Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1982, Az.: BVerwG 1 WB 64/81

Antrag eines Soldaten auf Versetzung in eine andere Verwendung nach Baden-Württemberg; Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; Versäumung der Antragsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 64/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Heyn, Oberstleutnant Burmeester als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der ... 1938 geborene Antragsteller wurde am 19. Dezember 1977 zum Major befördert. Er ist dem Verwendungsgebiet "Operationsführung, Organisation und Ausbildung" zugeordnet.

2

Mit Schreiben vom 6. August 1980 bat er um seine Versetzung vom Panzerartilleriebataillon ... in Ne. "in eine andere Verwendung nach Baden-Württemberg", ersatzweise nach Bayern, unter anderem deshalb, weil ihm nach über siebenjähriger Tätigkeit als Chef der Stabs- und Versorgungsbatterie die Versetzung auf einen Dienstposten, bei dem er nicht mehr direkt "am Mann" sei, zur Erhaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit dringend geboten erscheine und seine Frau das Klima im gewünschten Raum, in dem seine gesamte Verwandtschaft wohne, wesentlich besser vertrage.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies das Versetzungsgesuch mit Bescheid vom 6. Februar 1981, ausgehändigt am 18. Februar 1981, zurück, da der Antragsteller sich im Leistungsvergleich mit drei anderen Stabsoffizieren, die für offene Verwendungen im gewünschten Bereich heranstünden, nicht habe qualifizieren können.

4

Dem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben:

"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Wehrdienstsenate) beantragen.

Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei mir einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten Kdr PzArtBtl ... in ... N., einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."

5

2.

a)

Mit Schreiben vom 25. Februar 1981, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, reichte der Antragsteller folgende Beschwerde ein:

"Ich beschwere mich gegen die Auskunft vom 06.02.1981. Gründe werde ich nachreichen."

6

Die darin angekündigte Begründung datiert vom 12. März 1981. Sie wandte sich vor allem dagegen, daß der Antragsteller "auf unabsehbare Zeit" trotz Bestehens des Stabsoffizierlehrgangs auf seinem Chefdienstposten verbleiben solle.

7

Der BMVg beantragte in seinem Vorlageschreiben vom 4. Mai 1981 die Zurückweisung des Antrags als offensichtlich unzulässig, da die Antragsbegründungsfrist versäumt sei und auch keine Anhaltspunkte dafür beständen, daß der Antragsteller an ihrer Einhaltung durch unabwendbare Zufälle gehindert sei.

8

b)

Da der Antragsteller seine Schreiben vom 25. Februar und 12. März 1981 nicht ausdrücklich als Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezeichnet hatte, wurde er vom Gericht wiederholt befragt, ob er eine gerichtliche Entscheidung wünsche. Daraufhin bat er, auf seine Beschwerde eine Entscheidung zu treffen. Zur Frage der Fristversäumnis und zur Sache äußerte er sich nicht.

9

3.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

10

II

1.

Der Antragsteller hat zwar auf Anfrage des Gerichts mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, daß er über seine "Beschwerde" eine Entscheidung wünsche. Der sonach vorliegende Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - ist jedoch wegen Versäumung der Antragsbegründungsfrist unzulässig (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).

11

a)

Nach der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO ist der Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung innerhalb der dort genannten Zweiwochenfrist nicht nur zu stellen, sondern auch zu begründen. Diese prozessuale Pflicht verfolgt

"nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrages zu überzeugen (Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 17 RdNr. 76). Es muß deshalb im einzelnen substantiiert ausgeführt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall wohl noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt." (BVerwGE 43, 308, 310) [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70].

12

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der Senat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1973 - 1 WB 48/72 - (NZWehrr 1973, 191) ausgeführt:

"Daß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO die Einlegung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung innerhalb einer verhältnismäßig kurzen, aber auch in zahlreichen vergleichbaren Bestimmungen anderer Prozeßordnungen anzutreffenden Frist von zwei Wochen vorschreibt, enthält keine verfassungswidrige Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes der Soldaten. Wenn Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger umfassenden Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt gewährt, so ist damit nicht gemeint, daß alle herkömmlichen Grundsätze des Prozeßrechts, die rechtlich oder tatsächlich eine Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten bewirken, unzulässig seien; Art. 19 Abs. 4 GG gewährt den Rechtsweg vielmehr nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen, welche mithin die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig machen dürfen, wie namentlich von der Einhaltung bestimmter Fristen. Erst wenn durch solche Normen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar (BVerfGE 10, 264, 267 f [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59];  27, 297, 310) [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]. Eine derartige Rechtsnorm ist § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht."

13

Diese Rechtsauffassung liegt der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Frage der Versäumung der Antragsbegründungsfrist zugrunde. An ihr ist festzuhalten.

14

Der Antragsteller hat seinen Antrag zwar vor dem 4. März 1981 als dem Tag, an dem die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO ablief, bei seinem Disziplinarvorgesetzten, also in zulässiger Weise, eingereicht, aber nicht begründet, auch nicht wenigstens in groben Zügen und pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt. Er hat vielmehr durch die Ankündigung der "Nachreichung" der Begründung eindeutig selbst zum Ausdruck gebracht, daß sein Antrag die Begründung nicht enthält und auch nicht enthalten soll. Diese Begründung ist erst mehr als eine Woche nach Ablauf der Frist abgefaßt worden und konnte somit nicht mehr fristgerecht bei einer zuständigen Stelle eingehen.

15

b)

Die Frist ist auch nicht etwa nach § 7 WBO i.V.m. § 17 Abs. 5 Satz 2 WBO erst später abgelaufen. Für eine Behinderung des Antragstellers an der Einhaltung der Regelfrist durch militärischen Dienst, Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle (Abs. 1 a.a.O.) hat der Antragsteller nichts vorgetragen, obwohl er durch das Vorlageschreiben des BMVg über die Rechtserheblichkeit dieser Frage unterrichtet war. Es ist auch sonst hierfür nichts ersichtlich.

16

Auch ein unabwendbarer Zufall im Sinne des Abs. 2 a.a.O. liegt nicht vor. Die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrung ist richtig und vollständig; insbesondere kommt in ihr an drei Stellen, vor allem in ihrem letzten Satz, eindeutig zum Ausdruck, daß sich die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO auch auf die Begründung des Antrags erstreckt.

17

2.

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

18

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Heyn
Burmeester