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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.2000, Az.: BVerwG 1 WB 87.99

Voraussetzung der Verlängerung der Beschwerdefrist wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 87.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Fregattenkapitän Bastrop und
Oberbootsmann Warnecke als ehrenamtliche Richter
am 9. März 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2002 endet. Zum Stabsbootsmann wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1995 ernannt. Seit 1. März 1994 wurde er auf verschiedenen Dienstposten innerhalb des Marineunterstützungskommandos (MUKdo) in W. verwendet. Vom 1. Januar 1996 bis 30. März 1999 hatte er dort den Dienstposten Überwasserwaffenmechaniker-Bootsmann und Feuerwerker (TE/ZE 713/005) inne.

2

Mit Verfügung vom 22. Februar 1999 übertrug ihm die Stammdienststelle der Marine (SDM) mit Wirkung vom 1. April 1999 den Dienstposten Überwasserwaffenmechaniker-Bootsmann und Feuerwerker (TE/ZE 542/019). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. April 1999, das am 22. April 1999 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, Beschwerde mit der Begründung ein, er sei für den neuen Dienstposten fachlich und gesundheitlich ungeeignet.

3

Mit Bescheid vom 19. August 1999, der dem Antragsteller am 25. August 1999 ausgehändigt wurde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Versetzungsverfügung sei dem Antragsteller am 9. März 1999 eröffnet worden und die Beschwerdefrist somit am 23. März 1999 abgelaufen. Der am 22. April 1999 beim zuständigen Disziplinarvorgesetzten eingegangene Rechtsbehelf sei mithin verfristet.

4

Mit Schreiben vom 31. August 1999 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 10. November 1999 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

6

Entgegen der Auffassung des BMVg sei die Beschwerde nicht verspätet eingelegt worden. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vom 22. Februar 1999 habe für ihn kein Anlaß für eine Beschwerde bestanden, da seine Vorgesetzten ihren Aussagen zufolge um eine Aufhebung der Maßnahme bemüht gewesen seien und im übrigen mit ihm darüber noch ein Personalgespräch geführt werden sollte. Ein Beschwerdegrund habe sich für ihn erst ergeben, als ihm in dem Personalgespräch am 31. März 1999 mitgeteilt worden sei, daß der Dienstpostenwechsel auf das Bestreben des MUKdo zurückzuführen sei und keine Möglichkeit für eine Änderung mehr bestehe. Der Dienstpostenwechsel stelle sich demnach als eine grobe Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht dar. Auf seinem letzten Dienstposten habe er als anerkannter Fachmann für planmäßige Materialbearbeitung gute Aussichten für die Gewährung einer Leistungszulage gehabt. Auf seinem neuen Dienstposten sei dies jedoch mangels ausreichender Sachkenntnis und hinreichender beruflicher Erfahrung ausgeschlossen.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Die Beschwerde des Antragstellers sei zu Recht als verfristet zurückgewiesen worden. Gründe dafür, daß sich die Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 1 WBO verlängert habe, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

9

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 736/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der BMVg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der SDM vom 22. Februar 1999 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

11

Die angefochtene Verfügung wurde dem Antragsteller ausweislich der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung am 9. März 1999 ausgehändigt. Nach § 6 Abs. 1 WBO muß eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Damit endete die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 23. März 1999 (§ 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Die am 22. April 1999 beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangene Beschwerde war damit verfristet.

12

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm der eigentliche Beschwerdegrund erst durch die Mitteilung im Personalgespräch am 31. März 1999 bekannt geworden sei, denn die Beschwerdefrist wird gemäß § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis vom Beschwerdeanlaß in Lauf gesetzt (Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 73.99 - und - BVerwG 1 WB 74.99 -). Dies war der 9. März 1999, nämlich der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über den Dienstpostenwechsel, nicht hingegen der Tag des Personalgesprächs, an dem dem Antragsteller die Gründe für die Maßnahme erläutert wurden. Im übrigen wäre die Beschwerde selbst dann verspätet gewesen, da ihr Eingang bei dem (Fach-)Vorgesetzten die Frist nicht wahrt.

13

Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschluß vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 [f.] = NVwZ 2000, 204 [LS]> m.w.N.).

14

Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [f.]>, vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352]>, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 63.94 - und vom 11. März 1997 - BVerwG 1 WB 95.96 -). Auch gegenüber einem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten besteht insoweit keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht, da die Kenntnis der Frist des § 6 Abs. 1 WBO und der Zuständigkeit für die Einlegung der Beschwerde nach § 5 Abs. 1 WBO bei allen Soldaten vorausgesetzt werden kann (Beschluß vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <a.a.O.>).

15

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Bastrop
Warnecke