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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1983, Az.: BVerwG 1 WB 116/82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 116/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst i.G. Dreßler, Hauptmann Duschner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1981 beantragte der Antragsteller seine Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 29. März 1984.

2

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 7 - lehnte mit Bescheid vom 20. April 1982 den beantragten Urlaub ab, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vorlägen. Der Bescheid ist dem Antragsteller am 28. April 1982 zugestellt worden.

3

Unter dem 10. Mai 1982 hat der Antragsteller an den BMVg folgendes Schreiben gerichtet:

"Betr.:Beurlaubung ohne Dienstbezuege
Bezug:Bescheid des BMVg, P III-7 vom 20. April 1982

Gegen Ihren Bescheid vom 20. April 1982 lege ich hiermit Beschwerde ein. Die genaue Begruendung, wird in Absprache mit dem Rechtsbeistand nachgeliefert."

4

Dieses Schreiben ist am gleichen Tag bei dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingegangen.

5

Mit Schreiben vom 21. Mai 1982, das beim Disziplinarvorgesetzten am 7. Juni 1982 eingegangen ist, hat der Antragsteller sein Schreiben vom 10. Mai 1982 begründet.

6

Der BMVg hat das Schreiben des Antragstellers vom 10. Mai 1982 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und mit Schreiben vom 1. September 1982 dem Senat vorgelegt.

7

Er bittet, den Antrag zurückzuweisen. Er hält ihn wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist für unzulässig.

8

Der Antragsteller besteht auf einer Entscheidung des Senats. Die Begründung seiner Beschwerde vom 10. Mai 1982 habe er nicht innerhalb der Beschwerdefrist abgegeben, weil es ihm auf Grund der Wichtigkeit der Angelegenheit dringend geboten erschienen sei, vor der Abfassung der Begründung einen Rechtsbeistand zu konsultieren und weil ihm bekannt sei, daß die Wehrdienstsenate in besonderen Fällen nachgeschobene Begründungen anerkennten.

9

Er bitte auch in seinem Fall, das menschliche Einzelschicksal mehr zu bewerten als die normierende Ordnung und seinen Antrag als zulässig anzuerkennen.

10

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

11

II

Der Antrag ist unzulässig.

12

Die "Beschwerde" des Antragstellers vom 10. Mai 1982 richtet sich gegen eine Maßnahme des BMVg und ist, weil der Antragsteller auf einer gerichtlichen Entscheidung besteht, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen.

13

Dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Versäumung der Antragsbegründungsfrist unzulässig (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).

14

Die angefochtene Entscheidung des BMVg ist dem Antragsteller am 28. April 1982 zugestellt worden. In der dem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ist der Antragsteller richtig und vollständig Über die Pflicht zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Antragsfrist hingewiesen worden. Innerhalb dieser bis zum 12. Mai 1982 laufenden Frist ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar gestellt, jedoch nicht begründet worden.

15

§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist eine zwingende Vorschrift, die es dem Antragsteller - in Abweichung von den Vorschriften über die Einlegung einer Beschwerde oder weiteren Beschwerde - zur Pflicht macht, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Antragsfrist auch zu begründen. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1982 keine irgendwie geartete Begründung gegeben. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, daß die Begründung in Absprache mit einem Rechtsbeistand nachgeliefert werde. Diese Begründung ist am 7. Juni 1982, also nach Ablauf der Frist, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen.

16

Die Antrags- und Begründungsfrist steht nicht zur Disposition der Wehrdienstgerichte. Hat der Antragsteller diese Frist versäumt, so muß sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen werden (BVerwGE 43, 308; BVerwG Beschlüsse vom 20. Juli 1982 - 1 WB 64/81-undvom 24. August 1982 - 1 WB 19/82). Eine Verlängerung der Antrags- und Begründungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn die hierfür vom Gesetz nach § 7 Abs. 1 und 2 WBO ausdrücklich genannten Gründe vorliegen. Solche Gründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

17

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

18

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Dreßler
Duschner