Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.2003, Az.: BVerwG 1 WB 11.03
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 11.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberstleutnant Jeske und Hauptmann Risch als ehrenamtliche Richter
am 15. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2006 endet. Er wurde am 13. Juli 2001 zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 eingewiesen. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 22703 Flugeinsatz- und Sicherungspersonal an und wird seit dem 1. Juli 2001 auf dem Dienstposten Flugabfertigungsoffizier Militärfachlicher Dienst (MilFD). Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 071/002, beim Stab Luftmechanisierte Brigade (Stab LMechBrig) ... in F. verwendet.
Seine Versetzung vom Stab Fliegende Abteilung (FlgAbt) ... in H. auf den vorbezeichneten Dienstposten ordnete das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) nach vorangegangener Vororientierung des Antragstellers mit Fernschreiben vom 15. Dezember 1999 und vom 23. März 2001 mit der bestandskräftigen Versetzungsverfügung Nr. 0261 vom 18. April 2001 an.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 versetzte das PersABw Oberleutnant (Olt) Sch. zum 1. Juli 2002 vom Stab FlgAbt ... in R. auf den nach BesGr A 11 bewerteten Luftfahrzeugführer-Dienstposten Panzerabwehrhubschrauber-Offizier bei der 1./FlgAbt ... in R. Auf diesem Dienstposten wurde Olt Sch. am 27. November 2002 zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. November 2002 in eine Planstelle der BesGr A 11 eingewiesen.
Mit Verfügung vom 5. September 2001 versetzte das PersABw Hauptmann (Hptm) Ko. zum 1. Oktober 2001 vom PersABw in K. auf den nach BesGr A 12 bewerteten Luftfahrzeugführer-Dienstposten Mittlerer Transporthubschrauber-Offizier bei der 1./FlgAbt ... in M.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2002 beschwerte sich der Antragsteller "gegen die Ungleichbehandlung durch das PersAmt der Bundeswehr". In einem Personalgespräch im Jahre 1998 habe er seinen damaligen Personalführer gebeten, ihn wegen permanent schlechter Altersstruktur in seiner AVR auf einen nach BesGr A 11 bewerteten Luftfahrzeugführer-Dienstposten zu versetzen. Seinerzeit habe man ihm geantwortet, dies sei nicht möglich. Nunmehr sei Olt Sch. bei der FlgAbt ... in F. in eine Planstelle A 11 als Flugzeugführer eingewiesen worden, ohne die Unbequemlichkeit einer Versetzung mit allen finanziellen Nachteilen in Kauf nehmen zu müssen. Hier sei plötzlich durchführbar, was das PersABw ihm selbst vorenthalten habe. Zu Unrecht sei außerdem auf die Möglichkeit verzichtet worden, an seiner Stelle Olt Sch. in die Planstelle des Flugabfertigungsoffiziers bei der LMechBrig ... einzuweisen. Inzwischen habe er außerdem erfahren, dass Hptm Ko. auf einem nach BesGr A 12 bewerteten Luftfahrzeugführer-Dienstposten in M. eingesetzt sei, den er weder körperlich noch nach seiner Verwendung ausfülle. Er frage sich, warum das PersABw in seinem Fall die Versetzung auf einen Luftfahrzeugführer-Dienstposten verweigert habe. Zur Klarstellung weise er darauf hin, dass er sich nicht gegen die Versetzungen des Olt Sch. und des Hptm Ko. wende, sondern lediglich seine Ungleichbehandlung durch das PersABw beanstande.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 23. Januar 2003 zurück.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 3. Februar 2003, den der BMVg - PSZ I 7 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2003 vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere von Seine Beschwerde sei vom BMVg zu Unrecht als unzulässig qualifiziert worden. Beschwerdeanlass sei für ihn die Einweisung des Olt Sch. auf einen Luftfahrzeugführer-Dienstposten gewesen. Im Zeitpunkt seiner eigenen Veretzung zum Stab LMechBrig ... habe er keine Veranlassung zu einer Beschwerde gehabt, weil diese Versetzung nach seiner damaligen Einschätzung völlig logisch gewesen sei und eine Förderung zum Laufbahnziel in seiner AVR darstellte. Er habe seinem Dienstherrn vertrauen können, dass eine andere und frühere Möglichkeit der Förderung zum Laufbahnziel nicht bestanden habe. Erst nach der Einweisung des Olt Sch. auf einen A 11-Dienstposten Luftfahrzeugführer zum 1. Juli 2002 habe er festgestellt, dass grundsätzlich sehr wohl eine andere und möglicherweise auch frühere Förderung auf einen nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten in Betracht gekommen wäre. Ihm sei auch nicht verständlich, warum Hptm Ko. einen Luftfahrzeugführer-Dienstposten wahrnehme, obwohl er vor ca. zehn Jahren seine Wehrfliegerverwendungsfähigkeit verloren habe.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller begehre sinngemäß die Feststellung, dass anstatt seiner mit Verfügung des PersABw vom 18. April 2001 angeordneten Versetzung auf den Dienstposten TE/ZE 071/002 im Stab LMechBrig ... in F. aus Gründen der Gleichbehandlung richtigerweise seine Versetzung auf einen nach BesGr A 11 dotierten Luftfahrzeugführer-Dienstposten bei der FlgAbt ... in H. hätte erfolgen müssen. Dieser Antrag sei in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Denn dem Antragsteller sei spätestens mit der Eröffnung des Versetzungsfernschreibens vom 23. März 2001 und der Aushändigung der förmlichen Verfügung Nr. 0261 vom 18. April 2001 bekannt gewesen, dass er nicht auf einen A 11 - Dienstposten als Luftfahrzeugführer bei der FlgAbt ... versetzt wurde, wodurch ihm ein Verbleib am bisherigen Standort ermöglicht worden wäre, sondern dass seine Verwendung auf einem nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten Flugabfertigungsoffizier MilFD angeordnet war. Gegen diese Entscheidung des PersABw habe er keinen Rechtsbehelf eingelegt. Die Personalentscheidungen für Olt Schimek und Hptm Ko. seien sachlich mit der Situation des Antragstellers nicht vergleichbar. Sie stellten für den Antragsteller keinen neuen Beschwerdeanlass dar, sodass er nunmehr nicht im Nachhinein unter Umgehung der Fristbestimmung in § 6 Abs. 1 WBO die Frage gerichtlich klären lassen könne, ob er schon zum 1. Juli 2001 Anspruch auf Versetzung auf einen Luftfahrzeugführer-Dienstposten gehabt habe.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ 17 - 105/03 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig, weil er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO mit dem Antragsschriftsatz vom 3. Februar 2003 - noch - ausreichend begründet worden ist. Die Begründungspflicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt den Zweck, das Wehrdienstgericht alsbald von dem Rechtsschutzziel des Antragstellers zu unterrichten. Die Antragsbegründung muss deshalb im Regelfall substantiiert ausführen, aus welchen Gründen die angefochtene (Beschwerde-)Entscheidung nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört deshalb die - hinreichend präzise - Antwort auf die Frage, warum sich der Antragsteller beschwert fühlt (Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 87.92 - unter Hinweis auf Beschluss vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsbegründung vom 3. Februar 2003 noch in ausreichendem Maße. Obwohl der Antragsteller darin am Ende ausführt, den Antrag vorerst nur zur Fristwahrung einzulegen und eine Begründung nachzureichen, formuliert er zuvor umfassend sein Rechtschutzziel, "die Zulässigkeit seiner Beschwerde" durch das Bundesverwaltungsgericht feststellen zu lassen. Damit konzentriert sich seine Antragsbegründung auf die zentrale Rechtsfrage des Beschwerdebescheides des BMVg und definiert hinreichend bestimmt, worin das Rechtschutzziel des Antragstellers liegt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
Der BMVg - PSZ I 7 - hat die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Juli 2002 gegen die aus dessen Sicht vorliegende "Ungleichbehandlung durch das PersAmt der Bundeswehr" zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat mit Schreiben an das PersABw vom 27. Oktober 2002 sowie mit Schriftsatz an den Senat vom 24. März 2003 betont, dass er die Personalverfügungen des PersABw vom 12. Dezember 2001 betreffend Olt Sch. und vom 5. September 2001 betreffend Hptm Ko. nicht anfechte, sondern ausschließlich im Hinblick auf seine eigene Versetzung zum Stab LMechBrig ... in F. eine Ungleichbehandlung durch das PersABw beanstande. Damit beschränkt sich das Antragsbegehren auf den Wunsch des Antragstellers, schon zum 1. Juli 2001 auf einen Luftfahrzeugführer-Dienstposten - möglichst unter Beibehaltung des Standortes in H. - und nicht auf den jetzt von ihm wahrgenommenen Dienstposten versetzt zu werden.
Dieses Rechtsschutzziel hätte der Antragsteller nur mit einer rechtzeitigen, die Frist des § 6 Abs. 1 WBO wahrenden Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 18. April 2001 verfolgen können. Die Beschwerdefrist gemäß § 6 Abs. 1 WBO wird mit dem Erhalt der Kenntnis vom Beschwerdeanlass in Lauf gesetzt. Das ist im Fall des Antragstellers die Mitteilung des PersABw in den Vororientierungs-Fernschreiben vom 15. Dezember 1999 sowie vom 23. März 2001 und in der Versetzungsverfügung vom 18. April 2001, dass er nicht auf einen Luftfahrzeugführer-Dienstposten in der BesGr All, ggf. am Standort H., sondern auf den Dienstposten Flugabfertigungsoffizier MilFD im Stab LMechBrig ... in F. versetzt werde. Diese Kenntnis hat der Antragsteller spätestens nach seinem Dienstantritt in F. am 2. Juli 2001 gehabt. Soweit er in der Folgezeit Kenntnis von Umständen erlangt hat, die geeignet gewesen wären, die Durchführung seines Beschwerdeverfahrens zu erleichtern, stellt dies keinen neuen, eigenständigen Beschwerdenlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (Beschlüsse vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 63.94-, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 73.97-, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 39.00 - und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 49.01 -). Die Tatsache, dass der Antragsteller im Sommer 2002 die Versetzung des Olt Sch. und des Hptm Ko. auf Luftfahrzeugführer-Dienstposten erfuhr, begründet unter Beachtung dieser Maßgaben keinen eigenständigen Beschwerdeanlass. Seine Beschwerde vom 13. Juli 2002 gegen seine Nichtversetzung auf einen Luftfahrzeugführer-Dienstposten schon zum 1. Juli 2001 ist damit verspätet.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WBO gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Beginn einer neuen Beschwerdefrist im Juli 2002 wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Antragsteller die Personalentscheidungen des PersABw für Olt Sch. und Hptm Ko. sowie die dem zugrunde liegenden Auswahlentscheidungen im Wege eines Konkurrentenantrages angegriffen und damit eine individuelle Rechtsbetroffenheit durch deren Versetzung auf Luftfahrzeugführer-Dienstposten geltend gemacht hätte. Dieses Rechtsschutzziel verfolgt der Antragsteller indessen ausdrücklich nicht.
Vielmehr beschränkt sich sein Antragsbegehren allein auf Angriffe gegen die Art und Weise der Personalführung durch das PersABw. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Personalführung als solche nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein kann und dass ein Soldat keinen Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter hat (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90-, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 73.99 und BVerwG 1 WB 74.99 - m.w.N.).
Ebenso wenig kommt im Sinne des Antragstellers ein nachträglicher Feststellungsantrag gegen die Versetzungsverfügung des PersABw vom 18. April 2001 in Betracht. Kann eine Verfügung oder ein Bescheid - wie hier - grundsätzlich mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrag angegriffen werden, ist daneben ein allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig. Dies folgt aus der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der auf Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (Beschlüsse vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 35.95 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 6> m.w.N., vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - <BVerwGE 113, 158 [160] = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26 = NVwZ 1998, 403 = ZBR 1998, 242 >, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - < Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 63.01 -).
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Jeske
Risch