Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2000, Az.: BVerwG 1 WB 39.00
Frist für die Einlegung einer Wehrbeschwerde; Anforderungen an des Bekanntwerden des Beschwerdegrundes; Voraussetzungen für einen "selbstständigen Beschwerdeanlass"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 39.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstleutnant Ograbek und Oberstabsapotheker Merkert als ehrenamtliche Richter
am 18. Juli 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit nach Vollendung seines 41. Lebensjahres mit Ablauf des 30. September 2001 endet. Seit 1. April 1999 wird er als Waffensystemoffizier (WSO) TORNADO bei der 2./Jagdbombergeschwader (JaboG) ... in M. verwendet. Vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 ist er verbandsintern zur Dienstleistung im Stab des JaboG ... kommandiert.
Mit Schreiben vom 17. August 1999 beantragte er beim Kreiswehrersatzamt K. für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2001 die Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung zum Studium der Rechtswissenschaft. Ausweislich eines Aktenvermerks seines damaligen Personalführers beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) vom 15. September 1999 sollte der Antrag nicht schriftlich beantwortet werden, da dem Antragsteller die ablehnenden Gründe bereits telefonisch ausführlich und einvernehmlich erläutert worden seien.
Mit Schreiben vom 10. November 1999 legte der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Freistellungsantrags Beschwerde ein. Ihm sei als Begründung genannt worden, dass dem Antrag auf Grund der WSO-Lage aus Einsatzgründen nicht stattgegeben werden könne. Eine personenbezogene Einzelfallentscheidung sei nicht möglich, um keinen Präzedenzfall zu schaffen. Er habe aber am 5. November 1999 erfahren, dass einem anderen WSO ab 1. Oktober 1999 Freistellung gewährt worden sei. Da die ihm gegebene Begründung somit offenbar unzutreffend sei, erscheine die Ablehnung seines Antrags willkürlich.
Mit Beschwerdebescheid vom 27. Januar 2000 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde als verspätet und damit unzulässig zurück. Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Februar 2000, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 6. April 2000 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, seine Beschwerde sei nicht verfristet gewesen, weil Beschwerdeanlass nicht die Ablehnung seines Freistellungsantrags mit der ihm damals genannten Begründung sei. Diese Begründung habe er seinerzeit für rechtmäßig erachtet und deshalb nicht in Frage gestellt. Erst nachdem er davon Kenntnis erhalten habe, dass, wie der Fall des Oberstleutnants W. beweise, das Entscheidungskriterium "Einsatzstärke der WSO" nicht auf alle WSO angewendet werde, habe sich für ihn ein Grund für die Einlegung der Beschwerde ergeben. Ohne diese Kenntnis sei für ihn die Unrechtmäßigkeit der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung nicht erkennbar gewesen.
Der Antragsteller beantragt,
die Zurückweisung seiner Beschwerde als unzulässig aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er habe die Beschwerde zutreffend als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen. Da dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung seines Begehrens am 15. September 1999 eröffnet worden sei, sei die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO am 29. September 1999 abgelaufen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 130.00 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unbegründet, da der BMVg die Beschwerde des Antragstellers gegen die ablehnende Entscheidung des PersABw vom 15. September 1999 zurecht als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung des PersABw wurde dem Antragsteller unstreitig am 15. September 1999 telefonisch mitgeteilt. Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 entsprechend. Danach endete die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 29. September 1999 (§ 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Die am 17. November 1999 beim PersABw eingegangene Beschwerde vom 10. November 1999 war damit verspätet.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der Beschwerdegrund erst mit der Kenntnis von der Freistellung des Oberstleutnants W. am 5. November 1999 bekannt geworden sei. Denn die Beschwerdefrist wird gemäß § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis vom Beschwerdeanlass in Lauf gesetzt. Beschwerdeanlass ist regelmäßig die Maßnahme, über die sich der Antragsteller beschwert, also die Ablehnung seiner Freistellung durch das PersABw. Lediglich ausnahmsweise kann die Kenntniserlangung eines Umstandes, der die Maßnahme betrifft und ohne dessen Kenntnis dem Betroffenen die Maßnahme als rechtmäßig erscheinen musste, einen selbständigen Beschwerdeanlass darstellen (vgl. Beschlüsse vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123> und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 73.97 - m.w.N.). Spätere rechtliche Erkenntnisse und Kenntnisse von sonstigen Umständen, die die Durchführung des Beschwerdeverfahrens lediglich als aussichtsreicher erscheinen lassen, stellen dagegen keinen eigenen, selbständigen Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 63.94 - und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 73.97 -). Beschwert ist der Antragsteller nur durch die Ablehnung seines Freistellungsbegehrens. Die seiner Ansicht nach ungleiche Behandlung gegenüber Oberstleutnant W. stellt keine selbständige Maßnahme dar, weil darin gegenüber der bereits erfolgten Ablehnung seiner Freistellung keine neue Beschwer des Antragstellers liegt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 [f.]> und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 22.00 - m.w.N.).
Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [252]>, vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352]> und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 22.00 - m.w.N.). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur bei der Ablehnung eines Antrags durch den BMVg oder bei Bescheiden erforderlich, durch die Beschwerden oder weitere Beschwerden zurückgewiesen werden. Auch gegenüber einem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten besteht insoweit keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht, da die Kenntnis der Frist des § 6 Abs. 1 WBO bei allen Soldaten - und so auch beim Antragsteller - vorausgesetzt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <a.a.O.>, vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 - und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 22.00 -).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Ograbek Merkert