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Zuordnung zu einem Uniformträgerbereich.
Der Zentrale Sanitätsdienst der Bundeswehr stellt keine Teilstreitkraft dar, sondern nimmt als selbstständiger militärischer Organisationsbereich für die drei Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine Querschnitts-Aufgaben wahr. Er verfügt weder über eine eigene Uniform noch über eigene Dienstgradabzeichen. Die im Zentralen Sanitätsdienst verwendeten Soldaten tragen vielmehr weiterhin die Uniformen der Teilstreitkräfte, aus denen bei Schaffung des Zentralen Sanitätsdienstes die jeweiligen Einheiten ausgegliedert und in diesen Organisationsbereich überführt wurden. Nach unbestrittenem Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung wirken die Inspekteure der drei Teilstreitkräfte im Bereich der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung in Gestalt einer "Planstellenhoheit" für ihre Uniformträger (bis zur Ebene der Unteroffiziere) nach wie vor in die Dienstpostengestaltung des Zentralen Sanitätsdienstes hinein. Der Begriff des Uniformträgers knüpft insofern nicht an den Status, sondern an die "Herkunfts-Teilstreitkraft" und damit - in der Laufbahn des Sanitätsdienstes - an die truppendienstliche Verwendung dieser Soldaten an.