Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2000, Az.: BVerwG 1 WB 73.99
Voraussetzungen des Anrufens des Wehrgerichts; Voraussetzung des Bestehens eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter; Berechnung der Frist des § 6 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 73.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Clauß und Oberstleutnant Zernig als ehrenamtliche Richter
am 27. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2006 endet. Zum Oberstleutnant wurde er am 8. Januar 1993 ernannt. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 31 an. Seit 1. Oktober 1999 wird er als Jägerstabsoffizier und S 3-Stabsoffizier im VN-Ausbildungszentrum an der Infanterieschule in Hammelburg verwendet.
Eine im November 1998 im Personalamt der Bundeswehr (PersABw) durchgeführte "Auswahlkonferenz für die Verwendungsstufe A 15 im Heer" sah keine Möglichkeit, den Antragsteller zukünftig auf einem nach der Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten zu verwenden, da in seiner AVR der Bedarf bereits durch andere Offiziere gedeckt sei. Das Ergebnis wurde dem Antragsteller durch seinen Personalführer im Rahmen eines mit ihm am 26. Januar 1999 geführten Personalgesprächs mitgeteilt. Am 10. Februar 1999 legte der Antragsteller Beschwerde "hinsichtlich der Personalführung seiner Person" ein, zu deren Begründung er insbesondere vortrug, daß ihm der Personalführer bei dem Personalgespräch mitgeteilt habe, über die Entscheidung der Auswahlkonferenz hätte er bereits durch seine Vorgesetzten an der Infanterieschule informiert sein sollen. Am 3. Februar 1999 sei ihm durch seinen nächsthöheren Vorgesetzten das Ergebnis interner Ermittlungen dazu eröffnet worden. Danach hätten die zuständigen Vorgesetzten an der Infanterieschule vorab keine Informationen über Zielsetzung und Inhalt des Personalgesprächs gehabt. Der Personalführer habe ihm gegenüber am 26. Januar 1999 mithin unrichtige Angaben gemacht. Daß er trotz der ihm bestätigten Eignung keine Förderung nach A 15 mehr erhalten solle, betrachte er als eine nicht hinnehmbare Benachteiligung.
Mit Beschwerdebescheid vom 28. Mai 1999, der dem Antragsteller am 2. Juni 1999 ausgehändigt wurde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde zurück. Bei sachgerechter Auslegung wende sich der Antragsteller gegen das Ergebnis der A 15-Auswahlkonferenz, daß er nicht mehr für eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten in Betracht komme. Dieses Ergebnis sei ihm am 26. Januar 1999 eröffnet worden. Die dagegen am 10. Februar 1999 eingelegte Beschwerde sei verspätet, weil die Beschwerdefrist mit Ablauf des 9. Februar 1999 geendet habe. Eine dennoch durchgeführte dienstaufsichtliche Überprüfung des Beschwerdevorbringens habe ergeben, daß keine Anhaltspunkte für ein dienstaufsichtliches Einschreiten vorlägen.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 1999 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die von ihm eingelegte Beschwerde sei nicht verspätet, da bei der Berechnung der Zwei-Wochen-Frist der Tag, an dem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erlange, gemäß § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet werde. Darüber hinaus sei hinsichtlich des ersten Teils seiner Beschwerde der Beschwerdegrund erst mit der Eröffnung des Ermittlungsergebnisses der Infanterieschule am 3. Februar 1999 erkennbar geworden. Die dienstlichen Ermittlungen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten hätten ergeben, daß das Ergebnis der Auswahlkonferenz nicht dem S 1-Stabsoffizier der Infanterieschule am 15. Januar 1999 fernmündlich mitgeteilt worden sei. Diese Aussage widerspreche somit der Wahrheit. Der Beschwerdebescheid berücksichtige auch nicht, daß er einen A 15-Dienstposten für mehr als sechs Monate bekleidet habe. Er sei offenbar in der Auswahlkonferenz gar nicht mehr mitbetrachtet worden, weil ihm im Personalgespräch erklärt worden sei, daß generell die Jahrgänge 1948 und älter nicht mehr gefördert würden, weil der Bedarf in fast allen AVR gedeckt sei. Er wende sich dagegen, daß bei der Auswahlkonferenz die A 15-Dienstposten in Abhängigkeit von der jeweiligen AVR vergeben würden. Auf dieser Führungsebene sei eine Koppelung an irgendeine AVR sachwidrig und benachteilige ihn rechtswidrig. Die derzeit praktizierte weitgehend ausschließliche Beförderung früh geförderter Stabsoffiziere stelle eine ermessensfehlerhafte Benachteiligung mittel- oder spätgeförderter Stabsoffiziere dar.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschwerdebescheid vom 28. Mai 1999 aufzuheben, den Inhalt seiner Beschwerde vom 10. Februar 1999 sowie die Verfahrensweise und das Ergebnis der "Auswahlkonferenz für die Verwendungsstufe A 15 im Heer" hinsichtlich seiner Person zu überprüfen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Soweit sich der Antragsteller gegen das ihm durch seinen Personalführer am 26. Januar 1999 eröffnete Ergebnis der A 15-Auswahlkonferenz wende, sei die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO eingelegt und deshalb zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Frist habe nicht erst am 3. Februar 1999 zu laufen begonnen, da für ihren Beginn die Kenntnis vom Beschwerdeanlaß, nicht aber der sonstigen Umstände entscheidend sei. Soweit sich der Antragsteller gegen das Verhalten seines Personalführers wende, sei nicht erkennbar, inwieweit er dadurch in eigenen Rechten beeinträchtigt sein könne.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 519/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Soweit sich der Antragsteller allgemein gegen die "Personalführung seiner Person" wendet, ist der Antrag unzulässig.
Nach §§ 17, 21 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte nur anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann demzufolge nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind dem öffentlichen Recht zuzurechnende Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f.]>). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens auf einen gegenüber seinen Disziplinarvorgesetzten eingetretenen Vertrauensverlust. Ein derart allgemeiner, nicht näher konkretisierter Antrag ist im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten unstatthaft. Weder kann die Personalführung als solche Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -), noch hat der Antragsteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter (Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).
Auch soweit sich der Antragsteller gegen die im Beschwerdebescheid des BMVg vom 28. Mai 1999 getroffenen Ergebnisse der dienstaufsichtlichen Überprüfung wendet, ist der Antrag unzulässig. Insoweit kann - worauf der BMVg auch hingewiesen hat - der Beschwerdebescheid nicht zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden. Denn die dienstaufsichtliche Prüfung obliegt dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient infolgedessen nicht der Wahrung der Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der das Ergebnis dienstaufsichtlicher Überprüfung eröffnende Bescheid enthält demgemäß gegenüber dem Antragsteller keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189> und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - <DokBer B 1996, 73> m.w.N.).
Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen die in der Auswahlkonferenz des PersABw getroffene Entscheidung, derzufolge er für eine A 15-Verwendung nicht mehr in Betracht kommt, richtet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Beschwerde verspätet eingelegt worden ist.
Nach § 6 Abs. 1 WBO muß eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Nach § 187 Abs. 1 BGB ist, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, der Tag, in den das den Fristlauf begründende Ereignis fällt, nicht mitzurechnen. Das war hier der 26. Januar 1999, an dem der Antragsteller in dem Personalgespräch über das Ergebnis der Auswahlkonferenz informiert wurde. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das war hier Dienstag, der 9. Februar 1999. Die am 10. Februar 1999 beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangene Beschwerde war mithin verspätet.
Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Der BMVg hat deshalb die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß ihm der Beschwerdegrund erst mit der Eröffnung des Ermittlungsergebnisses der Infanterieschule am 3. Februar 1999 bekannt geworden sei. Denn die Beschwerdefrist wird gemäß § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis vom Beschwerdeanlaß in Lauf gesetzt. Dies war unstreitig der 26. Januar 1999. Daß ihm die Einzelheiten der Übermittlung des Ergebnisses der Auswahlkonferenz an die zuständigen Vorgesetzten erst am 3. Februar 1999 mitgeteilt wurden, ändert hieran nichts.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Clauß
Zernig