Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.2001, Az.: BVerwG 1 D 52.00

Dienstvergehen eines Postbeamten wegen Urkundenfälschung im Amt; Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens; Bedeutung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs für die öffentliche Verwaltung; Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme; Verhältnismäßigkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 52.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.07.2000 - AZ: XIII VL 6/99

Prozessführer

Postoberschaffner ... , geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Pflichtverletzungen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben.

  2. 2.

    Ein Beamter, der den Rechtsverkehr durch eine Urkundenfälschung im Amt gefährdet, beeinträchtigt dadurch in erheblichem Maße die Grundlage seines Beamtenverhältnisses. Allerdings ist für derartige Dienstvergehen keine Regelmaßnahme vorgesehen. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.

  3. 3.

    Schwere Fälle, insbesondere, wenn die Urkundenfälschung im Amt von Gewicht ist und noch weitere Dienstverfehlungen oder Vorbelastungen hinzutreten und durchgreifende Milderungsgründe fehlen, haben in der Regel den endgültigen Vertrauensverlust und damit die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge, während in minder schweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist.

  4. 4.

    Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot liegt regelmäßig selbst dann nicht vor, wenn der Beamte aufgrund der Verhängung der Höchstmaßnahme bestehenden Krankenversicherungsschutz gänzlich verliert und er keine Aufnahme in eine andere Krankenkasse findet.

In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richterin Heeren,
Richter Dr. H. Müller,
Lokomotivbetriebsinspektor Olaf Doms und
Posthauptschaffner Christian Grafschmidt als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 14. Juli 2000 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhaltsbeitrag für die Dauer von zwölf Monaten auf 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. Juli 2000 entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 21. September 1999 war der zuletzt im Briefeingangsdienst beschäftigte Beamte wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts ... vom 4. Februar 2000 verworfen. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das danach rechtskräftige Berufungsurteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:

"Am 7. oder 8. Januar 1998 wurden dem Angeklagten (das ist der Beamte, ergänzt) durch die zuständige Zustellerin der Deutschen Post AG, ... P., fünf Verwarnungsgeldschreiben der Stadt ... ausgehändigt. Diese fünf Schreiben nahm der Angeklagte, der an diesem Tage Urlaub hatte, nach Urlaubsende mit zu seiner Dienststelle, der Niederlassung Briefpost der Deutschen Post AG in O., und versah sie dort mit den Stempelaufdrucken "Unbekannt", "Empfänger verzogen", "Nachsendungsantrag liegt nicht vor", "Empfänger wohnt unter der angegebenen Anschrift" und "Zurück". Die Stempelaufdrucke "Unbekannt" und "Empfänger verzogen, Nachsendeantrag liegt nicht vor" werden ausschließlich von den Zustellerinnen und Zustellern verwendet. Die weiteren Stempel werden von den Mitarbeitern der so genannten Nach- und Rücksendestelle benutzt. Durch die Verwendung der Stempelaufdrucke wollte der Angeklagte den Eindruck erwecken, diese seien von den dazu befugten Mitarbeitern angebracht worden. Im Anschluss daran brachte der Angeklagte die von ihm veränderten Briefe wieder in den Geschäftsgang, was zur Rücksendung an die Stadt O. in der ersten Februarwoche 1998 führte. Ziel des Angeklagten war es, die Verfolgungsverjährung der in den Verwarnungsschreiben genannten Ordnungswidrigkeiten zu erreichen."

3

Das Bundesdisziplinargericht sah sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts ... gebunden. Zu einem Lösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO bestehe keine Veranlassung, weil erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen nicht bestünden. Die nach verschiedenen Versionen u.a. in der Hauptverhandlung vom Beamten vorgebrachte Einlassung, er habe die Verwarnungsschreiben zwar zur Dienststelle zurückgebracht und dort dem entsprechenden Postgang beigefügt, jedoch die Stempel selbst nicht aufgebracht, sei damit unbeachtlich. Sie sei nicht geeignet, die nachvollziehbaren strafgerichtlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus widerspreche es den Gepflogenheiten bei der Dienststelle, dass die Stempel später von anderen Postbediensteten aufgedrückt worden seien.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Auflösung des Dienstverhältnisses zur Folge habe. Mit der Begehung von Urkundsdelikten unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten aus eigennützigen Motiven habe der Beamte im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Postbediensteter versagt.

5

Trotz der erheblichen Schwere des festgestellten Dienstvergehens würde dies allein die Verhängung der Höchstmaßnahme in der Regel zwar noch nicht rechtfertigen. Die Kammer sehe jedoch für eine andere - mildere - Maßnahme keinen Raum. Maßgeblich hierfür sei der Umstand, dass der Beamte schon zuvor wegen schwerwiegender Dienstvergehen disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Bereits der Verhängung einer Geldbuße über 200 DM im Jahre 1991 hätten schwerwiegende dienstliche Verfehlungen zugrunde gelegen. Von besonderem Gewicht sei aber der strafrechtlich als Diebstahl bzw. Postunterdrückung zu wertende Zugriff des Beamten im Jahre 1993 auf eine dienstlich anvertraute Postsendung (Zeitschrift) gewesen, der nur wegen des Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes nicht zur Verhängung der Höchstmaßnahme geführt habe. Schon damals habe die Kammer in ihrem Urteil vom 22. Juli 1997 - das vom Senat am 25. Juni 1998 bestätigt worden ist - den Beamten darauf hingewiesen, dass er bei der Begehung ähnlicher Pflichtverletzungen in Zukunft mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen müsse. Gleichwohl habe sich der Beamte diese Verurteilung nicht zur Warnung dienen lassen. Mit den erneuten Verfehlungen habe er sich für das Beamtenverhältnis nunmehr endgültig untragbar gemacht. Seine Weiterbeschäftigung sei der Deutschen Post AG nicht mehr zuzumuten.

6

Die Entfernung aus dem Dienst verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit sei nämlich in Beziehung zu setzen die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt habe, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Habe ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die notwendige Vertrauensgrundlage zerstört, sei seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden.

7

2.

Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben. Zur Begründung macht er allein geltend, er, der Beamte, halte nach wie vor daran fest, dass die Entfernung aus dem Dienst gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Selbst wenn man die Feststellung im Strafurteil des Landgerichts ... zugrunde lege, sei die Verhängung der Höchstmaßnahme unverhältnismäßig.

8

II.

Die Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil bedarf lediglich insoweit einer Korrektur, als die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Beamten abzuändern ist.

9

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Nach § 82 BDO ist in der Berufungsschrift das angegriffene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist hier Genüge getan (vgl. dazu z.B. Urteil vom 2. Juni 1999 - BVerwG 1 D 52.98 -). Die vom Verteidiger vorgelegte Berufungsschrift enthält einen Antrag sowie eine - wenn auch äußerst knappe - Antragsbegründung. Diese Begründung ist gerade noch ausreichend. Sie lässt erkennen, dass der Beamte das Urteil als zu hart empfindet. Er begehrt, in Übereinstimmung mit seinem erstinstanzlichen Antrag, die Verhängung einer milderen Maßnahme.

10

2.

a)

Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt. Der Beamte stützt seine Berufung lediglich auf einen Gesichtspunkt, der für die Disziplinareinstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein kann. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

b)

Auch eine maßnahmebeschränkte Berufung begründet die Pflicht, die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens - wie jede Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens - von Gerichts wegen zu prüfen (vgl. z.B. Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 D 12.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16, m.w.N.). Die Durchführung des Verfahrens ist jedoch nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt nicht deshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens vor, weil im Zeitpunkt der Anordnung der Vorermittlungen durch Verfügung vom 22. April 1998 das vorangegangene Disziplinarverfahren wegen des Zugriffs auf die dienstlich anvertraute Postsendung beim Senat noch anhängig war; die damalige Berufung des Beamten wurde erst durch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 D 86.97 - zurückgewiesen. Die hier festgestellte Verfehlung ist ausnahmsweise einer isolierten disziplinaren Bewertung zugänglich.

12

Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebietet es zwar, das durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen und durch e i n e Maßnahme zu ahnden. Die Rechtsprechung des Senats lässt eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Pflichtverletzungen ausnahmsweise aber dann zu, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben (vgl. z.B. Beschluss vom 11. Februar 2000 - BVerwG 1 DB 20.99 - BVerwGE, 111, 54, 56, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die dem Beamten vorgeworfenen Urkundenfälschungen weisen gegenüber dem Zugriffsdelikt, das Gegenstand des vorangegangenen und durch Senatsurteil vom 25. Juni 1998 entschiedenen Disziplinarverfahrens war, keinen inneren oder äußeren Zusammenhang auf. Die hier festgestellte Verfehlung wurde im Januar 1998 begangen. Der Vorwurf in dem anderen Verfahren bezieht sich auf Dezember 1993. Ein äußerer Zusammenhang der verschiedenen Pflichtverletzungen ist damit offensichtlich nicht gegeben. Es mangelt aber auch an einem inneren Zusammenhang zwischen beiden Fehlhandlungen. Über die - hier nicht ausschlaggebende - Tatsache eigennützigen Handelns hinaus, verbindet sie kein gemeinsamer Charakterzug, keine bestimmte Neigung oder Labilität des Beamten.

13

3.

Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

14

Das Dienstvergehen des Beamten (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches disziplinares Gewicht. Durch die unzulässige Anbringung der Stempelaufdrucke auf den an ihn gerichteten Behördenbriefen und die anschließende Einschleusung dieser Briefe in den Geschäftsgang der Post hat sich der Beamte nicht nur nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, sondern hat auch im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter im Postbetriebsdienst schwer versagt. Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung - auch für die Deutsche Post AG und für den Rechtsverkehr überhaupt - von besonderer Bedeutung. Die Verwaltung muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist auf deren Echtheit und Vollständigkeit angewiesen. Dies gilt in besonderem Maße auch für den Postbetrieb. Im Postbetriebsdienst (Zustelldienst etc.) sind von den Beschäftigten selbst Urkunden im Rechtssinne herzustellen (z.B. Poststempelabdrucke auf Briefmarken oder in Verbindung mit der Anschrift auf dem Briefumschlag, vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 267 Rn. 7 m.w.N.), die etwa als Nachweis für eine ordnungsgemäße Zustellung einer Postsendung oder als Nachweis für einen entsprechenden Zustellversuch dienen. Ein Postkunde muss sich darauf verlassen können, dass Postbedienstete nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr solche Urkunden als unechte selbst herstellen oder echte Urkunden verfälschen und diese dann gebrauchen. Ein Beamter, der sich hierüber hinwegsetzt und den Rechtsverkehr durch eine Urkundenfälschung im Amt gefährdet, beeinträchtigt dadurch in erheblichem Maße die Grundlage seines Beamtenverhältnisses (stRspr, Urteil vom 15. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 3.97 - BVerwG DokBer B 1998, 49, m.w.N.).

15

Hier hat der Beamte Urkundenfälschungen im Amt begangen. Er hat unter Missbrauch seiner dienstlichen Stellung als Postbeamter, zwar außerhalb seiner Zuständigkeit, jedoch unter Ausnutzung der ihm aus seinem Amt entspringenden Möglichkeiten zur Herstellung falscher Urkunden in Form der Stempelaufdrucke in Verbindung mit der Briefanschrift und dem Gebrauchmachen von diesen Urkunden gehandelt (vgl. dazu Tröndle/Fischer a.a.O., § 267 Rn. 41). Genau genommen liegt damit sogar ein besonders schwerer Fall i.S. des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB vor. Dies haben die Strafgerichte außer Acht gelassen.

16

Allerdings sieht die Rechtsprechung für derartige Dienstvergehen keine Regelmaßnahme vor. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Schwere Fälle - insbesondere, wenn die Urkundenfälschung im Amt von Gewicht ist und noch weitere Dienstverfehlungen oder Vorbelastungen hinzutreten und durchgreifende Milderungsgründe fehlen - haben in der Regel den endgültigen Vertrauensverlust und damit die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge, während in minder schweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1997 a.a.O.; Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 67.88 -; Urteil vom 19. März 1986 - BVerwG 1 D 133.85 - BVerwG DokBer B 1986, 147).

17

a)

Im vorliegenden Fall sind erschwerende Umstände vorhanden. Gegen den Beamten spricht bereits, dass er als langjähriger, erfahrener Postbetriebsbeamter, der zuletzt in der Posteingangsstelle beschäftigt war, versagt hat. Er wusste, dass die von ihm verwendeten Stempel wichtige Beweismittel im Rechtsverkehr sind, z.B. als Beweis für die Einhaltung von Fristen, und aus diesem Grund nicht missbräuchlich verwendet werden dürfen. Soweit sich der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat dahin eingelassen hat, er sei bisher immer davon ausgegangen, dass es sich in solchen Fällen mangels Unterschrift oder Namenszeichen nicht um Urkunden im Rechtssinne handele, ist dies - schon im Hinblick auf die lange Berufserfahrung des Beamten und die Tatsache, dass er auch in der Nachschlagstelle eingesetzt war - unglaubhaft. Im Übrigen ist seine Auffassung unzutreffend, es handelte sich insoweit um einen vermeidbaren Verbotsirrtum (vgl. dazu Tröndle/Fischer a.a.O., § 267 Rn. 28), der hier - weil jederzeit durch Rückfragen einfach vermeidbar - nicht mildernd berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu § 17 Satz 2 StGB) und auch von den Strafgerichten weder berücksichtigt noch auch nur erörtert worden ist. Den Beamten belastet vor allem aber, dass er die Urkundenfälschungen bei insgesamt fünf Verwarnungsgeldbriefen des Ordnungsamtes - Bußgeldstelle - begangen und dabei zum eigennützigen, privaten Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr mit der Stadt O. gehandelt hat (vgl. zum Gewicht eines Dienstvergehens eines Postbeamten, der mit dienstlichen Stempeln zu privaten Zwecken Falschurkunden herstellt und benutzt: Urteil vom 19. März 1986, a.a.O.). Nach den Feststellungen des Strafgerichts und der Vorinstanz ging es ihm gerade darum, die Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeiten zu erreichen. Ob dieser Erfolg letztlich eingetreten ist, was der Beamte in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf eine schnelle Reaktion des Ordnungsamtes nach der Aufdeckung der Manipulation in Abrede gestellt hat, ist disziplinarrechtlich ohne Bedeutung. Nach der im Disziplinarrecht maßgebenden Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten macht es im Hinblick auf die durch die vorgenommenen Handlungen zu Tage getretenen Persönlichkeitsmängel für die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn beeinträchtigt ist, keinen Unterschied, ob der Erfolg eingetreten oder durch objektive und vom Beamten nicht beeinflussbare Umstände verhindert worden ist (Urteil vom 17. Mai 1994 - BVerwG 1 D 27.93 - m.w.N.). Schließlich ist durch das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit auch ein Ansehensschaden für den öffentlichen Dienst eingetreten; denn die ...-Zeitung hat am 9. Februar 2000 unter dem Titel "Postbeamter schickt Bußgeldbescheide zurück" ausführlich über den Strafprozess vor dem Landgericht und damit über die Dienstpflichtverletzung des Beamten berichtet.

18

b)

Trotz des erheblichen Gewichts des festgestellten Dienstvergehens würde dies für sich gesehen - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - die Verhängung der Höchstmaßnahme noch nicht rechtfertigen; es käme allenfalls eine Degradierung, hier eine langfristige Gehaltskürzung, in Betracht, da sich der Beamte als Postoberschaffner (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) noch im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i.V.m. Anlage I BBesG, Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 4; vgl. zur jüngeren Senatsrechtsprechung bei Urkundendelikten im Dienst z.B. Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 1 D 52.99 -; Urteil vom 15. Oktober 1997 a.a.O.; Urteil vom 21. August 1996 - BVerwG 1 D 66.95 - BVerwG DokBer B 1997, 49). In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht liegen im vorliegenden Fall - über das Dienstvergehen der Urkundenfälschung hinaus - in der Person und dem Verhalten des Beamten aber besondere Umstände vor, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte nunmehr als vertrauensunwürdig anzusehen ist und deshalb nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben kann.

19

Der Beamte ist disziplinar erheblich vorbelastet. Bereits der Verhängung der Geldbuße im Jahre 1991 lagen gravierende dienstliche Verfehlungen zugrunde, die von ihrem Gewicht her durchaus mit einer - wenn auch kurzfristigen - Gehaltskürzung hätten geahndet werden können. Der Beamte hatte als Geldzählzeuge dienstlich eine falsche Bescheinigung abgegeben, die einen unaufgeklärten Kassenfehlbetrag in Höhe von 10 000 DM verschleierte, hatte während einer ärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit außerhalb seiner Wohnung private Arbeiten durchgeführt, mehrfach dienstlich zur Verfügung gestellte Geldbeträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet und Einschreib- und Wertbriefe in seinem Zustellkarren unbeaufsichtigt auf der Straße abgestellt. Von besonderem Gewicht war aber die Veruntreuung der Postsendung am 23. Dezember 1993, die nur wegen des Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes (Zugriff auf geringwertige Güter) zum Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme und damit zu einer Degradierung geführt hat. Zwar rechtfertigt sich jetzt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht schon aus dem Bemessungsgrundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme (vgl. dazu näher Urteil vom 6. März 2001 - BVerwG 1 D 6.00 - m.w.N.), da es an einer "einschlägigen" Vorbelastung fehlt; es ging in jenem Verfahren nicht um eine Urkundenfälschung, sondern um eine Veruntreuung im Dienst. Schon damals hatte jedoch das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil vom 22. Juli 1997 den Beamten ernsthaft ermahnt, dass er bei der Begehung ähnlicher Pflichtverletzungen in Zukunft mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen müsse. Gleichwohl hat sich der Beamte diese Verurteilung nicht zur Warnung dienen lassen, sondern hat bereits sechs Monate später - noch während des laufenden Berufungsverfahrens vor dem Senat - die hier disziplinar zu würdigende Dienstpflichtverletzung begangen. Dies zeigt mit besonderer Deutlichkeit, dass der Beamte offensichtlich nicht gewillt ist, sich bei seiner dienstlichen Tätigkeit von Pflichten mahnenden Maßnahmen bestimmen zu lassen. Ein solchermaßen erheblich vorbelasteter Beamter verdient nicht mehr das Vertrauen seines Dienstherrn. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. dazu auch Urteil vom 19. März 1986, a.a.O.).

20

c)

Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen, sind vom Beamten - auch in der Hauptverhandlung - nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind die ihm bescheinigten befriedigenden betrieblichen Kenntnisse und ausreichenden fachlichen Leistungen nicht geeignet, sein erhebliches Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Durchschnittliche Diensterfüllung wird von jedem Beamten erwartet.

21

4.

Entgegen der Berufung erweist sich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst auch als verhältnismäßig.

22

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfGE 46, 17, 29). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen - wie im vorliegenden Fall -, so erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Sie ist auch angemessen. Insoweit sind abzuwägen das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem, insbesondere nach den warnenden Hinweisen in dem kurz zuvor ergangenen Urteil des Bundesdisziplinargerichts, als vorhersehbare Rechtsfolge vergleichbarer Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. Urteil vom 12. Dezember 2000 - BVerwG 1 D 13.98; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88). Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst keineswegs auf Dauer ohne Versorgung dasteht; denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI).

23

Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht aus den Folgen der Disziplinarentscheidung für den gesundheitlich angeschlagenen Beamten. Insbesondere ist die Maßnahme nicht dann unverhältnismäßig, wenn der Beamte als Folge der Disziplinarmaßnahme künftig erhebliche finanzielle Mittel für seine Krankenversicherung einsetzen muss, um in gleichem Umfang wie bisher von Krankheitsaufwendungen freigestellt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot regelmäßig selbst dann nicht vor, wenn der Beamte aufgrund der Verhängung der Höchstmaßnahme bestehenden Krankenversicherungsschutz gänzlich verliert und er keine Aufnahme in eine andere Krankenkasse findet (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 4 und § 37 BSHG; Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 1; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -). Für einen solchen Fall bestehen hier keine Anhaltspunkte. Jedenfalls können die durch höhere Beiträge zu einer Krankenversicherung entstehenden höheren finanziellen Belastungen die Unverhältnismäßigkeit nicht begründen. Davon abgesehen handelt es sich um eine mittelbare Folge der Verhängung der Höchstmaßnahme. Sollten sich in der einen oder anderen Hinsicht ausnahmsweise besondere Schwierigkeiten und daran anknüpfende rechtliche Bedenken ergeben, beträfen diese die einschlägigen krankenversicherungsrechtlichen Regelungen. Die Disziplinarmaßnahme selbst wäre davon nicht berührt (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 46.98 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6).

24

5.

Dem Beamten ist vom Bundesdisziplinargericht ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag zum einen auf den Höchstsatz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts angehoben (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BDO). Hierfür war der gestiegene und anzuerkennende Bedarf des Beamten für seine notwendige Lebenshaltung maßgebend. Zum anderen hat der Senat die Laufzeit des bewilligten Unterhaltsbeitrags auf zwölf Monate festgesetzt. Zwar begrenzt der Senat bei erstmaliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrags die Laufzeit der Bewilligung in der Regel auf sechs Monate, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbstätigkeit zu finden (stRspr, z.B. Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 -). Ein solcher Regelfall liegt hier jedoch nicht vor. Wie der vom Beamten in der Hauptverhandlung überreichten Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin B. vom 27. November 2001 zu entnehmen ist, ist der Beamte weiter bis voraussichtlich 12. Januar 2002 dienstunfähig. Ob er dann sofort arbeitsfähig sein wird, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand schon deshalb zweifelhaft, da er wegen eines Rückenleidens und Kniebeschwerden seit Jahren krankgeschrieben ist. Der Senat hat aus diesem Grund die Laufzeit des "auf eine bestimmte Zeit" zu bewilligenden Unterhaltsbeitrags (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO) angemessen verlängert.

25

Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung - z.B. in der Form einer Rente - zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist, wie im erstinstanzlichen Urteilsabdruck Seite 8 näher dargelegt, nach gegenwärtiger Rechtslage Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO (zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Bundesdisziplinargesetz<BDG> vgl. § 85 i.V.m. § 10 Abs. 3 BDG).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags und die Erhöhung des Beitragssatzes bleiben als unwesentlicher Teilerfolg des Rechtsmittels kostenrechtlich ohne Auswirkung (stRspr, z.B. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 1 D 34.00 - m.w.N., für den weitergehenden Fall, dass erstinstanzlich kein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war).

Albers
Heeren
Müller