Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1999, Az.: BVerwG 1 WB 18.99
Hinderung an der Einhaltung der Begründungsfrist durch "militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 18.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 32085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 111, 19 - 22
- DVBl 2000, 576-577 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 2000, 29-30
- DÖV 1999, 121-122
- DÖV 2000, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2000, 204 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 2000, 122-123
- ZBR 2000, 141
Amtlicher Leitsatz
§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO stellt auch in bezug auf die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine gesetzliche Ausschlußfrist dar.
Dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO genügt eine Begründung nur, wenn sie zumindest in groben Zügen erkennen läßt, aus welchen Gründen sich der (rechtsunkundige) Soldat durch die angefochtene Maßnahme in seinen Rechten verletzt fühlt.
Der zur Entgegennahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Antragsteller die einschlägigen Frist- und Formvorschriften beachtet hat.
- Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 76, 11 [BVerwG 21.07.1982 - 1 WB 128/81] -
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
sowie
Brigadegeneral Bernd und Oberleutnant Jordan als ehrenamtliche Richter,
am 14. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 18 und 19.99 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Verbundverfahren:
BVerwG - 14.09.1999 - AZ: 1 WB 19.99
Gründe
I
Der 1968 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. September 2002 festgesetzten Dienstzeit. Zum Oberleutnant wurde er am 9. April 1997 ernannt. Seit 1. Oktober 1998 wird er bei der 7./Nachschubbataillon ... in D. als Nachschuboffizier und Zugführer verwendet.
Mit Schreiben vom 16. September 1998 gab das Personalamt der Bundeswehr dem Antrag des damaligen Bataillonskommandeurs des Antragstellers, ihn aus seiner Verwendung wegzuversetzen, statt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18. September 1998 Beschwerde (Verfahren BVerwG 1 WB 18.99).
Mit Fernschreiben vom 17. September 1998, das dem Antragsteller am 21. September 1998 eröffnet wurde, wurde er von der 1./Transportbataillon ... in G. zur 7./Nachschubbataillon ... in D. mit Dienstantritt 1. Oktober 1998 versetzt. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 1998 ebenfalls Beschwerde ein (Verfahren BVerwG 1 WB 19.99).
Mit Bescheid vom 28. Januar 1999, der dem Antragsteller am 3. Februar 1999 ausgehändigt wurde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerden zurück.
Mit Schreiben vom 9. Februar 1999, das am folgenden Tag beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, legte der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid "Widerspruch" mit dem Hinweis ein, daß die "Begründung nach Abschluß des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht Süd - 7. Kammer erfolge". Der BMVg - PSZ III 5 - hat das Schreiben als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 18. Februar 1999 dem Senat vorgelegt.
Mit Schreiben vom 8. und 15. März 1999, die am 19. März 1999 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, trägt der Antragsteller vor, daß es im Wehrbeschwerderecht durchaus üblich sei, Beschwerdebegründungen nachzureichen, wenn infolge der Kürze der Zeit oder wegen noch ausstehender Rechtsmittelergebnisse eine aktuelle Darstellung des Sachverhalts nicht möglich oder nicht sinnvoll sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß jeder Soldat mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften vertraut sei. Es stelle deshalb einen groben Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar, daß man es unterlassen habe, ihn vor Ablauf der Begründungsfrist rechtzeitig zu unterrichten. Die Versetzung hätte nicht verfügt werden dürfen, da es sich um ein laufendes Verfahren gehandelt habe, das immer ein angespanntes Verhältnis zwischen den Beteiligten erzeuge. Sonst könne künftig jeder Beschwerdeführer aus seinem bisherigen Umfeld entfernt werden.
Der Antragsteller beantragt,
- den Anhörungsvermerk einschließlich aller Anlagen für rechtswidrig zu erklären und aus dem Verfahren zu entfernen,
- Oberst R. und Oberst Sch. für befangen zu erklären und deren Stellungnahmen für das Verfahren nicht zuzulassen,
- die Versetzung für rechtswidrig zu erklären und
- die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig, weil der Antragsteller ihn entgegen § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht innerhalb der Zweiwochenfrist begründet habe. Der als An läge 1 beigefügte Schriftsatz vom 1. Februar 1999 könne schon deshalb nicht als Begründung herangezogen werden, weil der Antragsteller weder ausdrücklich noch konkludent auf dessen Inhalt Bezug genommen habe.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ III 5 - 1103/98 und 125/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Die Verbindung der Verfahren BVerwG 1 WB 18 und 19.99 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.
Der Antrag ist unzulässig.
Soweit der Antragsteller beantragt, "den Anhörungsvermerk einschließlich aller Anlagen als nicht rechtmäßig zu erklären und aus dem Verfahren zu entfernen", ergibt sich die Unzulässigkeit dieses Begehrens schon daraus, daß der Vermerk vom 16. Juni 1998 nicht Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens war. Wie der Antragsteller in seinem Schreiben vom 8. März 1999 selbst anführt, ist insoweit ein Verfahren beim Truppendienstgericht Süd anhängig. Demgegenüber sind gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens ausschließlich die Beschwerden vom 18. und 25. September 1998, mit denen sich der Antragsteller gegen die Stattgabe des Versetzungsantrags seines damaligen Bataillonskommandeurs und gegen die daraufhin erlassene Versetzungsverfügung gewandt hat.
Aus demselben Grund ist auch der Antrag, Oberst R. und Oberst Sch. für befangen zu erklären, unzulässig, denn auch er war nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens.
Soweit der Antragsteller beantragt, die Versetzung für rechtswidrig zu erklären, ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags daraus, daß er entgegen der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht innerhalb der Zweiwochenfrist begründet worden ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Februar 1999 enthält keinerlei Begründung. Vielmehr kündigt der Antragsteller darin nur an, daß er eine Begründung nach Abschluß des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht Süd nachreichen werde. Mit diesem Hinweis wird dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht genügt. Die Begründungspflicht soll unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung verhindern und den Antragsteller anhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - < BVerwGE 43, 308 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70] [310] > und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - m.w.N.). Es muß deshalb im einzelnen substantiiert dargelegt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach Meinung des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Wird der Antrag - wie im vorliegenden Fall - von einem rechtsunkundigen Soldaten gestellt, gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch dessen Begründung muß zumindest erkennen lassen, aus welchen Gründen er sich durch die angefochtene Maßnahme in seinen Rechten verletzt fühlt. Daran fehlt es hier. Die Tatsache, daß der Antragsteller einen von ihm als rechtswidrig empfundenen Bescheid zum Gegenstand eines Antragsverfahrens macht, ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Begründung. Auch der Hinweis im Schreiben vom 9. Februar 1999 auf das Verfahren vor dem Truppendienstgericht reicht dafür nicht aus. Denn abgesehen davon, daß dieses Verfahren eine andere truppendienstliche Maßnahme betrifft, nimmt der Antragsteller auf die in diesem Schreiben enthaltene Begründung keinen Bezug.
Da die Frist zur Einlegung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit Ablauf des 17. Februar 1999 endete (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), können die Ausführungen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 8. und 15. März 1999, die beide am 19. März 1999 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, die fristgemäße Begründung nicht ersetzen. Die Antragsfrist stellt auch in bezug auf die Begründung eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlußfrist dar (Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). Insoweit verkennt der Antragsteller, daß die ihm vom Senat mit Schreiben vom 23. Februar 1999 bis 22. März 1999 gesetzte Frist zu erklären, ob sein "Widerspruch" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet werden soll und die gleichzeitig gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Vorbringen des BMVg im Vorlageschreiben keine Verlängerung der Begründungsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung darstellt. Die Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO steht nicht zur Disposition des Gerichts (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 116.82 -). Nach Ablauf der Frist eingereichte Schriftsätze können deshalb eine bislang fehlende Begründung nicht ersetzen, sondern allenfalls eine rechtzeitig eingereichte Begründung vertiefen (vgl. Beschluß vom 26. März 1969 - BVerwG 1 WB 29.69 -).
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, an der Einhaltung der Begründungsfrist durch "militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert" gewesen zu sein (§ 7 Abs. 1 WBO). Dafür hat er weder etwas vorgetragen noch ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen ersichtlich. Es liegt auch kein unabwendbarer Zufall wegen Unterlassens oder unrichtiger Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung vor (§ 7 Abs. 2 WBO). In der dem Beschwerdebescheid vom 28. Januar 1999 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung sind die Worte "ein(zu)legen und (zu) begründen" sowie "der Antrag und die Begründung" jeweils durch Unterstreichung hervorgehoben. Der Antragsteller kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, mit den einschlägigen Formvorschriften nicht vertraut zu sein.
Ein unabwendbarer Zufall liegt schließlich auch nicht darin, daß der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, bei dem er den "Widerspruch" am 10. Februar 1999 eingelegt hat, ihn nicht noch während des Laufes der Antragsfrist auf den Mangel der Begründung hingewiesen hat. Der zur Entgegennahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte ist lediglich zur unmittelbaren Weiterleitung an die zuständige Stelle (hier den BMVg), nicht aber zur Prüfung verpflichtet, ob Frist- oder sonstige Formvorschriften beachtet sind (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1982 - BVerwG 1 WB 128.81 - < BVerwGE 76, 11 [BVerwG 21.07.1982 - 1 WB 128/81] [16] > m.w.N. und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -).
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Bernd
Jordan