Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.2001, Az.: BVerwG 1 WB 27.01
Verwendungsfähigkeit eines Soldaten; Vorlage von Gesundheitsunterlagen; Missbrauch dienstlicher Befugnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 27.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 2002, 8-11
- NZWehr 2002, 38-39
- NZWehrR 2002, 38-39
Amtlicher Leitsatz
Verfahrenshandlungen, die mit der ärztlichen Begutachtung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit eines Soldaten in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang stehen, stellen keine selbstständig anfechtbaren Maßnahmen im Sinne der §§ 17 und 21 WBO dar und können infolgedessen erst im Rahmen der abschließenden Verwendungsentscheidung gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (Fortführung des Beschlusses vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 93.98 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 33 = NZWehrr 1999, 165>).
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst i.G. Padberg und Oberstleutnant Tessner als ehrenamtliche Richter
am 30. August 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2019 endet. Zum Oberfeldarzt wurde er am 20. Januar 1993 ernannt. Seit 3. Januar 1994 ist er als Facharzt für Augenheilkunde am Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) H. tätig. Vom 5. April bis 28. Mai 1998 war er zum Feldlazarett in R. (Bosnien-Herzegowina) kommandiert.
Am 18. Februar 2000 wies der Leitende Sanitätsoffizier der Zentralen Sanitätsdienststellen der Bundeswehr (LSO ZSanDStBw) die Truppenärzte seines Geschäftsbereichs an, keine Auslandsverwendungsfähigkeitsuntersuchungen von Soldaten im Zusammenhang mit einem vorgesehenen Einsatz im Kontingent durchzuführen. Sofern sich allerdings bei der statt dessen vorzunehmenden truppenärztlichen Befragung bisher unbekannte Gesundheitsstörungen herausstellen sollten, sei eine fachärztliche Beurteilung durch Ärzte vorzunehmen, die über Einsatzerfahrungen verfügten und denen die besonderen Einsatzbedingungen aus eigener Anschauung bekannt seien. Sofern auf Grund des fachärztlichen Urteils die Verwendungsfähigkeit im Kontingent vom Truppenarzt verneint werde, sei der Gesamtvorgang dem LSO ZSanDStBw zur Entscheidung vorzulegen.
Zur Vorbereitung der Entscheidung über einen weiteren Einsatz des Antragstellers in R. wurde er am 23. März 2000 durch den Truppenarzt im BwKrhs H. mit dem Ergebnis untersucht, dass er "nicht auslandsdienstverwendungsfähig" sei; der Truppenarzt regte jedoch die Prüfung einer militärärztlichen Ausnahmeentscheidung an. Mit Schreiben vom 10. April 2000 wies der LSO ZSanDStBw den Truppenarzt darauf hin, dass der Antragsteller in Bezug auf seine Verwendungsfähigkeit bereits 1998 untersucht worden sei, und sofern sich an dem seinerzeit festgestellten Gesundheitszustand nichts geändert habe, von dessen Verwendungsfähigkeit auszugehen sei. Falls der Truppenarzt den seinerzeitigen Befund jedoch nicht mehr für gültig halte, sei gemäß der Weisung vom 18. Februar 2000 zu verfahren.
Am 15. September 2000 wurde der Antragsteller vom Truppenarzt des BwKrhs H. erneut untersucht und als "nicht auslandsdienstverwendungsfähig" eingestuft.
Daraufhin wies der LSO ZSanDStBw den stellvertretenden Truppenarzt des BwKrhs H. am 28. September 2000 fernmündlich an, ihm die vollständigen Gesundheitsunterlagen über den Antragsteller einschließlich sämtlicher Krankenpapiere zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.
Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2000 sowie dessen weitere Beschwerde vom 6. Dezember 2000 wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InspSan) mit Bescheid vom 1. Februar 2001 zurück.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Februar 2001 hat der Insp-San mit seiner Stellungnahme vom 9. April 2001 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Der Befehl des LSO ZSanDStBw vom 28. September 2000, ihm sämtliche Gesundheitsunterlagen einschließlich der Krankenpapiere zur Einsichtnahme vorzulegen, sei mangels Zustimmung rechtswidrig gewesen. Der LSO ZSanDStBw sei weder sein behandelnder Arzt noch dazu berufen, über seine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit zu entscheiden. Seine Aktenanforderung finde auch in der Personalaktenverordnung der Soldaten keine rechtliche Grundlage. Vielmehr ergebe sich aus den Nrn. 119 und 120 ZDv 49/29, dass die Krankenpapiere eines Soldaten im Gegensatz zu dessen Gesundheitspapieren, die lediglich die Untersuchungsergebnisse wiedergäben, einem gesteigerten Schutz vor der unbefugten Offenbarung gegenüber Dritten unterlägen. Hiergegen habe der LSO ZSanDStBw mit seiner Weisung verstoßen.
Er beantragt
festzustellen, dass die Anweisung des LSO ZSanDStBw vom 28. September 2000 gegenüber dem stellvertretenden Truppenarzt des BwKrhs H. ihm die vollständigen über den Antragsteller geführten Gesundheitsunterlagen vorzulegen, und die Vollziehung dieser Maßnahme rechtswidrig waren.
Der InspSan beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der LSO ZSanDStBw habe die vollständigen Gesundheitsunterlagen des Antragstellers ohne dessen Zustimmung anfordern und einsehen dürfen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Personalaktenverordnung der Soldaten habe neben dem fachlich zuständigen Sanitätspersonal auch das diesem fachlich vorgesetzte Sanitätspersonal im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Zugang zu den Gesundheitsunterlagen. Zum vorgesetzten Sanitätspersonal gehöre für die Truppenärzte des Organisationsbereichs Zentrale Sanitätsdienststellen der Bundeswehr der G 3 des Sanitätsamts der Bundeswehr in seiner Eigenschaft als LSO ZSanDStBw. Dies ergebe sich aus der Verfügung des Amtschefs des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 13. November 1991.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des InspSan - WB 13 und 20/00 - lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Die Weisung des LSO ZSanDStBw kann zwar grundsätzlich ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht an den Antragsteller, sondern an den stellvertretenden Truppenarzt des BwKrhs H. gerichtet war, zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, etwa in der Weise, dass sie ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (stRspr.; vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1974 - BVerwG 1 WB 43.71 - <BVerwGE 46, 239 [241] >, vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 WB 141.76 - <BVerwGE 63, 176 [178]> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 34.96 - m.w.N.).
Die Zulässigkeit des Antragsbegehrens scheitert jedoch trotz der vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzung daran, dass die von ihm beanstandete Personalaktenanforderung und -einsichtnahme in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der Begutachtung seiner Auslandsdienstverwendungsfähigkeit steht. Das Ergebnis dieser Begutachtung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats noch keine selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der §§ 17 und 21 WBO dar (Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 93.98 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 33 = NZWehrr 1999, 165>, vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 80.99 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 -) mit der Folge, dass auch die dieser Entscheidung vorausgehenden Verfahrensschritte nicht zum Gegenstand eines Antragsverfahrens gemacht werden können. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.
Nach der Fachdienstlichen Anweisung (FA) des InspSan D 40.01 zur Auslandsdienstverwendungsfähigkeit (Ärztliche Begutachtung von Soldaten, Beamten und Arbeitnehmern der Bundeswehr vor Verwendung im Ausland) vom 6. April 2000 obliegt die ärztliche Befragung eines Soldaten, der im Ausland im Kontingent eingesetzt werden soll, sowie seine ausnahmsweise vorgesehene ärztliche Untersuchung einem Arzt der Bundeswehr (Nrn. 1.1, 1.2 und 1.8). Dies ist gemäß Nr. 1.1 des Erlasses des BMVg zur Begutachtung auf Auslandsdienstverwendungsfähigkeit vom 6. Januar 1998 (VMBl. S. 111) der jeweils zuständige Truppenarzt. Sofern ein Ausnahmeverfahren nach Nr. 6 FA InspSan D 01.01 (Militärärztliche Begutachtung bei Soldaten vor Statusänderung, Dienstzeitverlängerung, Laufbahnwechsel und Verwendung mit besonderen Anforderungen) in Verbindung mit Nr. 2.4 Abs. 3 FA InspSan D 40.01 durchgeführt wird, entscheidet über die Verwendungsfähigkeit der zuständige beratende Arzt der personalbearbeitenden Stelle. Das ist nach der amtlichen Auskunft des InspSan vom 11. Juli 2001 im vorliegenden Fall der Beratende Arzt des Personalamts der Bundeswehr in K..
Der LSO ZSanDStBw ist an der Beurteilung der Verwendungsfähigkeit eines Soldaten in Form eines Zustimmungserfordernisses in den Fällen beteiligt, in denen "vom Truppenarzt bei Gesundheitsstörungen der Gradation IV auf Belegart 90/5 festgestellt wird, dass der Soldat 'nicht auslandsdienstverwendungsfähig' ist" (vgl. Erlass des BMVg - InSan I 5 - vom 14. Juli 1995) oder wenn er als zuständiger LSO im Rahmen des Ausnahmeverfahrens eine Stellungnahme zu den medizinischen Standards im Sinne der Nr. 2.4 Abs. 3 FA InspSan D 40.01 und im Einzelfall die Ausnahmeentscheidung nach Nr. 6.2 der FA InspSan D 01.01 abzugeben hat.
Diese ärztlichen Beurteilungen stellen lediglich vorbereitende verfahrensinterne Schritte für die Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle über den Auslandseinsatz des Soldaten dar und sind deshalb gerichtlich nicht selbstständig nachprüfbar (vgl. Beschlüsse vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 67.97, 3.98 -, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 93.98 - <a.a.O.> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 45.99 - < Buchholz 236.1 § 10 Nr. 40 = NZWehrr 2000, 35 = ZBR 2000, 96 >).
Das gilt in besonderem Maße für Verfahrenshandlungen, die - wie die vom LSO ZSanDStBw angeordnete Übersendung der vollständigen Gesundheitsunterlagen - mit der Beurteilung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit eines Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sowohl die schriftliche Anordnung vom 18. Februar 2000 als auch die Weisung vom 28. September 2000 waren jeweils auf die Prüfung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit des Antragstellers bezogen und inhaltlich darauf beschränkt. Darüber hinaus diente die im Rahmen der Fachaufsicht getroffene Anordnung vom 28. September 2000 ausdrücklich der Aufklärung widersprüchlicher ärztlicher Stellungnahmen zur Auslandsdienstverwendungsfähigkeit des Antragstellers. Zu einer derartigen Aufklärung bestand im vorliegenden Fall schon deshalb Anlass, weil der Antragsteller 1998 als "uneingeschränkt auslandsdienstverwendungsfähig", im März 2000 als "nicht auslandsdienstverwendungsfähig" (mit Vorschlag einer militärärztlichen Ausnahmeentscheidung) und schließlich im September 2000 als "nicht auslandsdienstverwendungsfähig" beurteilt wurde.
Eine Klärung dieser Frage bildet die Grundlage einer Entscheidung über eine eventuelle erneute Auslandsverwendung des Antragstellers. Ob diese Klärung rechtmäßig erfolgt ist, kann infolgedessen erst im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Verwendungsentscheidung geklärt werden (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 45.99 - <a.a.O.>).
Dem Antragsteller erwachsen daraus auch keine irreversiblen Rechtsnachteile. Er muss sich lediglich darauf verweisen lassen, eine etwaige erneute Kommandierung nach Bosnien-Herzegowina abzuwarten, um hiergegen gerichtlich - einschließlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes - vorzugehen (Beschluss vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 93.98 - <a.a.O>). Im Rahmen eines solchen Verfahrens wäre auch zu prüfen, ob die Entscheidung über seine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit ohne Verstoß gegen § 29 Abs. 3 und 4 SG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und ehemaligen Soldaten (SPersAV) vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) sowie Nr. 8.2 des Erlasses des BMVg vom 6. Januar 1998 zustande gekommen ist.
Sollte keine gerichtlich anfechtbare Kommandierungsentscheidung ergehen, weil die Auslandsdienstverwendungsunfähigkeit des Antragstellers endgültig festgestellt wird, bliebe ihm hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Aktenanforderung die Möglichkeit, einen Feststellungsantrag nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 1 VwGO zu stellen (Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 36 = NVwZ 2000, 203 = ZBR 2000, 133>), ohne dass ihm insoweit die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO oder die Regelung des § 6 WBO entgegengehalten werden könnte (Beschluss vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - <BVerwGE 113, 158 = Buchholz 236.1 § 10 Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26 = NVwZ 1998, 403 >).
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Padberg
Tessner