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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 63.94

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung bei der Bundeswehr; Rücknahme der Zusage der Umzugskostenvergütung eines Soldaten bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen; Anfechtung der Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung eines Soldaten; Zurückweisung einer Beschwerde wegen Fristversäumnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 63.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 25. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberstleutnant i.G. Mohr, Feldwebel Vorholt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zur Feldersatzkompanie ... in A. wurde er nach vorangegangener Kommandierung ab dem 11. April 1994 zum 1. Oktober 1994 versetzt.

2

Mit Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 26. Juni 1991 und förmlicher Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0756 vom 2. Dezember 1991 war der Antragsteller unter vorangehender Kommandierung ab dem 2. März 1992 zum 1. April 1992 von der 4./Jägerbataillon ... in A. zum Heeresamt (HA), Abteilung XII, in K. unter Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) versetzt worden. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war der 31. März 2002 angegeben.

3

Nach seinem Dienstantritt im HA beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 1992 an die SDH, die Zusage der UKV für die Versetzung zurückzunehmen, weil er nach seiner Zuversetzung erfahren habe, daß die Abteilung XII des HA 1994 aufgelöst werde und er in diesem Zeitraum mit einer weiteren Versetzung rechnen müsse.

4

Die SDH wies mit Bescheid vom 28. April 1992 den Antrag zurück. Nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes sei die Zusage der UKV bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort zu erteilen. Die Voraussetzungen, von einer Zusage der UKV abzusehen, seien nicht gegeben. Die Versetzung sei auch nicht im Rahmen der Heeresstruktur 5 erfolgt, und für das HA lägen noch keine konkreten Organisationsgrundlagen vor, so daß dem Antragsteller keine Anschlußverwendung aufgezeigt werden könne.

5

Nach Zurückweisung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 2. Juni 1992 mit Bescheid der SDH vom 17. Juli 1992 erhob der Antragsteller am 25. August 1992 Klage beim Verwaltungsgericht Köln. In der Klageerwiderung vom 17. November 1992 hat die Wehrbereichsverwaltung (WBV) III u.a. ausgeführt, daß die Zusage der UKV nur erfolgreich angegriffen werden könne, indem sich der Betroffene gegen die Versetzungsverfügung selbst wende.

6

Das Verwaltungsgericht Köln wies mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 1993 die Klage als unzulässig ab. Für eine Anfechtungsklage fehle dem Kläger die Klagebefugnis, weil die UKV ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt sei. Deshalb habe auch eine Verpflichtungsklage auf Widerruf der UKV keinen Erfolg, weil die UKV dem Kläger keine irgendwie geartete rechtliche Verpflichtung auferlege, die einen Anspruch auf Widerruf begründen könnte.

7

Der Gerichtsbescheid ist dem Antragsteller spätestens am 13. September 1993 zugestellt und rechtskräftig geworden.

8

In der Zwischenzeit hatte der Antragsteller am 31. August 1992 einen Versetzungsantrag in den heimatnahen Raum Lippstadt-A.-Hamm-Unna gestellt.

9

Mit Schreiben vom 15. September 1993, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 20. September 1993, legte der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung der SDH vom 2. Dezember 1991 Beschwerde ein. Die Versetzung nach K. habe zu persönlichen und finanziellen Erschwernissen geführt, zumal sein Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage abgelehnt worden sei. Sie sei auch, da er als Kompaniefeldwebel eines Jäger-Kampfverbandes unter Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) auf eine Stelle im Bereich der Heeresfliegertruppe ohne Förderung in seiner Laufbahn versetzt worden sei, von der Begründung her nicht nachvollziehbar. Der SDH hätte bekannt sein müssen, daß sein Dienstposten im HA nach der Bundeswehrplanung 1992 nur für zwei bis drei Jahre und nicht für fünf Jahre und länger gesichert gewesen sei.

10

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 24. März 1994 als unzulässig zurück, weil sie verspätetet eingelegt worden sei.

11

Gegen diesen ihm am 28. März 1994 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 1994, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Juli 1994 dem Senat vorgelegt.

12

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

13

Die Zurückweisung seiner Beschwerde wegen Fristversäumnis sei rechtsfehlerhaft. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 2. Dezember 1991 habe kein Anlaß zur Beschwerde bestanden. Erst nach Dienstantritt beim HA sei ihm eröffnet worden, daß ein Verbleiben auf dem Dienstposten nicht wie in der Versetzungsverfügung angegeben, sondern zeitlich begrenzt bis zur Umgliederung des HA im Oktober 1994 sichergestellt sei. Da anschließend mit einer Versetzung zu rechnen gewesen sei, sei ein Umzug unverhältnismäßig gewesen. Er habe deshalb am 5. März 1992 den Antrag auf Rücknahme der UKV gestellt. Erst die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sei für ihn Anlaß gewesen, sich gegen die Versetzungsverfügung zu beschweren. Die Zweiwochenfrist habe demnach erst am 13. September 1993 nach Kenntnisnahme des Beschlusses begonnen. In der Sache selbst sei durch die SDH in Vergleichsfällen gegensätzlich entschieden worden. Er bitte, die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Maßnahme festzustellen und die Änderung der Versetzungsverfügung so zu verfügen, daß die Rechtsstellung vor der Versetzung wiederhergestellt werde und die Weisung BMVg - S II 4 - Az. 21-10-02 (4) - vom 23. Januar 1992 Anwendung finde. Weiterhin bitte er um Prüfung, ob eine Ausgleichszulage zu zahlen sei.

14

Schließlich bitte er, "die Dienststellen anzuweisen, den entstandenen Vermögensschaden durch Zahlung des mir zustehenden Trennungsgeldes und der Familienheimfahrten für die Zeit vom 01.10.1992-10.04.1994 zu ersetzen".

15

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt vor:

17

Der zulässige Antrag sei offensichtlich unbegründet. Die gegen die Versetzungsverfügung vom 2. Dezember 1991 gerichtete Beschwerde vom 15. September 1993 sei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, da der Antragsteller die Frist gemäß § 6 Abs. 1 WBO nicht eingehalten habe. Zwar sei nicht mehr feststellbar, wann ihm die formelle Versetzungsverfügung vom 2. Dezember 1991 tatsächlich ausgehändigt worden sei, jedoch sei sie mit dem Dienstantritt am 2. März 1992 wirksam geworden. Zudem habe der Antragsteller am 5. März 1992 unter Bezugnahme auf die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom 2. Dezember 1991 die Zurücknahme der Zusage der Umzugskostenvergütung beantragt, so daß die Zweiwochenfrist spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.

18

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers falle die Kenntnis der angefochtenen Maßnahme nicht mit der für den Fristbeginn maßgeblichen Kenntnisnahme des Beschwerdeanlasses auseinander. Der Ablauf der Beschwerdefrist werde nicht dadurch beeinflußt, daß nach Fristbeginn neue Erkenntniss über Anlaß und Auswirkungen der angefochtenen Maßnahme gewonnen würden. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln sei für die Beschwerdefrist ebensowenig von Bedeutung, wie die Klageerwiderung der WBV III. Gründe im Sinne des § 7 WBO seien vom Antragsteller nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

19

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 269/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

20

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

21

Soweit sich der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung Nr. 0756 der SDH vom 2. Dezember 1991 wendet und deren Änderung begehrt, ist der Antrag zulässig, jedoch nicht begründet.

22

Der BMVg hat mit seinem Bescheid vom 24. März 1994 die Beschwerde des Antragstellers vom 15. September 1993 gegen die Versetzungsverfügung zu Recht als unzulässig, weil verspätet, zurückgewiesen.

23

Der für den Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist maßgebliche Beschwerdeanlaß (§ 6 Abs. 1 WBO) ist in aller Regel die Maßnahme, über die sich der Antragsteller beschwert, im vorliegenden Fall also die Versetzungsverfügung der SDH vom 2. Dezember 1991. Lediglich im Ausnahmefall kann sich die Kenntnisnahme eines Umstandes, der die Maßnahme betrifft und ohne dessen Kenntnis dem Betroffenen die Maßnahme rechtmäßig erscheinen mußte, als selbständiger Beschwerdeanlaß darstellen (vgl. Beschlüsse vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123> m.w.N. und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 38.94 -). Spätere rechtliche Erkenntnisse oder Kenntnisse von sonstigen Umständen, welche die Durchführung des Beschwerdeverfahrens aussichtsreicher erscheinen lassen, stellen keinen Beschwerdeanlaß im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (vgl. Beschluß vom 8. November 1994 a.a.O.).

24

Zu welchem Zeitpunkt im vorliegenden Fall dem Antragsteller die angefochtene förmliche Versetzungsverfügung mit der Zusage der UKV und der voraussichtlichen Verwendungdauer ausgehändigt worden ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat jedoch am 5. März 1992 unter dem "Betr.: Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0756, hier: Zusage der UKV" unter Hinweis auf die Auflösung der Abteilung XII des HA die Rücknahme der UKV beantragt und mit Schriftsatz vom 3. November 1992 seines damaligen Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln vortragen lassen, daß seine Versetzung nach K. im Hinblick auf die vorgesehene Auflösung seines damaligen Verbandes, Jägerbataillon ..., im Rahmen der Heeresstruktur 5 von ihm selbst mitbeeinflußt worden sei und daß ihm anläßlich des Dienstantrittsgesprächs am 3. März 1992 von seinem Dezernatsleiter erklärt worden sei, sein Dienstposten werde 1994 wegfallen und mit einer Umsetzung im HA sei nicht zu rechnen. Damit steht fest, daß dem Antragsteller, selbst wenn er sich zunächst durch die verfügte Versetzung nicht beschwert fühlte, spätestens am 5. März 1992 alle Umstände - Versetzung im Rahmen der Heeresstruktur 5, mögliche Verkürzung der ursprünglich vorgesehenen Verwendungsdauer auf dem neuen Dienstposten und dennoch Zusage der UKV, Wechsel der AVR - bekannt waren, die ihm die angefochtene Maßnahme als rechtswidrig hätten erscheinen lassen können mit der Folge, daß die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen die Versetzung spätestens am 19. März 1992 abgelaufen war (§ 6 Abs. 1 WBO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller jedoch keine Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung eingelegt.

25

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller für den Fristbeginn auf die Kenntnisnahme des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juni 1993, der ihm am 13. September 1993 zugestellt worden sei. Diese gerichtliche Entscheidung stellt keinen - neuen - Beschwerdeanlaß hinsichtlich der vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren angefochtenen Versetzungsverfügung dar, sondern allenfalls die für den Fristablauf unbeachtliche rechtliche Erkenntnis, daß er - bei Hinnahme der Versetzung im übrigen - allein durch die Zusage der UKV als solcher nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, er sich vielmehr, wenn er zum Umzug an den neuen Dienstort, den die SDH mit der Zusage der UKV für zumutbar hielt, nicht bereit war, nicht gegen die Zusage der UKV als Begünstigung, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Personalmaßnahme hätte wenden müssen (vgl. auch Urteil vom 9. Januar 1989 - BVerwG 6 C 47.86 - <NVwZ 1989, 1172>).

26

Der Antragsteller war an der Einhaltung der Beschwerdefrist auch nicht durch einen unabwendbaren Zufall (§ 7 WBO) gehindert. Die Versetzungsverfügung bedurfte als militärische Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung, mangelnde Rechtskenntnisse begründen keinen unabwendbaren Zufall (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 8.90 - m.w.N.).

27

Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren erstmalig mit Schreiben vom 17. August 1994 eine Ausgleichszulage und Schadensersatz begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil es sich insoweit um eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Beschwerdegegenstandes handelt, diese Begehren waren nicht Gegenstand des Vorverfahrens.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]> und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 81.91 - m.w.N.) ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird durch das Vorverfahren oder - wenn ein solches nicht erforderlich ist - durch die Antragsschrift bestimmt, im vorliegenden Fall also durch die Beschwerde vom 15. September 1993. Mit diesem Schreiben wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Versetzungsverfügung Nr. 0756 der SDH vom 2. Dezember 1991. Der Hinweis in der Beschwerde auf die Versagung der Ausgleichszulage durch Bescheid der WBV III vom 18. August 1992 war lediglich ein Argument für die Begründung der Beschwerde, daß ihm durch die Versetzung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Besitzstandswahrung finanzielle Nachteile entstanden seien, nicht jedoch, ebensowenig wie ein Schadensersatzanspruch, deren Gegenstand. Der BMVg hat sich in seinem Bescheid vom 24. März 1994 hierzu auch nicht geäußert.

29

Für diese finanziellen Begehren, die sich nicht gegen den militärischen Vorgesetzten, sondern gegen den Dienstherrn richten, kommt infolge der Unzulässigkeit der Antragserweiterung eine Verweisung an das zuständige allgemeine Verwaltungsgericht bzw. an das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht. Denn die Frage, ob eine unzulässig Antragserweiterung vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen (Beschlüsse vom 9. März 1971 - BVerwG 1 WB 61.70 - <BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70] [195]> und vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 53.92 -).

30

Der Antrag ist demgemäß teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

31

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Seide
Wolbring
Wehrl
Mohr
Vorholt